{"id":31774,"date":"2017-07-11T12:31:39","date_gmt":"2017-07-11T11:31:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=31774"},"modified":"2018-09-26T15:29:10","modified_gmt":"2018-09-26T14:29:10","slug":"vertragsstrafe-nach-einer-unterlassungserklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/vertragsstrafe-nach-einer-unterlassungserklaerung\/","title":{"rendered":"5 Dinge, die Sie \u00fcber die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserkl\u00e4rung wissen sollten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_31910\" aria-describedby=\"caption-attachment-31910\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-31910 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/Vertragsstrafe-nach-einer-Unterlassungserklaerung.jpg\" alt=\"Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserkl\u00e4rung\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/Vertragsstrafe-nach-einer-Unterlassungserklaerung.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/Vertragsstrafe-nach-einer-Unterlassungserklaerung-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-31910\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Sergey Yarochkin \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ist man selber Betroffener eines Bilderklaus oder \u00e4hnlicher Urheberrechtsverletzungen, so dr\u00e4ngt sich die Frage auf, wie man k\u00fcnftigen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/bilderklau-im-internet\">Bilderklau<\/a> vorbeugen oder zumindest eine angemessene finanzielle Entsch\u00e4digung f\u00fcr diesen sicherstellen kann. Ein \u00fcbliches und gleichsam bew\u00e4hrtes Mittel ist die sog. Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserkl\u00e4rung. Im Folgenden m\u00f6chten wir Ihnen 5 Dinge erl\u00e4utern, die Sie \u00fcber die Vertragsstrafe wissen sollten.\u00a0<\/em><\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<h3>\u00dcbersicht<\/h3>\n<ol>\n<li><a href=\"#Allgemeines\">Allgemeines zur Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserkl\u00e4rung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Formulierung\">Die Formulierung &amp; Auslegung von Unterlassungserkl\u00e4rungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Unterlassung\">Unterlassung kann Aktivwerden erfordern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Berechnung\">Die Berechnung der Vertragsstrafe<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Erneute\">Erneute Verletzung nach strafbewehrter Unterlassungserkl\u00e4rung<\/a><\/div><\/div><\/li>\n<\/ol>\n<h2 id=\"Allgemeines\">1. Allgemeines zur Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserkl\u00e4rung<\/h2>\n<p>Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe hat sich im Laufe der Jahre zu einem bew\u00e4hrten Mittel der au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts entwickelt. So wird der Verletzer mittels der Abmahnung aufgefordert, sich vertraglich zur Unterlassung zu verpflichten und diese Unterlassungspflicht durch ein Vertragsstrafeversprechen abzusichern. Ist er daran interessiert, eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Rechteinhaber zu vermeiden, und gibt die erforderlichen Erkl\u00e4rungen ab, verpflichtet er sich damit einerseits dazu, von der Urheberrechtsverletzung endg\u00fcltig Abstand zu nehmen. Andererseits \u00fcbernimmt er aber auch die Pflicht, bei jedem Versto\u00df eine Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Vertragsstrafe kann dabei entweder von vornherein in fester H\u00f6he vereinbart oder in das Ermessen des Rechteinhabers gestellt werden, der deren H\u00f6he nach einer Zuwiderhandlung festzulegen hat. In jedem Fall verfolgt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe vorrangig den Zweck, Druck auf den Verletzer auszu\u00fcben. Er wird insoweit dazu angehalten, keine weiteren Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Dies f\u00fchrt zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, die nach der Rechtsdogmatik schon allein aufgrund der bisherigen Rechtsverletzung als gegeben gilt. Auf der anderen Seite steht auch die Rolle der Vertragsstrafe als pauschalisierten Schadensersatz im Vordergrund. Der wesentliche Vorteil gegen\u00fcber den \u00fcblichen Schadensersatzanspr\u00fcchen ist dabei, dass der Betroffene weder den Eintritt eines Schadens noch dessen konkrete H\u00f6he nachzuweisen braucht.