{"id":3096,"date":"2011-02-04T09:00:10","date_gmt":"2011-02-04T07:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=3096"},"modified":"2011-02-04T09:00:10","modified_gmt":"2011-02-04T07:00:10","slug":"darf-mit-gebrauchter-software-gehandelt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/darf-mit-gebrauchter-software-gehandelt-werden\/","title":{"rendered":"Darf mit \u201egebrauchter\u201c Software gehandelt werden?"},"content":{"rendered":"[:de]\n

\"Slogan:Die Frage klingt banal, ist sie aber nicht. Auch den Richtern des u.a. f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndigen I. Zivilsenats stellte sich eben diese Frage in einem anh\u00e4ngigen und als “UsedSoft” bezeichneten Verfahren, was sich aus einer aktuellen Pressemitteilung des BGH ergibt.<\/p>\n

Mit Beschluss vom heutigen Tag (Beschl. v. 03.02.2011, Az. I ZR 129\/08<\/a>) wird die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Software zul\u00e4ssig ist, dem EuGH vorgelegt. F\u00fcr H\u00e4ndler von gebrauchter Software stellt die Vorlage zum EuGH wohl eine Hiobsbotschaft dar \u2013 die Rechtsunsicherheit im Handel mit gebrauchter Software und deren Lizenzen bleibt erhalten.<\/p>\n

Dem Beschluss lag ein Rechtsstreit zu Grunde, in dem die Kl\u00e4gerin der Ansicht war, dass ihre Urheberrechte dadurch verletzt w\u00fcrden, dass die Beklagte weitere Erwerber \u201egebrauchter\u201c Softwarelizenzen dazu veranlasse, eine Vervielf\u00e4ltigung der Programme herzustellen.<\/p>\n

Kl\u00e4rungsbedarf hat der BGH bez\u00fcglich der Frage, ob ein Zweiterwerber Berechtigter gem\u00e4\u00df \u00a7 69 d Abs. 1 UrhG<\/a> wird. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009\/24\/EG ist diese Norm richtlinienkonform auszulegen. Die Richtlinie ist allerdings anders ausgerichtet als die deutsche Norm. Sie macht die so genannte Ersch\u00f6pfung der Rechte \u2013 und damit die Zul\u00e4ssigkeit der Weitergabe von Software \u2013 nicht von einer erfolgten Zustimmung des Softwareanbieters als Rechteinhabers f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung des Duplikates abh\u00e4ngig. Sind die Kunden des \u201eGebrauchtsoftwarenbieters\u201c also Berechtigte gem\u00e4\u00df \u00a7 69 d Abs. 1 UrhG<\/a> kann die Beklagte, die diese durch ihr Angebot zu einem Eingriff veranlasst hat nicht nach \u00a7 69 c Nr. 1 UrhG<\/a> auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ebenfalls ist zu hinterfragen, ob sich das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers dann ersch\u00f6pft, wenn Computerprogramme mit seinem Einverst\u00e4ndnis etwa durch Downloads in den Verkehr gebracht werden.<\/p>\n

Es bleibt aus unserer Sicht nur zu hoffen, dass die Vorlagefrage \u201eschnell\u201c durch den EuGH beantwortet wird. Vor dem europ\u00e4ischen Richterspruch bleibt es dabei: H\u00e4ndler von \u201egebrauchter\u201c Software handeln \u201eauf eigene Gefahr”. (cs)<\/p>\n[:en]\n

\"Slogan:Die Frage klingt banal, ist sie aber nicht. Auch den Richtern des u.a. f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndigen I. Zivilsenats stellte sich eben diese Frage in einem anh\u00e4ngigen und als “UsedSoft” bezeichneten Verfahren, was sich aus einer aktuellen Pressemitteilung des BGH ergibt.<\/p>\n

Mit Beschluss vom heutigen Tag (Beschl. v. 03.02.2011, Az. I ZR 129\/08<\/a>) wird die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Software zul\u00e4ssig ist, dem EuGH vorgelegt. F\u00fcr H\u00e4ndler von gebrauchter Software stellt die Vorlage zum EuGH wohl eine Hiobsbotschaft dar \u2013 die Rechtsunsicherheit im Handel mit gebrauchter Software und deren Lizenzen bleibt erhalten.<\/p>\n

Dem Beschluss lag ein Rechtsstreit zu Grunde, in dem die Kl\u00e4gerin der Ansicht war, dass ihre Urheberrechte dadurch verletzt w\u00fcrden, dass die Beklagte weitere Erwerber \u201egebrauchter\u201c Softwarelizenzen dazu veranlasse, eine Vervielf\u00e4ltigung der Programme herzustellen.<\/p>\n

