{"id":30835,"date":"2017-04-12T05:56:07","date_gmt":"2017-04-12T04:56:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=30835"},"modified":"2017-12-05T13:00:06","modified_gmt":"2017-12-05T12:00:06","slug":"facebook-man-spricht-deutsh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/facebook-man-spricht-deutsh\/","title":{"rendered":"Facebook: Man spricht Deutsh"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_30844\" aria-describedby=\"caption-attachment-30844\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-30844 size-full\" title=\"Der Mark auf der stillen Treppe\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/04\/Facebook-spricht-deutsch-1.jpg\" alt=\"Facebook Deutsch\" width=\"424\" height=\"281\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/04\/Facebook-spricht-deutsch-1.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/04\/Facebook-spricht-deutsch-1-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-30844\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 fablok &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Das Amtsgericht Berlin Mitte hat entschieden, dass die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an die in Irland ans\u00e4ssige Facebook Ireland Ltd. wirksam ist.<\/p>\n<p>Eine \u00a0\u00dcbersetzung in die dortige Amtssprache Englisch ist nicht erforderlich (AG Mitte, Vers\u00e4umnisurteil v. 8.3. 2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20C%20364\/16\" title=\"AG Berlin-Mitte, 08.03.2017 - 15 C 364\/16: Zustellung einer Klage in deutscher Sprache an Faceb...\">15 C 364\/16<\/a>; Quelle: <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/presse\/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit\/2017\/pressemitteilung.581603.php\">Pressemitteilung vom 11.4.2017<\/a>).<\/p>\n<h3>Facebook hatte ein Mitglied grundlos ausgesperrt<\/h3>\n<p>Facebook hatte den Kl\u00e4ger offenbar im Juni 2016 gesperrt. Dieser hatte zun\u00e4chst versucht, Facebook au\u00dfergerichtlich\u00a0 dazu zu bewegen, die Sperrung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Dies lehnte Facebook mit einer E-Mail vom 6.7.2016\u00a0 mit der lapidaren Begr\u00fcndung ab, dass der Kl\u00e4ger zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt sei. Aus\u00a0 Sicherheitsgr\u00fcnden k\u00f6nnten jedoch leider keine zus\u00e4tzlichen Informationen zur Sperrung erteilt werden.<\/p>\n<h3>Facebook verweigerte die Entgegennahme der Klage<\/h3>\n<p>Da auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erfolglos blieb, hat der Nutzer gegen die f\u00fcr die deutsche Facebookseite unter facebook.de zust\u00e4ndige Niederlassung in Ireland <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-admin\/post.php?post=30835&amp;action=edit&amp;lang=de\">Klage<\/a> erhoben und die Klageschrift nebst Anlagen in deutscher Sprache eingereicht. Die Zustellung dieser Dokumente ist am Sitz der Beklagten in Irland erfolgt, ohne dass die Klageschrift nebst Anlagen zuvor in die englische Sprache \u00fcbersetzt worden waren.<\/p>\n<p>Nach der europ\u00e4ischen Zustellungs-Verordnung darf der Empf\u00e4nger die Annahme des zuzustellenden Schriftst\u00fccks verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder in einer Sprache, die der Empf\u00e4nger versteht, verfasst bzw. keine entsprechende \u00dcbersetzung beigef\u00fcgt ist.<\/p>\n<p>Facebook verteidigte sich gegen die Klage nicht, sondern zog sich auf den formellen Standpunkt zur\u00fcck, dass die Rechtsabteilung kein Deutsch verstehe und die Klage daher nicht wirksam zugestellt worden sei.<\/p>\n<h3>Facebook muss schon\u00a0wegen 20 Millionen deutscher Nutzer Deutsch k\u00f6nnen<\/h3>\n<p>Dieser \u2013 gelinde gesagt \u2013 interessanten Auffassung erteilte das Gericht eine Absage:<\/p>\n<p>Es sei bei Unternehmen f\u00fcr die Sprachkenntnisse nicht auf die pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten der Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung abzustellen, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt. Entscheidend sei insoweit, ob aufgrund des Umfangs der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden kann, dass im Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sein m\u00fcssten, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden k\u00fcmmern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dabei k\u00f6nnten regelm\u00e4\u00dfig schon ausreichende Kenntnisse derjenigen Sprache zugrundegelegt werden, die im Gesch\u00e4ftsverkehr des Adressaten genutzt worden sind.\u00a0Das Amtsgericht hielt die Einw\u00e4nde von Facebook aufgrund der folgenden Punkte f\u00fcr nicht stichhaltig:<\/p>\n<ul>\n<li>Die gesamte Facebook-Oberfl\u00e4che ist in deutscher Sprache gehalten.<\/li>\n<li>S\u00e4mtliche im Verh\u00e4ltnis zwischen den Parteien verwendeten Dokumente sind auf Deutsch (zB die AGB, die Datenrichtlinie und die Cookie-Richtlinie).<\/li>\n<li>Die Deutsche Sprache wird\u00a0in den AGB nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Ein Mitarbeiter hatte die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/beschwerde\">Beschwerde<\/a> des Kl\u00e4gers in deutscher Sprache beantwortet.<\/li>\n<li>Facebook hat 20 Millionen deutsche Kunden.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Fazit:<\/h3>\n<p>Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Mitte ist uneingeschr\u00e4nkt zu begr\u00fc\u00dfen. In der Praxis bereiten neben der materiellen Rechtslage insbesondere die formellen Spitzfindigkeiten, die sich die aus dem (europ\u00e4ischen) Ausland operierende Internetunternehmen wie Google, eBay, Amazon und eben auch Facebook einfallen lassen, immer wieder Probleme.<\/p>\n<p>In vielen F\u00e4llen ist die materielle Rechtslage klar. Sogar die Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte kann mittlerweile unter Bezugnahme auf aktuelle europ\u00e4ische Rechtsprechung in den meisten F\u00e4llen unproblematisch dargelegt werden. Selbst, wenn in vielen F\u00e4llen somit z\u00fcgig einstweilige Verf\u00fcgungen\u00a0 gegen das betreffende Unternehmen erwirkt werden k\u00f6nnen, verursachen notwendig werdende \u00dcbersetzungen jedoch erheblichen Zeit- und Kostenaufwand.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist dies insbesondere problematisch, wenn das entscheidende Gericht, so wie es nicht wenige Gerichte tun, auch die Zustellung der Antragsschrift mit Anlagen anordnet, die nicht selten bis zu 100 Seiten stark sind. Auch diese Unterlagen m\u00fcssen\u00a0n\u00e4mlich\u00a0sicherheitshalber vollst\u00e4ndig \u00fcbersetzt werden, um eine wirksame Vollziehung gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen. Die entsprechenden Kosten, die der Schuldner zwar sp\u00e4ter erstatten, der Gl\u00e4ubiger aber zun\u00e4chst vorschie\u00dfen muss, k\u00f6nnen in die Tausende Euro gehen.<\/p>\n<p>Es steht daher zu hoffen, dass die Berufungsinstanz, die Facebook unserer Erfahrung nach mit\u00a0Sicherheit anrufen wird, die Entscheidung des Amtsgerichts h\u00e4lt und so ein f\u00fcr alle Mal Rechtssicherheit schafft.<\/p>\n<p><strong>Wir haben uns auf den Schutz von Unternehmen und Pers\u00f6nlichkeiten spezialisiert. Falls Sie Fragen zur internationalen Rechtedurchsetzung haben, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.\u00a0<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht Berlin Mitte hat entschieden, dass die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an die in Irland ans\u00e4ssige Facebook Ireland Ltd. wirksam ist. 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