{"id":32076,"date":"2017-07-21T09:39:54","date_gmt":"2017-07-21T08:39:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=32076"},"modified":"2018-02-16T14:42:48","modified_gmt":"2018-02-16T13:42:48","slug":"neues-verpackungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/neues-verpackungsgesetz\/","title":{"rendered":"5 Dinge, die Sie als Interneth\u00e4ndler zum neuen Verpackungsgesetz wissen m\u00fcssen!"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_32108\" aria-describedby=\"caption-attachment-32108\" style=\"width: 462px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-32108 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/neues-Verpackungsgesetz.jpg\" alt=\"neues Verpackungsgesetz\" width=\"462\" height=\"260\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/neues-Verpackungsgesetz.jpg 462w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/neues-Verpackungsgesetz-90x51.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 462px) 100vw, 462px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-32108\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 lchumpitaz &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Es gibt bald ein neues Verpackungsgesetz. Das \u201eGesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von werkstoffhaltigen Abf\u00e4llen\u201c oder kurz das Verpackungsgesetz (VerpackungsG) wird mit seinem Inkrafttreten am 01.01.2019 die Verpackungsverordnung ersetzen. <\/em><em>Das Verpackungsgesetz enth\u00e4lt neue Verpflichtungen f\u00fcr die Betroffenen, die weiter als die der Verpackungsverordnung gehen. <\/em> <em><\/em><em>Doch wer ist \u00fcberhaupt von dem Verpackungsgesetz betroffen? Welchen Verpflichtungen hat man nachzukommen? Was passiert, wenn ich gegen diese Verpflichtungen versto\u00dfe? Mit diesen Fragen wollen wir uns im Folgenden besch\u00e4ftigen, um ein wenig Klarheit zu schaffen. \u00a0<\/em><em><br \/>\n<\/em><em><\/em><em><br \/>\n<\/em><div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<h3>\u00dcbersicht<\/h3>\n<ol>\n<li><a href=\"#wer\">Wer ist betroffen?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#zweck\">Welchen Zweck verfolgt das neue Verpackungsgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#verpflichtungen\">Welche Verpflichtungen kommen auf die Betroffenen zu?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#konsequenzen\">Konsequenzen eines Versto\u00dfes gegen das VerpackungsG<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#unlautere\">Wie kann ich mich als redlicher H\u00e4ndler gegen unlautere Konkurrenten wehren?<\/a><\/div><\/div>\n<h3 id=\"wer\">1. Wer ist betroffen?<\/h3>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass das neue Verpackungsgesetz nach \u00a7 2 Abs. 1 VerpackungsG f\u00fcr alle Verpackungen gilt. Hierzu z\u00e4hlen gem. \u00a7 3 Abs. 1 VerpackungsG untern anderem sog. Verkaufs-, Service-, Um-, Transport- aber auch Versandverpackungen. Solche Versandverpackungen sind nach der Verpackungsverordnung noch nicht erfasst gewesen. Hierunter sind nach der gesetzlichen Definition in \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 b) VerpackungsG solche Verpackungen zu verstehen, die<\/p>\n<blockquote><p>den Versand von Waren an den Endverbraucher [&#8230;] erm\u00f6glichen oder [&#8230;] unterst\u00fctzen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Aber auch sog. Umverpackungen werden mittlerweile vom Verpackungsgesetz erfasst (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackungsG). Damit sind solche Verpackungen gemeint, welche mehrere Produkte enthalten und dem Endverbraucher angeboten werden. Allein die gesetzlichen Definitionen lassen den R\u00fcckschluss zu, dass der Internethandel nun vollends von dem Verpackungsgesetz betroffen ist.