{"id":31922,"date":"2017-07-21T09:24:46","date_gmt":"2017-07-21T08:24:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=31922"},"modified":"2018-05-08T11:36:03","modified_gmt":"2018-05-08T10:36:03","slug":"urheberkennzeichnung-fehlt-schadensersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/urheberkennzeichnung-fehlt-schadensersatz\/","title":{"rendered":"Urheberkennzeichnung fehlt? 8.000 \u20ac Schadensersatz"},"content":{"rendered":"
\"Urheberkennzeichnung
\u00a9 kustvideo – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Die Urheberkennzeichnung stellt ein elementares Recht des Bildschaffenden dar. Dies spiegelte sich in einem von uns\u00a0begleiteten Verfahren wieder, in welchem wir f\u00fcr unseren Mandanten eine Schadensersatzforderung in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac durchsetzen konnten. Doch was genau ist unter dem Recht auf Urheberkennzeichnung zu verstehen? Was sind die Folgen einer Verletzung dieses Rechts? Im Folgenden wollen wir ein wenig Licht ins Dunkel bringen.<\/em><\/p>\n

\n

\u00dcbersicht<\/h3>\n
    \n
  1. Urheberkennzeichnung: Was hierunter zu verstehen ist<\/a><\/li>\n
  2. Denkbare Verletzungshandlungen<\/a><\/li>\n
  3. Folgen von etwaigen Verst\u00f6\u00dfen<\/a>\n
      \n
    1. Unterlassungsanspruch<\/a><\/li>\n
    2. Schadensersatz in H\u00f6he von 8.000 \u20ac<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n
    3. Stellen Sie Ihr Licht nicht unter den Scheffel!<\/a><\/div><\/div><\/li>\n<\/ol>\n

      Urheberkennzeichnung: Was hierunter zu verstehen ist<\/h3>\n

      Die Urheberkennzeichnung oder auch die Anerkennung der Urheberschaft ist in \u00a7 13 UrhG<\/a> gesetzlich geregelt. Sie geh\u00f6rt zu den elementaren Bestandteilen des Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechts. Zun\u00e4chst sichert die Vorschrift dem Urheber das Recht, gegen jeden vorzugehen, welcher dem Urheber seine Stellung als solcher ableugnet. Dar\u00fcber hinaus kann er bestimmen, ob er \u00fcberhaupt genannt werden m\u00f6chte und – falls ja – welche Kennzeichnung genau zu verwenden ist.<\/p>\n

      Die Urheberkennzeichnung folgt aus zweierlei \u00dcberlegungen. Zum einem ist sie ein Ausfluss des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Urhebers. Gemeint ist hier das Pers\u00f6nlichkeitsrecht auf Anerkennung der Urheberschaft. Damit verfolgt die Urheberkennzeichnung ein ideelles Interesse.<\/p>\n

      Zum anderen ist das materielle Interesse zu beachten. Um am Markt bestehen zu k\u00f6nnen, ist es unabdingbar, dass bspw. die Betrachter eines Bildes, dieses dem Urheber auch zuordnen k\u00f6nnen. Der damit einhergehende Werbeeffekt ist vor allem f\u00fcr Berufsfotografen, die mit der Fotografie ihr \u201et\u00e4gliches Brot\u201c verdienen, von essentieller Bedeutung.<\/p>\n

      Denkbare Verletzungshandlungen<\/h3>\n

      Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist nat\u00fcrlich dann verletzt, wenn jemand ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Bild nimmt und dieses f\u00fcr sich nutzt, ohne den wahren Urheber zu nennen. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich, wenn dabei ein falscher Urheber genannt (zumeist der Bildklauer selbst) oder eine missverst\u00e4ndliche Urherberkennzeichnung verwendet wird. In diesen F\u00e4llen h\u00e4tte man einen klassischen Fall des Bilderklaus<\/a>, welcher noch \u201eon top\u201c mit einer Verletzung des Rechts auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Urheberkennzeichnung einhergeht.<\/p>\n

