{"id":3079,"date":"2011-02-03T18:05:12","date_gmt":"2011-02-03T16:05:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=3079"},"modified":"2011-02-03T18:05:12","modified_gmt":"2011-02-03T16:05:12","slug":"natascha-k-aus-osterreich-wer-das-wohl-sei-mag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/natascha-k-aus-osterreich-wer-das-wohl-sei-mag\/","title":{"rendered":"Natascha K. aus \u00d6sterreich, wer das wohl sein mag?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Eine Entscheidung des <a href=\"http:\/\/www.ogh.gv.at\/\" target=\"_blank\">Obersten Gerichtshofs<\/a> in \u00d6sterreich gibt ein aktuelles Beispiel f\u00fcr eine Anonymisierung, die dem Betroffenen nicht hilft. In der Sache\u00a0 ging es darum, dass die Entscheidung des Urhebers, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk  zu versehen ist, nicht durch f\u00f6rmliche Erkl\u00e4rung erfolgen muss. Viel Interessanter ist die Bezeichnung des Urteils durch den Gerichtshof:<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\">\n<blockquote><p><em>&#8220;Oberster Gerichtshof,  Beschluss vom  20.4.2010 &#8211;  4 Ob 13\/10f Natascha K&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Natascha K. Bereits der Name ohne weitere Angaben weckt gewisse Assoziationen. \u00dcber die rechtlichen Probleme der identifzierenden Berichterstattung in der Presse hatten wir bereits des \u00f6fteren <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?s=identifizierende+Berichterstattung\" target=\"_blank\">berichtet<\/a>, so unter anderem bez\u00fcglich der Sendung &#8220;<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/10\/%E2%80%9Etatort-internet%E2%80%9C-verbot-der-ausstrahlung-durch-einstweilige-verfugung\/\" target=\"_blank\">Tatort Internet<\/a>&#8220;, die in vielen Zuschauern und Internetusern den sportlichen Ehrgeiz weckten, die Betroffenen zu &#8220;enttarnen&#8221;.<\/p>\n<p>Bei der Ver\u00f6ffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist ebenfalls zwischen den Pers\u00f6nlichkeitsrechten der in einem Urteil genannten Personen und dem Interesse der Allgemeinheit, den wirklichen Namen zu kennen, abzuw\u00e4gen, es gibt jedoch auch Unterschiede, die in dem besonderen Status der Rechtspflege begr\u00fcndet sind.<\/p>\n<p>Aus dem weiteren Urteil lassen sich noch mehr Hinweise f\u00fcr eine Identifzierung der titelgebenden &#8220;Natascha K.&#8221; herauslesen, obwohl diese nicht einmal Partei des Rechtsstreits war, sondern nur auf den Fotos abgebildet war:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Die Kl. ist selbst\u00e4ndige Fotografin. Sie fotografiert unter anderem Kinder in Kinderg\u00e4rten und Horteinrichtungen.(&#8230;)<\/em><\/p>\n<p><em>Die Kl. stellte um 1996 die aus Beilage .\/G ersichtlichen und mit Bild  Nr. 1 bis 4 und 6 bezeichneten Portraitfotos eines 1998 entf\u00fchrten  M\u00e4dchens her. (&#8230;)<\/em><\/p>\n<p><em>Die Erst- bis Viertbekl. [Verlage] ver\u00f6ffentlichten im Jahr 2006 im Zusammenhang  mit dem Wiederauftauchen des M\u00e4dchens von der Kl. hergestellte  Lichtbilder. (&#8230;)&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Zweifellos genug Anhaltspunkte, um herauszufinden, wer gemeint ist.<\/p>\n<p>Im Ergebnis spielt das keine Rolle, da weltweit \u00fcber die Tatsache ihrer Entf\u00fchrung und R\u00fcckkehr der Frau K. berichtet wurde und letztere selbst einen Teil ihrer Privatsph\u00e4re in \u00f6ffentlichen Interviews und in ihrem Buch preisgegeben hat.<\/p>\n<p>Das Urteil zeigt das Dilemma der Rechtsprechung: Gerichte sind verpflichtet, den Sachverhalt, \u00fcber den Sie entscheiden, zu ermitteln und wahrheitsgem\u00e4\u00df zu schildern.<\/p>\n<p>Die Art der Namensnennung zeigt aber einmal mehr, was sich ebenfalls in der Tagespresse in allzu vielen Artikel findet: Namen werden zwar gek\u00fcrzt oder &#8220;von der Redaktion ge\u00e4ndert&#8221;, dennoch ist eine Identifizierung der Person mittels der geschilderten Begleitumst\u00e4nde dem n\u00e4heren Bekanntenkreis oder sogar der \u00d6ffentlichkeit m\u00f6glich. (ca)<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in \u00d6sterreich gibt ein aktuelles Beispiel f\u00fcr eine Anonymisierung, die dem Betroffenen nicht hilft. In der Sache\u00a0 ging es darum, dass die Entscheidung des Urhebers, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist, nicht durch f\u00f6rmliche Erkl\u00e4rung erfolgen muss. 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