<\/p>\n<p>Klarer wird dies, wenn man sich die Definition hinsichtlich der Vertreiber und Hersteller anschaut. So ist derjenige gem. \u00a7 3 Abs. 12 VerpackungsG Vertreiber,<\/p>\n<blockquote><p>der, unabh\u00e4ngig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsm\u00e4\u00dfig in Verkehr bringt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Hersteller ist nach \u00a7 3 Abs. 14 VerpackungsG<\/p>\n<blockquote><p>derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsm\u00e4\u00dfig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsm\u00e4\u00dfig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einf\u00fchrt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Damit steht fest: Nutzt man als Interneth\u00e4ndler Verpackungen, um seine Ware an die Kunden zu versenden, so f\u00e4llt man in den Anwendungsbereich des neuen Verpackungsgesetzes. Auch wenn man nach der alten Verpackungsverordnung in den Anwendungsbereich fiel, wurden vor allem kleinere Interneth\u00e4ndler bevorzugt behandelt. Diese mussten, insofern sie unter die die Bagatellgrenze nach \u00a7 10 Abs. 4 VerpackungsVO fallen, keine Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung an die zust\u00e4ndige Industrie- und Handelskammer abgeben. Dieselbe Verpflichtung sowie dieselbe Bagatellgrenze lassen sich nun auch in dem neuen Verpackungsgesetz finden.<\/p>\n<p>Doch ist hier Vorsicht geboten. Das neue Verpackungsgesetz enth\u00e4lt neue Verpflichtungen, die trotz des Genusses der Bagatellgrenze eine Meldepflicht darstellen (hierzu mehr an sp\u00e4terer Stelle). Somit sind selbst kleine Interneth\u00e4ndler nicht mehr von dem b\u00fcrokratischen Aufwand befreit.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"zweck\">2. Welchen Zweck verfolgt das neue Verpackungsgesetz<\/h3>\n<p>Um die neuen Regelungen in dem Verpackungsgesetz besser nachvollziehen zu k\u00f6nnen, lohnt es sich einen Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes zu werfen. In erster Linie sollen die Auswirkungen von Verpackungsabf\u00e4llen auf die Umwelt vermieden oder aber zumindest verringert werden. Um diesen Ziel zu gen\u00fcgen, soll die Wiederverwertung oder das Recycling gew\u00e4hrleistet werden. Dies kann laut \u00a7 1 Abs. 1 VerpackungsG nur gelingen, insofern die Betroffenen zu bestimmten Verhaltensweisen verpflichtet werden.<\/p>\n<p>Die eben genannte Zielsetzung l\u00e4sst sich bereits in der Verpackungsverordnung finden. Das neue Verpackungsgesetz soll laut dem Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz Bau und Reaktorsicherheit die \u00f6kologischen Ziele nun weiterentwickeln. Zum einem sind h\u00f6here Recycling-Quoten f\u00fcr Verpackungen vorgesehen. Zum anderen soll das Verpackungsgesetz zu einer erh\u00f6hten Kontrolle f\u00fchren. Dies ist vor allem dadurch bedingt, dass die Verpackungsverordnung Schlupfl\u00f6cher aufwies, die nun durch entsprechende Regelungen geschlossen werden sollen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"verpflichtungen\">3. Welche Verpflichtungen kommen auf die Betroffenen zu?<\/h3>\n<p>Grundlegende Verpflichtung nach dem Verpackungsgesetz ist, dass man als Interneth\u00e4ndler in der Verantwortung steht, dass selbst in Umlauf gebrachten, Verpackungen auch wiederverwertet werden k\u00f6nnen. Hierzu hat man sich an einem sog. dualen System zu beteiligen. Solch ein System ist mit der Aufgabe betraut, die Verpackungen zur\u00fcckzunehmen und wiederzuverwerten. Das wohl bekannteste System in Deutschland ist \u201eDer Gr\u00fcne Punkt \u2013 Duales System Deutschland GmbH\u201c. Diese Verpflichtung ist allerdings nicht neu. Sie l\u00e4sst sich gem. \u00a7 6 Abs. 1 S. 1 VerpackungsVO in der Verpackungsverordnung wiederfinden.