{"id":31943,"date":"2017-07-17T07:10:16","date_gmt":"2017-07-17T06:10:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=31943"},"modified":"2018-05-08T13:17:52","modified_gmt":"2018-05-08T12:17:52","slug":"haftung-fuer-die-weiterverbreitung-durch-dritte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/haftung-fuer-die-weiterverbreitung-durch-dritte\/","title":{"rendered":"BGH: Haftung des Autors f\u00fcr die \u00dcbernahme unwahrer Online-Beitr\u00e4ge durch Dritte"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_32027\" aria-describedby=\"caption-attachment-32027\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-32027 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/Haftung-f\u00fcr-die-Weiterverbreitung-durch-Dritte-1.jpg\" alt=\"haftung f\u00fcr die weiterverbreitung\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/Haftung-f\u00fcr-die-Weiterverbreitung-durch-Dritte-1.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/Haftung-f\u00fcr-die-Weiterverbreitung-durch-Dritte-1-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-32027\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 ristaumedia.de &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der BGH stellt in einem Urteil fest, dass Autoren nicht nur f\u00fcr eigene erweislich unwahre Online-Beitr\u00e4ge haftet. Dar\u00fcber hinaus ist eine Haftung f\u00fcr die Weiterverbreitung durch Dritte gegeben. Neben dem Effekt, dass sich die Rechtsdurchsetzung f\u00fcr den durch den unwahren Online-Beitrag Betroffenen erleichtert, l\u00f6st die Entscheidung allerdings auch erhebliche Rechtsunsicherheit aus. <\/em><\/p>\n<h3>Was war geschehen?<\/h3>\n<p>Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Rechtsanwalt einer Anlegerschutzkanzlei. Der Beklagte strengte ein Verfahren gegen die Kl\u00e4gerin im Auftrag ihrer Aktion\u00e4re an. Sodann erschien auf der Webseite der Anlegerschutzkanzlei ein Beitrag des Beklagten, welcher erweislich unwahre Tatsachenbehauptungen enthielt. Das kommt leider h\u00e4ufiger vor.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/lhr-erfolgreich-vor-dem-bundesgerichtshof-rechtswidrige-mandantenwerbung-durch-fuehrende-anlegerschutzkanzleien-verboten\">Bereits im Jahr 2016 berichteten wir \u00fcber eine rechtswidrige Mandantenwerbung mit unwahren Tatsachenbehauptungen durch eine Anlegerschutzkanzlei, die wir f\u00fcr Mandanten bis zum BGH verfolgen mussten.\u00a0<\/a><\/p>\n<p>Nachdem der beklagte Anwalt seitens der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Online-Beitrags abgemahnt wurde, l\u00f6schte dieser den Beitrag. Die Kl\u00e4gerin sah in dem Bericht ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht betroffen. Doch hatten bereits Dritte die Meldung \u00fcbernommen, mit der Folge, dass die unwahren Tatsachenbehauptungen sich an weiteren Stellen im Internet wiederfanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte zun\u00e4chst bis zum OLG Hamburg. Dieses stellte fest, dass es dem Beklagten<\/p>\n<blockquote><p>nicht zuzumuten [sei], fremde Internetauftritte zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Selbst wenn er von der Weiterverbreitung Kenntnis erlangt habe, habe er nicht auf die L\u00f6schung hinzuwirken. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das OLG aus, dass der Beklagte nicht die M\u00f6glichkeit habe, unmittelbar auf die Webseiten der Dritten zuzugreifen (OLG Hamburg, Urteil vom 08.07.2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20U%2060\/13\" title=\"7 U 60\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">7 U 60\/13<\/a>).<\/p>\n<h3>Die L\u00f6schpflicht<\/h3>\n<p>Der BGH wiederrum erteilte in seinem Urteil (BGH, Urteil v. 28.7.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20340\/14\" title=\"BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340\/14: L&ouml;schungsanspruch gegen &Auml;u&szlig;erungen auf Webseiten Dritter\">VI ZR 340\/14<\/a>) dem OLG Hamburg eine Absage. Nach Ansicht des BGH kann der<\/p>\n<blockquote><p>geltend gemachte Anspruch, die L\u00f6schung einzelner Passagen des Artikels zu bewirken, nicht vollumf\u00e4nglich verneint werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stehe zivilrechtlicher Ehrschutz zu. So k\u00f6nne sie den Beklagten, welcher vorliegend als St\u00f6rer anzusehen ist, zur Beseitigung einer andauernden Rufsch\u00e4digung grunds\u00e4tzlich auch<\/p>\n<blockquote><p>auf L\u00f6schung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Dies ist dann der Fall, wenn die in dem Online-Beitrag verfassten Behauptungen sich als erweislich unwahr herausstellen, sodass sie in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Betroffenen eingreifen. Eine L\u00f6schung ist dar\u00fcber hinaus allerdings nur von N\u00f6ten, insofern sie geeignet, erforderlich und dem St\u00f6rer zumutbar sei.