      Doch es ist auch eine weitere Konstellation denkbar, n\u00e4mlich dass das Bild zwar ordnungsgem\u00e4\u00df lizenziert wird, der Lienznehmer aber die vereinbarten Nutzungsedingungen (wie etwa diejenigen \u00fcber die Urheberkennzeichnung) missachtet. Ein Beispiel aus unserer Beratungspraxis: Unser Mandant, ein Berufsfotograf, wurde beauftragt, Bilder f\u00fcr den Kunden anzufertigen. Aufgrund eines l\u00e4nger bestehenden Vertrauensverh\u00e4ltnisses lag ein Lizenzvertrag nur in Form einer m\u00fcndlichen Abrede vor. Der Kunde zahlte die vereinbarte Lizenzgeb\u00fchr und stellte die Bilder, wie vereinbart, auf der eigengen Webseite ein. Im Nachhinnein – bei einer \u00dcberpr\u00fcfung<\/a> – musste unser Mandant jedoch verdutzt feststellen, dass er im Zusammenhang mit dieser Bildnutzung an keiner Stelle als Urheber ausgewiesen wurde.<\/p>\n

      Solch eine Nichtangabe erweckt bei den Rezipienten regelm\u00e4\u00dfig den falschen Eindruck, der Verwender des Bildes ist zugleich dessen Urheber. F\u00fcr den wahren Urheber handelt es sich dabei keinesfalls um eine Bagatelle. Denn soweit man als professioneller Fotograf seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist man auf die Anerkennung der eigenen Urheberscahft und die zutreffende Urheberkennzeichnung existenziell angewiesen.<\/p>\n

      Folgen von etwaigen Verst\u00f6\u00dfen<\/h3>\n

      1. Unterlassungsanspruch<\/h4>\n

      Sieht man sich als Urheber mit einer Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft konfrontiert, stellt sich die Frage, wie man dagegen vorgehen kann. Zun\u00e4chst einmal ist es m\u00f6glich, im Wege der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung<\/a> zu verlangen. Mit dieser kann erreicht werden, dass eine Nutzung ohne Urheberkennzeichnung k\u00fcnftig unterbleibt.<\/p>\n

      Die Abmahnung ist, wie erw\u00e4hnt, auch dann m\u00f6glich, wenn die Nutzung als solche lizenziert wurde und die Lizenzgeb\u00fchren entrichtet wurden. Denn dies entbindet den Nutzer nicht von der Pflicht, die vereinbarten Lizenzbedingungen genauestens einzuhalten. Insoweit kann der Urheber gegen etwaige Verst\u00f6\u00dfe ganz normal mit rechtlichen Mitteln vorgehen.<\/p>\n

      2. Schadensersatz in H\u00f6he von 8.000 \u20ac<\/h4>\n

      Des Weiteren steht dem Betroffenen der Weg offen, Schadensersatz zu verlangen. Hinsichtlich der H\u00f6he des Schadensersatzes hat sich mittlerweile durch die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte bei Fotografien ein Zuschlag von 100 % der Nutzungsgeb\u00fchr durchgesetzt. Die damit korrespondierenden Vorgaben in den j\u00e4hrlich ver\u00f6ffentlichten “Bildhonoraren” der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) best\u00e4tigen, dass es sich hierbei um einen angemessenen Richtwert handelt.<\/p>\n

      In vielen Verfahren sieht man sich in diesem Zusammenhang dem Einwand ausgesetzt, dass die Verdoppelung der durch die Lizenzanalogie ermittelten angemessenen Verg\u00fctung eine dem Schadensersatz fremde und damit unzul\u00e4ssige Strafzahlung darstelle. Mit diesem Einwand wurden die Bildklauer auch fr\u00fcher schon kaum geh\u00f6rt. Sp\u00e4testens nach einer Anfang des Jahres ver\u00f6ffentlichen Entscheidung des EuGH, die von unserem Kollegen Arno Lampmann hier n\u00e4her erl\u00e4utert wurde<\/a>, d\u00fcrfte er g\u00e4nzlich an der Relevanz eingeb\u00fc\u00dft haben.<\/p>\n

