{"id":320,"date":"2008-05-22T18:55:00","date_gmt":"2008-05-22T16:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=320"},"modified":"2008-05-22T18:55:00","modified_gmt":"2008-05-22T16:55:00","slug":"lg-frankfurt-eine-unterlassungserklarung-gegenuber-der-wettbewerbszentrale-reicht-nicht-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-frankfurt-eine-unterlassungserklarung-gegenuber-der-wettbewerbszentrale-reicht-nicht-aus\/","title":{"rendered":"LG Frankfurt: Eine Unterlassungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Wettbewerbszentrale reicht nicht aus"},"content":{"rendered":"<div style=\"text-align: justify\">Wer eine Abmahnung bekommt, steht oft vor einem gro\u00dfen Problem. Nicht nur, dass er seine Werbung nun gegebenenfalls umstellen muss. Der Abgemahnte muss, wenn er eine gerichtliche Inanspruchnahme vermeiden will, auch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben. Eine solche ist 30 Jahre g\u00fcltig und soll gerade demjenigen gegen\u00fcber abgegeben werden, der einem ohnehin schon nicht wohlgesonnen ist, n\u00e4mlich dem unmittelbaren Wettbewerber im jeweiligen Bereich.<\/p>\n<p>Da Fehler im Internet schnell passieren und eventuell eine Vertragstrafe ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, liegt es nahe, dass der Abgemahnte \u00fcberlegt, wie er dieser Haftung gegen\u00fcber seinem Konkurrenten entgehen kann.<\/p>\n<p>Wie die Kollegen der <a href=\"http:\/\/www.it-recht-kanzlei.de\/drittunterwerfung-unterlassungserklaerung.html\"><span style=\"font-weight: bold\">IT-Recht-Kanzlei<\/span><\/a> berichten, halten es sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin f\u00fcr zul\u00e4ssig, sich statt gegen\u00fcber dem &#8220;Abmahner&#8221; gegen\u00fcber der Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs &#8211; also einem Verein, der mit den beiden Parteien erst einmal nichts zu tun hat &#8211; zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Das Landgericht f\u00fchrte dazu aus:<\/p>\n<blockquote style=\"font-style: italic\"><p>&#8220;(&#8230;)ist hier davon auszugehen, dass die Unterwerfungserkl\u00e4rung geeignet ist, die Antragsgegnerin von weiteren Verst\u00f6\u00dfen abzuhalten. Hinsichtlich der Zentrale zur Bek\u00e4mpfung \u201eUnlauteren Wettbewerbs e.V. ist keinerlei Hinweis ersichtlich, dass diese ohne Wirkung sein k\u00f6nnte und damit nicht erst gemeint sein k\u00f6nnte. (&#8230;)<\/p><\/blockquote>\n<blockquote style=\"font-style: italic\"><p>(\u2026) \u201eEs mag eben so sein, dass es der Antragsgegnerin wie in diesem Fall sympathischer war, im Ernstfall das Geld an die Zentrale zur Bek\u00e4mpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. als an die Antragsstellerin zu zahlen. Dies ist letztlich nicht anders zu beurteilen, als wenn der Verletzer gegen sich eine einstweilige Verf\u00fcgung ergehen l\u00e4sst und das Ordnungsgeld riskiert, anstatt sich zu unterwerfen und gegebenenfalls eine Vertragsstrafe zahlen muss.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Kammergericht best\u00e4tigt das Ergebnis des Landgerichts mit den folgenden Erw\u00e4gungen:<br \/>\n<span style=\"font-style: italic\"><\/p>\n<blockquote><p>&#8220;(&#8230;)Anhaltspunkte f\u00fcr eine fehlende Ernsthaftigkeit bestehen im Streitfall nicht. Fern l\u00e4ge die Annahme eines irgendwie gearteten N\u00e4heverh\u00e4ltnisses zwischen der Zentrale und der Antragsgegnerin, welche das Verfolgungsinteresse der Zentrale \u2013 wohl einer der am meisten angesehenen Wettbewerbsverb\u00e4nde \u2013 mindern k\u00f6nnte. (\u2026) F\u00fcr die Zentrale ist im Streitfall die zumindest stichprobenartige Beobachtung des Internetauftritts der Antragsgegnerin lohnenswert, da ein etwaiger Versto\u00df f\u00fcr sie auf einigerma\u00dfen \u201eleicht verdientes Geld\u201d hinausliefe. Im \u00dcbrigen bleibt es der Antragsstellerin unbenommen, den Auftritt selbst zu beobachten und einen etwaigen Versto\u00df der Zentrale zu melden.(\u2026)&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><\/span><\/p>\n<p>Jedenfalls gebe der vorliegende Fall Anlass zu dieser Betrachtungsweise, da<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"font-style: italic\">&#8220;(&#8230;)die hier in Rede stehenden Fragen zur \u201erichtigen\u201d Widerrufsbelehrung, namentlich der \u201erichtigen\u201d Widerrufsfrist bei Angeboten \u00fcber eBay haben \u2013 ausgel\u00f6st durch Senat, Beschl. V. 18.07.2006 \u2013 5 W 156\/07, NJW, 3215, 3215 und OLG Hamburg, Urt. V. 24.08.2006 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%20103\/06\" title=\"3 U 103\/06 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">3 U 103\/06<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202007,%20174\" title=\"OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 103\/06: Wettbewerbsversto&szlig; bei Fernabsatzvertrag via Internet: Da...