<\/p>\n<h3>Haftung f\u00fcr die Weiterverbreitung durch Dritte<\/h3>\n<p>Nach Ansicht des BGH ist der Beklagte vorliegend als unmittelbarer St\u00f6rer verantwortlich f\u00fcr die Beitr\u00e4ge Dritter. Unzweifelhaft steht fest, dass der urspr\u00fcngliche Beitrag von dem Beklagten stammt und dieser auch von ihm online gestellt wurde. Durch diese Ver\u00f6ffentlichung habe er eine internettypische Gefahr geschaffen. Denn<\/p>\n<blockquote><p>Meldungen im Internet [werden] typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert.<\/p><\/blockquote>\n<p>Somit sind die Verletzungen des Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin auf diesen r\u00fcckf\u00fchrbar. Eine Haftung f\u00fcr Inhalte Dritter ist damit gegeben.<\/p>\n<h3>Der Autor muss auf die L\u00f6schung\u00a0\u201ehinwirken&#8221;<\/h3>\n<p>Der BGH gibt dem OLG Hamburg insofern Recht, dass ein \u201eBewirken\u201c der L\u00f6schung dem Beklagten nicht m\u00f6glich ist. Unter dem \u201eBewirken\u201c ist n\u00e4mlich die Herbeif\u00fchrung der L\u00f6schung zu verstehen. Allein der Umstand, dass der Beklagte nicht auf die Webseiten von Dritten zur\u00fcckgreifen kann, macht ein solches \u201eBewirken\u201c unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Doch schlie\u00dfe dies nicht aus, dass der Beklagte auf die Betreiber der Webseiten einwirken kann, um so ein Entfernen der unwahren Tatsachenbehauptungen zu veranlassen. Der Beklagte hat damit wenigstens auf die L\u00f6schung hinzuwirken.<\/p>\n<p>Wie solche ein \u201eHinwirken\u201c auszusehen hat, lie\u00df der BGH allerdings offen. Es sei zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<blockquote><p>dass die Auswahl unter mehreren tats\u00e4chlich m\u00f6glichen Abhilfema\u00dfnahmen dem St\u00f6rer \u00fcberlassen bleiben muss. Dies hat seinen Grund darin, dass die Rechte des St\u00f6rers nicht weitergehend eingeschr\u00e4nkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeintr\u00e4chtigungen seiner Rechte es erfordert.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Auswirkungen der Entscheidung sind f\u00fcr den in seinem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> Betroffenen g\u00fcnstig. So muss er nicht mehr alleine einzeln gegen jeden vorgehen, der die beeintr\u00e4chtigende Meldung ver\u00f6ffentlicht hat.\u00a0Vielmehr steht nun der Verbreiter der urspr\u00fcnglichen \u00c4u\u00dferung in der Pflicht, ihm bei der Beseitigung zu helfen. Der hat bei unwahren Tatsachenbehauptungen nun alle m\u00f6glichen Weiterverbreitungen \u201ezusammenzukehren\u201c. Je nach Verbreitungsgrad ist hiermit ein immenser Kosten- und Zeitaufwand verbunden.<\/p>\n<h3>Wie muss das &#8220;Hinwirken&#8221; aussehen?<\/h3>\n<p>Die Entscheidung birgt allerdings eine erhebliche Rechtsunsicherheit in der Hinsicht, dass der BGH offenlie\u00df, was nun konkret ein \u201eHinwirken\u201c auf die L\u00f6schung umfasst.<\/p>\n<ul>\n<li>Welchen Inhalt muss eine entsprechende L\u00f6schungsaufforderung haben?<\/li>\n<li>M\u00fcssen gerichtliche Schritte angedroht werden?<\/li>\n<li>Auf welcher Grundlage ist dies \u00fcberhaupt m\u00f6glich? (eigenes Pers\u00f6nlichkeitsrecht, Urheberrecht?)<\/li>\n<li>Hat sich der Autor einmal oder mehrfach an den Dritten zu wenden?<\/li>\n<li>Muss er sich hierbei mehrerer Kommunikationskan\u00e4le, zum Beispiel neben einem Schreiben, auch E-Mail oder Telefon, bedienen?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Risiko, dass seine Abhilfema\u00dfnahmen nicht gen\u00fcgen, tr\u00e4gt allerdings der Verbreiter.<\/p>\n<h3>Haftet der Autor auch auf Schadensersatz f\u00fcr die Weiterverbreitung Dritter?<\/h3>\n<p>Nicht selten kommt es vor, dass illegale \u00c4u\u00dferungen zum Beispiel aus dem Finanzsektor auf aus dem Ausland betriebenen Webseiten weiterverbreitet werden. In diesem Fall werden (scheinbare) Bem\u00fchungen des Autors, auf eine L\u00f6schung hinzuwirken, keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Hier stellt sich die Frage, ab wann der Autor der Tatsachenbehauptung, der wie im vorliegenden Falle von der Werbewirkuung der weiterhin im Netz abrufbaren Nachricht profitiert, dem Verletzten auch f\u00fcr die Drittver\u00f6ffentlichungen sogar auf Schadensersatz haftet, wenn ihm die Beseitigung nicht gelingt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH stellt in einem Urteil fest, dass Autoren nicht nur f\u00fcr eigene erweislich unwahre Online-Beitr\u00e4ge haftet. Dar\u00fcber hinaus ist eine Haftung f\u00fcr die Weiterverbreitung durch Dritte gegeben. Neben dem Effekt, dass sich die Rechtsdurchsetzung f\u00fcr den durch den unwahren Online-Beitrag Betroffenen erleichtert, l\u00f6st die Entscheidung allerdings auch erhebliche Rechtsunsicherheit aus. Was war geschehen? 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