<\/p>\n<p>Auch im dar\u00fcber hinausgehenden Umfang ergeben sich oft erhebliche Erleichterungen bei dem Schutz und der Durchsetzung der Rechtspositionen und Anspr\u00fcche des Betroffenen. Denn diese setzten nach Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung im Wesentlichen nur einen Vesto\u00df gegen die dort formulierte Unterlassungspflicht voraus. Die Voraussetzungen eines etwaigen gesetzlichen Verletzungstatbestands (wie etwa Rechteinhaberschaft, Versto\u00df gegen eine Verbotsnorm etc.) sind hingegen nicht mehr zu hinterfragen. Die Verwirkung einer Vertragsstrafe bleibt allerdings verschuldensabh\u00e4ngig. Dies trifft selbst dann zu, wenn hier\u00fcber keine Abrede getroffen wurde. Ein Verschulden ist aber schon bei Fahrl\u00e4ssigkeit gegeben. Demnach muss der Verletzer nicht in voller Absicht handeln. Es reicht bereits aus, wenn er lediglich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"Formulierung\">2. Die Formulierung &amp; Auslegung von Unterlassungserkl\u00e4rungen<\/h2>\n<p>Bei der Formulierung bzw. dem Zustandekommen von strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rungen ist Vorsicht geboten.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur identische, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen unter Vertragsstrafe gestellt werden. An einem Beispiel verdeutlicht, bedeutet dies, dass man als Rechteinhaber den Verletzer abmahnt und auffordert, das betreffende Bild, welches auf eBay zu finden war, nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. W\u00fcrde der Verletzer das Bild sodann auf Amazon verwenden, so w\u00e4re dies zwar nicht mehr die identische Verletzungshandlung. Allerdings w\u00fcrde sie das Charakteristische des abgemahnten Rechtsversto\u00dfes, n\u00e4mlich die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung des konkreten Schutzobjekts im Internet genauso wiedergeben und insoweit eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung darstellen, die unter die urspr\u00fcngliche strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung zu subsumieren w\u00e4re.<\/p>\n<p>Anders kann es sich allerdings in den F\u00e4llen verhalten, in denen man eine allgemein gefasste strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung vom Verletzer verlangt, dieser sie aber dahingehend \u00e4ndert, dass nur noch die speziell beanstandete Handlungsvariante umgeschrieben wird. Gibt sich der Rechteinhaber mit einer derart modifizierten Erkl\u00e4rung zufrieden, besteht f\u00fcr ihn die Gefahr, dass die im Kern gleichartigen Verletzungen nicht mehr von der versprochenen Vertragsstrafe umfasst sind. Im Einzelfall nehmen die Gerichte unter diesen Umst\u00e4nden sogar einen entsprechenden Anspruchsverzicht aufseiten des Rechteinhabers an.<\/p>\n<p>Mit Blick darauf und andere solche Feinheiten ist nicht der Verletzer, sondern auch und vor allem der Rechteinhaber gut beraten, im Zusammenhang mit der Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung Hilfe eines auf dem jeweiligen Gebiet spezialisierten Rechtsanwalts hinzuziehen. Denn es geht dabei um nicht weniger als verbindliche Regulierung des zuk\u00fcnftigen Verhaltens des Verletzers und der Reichtweite der dem gegen\u00fcberstehenden Schutzmechanismen des Rechteinhabers einschlie\u00dflich einer angemessenen finanziellen Entsch\u00e4digung zu seinen Gunsten.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"Unterlassung\">3. Unterlassung kann Aktivwerden erfordern<\/h2>\n<p>Man mag die Auffassung gewinnen, dass eine Unterlassungspflicht jemanden lediglich dazu auffordert, nichts zu tun. Diese Auffassung entpuppt sich aber oft als falsch. Wir veranschaulichen das am folgenden Beispiel aus unserer aktuellen Praxis.<\/p>\n<p>In einem von unserer Kanzlei gef\u00fchrten Verfahren best\u00e4tigte das LG K\u00f6ln k\u00fcrzlich zu einem weiteren Mal, dass die Parteien im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Unterlassungspflicht auch sog. erg\u00e4nzende Handlungspflichten nicht au\u00dfer Acht lassen sollten (LG K\u00f6ln, Urteil v. 01.06.2017, Az. 14 O 37\/15, nicht rkr.). Der Verletzer &#8211; um sich rechtskonform zu verhalten und keine Vertragsstrafe zu riskieren, der Rechteinhaber &#8211; um seine Rechte vollumf\u00e4nglich und konsequent durchzusetzen.