\">GRUR-RR 2007, 174<\/a>  \u2013 gerichtsbekannterma\u00dfen eine Vielzahl von Vielfachabmahnern auf den Plan gerufen (haben). Daher ist ein Interesse der Antragsgegnerin, sich hier lieber von vornherein nicht gegen\u00fcber einem abmahnenden Wettbewerber, sondern gegen\u00fcber einem anerkannt seri\u00f6sen Wettbewerbsverband zu unterwerfen, nicht von der Hand zu weisen.\u201d<\/span><\/p><\/blockquote>\n<p>So praxisfreundlich die Entscheidung sein mag, ob sie rechtlich richtig ist, d\u00fcrfte \u00e4u\u00dferst zweifelhaft sein. Jedenfalls ist sie nicht verallgemeinerungsfahig.<\/p>\n<p>Zwar ist mittlerweile anerkannt, dass auch die so genannte Drittunterwerfung in der Lage ist, die Wiederholungsgefahr auch weiteren Gl\u00e4ubigern gegen\u00fcber auszur\u00e4umen. In diesen F\u00e4llen ging es jedoch darum, ob ein Schuldner auch zus\u00e4tzlichen zeitlich dem ersten Gl\u00e4ubiger nachfolgenden &#8220;Abmahnern&#8221; gegen\u00fcber jeweils einzeln Unterlassungserkl\u00e4rungen zukommen lassen muss. (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201987,%20640\" title=\"BGH, 13.05.1987 - I ZR 79\/85: &quot;Wiederholte Unterwerfung II&quot;; Beseitigung der Wiederholungsgefah...\">GRUR 1987, 640<\/a>, 641 &#8211; <span style=\"font-weight: normal\"><em>Wiederholte Unterwerfung II;<\/em><\/span> <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20144,%20165\" title=\"BGH, 06.04.2000 - I ZR 76\/98: Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;en; Wettbewerbsklagen vo...\">BGHZ 144, 165<\/a>, 169 f &#8211; <span style=\"font-weight: normal\"><em>Missbr\u00e4uchliche Mehrfachverfolgung<\/em><\/span>).<\/p>\n<p>Man sollte meinen, dass dann auch eine Unterwerfung gegen\u00fcber einem Dritten die Wiederholungsgefahr auch immer gegen\u00fcber dem Gl\u00e4ubiger ausr\u00e4umt. Das ist jedoch (jedenfalls nicht grunds\u00e4tzlich) so.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" align=\"justify\">Das Landgericht Frankfurt f\u00fchrt diesbez\u00fcglich in einer Entscheidung aus dem April 2008 aus <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/268\/5\/2\"><span style=\"font-weight: bold\">(LG Frankfurt, Urt. vom 09.04.2008, Az. 3\/8 O 190\/07)<\/span><\/a> aus:<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"font-style: italic\" align=\"justify\">\n<blockquote>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"font-style: italic\" align=\"justify\">&#8220;Allerdings ist ein sachlich vertretbarer Grund, die Unterwerfungserkl\u00e4rung statt dem abmahnenden Gl\u00e4ubiger einem Verband gegen\u00fcber unaufgefordert abzugeben, erforderlich, wenn der Schuldner nur von einem Gl\u00e4ubiger abgemahnt wurde, um die Wiederholungsgefahr auch gegen\u00fcber dem abmahnenden Gl\u00e4ubiger entfallen zu lassen.<\/p>\n<div style=\"font-style: italic\"><\/div>\n<div style=\"font-style: italic\"><\/div>\n<p class=\"MsoNormal\" align=\"justify\"><span style=\"font-style: italic\">Denn der vom Antragsgegner eingeschlagene Weg, sich nicht gegen\u00fcber dem abmahnenden Gl\u00e4ubiger, sondern einem Verband gegen\u00fcber zu unterwerfen, ist mit einer Intensit\u00e4tsabschw\u00e4chung bei der \u00dcberwachung der Einhaltung der Unterlassungserkl\u00e4rung verbunden. Zwar ist angesichts der anerkannten Seriosit\u00e4t der Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs nicht an deren Willen zu zweifeln, einmal erkannte Verst\u00f6\u00dfe konsequent zu verfolgen. Aber das Interesse eines Wettbewerbers an der Verfolgung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen ist im Vergleich zum Interesse der Zentrale, Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe von gewerblichen Verk\u00e4ufern auf der Handelsplattform eBay zu verfolgen, h\u00f6her einzustufen.&#8221; <\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"MsoNormal\" align=\"justify\"><span style=\"font-weight: bold\">Fazit:<\/span><br \/>\nNur wenn es f\u00f6rmlich Abmahnungen hagelt, kann die Unterwerfung zum Beispiel gegen\u00fcber der Zentrale ausreichen. Das sieht aber wohl zurzeit nur Berlin so. Da der Gl\u00e4ubiger sich den Gerichtsstand aussuchen kann, wird er wohl nicht Berlin anrufen, um eine einstweilige Verf\u00fcgung zu erwirken. Im Normalfall riskiert man ohnehin eine gerichtliche Inanspruchnahme. (la) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/268\/5\/2\"><span style=\"font-weight: bold\">Zum Urteil<\/span><\/a><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer eine Abmahnung bekommt, steht oft vor einem gro\u00dfen Problem. Nicht nur, dass er seine Werbung nun gegebenenfalls umstellen muss. Der Abgemahnte muss, wenn er eine gerichtliche Inanspruchnahme vermeiden will, auch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben. 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