{"id":32114,"date":"2017-07-22T06:42:50","date_gmt":"2017-07-22T05:42:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=32114"},"modified":"2018-05-08T11:24:03","modified_gmt":"2018-05-08T10:24:03","slug":"unwahre-behauptungen-im-internet-autor-muss-auf-loeschung-hinwirken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/unwahre-behauptungen-im-internet-autor-muss-auf-loeschung-hinwirken\/","title":{"rendered":"Unwahre Behauptungen im Internet \u2013 Autor muss auf L\u00f6schung hinwirken"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_32115\" aria-describedby=\"caption-attachment-32115\" style=\"width: 470px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-32115 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/128_luegner.jpg\" alt=\"Unwahre Behauptungen im Internet\" width=\"470\" height=\"314\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/128_luegner.jpg 470w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/128_luegner-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 470px) 100vw, 470px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-32115\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Bits and Splits &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Internet vergisst nichts so schnell. Unwahre Behauptungen im Internet haben Folgen. Wer einmal eine unwahre Tatsachenbehauptung ins Netz gestellt hat, steht daf\u00fcr auch in der Haftung. Das gilt nicht nur f\u00fcr seinen eigenen Beitrag, sondern auch f\u00fcr die Weiterverbreitung der unwahren Behauptung durch Dritte. Nach einer Entscheidung des BGH ist der Autor als St\u00f6rer verpflichtet, nicht nur seinen eigenen Beitrag zu l\u00f6schen, sondern auch auf die L\u00f6schung hinzuwirken, wenn sich der Beitrag im Netz weiterverbreitet hat.<\/em><!--more--><\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr den Betroffenen, der durch die unwahre Tatsachenbehauptung im Netz in seinen Rechten verletzt wird, ist das Urteil des BGH \u00fcberaus begr\u00fc\u00dfenswert. Ihm stehen weitreichendere Anspr\u00fcche zu. Allerdings wirft das Urteil auch Fragen auf. Besonders bleibt offen, auf welche Art und Weise der Autor auf eine L\u00f6schung des Beitrags hinwirken muss\u201c, sagt Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt f\u00fcr Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR \u2013 Kanzlei f\u00fcr Marken, Medien, Reputation.<\/p>\n<p>Konkret ging es in dem Fall vor dem BGH um einen Rechtsanwalt, der auf die Homepage seiner Anlegerschutzkanzlei mit unwahren Tatsachen geworben hatte. Nach Abmahnung der Betroffenen, die sich durch die unwahre Behauptung in ihrem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> verletzt sah, l\u00f6schte er den Beitrag. Damit war das Problem aber nicht erledigt. Denn Dritte hatten den Beitrag inzwischen kopiert und im Netz weiterverbreitet.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des OLG Hamburg k\u00f6nne dem Anwalt aber nicht zugemutet werden, fremde Internetauftritte zu \u00fcberpr\u00fcfen und auf die L\u00f6schung des Beitrags hinzuwirken. Selbst wenn er von der Weiterverbreitung wusste, k\u00f6nne das nicht verlangt werden. Der BGH sah dies in seinem Urteil vom 28. Juli 2015 anders (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20340\/14\" title=\"BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340\/14: L&ouml;schungsanspruch gegen &Auml;u&szlig;erungen auf Webseiten Dritter\">VI ZR 340\/14<\/a>).<\/p>\n<h2>Anlegerschutzanwalt ist f\u00fcr die L\u00f6schung aller Beitr\u00e4ge verantwortlich<\/h2>\n<p>Der Anspruch der Betroffenen auf die L\u00f6schung einzelner Passagen k\u00f6nne nicht vollumf\u00e4nglich verneint werden. Ihr stehe zivilrechtlicher Ehrschutz zu. So k\u00f6nne sie den Beklagten, welcher vorliegend als St\u00f6rer anzusehen ist, zur Beseitigung einer andauernden Rufsch\u00e4digung grunds\u00e4tzlich auch auf L\u00f6schung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen, f\u00fchrte der BGH aus. Und zwar dann, wenn sich Behauptungen in dem Online-Beitrag als erweislich unwahr herausstellen und in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen.<\/p>\n<p>Der BGH stellte fest, dass der Autor als unmittelbarer St\u00f6rer auch verantwortlich f\u00fcr die Beitr\u00e4ge Dritter ist. Zwar k\u00f6nne er die L\u00f6schung nicht direkt bewirken, allerdings k\u00f6nne er auf die L\u00f6schung hinwirken. \u201eLeider wurde der BGH nicht konkret, wie dieses Hinwirken auf die L\u00f6schung auszusehen hat. Dennoch wird die Position des Betroffenen durch das Urteil deutlich gest\u00e4rkt. Er muss nicht mehr alleine einzeln gegen jeden vorgehen, der die beeintr\u00e4chtigende Meldung ver\u00f6ffentlicht hat. Vielmehr steht nun der Verbreiter der urspr\u00fcnglichen \u00c4u\u00dferung in der Pflicht, ihm bei der Beseitigung zu helfen. Der hat bei unwahren Tatsachenbehauptungen nun alle m\u00f6glichen Weiterverbreitungen ,zusammenzukehren\u2018. Je nach Verbreitungsgrad ist hiermit ein immenser Kosten- und Zeitaufwand verbunden\u201c, so Rechtsanwalt Lampmann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Internet vergisst nichts so schnell. Unwahre Behauptungen im Internet haben Folgen. Wer einmal eine unwahre Tatsachenbehauptung ins Netz gestellt hat, steht daf\u00fcr auch in der Haftung. Das gilt nicht nur f\u00fcr seinen eigenen Beitrag, sondern auch f\u00fcr die Weiterverbreitung der unwahren Behauptung durch Dritte. 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