{"id":3059,"date":"2011-02-02T13:49:15","date_gmt":"2011-02-02T11:49:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=3059"},"modified":"2017-03-13T01:10:49","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:49","slug":"abmahnung-von-mario-barth-nichts-reimt-sich-auf-uschi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/abmahnung-von-mario-barth-nichts-reimt-sich-auf-uschi\/","title":{"rendered":"Abmahnung von Mario Barth &#8211; &quot;Nichts reimt sich auf Uschi&quot;"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 15px\" title=\"Super, Mario.\" alt=\"Super, Mario.\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/mario.jpg\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Comedian Mario Barth hat sich den Slogan \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c als Marke sichern lassen. Die markenrechtlichen Anspr\u00fcche \u2013 insbesondere f\u00fcr T-Shirt Aufdrucke \u2013 werden derzeit nach Berichten des \u201e<a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/kultur\/gesellschaft\/0,1518,742947,00.html\" target=\"_blank\">Spiegel-Online<\/a>\u201c\u00a0 mittels Abmahnung von der Anwaltskanzlei Jonas durchgesetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">T-Shirt Hersteller, die angeschrieben werden, k\u00f6nnte ein weiterer bekannter Slogan hinsichtlich der Kosten ins Ged\u00e4chtnis gerufen werden: \u201eDer Preis ist hei\u00df\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Abmahnkosten f\u00fcr den Abdruck des Slogans \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c belaufen sich nach Spiegel Online Informationen auf 1.780,20 \u20ac. Dieser \u201ehei\u00dfe Preis\u201c ergibt sich aus dem von den Rechtsanw\u00e4lten zugrunde gelegtem Gegenstandswert in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac. Ob dieser Gegenstandswert in der angesetzten H\u00f6he im Falle eines gerichtlichen Verfahrens als Streitwert durch das zust\u00e4ndige Gericht best\u00e4tigt wird, kann zumindest bezweifelt werden. Ein Streitwert bemisst sich unter anderem immer nach dem Wert und der Bekanntheit der Marke und nach dem darin eingreifenden Angriffsfaktor durch die konkrete unberechtigte Nutzung des Zeichens. Die Bekanntheit und der Wert der Marke \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c ist wohl eher begrenzt. Der Angriffsfaktor einer kleinen T-Shirt-Druckerei ist ebenfalls nicht so gro\u00df wie bei einer potenziellen Nutzung des Zeichens durch eine gro\u00dfe Bekleidungskette f\u00fcr ihre Produkte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00dcber die Eintragungsf\u00e4higkeit des Gags als Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in M\u00fcnchen kann wohl ebenfalls gestritten werden. Die erste H\u00fcrde hat Mario Barth jedenfalls genommen, da die Marke durch das DPMA als eintragungsf\u00e4hig erachtet wurde und am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 in das Register aufgenommen wurde. Die Markenstelle des DPMA hat damit nicht nur die formellen Anmelderfordernisse, nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/36.html\" title=\"&sect; 36 MarkenG: Pr&uuml;fung der Anmeldungserfordernisse\">\u00a7 36 MarkenG<\/a> als gegeben erachtet, sondern ist auch davon ausgegangen, dass die materiellen Kriterien vorliegen, speziell die absoluten Schutzhindernisse nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a7 8 MarkenG<\/a> nicht verletzt sind. Die Eintragung erfolgte f\u00fcr die Klassen <em>25<\/em>, 14, 21, 24, 27. Damit genie\u00dft der Gag \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c durch Eintragung in die Klasse 25 Schutz f\u00fcr Bekleidungsst\u00fccke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Und damit grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr bedruckte T-Shirts.