<\/p>\n<p>Die erg\u00e4nzenden Handlungspflichten kommen in erster Linie bei sog. Dauerdelikten, etwa dem Bilderklau im Internet in Betracht, wie er auch Gegenstand des besagten Klageverfahrens vor dem LG K\u00f6ln war. Eine Unterlassung bedeutet zun\u00e4chst naheliegender Weise, dass der Verletzer vom beanstandeten Bilderklau ablassen soll. Der Gegner in unserem Fall nutzte ein von unserem Mandanten geschaffenes Produktbild ohne seine Erlaubnis auf eBay, um dort eigene Produkte zu bewerben und deren Absatz zu f\u00f6rdern. Im Rahmen einer Unterlassung w\u00e4re also zun\u00e4chst daran zu denken, dass das Fortf\u00fchren des Verkaufsangebots oder die Verwendung des Bilds in einem neuen Verkaufsangebot zu unterlassen ist.<\/p>\n<p>Doch das w\u00e4re &#8211; und war im geschilderten Fall tats\u00e4chlich &#8211; zu kurz gedacht. Denn durch das Hochladen und dauerhafte Ver\u00f6ffentlichung des geklauten Bildes im Internet hat der Verletzer einen fortlaufenden widerrechtlichen Zustand geschaffen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung hat er diesen Zustand auch zu beseitigen. Er muss alles ihm M\u00f6gliche und Zumutbare veranlassen, damit das Bild aus dem monierten Verkaufsangebot gel\u00f6scht wird. Hinsichtlich eBay bedeutet dies, dass das Bild bspw. auch nicht mehr \u00fcber die \u201eerweiterte Suche\u201c oder das Men\u00fc \u201ebeendete Auktionen\u201c zu finden sein darf. Die dahingehenden Bem\u00fchungen hat er nicht nur im Rahmen des &#8211; dem Rechteinhaber ebenfalls zustehenden &#8211; Beseitigungsanspruchs, sondern auch zur Erf\u00fcllung der \u00fcbernommenen Unterlassungspflicht vorzunehmen. Denn bei einem Dauerdelikt steht die Aufrechterhaltung eines andauernden widerrechtlichen Zustands einem erneuten Rechtsversto\u00df gleich. Vernachl\u00e4ssigt der Verletzer die betreffende Handlungspflicht, verwirkt er damit die im Rahmen seiner Unterlassungserkl\u00e4rung versprochene Vertragsstrafe. Auf dieser Grundlage fiel die Entscheidung zu Gunsten unseres Mandanten aus.<\/p>\n<p>\u00dcber einen vergleichbaren Fall, der vor dem LG Mannheim ebenfalls auf Betreiben unserer Kanzlei ausgetragen wurde, haben wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/etwas-zu-unterlassen-heisst-oft-auch-man-aktiv-taetig-zu-werden\">hier in einem separaten Artikel<\/a> berichtet. Eine \u00e4hnliche Situation liegt bspw. auch vor, wenn der Verletzter, der das Bild auf der eigenen Webseite \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich macht, es vers\u00e4umt, dieses g\u00e4nzlich vom Server zu beseitigen und lediglich einzelne darauf f\u00fchrende Links entfernt. Denn in diesem Fall ist das Bild f\u00fcr die Nutzter, die die direkte Bild-URL kennen oder ausfindig machen k\u00f6nnen, immer noch abrufbar, so dass ebenfalls eine Vertragsstrafe f\u00e4llig wird. F\u00fcr ein solches Beispiel aus unserer Praxis verweisen wir auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/das-olg-karlsruhe-zum-offentlichen-zuganglichmachen-von-lichtbilbdern-im-internet-und-zur-vertragsstrafe-beim-hamburger-brauch\">diesen Artikel \u00fcber ein Verfahren vor dem OLG Karlsruhe<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"Berechnung\"><strong>4. Die Berechnung der Vertragsstrafe<\/strong><\/h2>\n<p>Ein, vor allem f\u00fcr die Betroffenen, \u00e4u\u00dferst interessanter Aspekt, ist die Frage der Berechnung der Vertragsstrafe. Kann man selbst als Hobbyfotograf pro Zuwiderhandlung etwa einen vierstelligen Betrag fordern? Diese Frage l\u00e4sst sich leider nicht pauschal beantworten. So stellte bspw. das LG K\u00f6ln im soeben geschilderten Fall fest:<\/p>\n<blockquote><p>F\u00fcr die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erste Linie &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung von Schwere und Ausma\u00df der Zuwiderhandlung &#8211; auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verh\u00fcten, ferner auf die Gef\u00e4hrlichkeit der Zuwiderhandlung f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, auf das Verschulden des Verletzers und \u2013 gegebenenfalls \u2013 auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz.<\/p><\/blockquote>\n<p>Dies zugrunde gelegt, muss die Vertragsstrafe zwar angemessen, aber dennoch sp\u00fcrbar sein. Ihr soll eine abschreckende Wirkung zukommen, so dass sie von weiterem Bilderklau abh\u00e4lt. Im gewerblichen Bereich liegt die Vertragsstrafe oftmals bei einem Betrag von \u00fcber 5.000,00 Euro je Zuwiderhandlung. Das OLG Frankfurt a.M. stellte sogar fest, dass in Gesch\u00e4ftsbereichen von normaler wirtschaftlicher Bedeutung eine Vertragsstrafe von unter 2.500,00 Euro allenfalls in Ausnahmef\u00e4llen als ausreichend angesehen werden kann (OLG Frankfurt, Urteil v. 09.12.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20W%2027\/13\" title=\"OLG Frankfurt, 09.12.2013 - 11 W 27\/13: H&ouml;he der Vertragsstrafe zur Ausr&auml;umung der Wiederholung...\">11 W 27\/13<\/a>).<\/p>\n<p>Im Verfahren vor dem LG K\u00f6ln setzte unser Mandant die verwirkte Vertragsstrafe auf 2.500,00 Euro fest. Der Versto\u00df ereignete sich zwar im gewerblichen Bereich, allerdings ist unser Mandant kein professioneller Fotograf. Ferner nahm er R\u00fccksicht darauf, dass die konkrete Zuwiderhandlung &#8220;lediglich&#8221; darin bestand, dass der Verletzer das Bild aus seinem eBay-Angebot, welches bereits beendet war, nicht vollst\u00e4ndig l\u00f6schte, so dass dieses dort noch eine Zeit lang abrufbar war. Das LG K\u00f6ln \u00e4u\u00dferte in Bezug auf diese Bemessung der Vertragsstrafe keine Bedenken.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"Erneute\">5. Erneute Verletzung nach strafbewehrter Unterlassungserkl\u00e4rung<\/h2>\n<p>Kommt es nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zu einer Vertragsverletzung, sei es durch einen aktiven neuen Versto\u00df oder aber durch die Nichtbeachtung der erg\u00e4nzenden Handlungspflichten, so wird, wie ausgef\u00fchrt, zun\u00e4chst die Vertragsstrafe f\u00e4llig. Dar\u00fcber hinaus gibt der Verletzer aber auch zu erkennen, dass in seiner Person erneut die Wiederholungsgefahr besteht. Die erste strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hat somit ihren Zweck, den Verletzer von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten, eingeb\u00fc\u00dft.<\/p>\n<p>Um die erneute Wiederholungsgefahr au\u00dfergerichtlich auszuschlie\u00dfen, ist eine weitere Unterlassungserkl\u00e4rung von N\u00f6ten. Diese ist mit einer erheblich h\u00f6heren Vertragsstrafe zu bewehren, um dem Zweck der Abschreckung dienen zu k\u00f6nnen (so der BGH noch im Jahr 1989, vgl. BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201990,%20534\" title=\"BGH, 07.12.1989 - I ZR 237\/87: Irref&uuml;hrung durch fehlende Belehrung &uuml;ber Widerrufsrecht\">GRUR 1990, 534<\/a> \u2013 Abruf-Coupon).<\/p>\n<p>Zu diesem Thema haben wir in unserem Magazin ebenfalls schon berichtet. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/olg-koeln-zur-wiederholungsgefahr-bei-zweiter-inhaltsgleicher-unterlassungserklaerung-zur-geschaeftsfuehrerhaftung-und-zu-den-anforderungen-an-die-erfuellung-eines-auskunftsanspruchs\">Beispielhaft sei auf diesen Beitrag hingewiesen.<\/a> In dem dort behandelten Urteil des OLG K\u00f6ln kam nicht nur zum Ausdruck, dass die erneute Vertragsstrafe erheblich h\u00f6her ausfallen muss, sondern wurde auch gekl\u00e4rt, wie dies zu bewerkstelligen ist, wenn die erste Vertragsstrafe noch nach dem \u201eneuem Hamburger Brauch\u201c formuliert wurde und damit keine Obergrenze vorsah. Das Gericht best\u00e4tigte insoweit die von uns vertretene Auffassung, dass der erforderlichen Sanktionsversch\u00e4rfung dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die Parteien in der neuen Unterlassungserkl\u00e4rung eine sp\u00fcrbare, die bereits stattgefundene Zuwiderhandlung ber\u00fccksichtigende Mindesth\u00f6he der Vertragsstrafe festlegen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist man selber Betroffener eines Bilderklaus oder \u00e4hnlicher Urheberrechtsverletzungen, so dr\u00e4ngt sich die Frage auf, wie man k\u00fcnftigen Bilderklau vorbeugen oder zumindest eine angemessene finanzielle Entsch\u00e4digung f\u00fcr diesen sicherstellen kann. Ein \u00fcbliches und gleichsam bew\u00e4hrtes Mittel ist die sog. Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserkl\u00e4rung. 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