{"id":30886,"date":"2017-04-25T05:46:18","date_gmt":"2017-04-25T04:46:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=30886"},"modified":"2017-12-05T11:55:30","modified_gmt":"2017-12-05T10:55:30","slug":"persoenlichkeitsrecht-erbrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/persoenlichkeitsrecht-erbrecht\/","title":{"rendered":"Der Tod des Pers\u00f6nlichkeitsrechts \u2013  Immaterielle Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche in der Erbschaft"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-30908\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/04\/Butenberg.jpg\" alt=\"Per\u00f6nlichkeitsrecht Erbrecht\" width=\"278\" height=\"231\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/04\/Butenberg.jpg 380w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/04\/Butenberg-90x75.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 278px) 100vw, 278px\" \/>Ein Gastbeitrag von Ralph Butenberg,\u00a0<a href=\"https:\/\/www.rosepartner.de\/rechtsberatung\/erbrecht-nachfolge.html\">Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht<\/a>\u00a0der Wirtschaftskanzlei\u00a0<a href=\"http:\/\/www.rosepartner.de\">ROSE &amp; PARTNER\u00a0LLP<\/a>.<\/p>\n<p><em>Was bleibt von uns nach dem Versterben? Asche, Staub, Erinnerungen unserer Weggef\u00e4hrten und \u2013 der Nachlass. Letzterer f\u00e4llt nach deutschem Erbrecht im Zeitpunkt des Todes automatisch an die Erben. Diese streiten sich dann h\u00e4ufig untereinander innerhalb einer Erbengemeinschaft oder mit Pflichtteilsberechtigten, Testamentsvollstreckern etc. um Nachlassobjekte wie Immobilien, Wertpapiere, Schmuck und Kuscheltiere.<\/em><\/p>\n<h3>Was geh\u00f6rt zum Nachlass?<\/h3>\n<p>Aber nicht nur die Frage nach der korrekten Verteilung des Nachlasses birgt Konfliktpotential. Gelegentlich fehlt schon Klarheit dar\u00fcber, was \u00fcberhaupt zur Erbschaft geh\u00f6rt. Im Erbrecht gilt der Grundsatz der sogenannten \u201eUniversalsukzession\u201c, nach dem alle Rechte und Pflichten des Erblassers grunds\u00e4tzlich auf seine Erben \u00fcbergehen. So wird zum Beispiel ein Schuldner von seiner Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung eines Darlehens nicht dadurch befreit, dass der Gl\u00e4ubiger stirbt. Vielmehr besteht die Tilgungspflicht dann gegen\u00fcber den Erben fort.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hat diesbez\u00fcglich jedoch einige Ausnahmen entwickelt. Diese gelten insbesondere f\u00fcr sogenannte h\u00f6chstpers\u00f6nliche Rechte. So geht beispielsweise eine Vollmacht zugunsten des Erblassers mit dessen Tod nicht auf dessen Erben \u00fcber.<\/p>\n<h3>Erben klagen wegen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung des Erblassers<\/h3>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) musste Ende 2016 einen Fall entscheiden, in dem es um die Vererblichkeit eines Anspruchs auf Geldentsch\u00e4digung wegen einer Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung ging. Ausgang des Streits war ein medizinisches <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/gutachten\">Gutachten<\/a> bez\u00fcglich der Krankengeschichte einer Krebspatientin. Dieses Gutachten nutzte die Krankenkasse der Patientin in mehreren Rechtsstreitigkeiten mit anderen Versicherten. Dabei vers\u00e4umte sie es, die Unterlagen hinreichend zu anonymisieren. Vor- und Nachname der Patientin waren lesbar.<\/p>\n<p>Eineinhalb Jahre nachdem diese verstorben war, forderte ihre Alleinerbin von der Krankenkasse eine Entsch\u00e4digung von mindestens 5.000 Euro. In der Weiterverbreitung des Gutachtens sahen sie und ihr Rechtsanwalt eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/recht-auf-informationelle-selbstbestimmung\">Rechts auf informationelle Selbstbestimmung<\/a> der Erblasserin.<\/p>\n<h3>Gerichte lehnen Vererbbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ab<\/h3>\n<p>Dieser Argumentation folgte weder die Krankenkasse noch das daraufhin angerufene Landgericht Wuppertal. Da auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf nicht zu \u00fcberzeugen war, landete die Sache beim Bundesgerichtshof (BGH).<\/p>\n<p>Auch die Richter in Karlsruhe konnten der Erbin nicht helfen. Mit Blick auf die \u00fcberwiegende Genugtuungsfunktion, so der BGH, sei der Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung wegen seines hinsichtlich seiner ideellen Bestandteile an die Person des Berechtigten bzw. Verletzten gebundenen h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Charakters grunds\u00e4tzlich nicht vererblich. Entsprechendes m\u00fcsse dann auch f\u00fcr das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gelten, da dieses lediglich eine besondere Auspr\u00e4gung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts darstelle. Am Ende gab es somit keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Rechtsverletzung durch die Krankenkasse.<\/p>\n<h3>Wer Genugtuung will, sollte das nicht seinen Erben \u00fcberlassen<\/h3>\n<p>Dieses Ergebnis bedeutet jedoch nicht, dass Krankenkassen, Wirtschaftsunternehmen und andere Sammler sensibler Informationen mit den personenbezogenen Daten ihrer in K\u00fcrze versterbenden Kunden faktisch sorgloser umgehen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der BGH deutet in seiner Urteilsbegr\u00fcndung n\u00e4mlich an, dass der Rechtsstreit auch h\u00e4tte anders ausgehen k\u00f6nnen. Unter Umst\u00e4nden ist n\u00e4mlich auch der Anspruch auf Entsch\u00e4digung wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vererblich. Schon die Berufungsinstanz h\u00e4tte einen Anlass gesehen einen Anspruch der Erbin zu erw\u00e4gen, wenn die Kl\u00e4gerin die Entsch\u00e4digung noch zu Lebzeiten selbst gerichtlich eingeklagt h\u00e4tte. Dann w\u00e4re der Anspruch wom\u00f6glich auch noch von der Erbin weiter geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Datenschutz \u00fcber den Tod hinaus<\/h3>\n<p>Die mit der Digitalisierung einhergehende umfangreiche Erhebung, Sammlung und Verbreitung von Daten wird k\u00fcnftig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung immer mehr in den Fokus r\u00fccken. Datenschutzrechtliche Anspr\u00fcche sind aber f\u00fcr den Laien nur schwer einzusch\u00e4tzen. Das gilt nicht nur hinsichtlich ihrer Vererblichkeit, sondern bereits bez\u00fcglich ihrer Entstehung.<\/p>\n<p>Betroffene sollten daher im Zweifel einen Anwalt mit Spezialisierung im IT-Recht oder Medienrecht zur Rate ziehen. Geschieht dies rechtzeitig, kann sich der im Erbfall konsultierte Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht dann auf seinen Kompetenzbereich konzentrieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Gastbeitrag von Ralph Butenberg,\u00a0Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht\u00a0der Wirtschaftskanzlei\u00a0ROSE &amp; PARTNER\u00a0LLP. Was bleibt von uns nach dem Versterben? Asche, Staub, Erinnerungen unserer Weggef\u00e4hrten und \u2013 der Nachlass. Letzterer f\u00e4llt nach deutschem Erbrecht im Zeitpunkt des Todes automatisch an die Erben. 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