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Abzuwarten ist , ob die Eintragung Bestand haben wird. Zum einen l\u00e4uft derzeit noch die Widerspruchsfrist von drei Monaten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/42.html\" title=\"&sect; 42 MarkenG: Widerspruch\">\u00a7 42 MarkenG<\/a>, innerhalb der noch bis zum 25.05.2011 Widerspruch gegen die Eintragung erhoben werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zum anderen bleibt abzuwarten, ob sich der abgemahnte T-Shirt-Bedrucker erfolgreich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zweifelhaft erscheint bereits, ob durch den Abdruck des Slogans auf einem T-Shirt eine markenm\u00e4\u00dfige Nutzung stattfindet. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen f\u00fcr eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde\u00a0 bedeutet nicht, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr\u00a0 genutzt werden d\u00fcrfte.\u00a0 Dies gilt erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist dar\u00fcber hinaus die markenm\u00e4\u00dfige Benutzung des Zeichens. Ein markenm\u00e4\u00dfiger Gebrauch setzt voraus, dass das\u00a0 benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenm\u00e4\u00dfigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem\u00a0 Begriff\u00a0 keinen Hinweis auf die Herkunft der anschlie\u00dfend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel \u00fcber eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens nat\u00fcrlich zul\u00e4ssig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten m\u00fcssen nicht immer herkunftsm\u00e4\u00dfig benutzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zur Markenverletzung durch Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsst\u00fccken und der grunds\u00e4tzliche Markenf\u00e4higkeit dieser Bezeichnungen hatten wir uns bereits <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/01\/markenverletzung-durch-zeichen-cccp-und-ddr-auf-kleidungssstucken\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bei den T-Shirt-Tr\u00e4gern m\u00fcsste daher \u00fcberspitzt ausgedr\u00fcckt die Assoziation \u201eNichts reimt sich auf Uschi &#8211; ein Produkt aus dem Hause Mario Barth\u201c hervorgerufen werden, um diese Herkunftsfunktion der Marke zu erreichen. So mancher Verbraucher k\u00f6nnte den Slogan jedoch nur\u00a0 als reinen Spruch im Sinn einer Meinungs\u00e4u\u00dferung verstehen, wie er auf so vielen T-Shirts steht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zudem scheint Barth nicht der erste zu sein, der den Slogan nutzt. Bereits vor 20 Jahren wurden T-Shirts mit dem Aufdruck \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c durch das \u201eFr\u00fchstyxradio von Radio ffn\u201c angeboten. Ebenso nutzten bereits Anfang der 90er Jahren die beiden Comedians Oliver Kalkofe und Dietmar Wischmeyer das Motto f\u00fcr eine Tournee. Auf eine Er\u00f6rterung der markenrechtlichen Konsequenzen einer vorherigen Nutzung des Zeichens durch Dritte m\u00f6chten wir hier verzichten. Auf einen Grundsatz wollen wir aber doch hinweisen. Nach der Rechtsprechung des BPatG (BPat <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20W(pat)%2079\/06\" title=\"BPatG, 19.06.2008 - 27 W (pat) 79\/06: &quot;Pan Am&quot; - Anmeldung einer nicht mehr benutzten Marke ist...\">27 W(pat) 79\/06<\/a> \u2013 PanAm) liegt allein in dem Erkennen von Markttrends und deren rechtzeitiger Nutzung f\u00fcr die eigene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit keine B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Markenanmelders, welche ihm bei der Aus\u00fcbung seiner formell eingetragenen Rechte entgegengehalten werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dass Mario Barth Marktrends gut erkennen und diese f\u00fcr sich nutzen kann, ist weitl\u00e4ufig bekannt. Die Dauerpr\u00e4senz des Comedian im Fernsehen und in der Werbung hatte teilweise aber auch einen kontraproduktiven Effekt bei den Zuschauern. Anf\u00e4ngliche Sympathie schlug in vielen F\u00e4llen in Antipathie um.