      Wurden die Lizenzen auf Grundlage eines Vertrauensverh\u00e4ltnisses vergeben, ist es h\u00e4ufig nicht m\u00f6glich, die exakte Verg\u00fctung auf Grundlage von entsprechenden Unterlagen zu nachzuvollziehen und den Zuschlag f\u00fcr die unterlassene beziehungsweise falsche oder sonst unzul\u00e4ssige Urheberkennzeichnung sicher zu beziffern. Dies stellt jedoch in der Praxis kein wesentliches Hindernis dar. Denn dem Gericht steht die M\u00f6glichkeit offen, die H\u00f6he des Schadensersatzes gem. \u00a7 287 ZPO<\/a> zu sch\u00e4tzen. So kann im Wege der Lizenzanalogie auf die sonstige Vertragspraxis des jeweiligen Urhebers oder auch allgemein auf einschl\u00e4gige Tarifs\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n

      Als Grundlage k\u00f6nnen insoweit auch die bereits erw\u00e4hnten MFM-“Bildhonorare” herangezogen werden. Diese f\u00fchrten im vorstehend erw\u00e4hnten Beispielsfall dazu, dass wir f\u00fcr unseren Mandanten wegen der an sich lizenzierten, jedoch die Vorgaben zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Urheberkennzeichnung verletzenden Nutzung der zur Verf\u00fcgung gestellten Bilder einen Schadensersatz in H\u00f6he von 8.000,00 Euro erstreiten konnten.<\/p>\n

      Stellen Sie Ihr Licht nicht unter den Scheffel!<\/h3>\n

      Zusammenfassend l\u00e4sst sich somit festhalten, dass eine Verletzung des Rechts auf die Anerkennung der Urheberschaft kein Kavaliersdelikt ist. Neben dem ideellen Interesse, dass einem f\u00fcr seine Arbeit der n\u00f6tige Respekt gezollt wird, sind es auch die materiellen Aspekte, wie der Werbeeffekt, die eine Rechtsverletzung in diesem Bereich zu einem folgenschweren Eingriff in das Urheberrecht machen.<\/p>\n

      Des Weiteren soll nicht unerw\u00e4hnt bleiben, dass die Nennung des Urhebers auch Dritten die Chance gibt, sich rechtm\u00e4\u00dfig zu verhalten. Nur so haben diese eine M\u00f6glichkeit, den Urheber zu kontaktieren, um dessen Werk ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig nutzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n

      H\u00e4ufig pflegt man als Bildschaffender ein vertrauensvolles Verh\u00e4ltnis zu seinen Kunden, welches man wegen einer solchen vermeintlichen Lappalie nicht aufs Spiel setzen m\u00f6chte. Doch stellen Sie ihr Licht nicht unter den Scheffel! Es ist Ihr gutes Recht, als Urheber auf Ihrem eigenen Werk gekennzeichnet zu sein. Hinzu l\u00e4sst sich oft auch ein vern\u00fcnftiger Vergleich erreichen, welcher f\u00fcr die erforderliche Kl\u00e4rung sorgt und dabei die Gesch\u00e4ftsbeziehung nicht unbedingt tiefgehend belastet.<\/p>\n

      Insofern Sie weitere Informationen ben\u00f6tigen, k\u00f6nnen Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

      Die Urheberkennzeichnung stellt ein elementares Recht des Bildschaffenden dar. Dies spiegelte sich in einem von uns\u00a0begleiteten Verfahren wieder, in welchem wir f\u00fcr unseren Mandanten eine Schadensersatzforderung in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac durchsetzen konnten. Doch was genau ist unter dem Recht auf Urheberkennzeichnung zu verstehen? Was sind die Folgen einer Verletzung dieses Rechts? Im Folgenden wollen […]<\/p>\n","protected":false},"author":51,"featured_media":32060,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[5],"tags":[3012,2929,15054,15055,15056],"class_list":["post-31922","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-urheber-designrecht","tag-urheberrecht","tag-urheberkennzeichnung","tag-urhebernachweis","tag-bildnachweis","tag-falscher-urheber"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31922","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/51"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31922"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31922\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/32060"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31922"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31922"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31922"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}