{"id":31462,"date":"2017-06-28T06:08:56","date_gmt":"2017-06-28T05:08:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=31462"},"modified":"2017-12-12T13:58:18","modified_gmt":"2017-12-12T12:58:18","slug":"flying-uwe-auf-dem-boden-der-tatsachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/flying-uwe-auf-dem-boden-der-tatsachen\/","title":{"rendered":"Flying Uwe auf dem Boden der Tatsachen zur\u00fcck"},"content":{"rendered":"
\"Flying
\u00a9 Microgen \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Was in Tageszeitungen oder sonstigen Printprojekten absolut \u00fcblich ist, ist bisher im Internet eine Ausnahme: Die klare Kennzeichnung von Werbebeitr\u00e4gen.<\/em><\/p>\n

Internetportale und Werbung<\/h3>\n

Das hat aber einen nachvollziehbaren Grund: \u201eLebt\u201c z.B. ein Portal von Fach-Beitr\u00e4gen , deren Verfasser damit einen gewerblichen Zweck verfolgen, und gibt es dabei einen angemessen hohen Anteil an allgemeiner Information, dann kann unter Umst\u00e4nden auf die Kennzeichnung solcher Texte als \u201eWerbung\u201c verzichtet werden. Dies aber nur, solange es unzweifelhaft feststeht, dass der Verfasser einen gewerblichen Ansatz verfolgt und dies auch nicht \u201everschleiert\u201c wird. Aktuell muss sich der Hamburger Youtuber “Flying Uwe” mit dem Tema “Werbekennzeichnung” auseinandersetzen.<\/p>\n

Medienanstalt setzt Bu\u00dfgeld gegen Flying Uwe fest<\/h3>\n

Das ist ein Graubereich, der von den entsprechenden Staatsvertr\u00e4gen und sonstigen Gesetzen zur Wahrung von Rechten im Internet nicht wirklich konkret definiert ist, geschweige denn in der Praxis Beachtung findet. Umso mehr ist jetzt die Durchsetzung eines Strafgeldes gegen den Hamburger Youtuber \u201eFlying Uwe\u201c zu begr\u00fc\u00dfen, der nach Aufforderung zur Kennzeichnung von Beitr\u00e4gen dieser nur \u00e4u\u00dferst schleppend und nur ironisch kommentiert nachgekommen war.<\/p>\n

Die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein<\/a> (MA HSH) hat “Flying Uwe” nun auf den Boden der juristischen Tatsachen zur\u00fcckgeholt und den Hamburger Fitness-Blogger zu einem Bu\u00dfgeld von 10.500 Euro verurteilt, weil er drei Videos nicht als “Dauerwerbesendung” gekennzeichnet hatte.<\/p>\n

Zuvor hatte die zust\u00e4ndige Medienanstalt mehrere YouTuber angeschrieben und sie um die Einhaltung der Werbe- und Sponsoring-Bestimmungen f\u00fcr YouTube gebeten, da “das Internet ist kein rechtsfreier Raum ist” und die Medienanstalten nun mal f\u00fcr die Einhaltung von Gesetzen zust\u00e4ndig sind. Diese legen fest, dass Werbesendungen zu Beginn deutlich gekennzeichnet werden m\u00fcssen und diese Kennzeichnung auch bis zum Ende der Sendung sichtbar bleiben muss.<\/p>\n

Ist ein bewegtes Bild nicht als \u201eDauerwerbesendung\u201c gekennzeichnet, dann verst\u00f6\u00dft es gegen \u00a7 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages<\/a> in Verbindung mit \u00a7 7 Abs. 5. Mitbewerber haben in solchen F\u00e4llen einen Unterlassungsanspruch und unter Umst\u00e4nden auch Anspruch auf Schadensersatz<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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