{"id":323,"date":"2008-05-24T17:17:00","date_gmt":"2008-05-24T15:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=323"},"modified":"2008-05-24T17:17:00","modified_gmt":"2008-05-24T15:17:00","slug":"olg-hamm-zum-beginn-der-widerrufsbelehrung-ergebnis-richtig-grunde-falsch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-hamm-zum-beginn-der-widerrufsbelehrung-ergebnis-richtig-grunde-falsch\/","title":{"rendered":"OLG Hamm zum Beginn der Widerrufsbelehrung: Ergebnis richtig, Gr\u00fcnde falsch"},"content":{"rendered":"<div style=\"text-align: justify\">Im Februar 2008 hatten wir von einer Entscheidung des LG Braunschweig <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2008\/02\/lg-braunschweig-die-widerrufsfrist-beginnt-am-tag-des-fristauslosenden-ereignisses\/\"><span style=\"font-weight: bold\">berichtet<\/span><\/a>, die sich mit der Frage befassen musste, wie im Rahmen der Widerrufsbelehrung korrekt zu belehren sei. Das Interessante damals war, dass die Entscheidung im Ergebnis richtig war, jedoch f\u00fcr die Entscheidung nicht relevante \u00dcberlegungen enthielt, die wir damals f\u00fcr falsch hielten.<\/div>\n<p>Denn das Gericht sagte nicht nur, dass die folgende Belehrung nicht zu beanstanden sei,<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;(&#8230;)die Widerrufsfrist beginnt fr\u00fchestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung(&#8230;)&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>die der Antragsteller f\u00fcr unzureichend hielt. Im Wege eines \u00fcberfl\u00fcssigen obiter dictums f\u00fchrte es dar\u00fcber hinaus aus, dass die vom Antragsteller f\u00fcr richtig gehaltene Belehrung:<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\">Das OLG Hamm <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/blog\/2008\/02\/lg-braunschweig-die-widerrufsfrist.html\"><span style=\"font-weight: bold\">(OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2007, Az. 4 U 126\/07)<\/span><\/a> hat in einer jetzt erst bekannt gewordenen Entscheidung bereits im Oktober 2007 entschieden, dass es sich bei der Verwendung der ersteren Belehrung um eine falsche Belehrung und somit auch um einen Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\" title=\"&sect; 312c BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge\">\u00a7 312c BGB<\/a> handelt. Dieser Versto\u00df sei aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> mehr als nur unwesentlich zu beeintr\u00e4chtigen und somit kein Wettbewerbsversto\u00df. Die Klage bzw. Berufung wurde im Ergebnis also abgewiesen.<\/div>\n<p>Nachdem wir bereits f\u00fcr unsere Kritik an dem Urteil des Landgerichts Braunschweig Schelte einstecken mussten (jetzt aber durch das OLG Hamm best\u00e4tigt wurden), trauen wir uns kaum, es zu sagen:<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: bold\">Auch dieses Urteil d\u00fcrfte im Ergebnis zwar richtig, die Gr\u00fcnde jedoch auch falsch sein.<\/span><\/p>\n<p>Vor allem an den folgenden zusammengeholperten Ausf\u00fchrungen merkt man dem Gericht seine Ergebnisorientiertheit und die M\u00fche an, den eindeutigen Rechtsversto\u00df zu &#8220;bagatellisieren&#8221;:<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\">\n<div style=\"text-align: justify\"><span style=\"font-style: italic\"><\/span><\/p>\n<blockquote><p>belehrte Verbraucher kann dem Hinweis allenfalls die Fehlvorstellung entnehmen, die Frist beginne an dem Tag zu laufen, an dem die Belehrung in Textform und die Ware bei ihm eingetroffen sind. Dann w\u00e4re er zwar falsch informiert worden. Die Fehlvorstellung k\u00f6nnte aber allenfalls dazu f\u00fchren, dass er die der Widerrufsfrist entsprechende R\u00fcckgabefrist nicht bis zum letzten Tag aussch\u00f6pfen kann. Dadurch wird der Wettbewerb im Sinne der Verbraucher aber nur unwesentlich beeintr\u00e4chtigt. Sie haben zwar effektiv einen Tag weniger, um die erhaltene Ware ohne Angabe von Gr\u00fcnden zur\u00fcckzusenden, wenn ihnen zugleich auch das R\u00fcckgaberecht in Textform einger\u00e4umt worden ist. Dabei bleibt ihnen aber der Zeitraum von zwei Wochen daf\u00fcr, der nach ihrer Fehlvorstellung mit dem Erhalt von Ware und Belehrung oder Einr\u00e4umung des R\u00fcckgaberechts beginnt. Dieser Zeitraum reicht als solcher auch aus, um die erforderliche Entscheidung zu treffen, wie der k\u00fcrzeren Frist des Art. 6 Abs. 1 der umgesetzten EU Fernabsatz-Richtlinie von 7 Werktagen zu entnehmen ist. Es kommt hinzu, dass eine Entscheidung \u00fcber die R\u00fcckgabe der Ware in der Regel sofort oder innerhalb weniger Tage gef\u00e4llt wird. Der betreffende Verbraucher wird jedenfalls auch mit seiner Entscheidung, ob er die Ware behalten oder zur\u00fccksenden will, schon im eigenen Interesse nicht bis zum vermeintlich letzten Tag der Frist warten. Es kommt auch praktisch nie vor, dass ein Verbraucher sich am letzten Tag der gesetzlichen Frist noch zur R\u00fcckgabe entschlie\u00dfen will, aber meint, die Frist sei abgelaufen, und er deshalb von seinem Vorhaben Abstand nimmt.