{"id":32014,"date":"2017-07-15T11:03:06","date_gmt":"2017-07-15T10:03:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=32014"},"modified":"2018-05-08T13:29:44","modified_gmt":"2018-05-08T12:29:44","slug":"wer-wuergt-wen-groenemeyer-siegt-im-blaetterwald","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/wer-wuergt-wen-groenemeyer-siegt-im-blaetterwald\/","title":{"rendered":"Wer w\u00fcrgt wen? Gr\u00f6nemeyer siegt im Bl\u00e4tterwald"},"content":{"rendered":"
\"Gr\u00f6nemeyer
(Bild: \u00a9 27mistral- Fotolia.com)<\/figcaption><\/figure>\n

Was f\u00fcr eine herrliche Geschichte: S\u00e4nger Herbert Gr\u00f6nemeyer drischt in allen m\u00f6glichen Varianten auf Fotografen ein, w\u00fcrgt sie und demoliert ihre Kameras. Allein: Sie ist nicht wahr. Daher hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts K\u00f6ln in insgesamt drei Verfahren mehren Zeitungen und Magazinen die Wort- und Bildberichterstattung \u00fcber das angebliche Gerangel am Flughafen K\u00f6ln\/Bonn in gro\u00dfen Teilen untersagt und die Ver\u00f6ffentlichung von einzelnen Passagen verboten.<\/em><\/p>\n

(Az. 28 O 177\/15<\/a>): Dem Bauerverlag wird untersagt zu behaupten, Herbert Gr\u00f6nemeyer habe u.a. mit einer Laptop-Tasche zugeschlagen und einem Fotografen den Finger umgebogen. Untersagt wurde auch die Behauptung der Fotografen, sie w\u00e4ren verletzt worden. Diesbez\u00fcgliche \u201eBeweisbilder\u201c d\u00fcrfen auch nicht mehr ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n

(Az. 28 O 178\/15<\/a>): Der Springer-Verlag behauptete, der S\u00e4nger habe einem Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen und ihn gew\u00fcrgt. Auch diese Aussage identifizierte die Kammer als falsch oder zumindest drastisch soweit \u00fcberzeugen, dass sie einen Unterlassungsanspruch feststellte.<\/p>\n

(Az. 28 O 225\/15<\/a>): Besonders hart traf der Wahrheitshammer die \u201eBunte\u201c, die nun vorgerichtliche Anwaltskosten bezahlen und in der kommenden Aussage eine Richtigstellung ver\u00f6ffentlichen muss. Das Blatt hatte von einer W\u00fcrgeattacke gegen\u00fcber einem schon am Boden liegenden Fotografen berichtet. Nach Auswertung der Materialien kam die Kammer zum Schluss, dass der Fotograf zwar am Nacken festgehalten worden war, sich dann aber ohne weiteren Anlass zu Boden fallen lie\u00df, um mehr Dramatik in die Inszenierung zu bringen.
\nIm vorangegangenen Rechtsstreit hatte das OLG K\u00f6ln schon die Verbreitung eines Videos \u00fcber den Vorfall grunds\u00e4tzlich untersagt (Az.
15 U 46\/16<\/a>). Das aktuelle Urteil spricht nun auch Klartext bez\u00fcglich der Ver\u00f6ffentlichung einzelner Passagen: Die Kammer kam zur festen \u00dcberzeugung, dass die geschilderten Angriffe des S\u00e4ngers in der geschilderten Form nicht stattgefunden haben konnten. Dazu waren Zeugen vernommen und Videomaterial ausgewertet worden. Das Landgericht definierte die Aussagen als unwahr; sie verletzten das Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> des Kl\u00e4gers daher schwer<\/p>\n

Das Urteil wird erst rechtskr\u00e4ftig, wenn die verurteilten Bl\u00e4tter innerhalb der Frist keine Berufung einlegen.<\/p>\n

Rechtsanwalt Lampmann, Fachanwalt f\u00fcr gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR \u2013 Kanzlei f\u00fcr Marken, Medien, Reputation: \u201eDie mit viel Theatralik versponnenen Anschuldigungen waren ausschlie\u00dflich dem Wunsch nach einer \u201ahei\u00dfen Story\u2018 gefolgt. Kategorien wie wahr oder unwahr spielten bei der Berichterstattung \u2013 wie so h\u00e4ufig im Boulevard \u2013 offensichtlich keine Rolle. Das hat jetzt zurecht Folgen.\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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