<\/p>\n<p>Neu hingegen ist die Registrierungspflicht (\u00a7 9 Abs. 1 VerpackungsG). So m\u00fcssen sich Interneth\u00e4ndler k\u00fcnftig bei der Zentralen Stelle registrieren lassen. Hierzu sind unter anderem Angaben hinsichtlich des Namens, der Anschrift, der Kontaktdaten, der nationalen Kennnummer des Herstellers sowie des Markennamens zu machen. Auch muss in der Registrierung angegeben werden, durch welches System oder durch welche Branchenl\u00f6sung die grunds\u00e4tzlichen Verpflichtungen erf\u00fcllt werden. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/registrierung-elektrogesetz-die-5-wichtigsten-dinge\">Diese Registrierungspflicht erinnert stark an die Registrierungspflicht von Elektro- oder Elektronikger\u00e4ten, \u00fcber die wir bereits im Mai 2017 berichteten.<\/a> Kommt man seiner Registrierungspflicht nicht nach, so ist auch der Vertrieb von Verpackungen verboten. In diesem Fall darf man als Interneth\u00e4ndler keine Versandverpackungen nutzen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus normiert \u00a7 10 Abs. 1 VerpackungsG eine Datenmeldungspflicht. Interneth\u00e4ndler haben hiernach unverz\u00fcglich der Zentralen Stelle mindestens folgende Daten zu \u00fcbermitteln:<\/p>\n<ol>\n<li>Registrierungsnummer;<\/li>\n<li>Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;<\/li>\n<li>Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;<\/li>\n<li>Zeitraum, f\u00fcr den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Im Gegensatz zur Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung, welche aus der Verpackungsverordnung in das Verpackungsgesetz \u00fcbernommen wurde, gilt f\u00fcr die Datenmeldungspflicht, wie eingangs erw\u00e4hnt, keine Bagatellgrenze, sodass selbst kleinste Interneth\u00e4ndler von dem B\u00fcrokratieaufwand betroffen sind.<\/p>\n<p>Weiterhin muss selbst der Versandhandel, welcher Getr\u00e4nke vertreibt, nach \u00a7 32 Abs. 3 VerpackungsG in seinen Darstellungsmedien angeben, ob es sich bei den Verpackungen um \u201eEINWEG\u201c oder \u201eMEHRWEG\u201c handelt.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"konsequenzen\">4. Konsequenzen eines Versto\u00dfes gegen das VerpackungsG<\/h3>\n<p>Um den \u00f6kologischen Zielsetzungen gerecht zu werden und die Einhaltung der Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes zu gew\u00e4hrleisten, hat der Gesetzgeber nunmehr einschneidende Bu\u00dfgeldvorschriften im Verpackungsgesetz normiert. In \u00a7 34 Abs. 1 VerpackungsG wurde so eine Aufz\u00e4hlung vorgenommen, welche Handlungen gegen das Verpackungsgesetz als Ordnungswidrigkeiten einstuft. Bereits fahrl\u00e4ssige Verst\u00f6\u00dfe gen\u00fcgen hier, um als ordnungswidrig zu gelten.<\/p>\n<p>So wird bei einem Versto\u00df gegen die Systembeteiligungspflicht nach \u00a7 7 Abs. 1 S. 1 VerpackungsG eine Geldbu\u00dfe bis zu 200.000 \u20ac f\u00e4llig. Kommt man seiner Registrierungsverpflichtung nicht nach und vertreibt trotz dessen Verpackungen, sind immerhin Bu\u00dfgelder bis zu 100.000 \u20ac m\u00f6glich. Selbst bei einer Verletzung der Datenmeldepflicht k\u00f6nnen Betr\u00e4ge bis zu 10.000 \u20ac gefordert werden.<\/p>\n<p>Abgesehen von den Bu\u00dfgeldvorschriften l\u00e4uft man bei einem Versto\u00df Gefahr, von seinen Konkurrenten abgemahnt zu werden.