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Interessant w\u00e4re hier gewesen, zu erfahren, woher das Gericht wissen will, dass es &#8220;praktisch nie vorkomme&#8221;, dass der Verbraucher sich am letzten Tag der gesetzlichen Frist noch zur R\u00fcckgabe entschlie\u00dfen will, aber meint, die Frist sei abgelaufen und er deshalb doch nicht mehr widerrufe. Auch die Behauptung, dass eine Entscheidung \u00fcber die R\u00fcckgabe der Ware in der Regel sofort oder innerhalb weniger Tage gef\u00e4llt werde, erscheint ins Blaue hinein aufgestellt. Man merkt, dass Richter grunds\u00e4tzlich selbst nicht an Fristen gebunden sind und sie sie meist lediglich anderen setzen.<\/p>\n<p>Rechtsanwaltskollegen werden mir n\u00e4mlich beipflichten, wenn ich behaupte, dass es sogar sehr h\u00e4ufig vorkommt, dass Entscheidungen (unter anderem auch von Mandanten) erst am allerletzten Tag der Frist getroffen werden. Es ist somit in Fristsachen gerade nicht ungew\u00f6hnlich, dass dort bis zum letzten Tag gewartet wird. Weshalb das bei einem Verbraucher, der eine Frist einzuhalten hat, anders sein soll, erschlie\u00dft sich nicht. Der wird doch auch einen bestimmten Tag in seinen Kalender eintragen, bis zu dem er die Pr\u00fcfung des Kaufgegenstandes abgeschlossen und die Entscheidung getroffen haben muss, ob er die Ware zur\u00fcckgibt oder nicht.<\/p>\n<p>Leider ist der Entscheidung nicht eindeutig zu entnehmen, wie die Formulierung der L\u00e4nge der Frist genau aussah. Es steht aber vor dem Hintergrund der Begr\u00fcndung zu vermuten, dass die Belehrung eine Widerrufsfrist von &#8220;2 Wochen&#8221; beinhaltete.<\/p>\n<p>Wenn dem aber so war, h\u00e4tte sich das Gericht die Qualen ersparen und das Ergebnis viel eleganter herleiten k\u00f6nnen. Denn, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2008\/02\/lg-braunschweig-die-widerrufsfrist-beginnt-am-tag-des-fristauslosenden-ereignisses\/\"><span style=\"font-weight: bold\">wie bereits im Blog von Februar 2008 ausgef\u00fchrt<\/span><\/a>, kommt es f\u00fcr den Widerrufenden vor dem Hintergrund der &#8220;2-Wochenfrist&#8221; nicht so sehr auf den Beginn, sondern auf das Ende der Frist an. Diesbz\u00fcglich bestimmt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/188.html\" title=\"&sect; 188 BGB: Fristende\">\u00a7 188 Abs. 2 BGB<\/a> das Folgende:<\/p>\n<blockquote><p>Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum &#8211; Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr &#8211; bestimmt ist, endigt im Falle des \u00a7 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt f\u00e4llt, im Falle des \u00a7 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das bedeutet, dass bei einer Bestimmung der Fristmodalit\u00e4ten bei einer 2-Wochenfrist dieser Paragraf viel wichtiger ist, als der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/187.html\" title=\"&sect; 187 BGB: Fristbeginn\">\u00a7 187 Abs. 1 BGB<\/a>. Der hilft einem n\u00e4mlich in Bezug auf das Fristende \u00fcberhaupt nicht weiter. Nur, wenn die Frist mit 14 Tagen angegeben w\u00e4re, k\u00f6nnte die Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/187.html\" title=\"&sect; 187 BGB: Fristbeginn\">\u00a7 187 Abs. 1 BGB<\/a> \u00fcberhaupt Platz greifen.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: bold\">Fazit:<\/span><br \/>\nWie gesagt, das Ergebnis ist zu begr\u00fc\u00dfen. Manchmal muss man eben die Kirche im Dorf lassen. Ein Gericht sollte sich aber immer wenigstens bem\u00fchen, das Ergebnis f\u00fcr den Leser auch dann schl\u00fcssig herzuleiten, wenn es bereits vorher feststeht und das Urteil unanfechtbar ist. (la) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/273\/5\/2\"><span style=\"font-weight: bold\">Zum Urteil<\/span><\/a><\/p>\n<\/div>\n<blockquote><p><span class=\"Apple-style-span\" style=\"font-style: normal\">(<\/span><span><span><span class=\"Apple-style-span\" style=\"font-style: normal\">&#8220;(&#8230;)die Widerrufsfrist beginnt fr\u00fchestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung(&#8230;)&#8221;, Anm. d. Verf.)<\/span><\/span><\/span><\/p><\/blockquote>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<\/div>\n<blockquote><p>&#8220;Der so<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>&#8220;die Frist beginnt einen Tag nach Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>falsch sei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Februar 2008 hatten wir von einer Entscheidung des LG Braunschweig berichtet, die sich mit der Frage befassen musste, wie im Rahmen der Widerrufsbelehrung korrekt zu belehren sei. 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