{"id":318,"date":"2008-05-14T10:10:00","date_gmt":"2008-05-14T08:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=318"},"modified":"2008-05-14T10:10:00","modified_gmt":"2008-05-14T08:10:00","slug":"ihr-schuldner-muss-kein-russisch-konnen-er-wird-uns-auch-so-verstehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/ihr-schuldner-muss-kein-russisch-konnen-er-wird-uns-auch-so-verstehen\/","title":{"rendered":"&quot;Ihr Schuldner muss kein russisch k\u00f6nnen, er wird uns auch so verstehen&quot;"},"content":{"rendered":"<p class=\"MsoNormal\">\n<div style=\"text-align: justify\">&#8230;\u00fcber diese und weitere Werbeaussagen hatte die 33. Zivilkammer des Landgerichts K\u00f6ln zu entscheiden (Urteil vom 18.03.2008, AZ <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=33%20O%20390\/06\" title=\"33 O 390\/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">33 O 390\/06<\/a>).     Das beklagte Inkassounternehmen warb  unter anderem mit folgenden Slogans f\u00fcr seine Dienste:<\/p>\n<ul style=\"font-style: italic\">\n<li>&#8220;Ihr Schuldner muss kein russisch k\u00f6nnen, er wird uns auch so verstehen!&#8221;<\/li>\n<li>&#8220;Wir sind kein herk\u00f6mmliches, normales zugelassenes Inkassounternehmen! Und wir wollen es auch nicht sein\u2026 Wenn Sie so etwas suchen, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt oder den Bundesverband der Inkassounternehmen\u2026Suchen Sie mehr? Dann XXXInkasso &#8220;<\/li>\n<li>&#8220;Schuldner m\u00f6chten nicht, dass wir wiederkommen&#8221;<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Kl\u00e4ger \u2013 ein Verein zu dessen Aufgaben u.a. die Bek\u00e4mpfung von Missbr\u00e4uchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung und des unlauteren Wettbewerbs z\u00e4hlt &#8211; mahnte dieses Inkassounternehmen ab. Es wurde eine Unterlassungserkl\u00e4rung angeboten, welche jedoch von dem Kl\u00e4ger nicht angenommen wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger eine anderslautende oder zumindest weitergehende Unterlassung forderte. Der Kl\u00e4ger klagte jedenfalls.<\/p>\n<p>Das beklagte Inkassounternehmen verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, es leiste keine Inkasso- sondern &#8220;Ermittlungsarbeit&#8221;. Es werde insbesondere nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen Dritter ermittelt, ob die Schuldner leistungsf\u00e4hig seien. Dies sei eine vorbereitende Ma\u00dfnahme f\u00fcr die T\u00e4tigkeit eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwalts.<\/p>\n<p>Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt. Es ist vielmehr nach freier \u00dcberzeugung davon ausgegangen, dass die Beklagte sehr wohl Inkassoleistungen anbiete und dies in einem Rahmen, der nicht mit dem <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/uwg_2004\/\">UWG<\/a> vereinbar ist:<\/p>\n<p><span style=\"font-style: italic\"> <\/span><\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDie Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten ist ersichtlich darauf angelegt, durch Drohungen mit k\u00f6rperlicher Gewalt oder deren Anwendung Forderungen einzuziehen. Signalisiert wird eine entsprechende Skrupellosigkeit, ein Drohpotenzial zum Einsatz zu bringen ohne R\u00fccksicht darauf, ob diese Vorgehensweise gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/240.html\" title=\"&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung\">\u00a7\u00a7 240<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/253.html\" title=\"&sect; 253 StGB: Erpressung\">253 StGB<\/a> als kriminell einzustufen ist oder nicht. Dementsprechend richtet sich auch die Werbung der Beklagten an solche potentiellen Kunden, die meinen, mit einer der Rechtsordnung entsprechenden Vorgehensweise ihr Ziel nicht erreichen zu k\u00f6nnen bzw. die meinen, eine Erfolglosigkeit einer nach den gegebenen rechtsstaatlichen Regeln betriebenen Vollstreckung nicht hinnehmen zu m\u00fcssen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Behauptung der Beklagten, sie leisteten nur vorbereitende Ermittlungsarbeit ist ersichtlich unwahr und zeigt, dass die Beklagten auch im Prozess die notwendige Skrupellosigkeit aufbringen, um die Grenze zur kriminellen Handlung \u2013hier: versuchter Prozessbetrug- zu \u00fcberschreiten.      Nicht widerlegte Indizien f\u00fcr diese \u00dcberzeugungsbildung der Kammer ergeben sich aus den im Prozesse vorgelegten unstreitigen Werbematerialien der Beklagten sowie den ebenfalls unstreitig von ihnen verwendeten Gesch\u00e4ftsunterlagen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Bezeichnungen \u201eXXX-Inkasso\u201c bzw. \u201eInkasso Team XXX\u201c in Verbindung mit Werbeaussagen wie \u201eIhr Schuldner muss kein russisch k\u00f6nnen \u2013 er wird uns auch so verstehen\u201c bzw. \u201eSchuldner m\u00f6chten nicht das wir wiederkommen\u201c kombiniert mit Abbildungen des Beklagten zu 2) und ihn begleitende M\u00e4nner, die bestenfalls den Eindruck eines straff organisierten Schl\u00e4gerkommandos vermitteln, k\u00f6nnen und sollen allein potentiellen Auftraggebern die Aussage vermitteln, dass die Beklagte zu 1) und ihre Mitarbeiter  schon die \u201eAu\u00dfenst\u00e4nde\u201c und \u201euneinbringlichen Forderungen\u201c beitreiben werden, die diese bislang legal nicht realisieren konnte.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Falls sich die Beklagte mit den gleichen Methoden gegen die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wehrt wird es nicht einfach sein, die Forderung zu realisieren. Wir w\u00fcnschen dem Kl\u00e4ger viel Erfolg.     Das Urteil ist <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/koeln\/lg_koeln\/j2008\/33_O_390_06urteil20080318.html\">hier<\/a> abrufbar. (ro)<\/p>\n<\/div>\n<p class=\"MsoNormal\"><a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/RB\/nrwe2\/index.php\"><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8230;\u00fcber diese und weitere Werbeaussagen hatte die 33. Zivilkammer des Landgerichts K\u00f6ln zu entscheiden (Urteil vom 18.03.2008, AZ 33 O 390\/06). Das beklagte Inkassounternehmen warb unter anderem mit folgenden Slogans f\u00fcr seine Dienste: &#8220;Ihr Schuldner muss kein russisch k\u00f6nnen, er wird uns auch so verstehen!&#8221; &#8220;Wir sind kein herk\u00f6mmliches, normales zugelassenes Inkassounternehmen! 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