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"unlautere\">5. Wie kann ich mich als redlicher H\u00e4ndler gegen unlautere Konkurrenten wehren?<\/h3>\n<p>Stellt man fest, dass sich die Mitkonkurrenten nicht an die gesetzlichen Verpflichtungen halten, l\u00f6st dies Unmut aus. Doch ist die Feststellung, ob sich die Konkurrenten redlich verhalten, unter der Verpackungsverordnung \u00e4u\u00dferst schwierig. Bisher gibt es keine M\u00f6glichkeiten, einzusehen, ob sich die Konkurrenz an die Systembeteiligungspflicht h\u00e4lt. Dies wird sich nach Einf\u00fchrung des Verpackungsgesetzes \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Nach dem Verpackungsgesetz soll eine sog. Zentrale Stelle geschaffen werden. Diese wurde nun am 28.06.2017 von der Bundesvereinigung der Deutschen Ern\u00e4hrungsindustrie, dem Handelsverband Deutschland, der Industrievereinigung Kunststoffverpackungen sowie dem Markenverband unter dem Namen \u201eStiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister\u201c gegr\u00fcndet und hat ihren Sitz in Osnabr\u00fcck. Zu den Kernaufgaben der Zentralen Stelle geh\u00f6rt die Registrierung der Hersteller sowie die Ver\u00f6ffentlichung des Registers im Internet. Mit der Schaffung dieser Zentralen Stelle wird es m\u00f6glich sein zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Mitkonkurrenten sich entsprechend registriert haben und somit ihrer Systembeteiligungspflicht nachkommen.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Elektrogesetzes entschied der Bundesgerichtshof bereits (BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20224\/13\" title=\"BGH, 09.07.2015 - I ZR 224\/13: Kopfh&ouml;rer-Kennzeichnung - Wettbewerbsversto&szlig; im Zusammenhang mit...\">I ZR 224\/13<\/a>), dass ein Versto\u00df hiergegen als wettbewerbswidrig einzustufen ist. \u00c4hnlich dem Verpackungsgesetz unterliegen die Betroffenen des Elektrogesetzes ebenfalls einer Registrierungspflicht, sodass davon auszugehen ist, dass auch Verst\u00f6\u00dfe gegen das Verpackungsgesetz als wettbewerbswidrig einzustufen sein werden. Allein der Umstand, dass die durch die Systembeteiligungspflicht entstehenden Kosten bei denjenigen nicht anfallen, die ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz nicht nachkommen, l\u00e4sst die Annahme zu, dass Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe vorliegen. Doch auch der Gesetzgeber gibt Hinweise darauf, dass es sich bei einem Versto\u00df um wettbewerbswidriges Verhalten handelt. So hei\u00dft es in \u00a7 1 Abs. 1 S. 4 VerpackungsG:<\/p>\n<blockquote><p>Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb gesch\u00fctzt werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Daraus folgt, dass ordnungsgem\u00e4\u00df handelnde Hersteller und Vertreiber gegen Konkurrenten, die gegen die Registrierungspflichten versto\u00dfen, wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche haben. Es bietet sich insofern an, diese \u2013 falls n\u00f6tig \u2013 abzumahnen und eine Unterlassungserkl\u00e4rung zu erwirken.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es gibt bald ein neues Verpackungsgesetz. Das \u201eGesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von werkstoffhaltigen Abf\u00e4llen\u201c oder kurz das Verpackungsgesetz (VerpackungsG) wird mit seinem Inkrafttreten am 01.01.2019 die Verpackungsverordnung ersetzen. Das Verpackungsgesetz enth\u00e4lt neue Verpflichtungen f\u00fcr die Betroffenen, die weiter als die der Verpackungsverordnung gehen. Doch wer ist \u00fcberhaupt von dem Verpackungsgesetz betroffen? 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