Kl\u00e4rungsbedarf hat der BGH bez\u00fcglich der Frage, ob ein Zweiterwerber Berechtigter gem\u00e4\u00df \u00a7 69 d Abs. 1 UrhG<\/a> wird. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009\/24\/EG ist diese Norm richtlinienkonform auszulegen. Die Richtlinie ist allerdings anders ausgerichtet als die deutsche Norm. Sie macht die so genannte Ersch\u00f6pfung der Rechte \u2013 und damit die Zul\u00e4ssigkeit der Weitergabe von Software \u2013 nicht von einer erfolgten Zustimmung des Softwareanbieters als Rechteinhabers f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung des Duplikates abh\u00e4ngig. Sind die Kunden des \u201eGebrauchtsoftwarenbieters\u201c also Berechtigte gem\u00e4\u00df \u00a7 69 d Abs. 1 UrhG<\/a> kann die Beklagte, die diese durch ihr Angebot zu einem Eingriff veranlasst hat nicht nach \u00a7 69 c Nr. 1 UrhG<\/a> auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ebenfalls ist zu hinterfragen, ob sich das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers dann ersch\u00f6pft, wenn Computerprogramme mit seinem Einverst\u00e4ndnis etwa durch Downloads in den Verkehr gebracht werden.<\/p>\n

Es bleibt aus unserer Sicht nur zu hoffen, dass die Vorlagefrage \u201eschnell\u201c durch den EuGH beantwortet wird. Vor dem europ\u00e4ischen Richterspruch bleibt es dabei: H\u00e4ndler von \u201egebrauchter\u201c Software handeln \u201eauf eigene Gefahr”. (cs)<\/p>\n[:RU]\n

\"Slogan:Die Frage klingt banal, ist sie aber nicht. Auch den Richtern des u.a. f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndigen I. Zivilsenats stellte sich eben diese Frage in einem anh\u00e4ngigen und als “UsedSoft” bezeichneten Verfahren, was sich aus einer aktuellen Pressemitteilung des BGH ergibt.<\/p>\n

Mit Beschluss vom heutigen Tag (Beschl. v. 03.02.2011, Az. I ZR 129\/08<\/a>) wird die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Software zul\u00e4ssig ist, dem EuGH vorgelegt. F\u00fcr H\u00e4ndler von gebrauchter Software stellt die Vorlage zum EuGH wohl eine Hiobsbotschaft dar \u2013 die Rechtsunsicherheit im Handel mit gebrauchter Software und deren Lizenzen bleibt erhalten.<\/p>\n

Dem Beschluss lag ein Rechtsstreit zu Grunde, in dem die Kl\u00e4gerin der Ansicht war, dass ihre Urheberrechte dadurch verletzt w\u00fcrden, dass die Beklagte weitere Erwerber \u201egebrauchter\u201c Softwarelizenzen dazu veranlasse, eine Vervielf\u00e4ltigung der Programme herzustellen.<\/p>\n

Kl\u00e4rungsbedarf hat der BGH bez\u00fcglich der Frage, ob ein Zweiterwerber Berechtigter gem\u00e4\u00df \u00a7 69 d Abs. 1 UrhG<\/a> wird. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009\/24\/EG ist diese Norm richtlinienkonform auszulegen. Die Richtlinie ist allerdings anders ausgerichtet als die deutsche Norm. Sie macht die so genannte Ersch\u00f6pfung der Rechte \u2013 und damit die Zul\u00e4ssigkeit der Weitergabe von Software \u2013 nicht von einer erfolgten Zustimmung des Softwareanbieters als Rechteinhabers f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung des Duplikates abh\u00e4ngig. Sind die Kunden des \u201eGebrauchtsoftwarenbieters\u201c also Berechtigte gem\u00e4\u00df \u00a7 69 d Abs. 1 UrhG<\/a> kann die Beklagte, die diese durch ihr Angebot zu einem Eingriff veranlasst hat nicht nach \u00a7 69 c Nr. 1 UrhG<\/a> auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ebenfalls ist zu hinterfragen, ob sich das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers dann ersch\u00f6pft, wenn Computerprogramme mit seinem Einverst\u00e4ndnis etwa durch Downloads in den Verkehr gebracht werden.<\/p>\n

Es bleibt aus unserer Sicht nur zu hoffen, dass die Vorlagefrage \u201eschnell\u201c durch den EuGH beantwortet wird. Vor dem europ\u00e4ischen Richterspruch bleibt es dabei: H\u00e4ndler von \u201egebrauchter\u201c Software handeln \u201eauf eigene Gefahr”. (cs)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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