{"id":31040,"date":"2017-05-16T06:43:46","date_gmt":"2017-05-16T05:43:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=31040"},"modified":"2017-12-12T10:48:38","modified_gmt":"2017-12-12T09:48:38","slug":"streaming-boxen-nicht-mit-eu-urheberrecht-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/streaming-boxen-nicht-mit-eu-urheberrecht-vereinbar\/","title":{"rendered":"Streaming-Boxen nicht mit EU-Urheberrecht vereinbar"},"content":{"rendered":"
\"Streaming-Boxen\"
\u00a9 Victorija – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Es h\u00e4lt sich tapfer die Meinung, dass Streaming grunds\u00e4tzlich legal sei. Gemeint ist das reine Mith\u00f6ren und Mitansehen von Musik und Filmen.<\/em><\/p>\n

Es d\u00fcrfte allerdings sogar Laien einleuchten, dass die\u00a0Wahl des Mediums bei Verletzungen des Urheberrechts nicht grunds\u00e4tzlich entscheidend ist.<\/em><\/p>\n

Der Europ\u00e4ische Gerichtshof gew\u00e4hrt den Rechteinhabern mehr Schutz<\/h3>\n

Ob das Streamen f\u00fcr sich genommen schon eine urheberrechtlich relevante, strafbare Handlung darstellt, ist bisher in der deutschen Rechtssprechung nicht gekl\u00e4rt. Eine richterliche Entscheidung dahingehend steht noch aus. Bislang hatte sich lediglich das Amtsgericht Leipzig in einem der kino.to-Verfahren dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass das Betrachten eines Video-Streams “dem Grunde nach” einen Versto\u00df gegen das Urheberrecht darstellt<\/a>.<\/p>\n

Da die aktuelle Rechtsprechung in dieser Sache allerdings\u00a0undeutlich\u00a0ist, freuen\u00a0sich die Rechteinhaber\u00a0\u00fcber den aktuellen Spruch aus Luxemburg\u00a0ganz besonders. Mit einem aktuellen Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes zu Streaming-Boxen hat die Aussage \u201eStreaming ist grunds\u00e4tzlich legal\u201c n\u00e4mlich deutliche Risse bekommen.<\/p>\n

Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat das Abrufen von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Filmen und Serien mittels einer Video-Streaming-Box verboten. Verk\u00e4ufer und Nutzer dieser Boxen versto\u00dfen gegen das Urheberrecht<\/a>. Konkret verhandelt wurde das Gesch\u00e4ftsmodell des niederl\u00e4ndischen Modells \u201eFilmspeler\u201c. Das Ger\u00e4t konnte an einen Fernseher angeschlossen werden und erleichterte das Auffinden und Organisieren von gesch\u00fctzten Werken \u2013 und das komplett ohne Abo-Kosten.<\/p>\n

Streaming-Boxen versto\u00dfen gegen EU-Urheberrecht<\/h3>\n

Der EuGH hat die Rechtswidrigkeit dieser Streaming-Box unter dem Aktenzeichen C-527\/15<\/a> festgestellt. Der EuGH hat erkannt, dass das Ger\u00e4t die \u00f6ffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken erm\u00f6glicht und speziell damit auch geworben wird. Dies ist aber nur mit Genehmigung der Urheber erlaubt. Erschwerend kam hinzu, dass der behandelte Mediaplayer mit Zusatzsoftware auch auf illegal hochgeladene Werke zugreift. Solche Angebote sind von Usern nur mit besonderem Aufwand, besonderem Knowhow und mit besonderem Sicherheitsrisiko auffindbar. Dabei Hilfe zu leisten ist nach Meinung des EuGH ein klarer Versto\u00df gegen das EU-Urheberrecht.<\/p>\n

Die EuGH-Entscheidung wird auch in Zukunft noch \u00f6fter zitiert werden. Der Markt f\u00fcr die das Streaming erleichternden Tools und Angebote ist definitiv riesig und f\u00fcr Anbieter \u00e4u\u00dferst lukrativ.<\/p>\n

Hier zur Homepage des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes gelangen<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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