{"id":31161,"date":"2017-05-29T06:53:38","date_gmt":"2017-05-29T05:53:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=31161"},"modified":"2017-12-05T15:14:01","modified_gmt":"2017-12-05T14:14:01","slug":"polizei-darf-bushido-phantombild-nutzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/polizei-darf-bushido-phantombild-nutzen\/","title":{"rendered":"Polizei darf mit “Bushido-Phantombild” nach R\u00e4uber fahnden"},"content":{"rendered":"
\"Bushido-Phantombild\"
\u00a9 ra2 studio – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Der Umgang mit dieser Strafanzeige beantwortet die wichtigste Frage im Streit um das Bushido-Phantombild zwar nicht.<\/em><\/p>\n

Es spricht jedoch f\u00fcr die (strafrechtliche) Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verwendung des Phantombildes.<\/em><\/p>\n

Das f\u00fcr die Fahndung nach einem R\u00e4uber genutzte Bild hatte auff\u00e4llige \u00c4hnlichkeit mit dem Konterfei des Berliner Rappers. Der wehrte sich gegen die Verwendung, erstattete Strafanzeige wegen Verleumdung und Verfolgung Unschuldiger gegen die Polizei in Niedersachsen und verlangte Unterlassung.<\/em><\/p>\n

Die zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft Stade<\/a> hat das Verfahren nun eingestellt. Argument: Selbst wenn die Polizei ein Bild des K\u00fcnstlers verwendet h\u00e4tte, g\u00e4be es keine urheberrechtliche oder pers\u00f6nlichkeitsrechtliche Grundlage, die Ver\u00f6ffentlichung zu diesem Zweck zu untersagen.<\/p>\n

Bushido-Phantombild: Verwendung im Dienste der Strafverfolgung<\/h3>\n

Eine fragw\u00fcrdige Entscheidung. Die Polizei darf Fotos grunds\u00e4tzlich zwar auch ohne Einwilligung des Abgebildeten (\u00a7 24 KUG<\/a>) oder des Fotografen (\u00a7 45 UrhG<\/a>) zur Fahndung nutzen. Dies allerdings nur wenn und soweit es f\u00fcr Zwecke der Rechtspflege und der \u00f6ffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Vorliegend war ja aber gerade nicht derjenige abgebildet, nach dem gefahndet wurde, sondern eine andere, v\u00f6llig unschuldige Person.<\/p>\n

Bushido k\u00f6nnte sich dennoch gegen die Verbreitung auf Facebook wehren<\/h3>\n

Es darf zudem nicht \u00fcbersehen werden, dass durch die Verteilung solcher Bilder in sozialen Medien auch dar\u00fcber hinaus urheberrechtliche Belange ber\u00fchrt werden. Zum Beispiel, wenn das Bild in Blogs oder auf Plattformen verteilt wird, die nicht im Dienste der Strafverfolgung stehen. Auch gegen dortige Ver\u00f6ffentlichungen d\u00fcrfte sich Bushido durchaus wehren k\u00f6nnen und zwar genau dann, wenn die Ver\u00f6ffentlichung eben nicht der \u00f6ffentlichen Sicherheit dient, sondern anderen Zwecken und Interessen.<\/p>\n

Da Bushido gegen die Einstellungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, wird das Verhalten der Polizei keine strafrechtlichen Konsequenzen haben. Auch die Frage, ob es sich bei dem Bild, wie von der Polizei behauptet, um ein freih\u00e4ndig geschaffenes Werk oder ein lediglich \u2013 nachl\u00e4ssig \u2013 verfremdetes Foto von Bushido handelte, wird unbeantwortet bleiben.<\/p>\n

Hier mehr zum Thema Bushido im\u00a0LHR-Magazin lesen<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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