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Einen \u00e4hnlichen Effekt k\u00f6nnte Mario Barth durch seine Abmahnungen nun wieder hervorrufen. Dass ein Markeninhaber seine Marke vor unzul\u00e4ssigen Eingriffen sch\u00fctzt, ist sein gutes Recht. Wenn es sich aber um einen Comedian handelt, der in dem konkreten Fall so humorlos versucht, seine Rechte durchzusetzen, wird die negative Wirkung in der \u00d6ffentlichkeit vielleicht gr\u00f6\u00dfer sein als das Interesse von Mario Barth, seine weltbewegende Marke vor dem rechtsverletzenden Eingriff des T-Shirt-Bedruckers zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dass Mario Barth sich mit diesem Verhalten einen Gefallen getan hat, darf damit wohl unter dem Strich bezweifelt werden. Fest steht aber, dass das Markenrecht auch f\u00fcr die Comedy-Industrie von Interesse zu sein scheint. Mario Barth w\u00e4re zumindest im Hinblick auf seine popul\u00e4re T\u00e4tigkeit als Comedian wohl besser beraten gewesen, wenn er durch neue Gags auf sich aufmerksam gemacht h\u00e4tte\u00a0\u2013 \u201eKein Witz\u2026\u201c. (cs)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Update 5.8.2013:<\/strong> <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/nichts-reimt-sich-auf-uschi-mario-barth-darf-seine-marke-behalten\" target=\"_blank\">\u201cNichts reimt sich auf Uschi\u201d \u2013 Mario Barth darf seine Marke behalten<\/a><\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 15px\" title=\"Super, Mario.\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/mario.jpg\" alt=\"Super, Mario.\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Comedian Mario Barth hat sich den Slogan \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c als Marke sichern lassen. Die markenrechtlichen Anspr\u00fcche \u2013 insbesondere f\u00fcr T-Shirt Aufdrucke \u2013 werden derzeit nach Berichten des \u201e<a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/kultur\/gesellschaft\/0,1518,742947,00.html\" target=\"_blank\">Spiegel-Online<\/a>\u201c\u00a0 mittels Abmahnung von der Anwaltskanzlei Jonas durchgesetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">T-Shirt Hersteller, die angeschrieben werden, k\u00f6nnte ein weiterer bekannter Slogan hinsichtlich der Kosten ins Ged\u00e4chtnis gerufen werden: \u201eDer Preis ist hei\u00df\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Abmahnkosten f\u00fcr den Abdruck des Slogans \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c belaufen sich nach Spiegel Online Informationen auf 1.780,20 \u20ac. Dieser \u201ehei\u00dfe Preis\u201c ergibt sich aus dem von den Rechtsanw\u00e4lten zugrunde gelegtem Gegenstandswert in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac. Ob dieser Gegenstandswert in der angesetzten H\u00f6he im Falle eines gerichtlichen Verfahrens als Streitwert durch das zust\u00e4ndige Gericht best\u00e4tigt wird, kann zumindest bezweifelt werden. Ein Streitwert bemisst sich unter anderem immer nach dem Wert und der Bekanntheit der Marke und nach dem darin eingreifenden Angriffsfaktor durch die konkrete unberechtigte Nutzung des Zeichens. Die Bekanntheit und der Wert der Marke \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c ist wohl eher begrenzt. Der Angriffsfaktor einer kleinen T-Shirt-Druckerei ist ebenfalls nicht so gro\u00df wie bei einer potenziellen Nutzung des Zeichens durch eine gro\u00dfe Bekleidungskette f\u00fcr ihre Produkte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\u00dcber die Eintragungsf\u00e4higkeit des Gags als Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in M\u00fcnchen kann wohl ebenfalls gestritten werden. Die erste H\u00fcrde hat Mario Barth jedenfalls genommen, da die Marke durch das DPMA als eintragungsf\u00e4hig erachtet wurde und am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 in das Register aufgenommen wurde. Die Markenstelle des DPMA hat damit nicht nur die formellen Anmelderfordernisse, nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/36.html\" title=\"&sect; 36 MarkenG: Pr&uuml;fung der Anmeldungserfordernisse\">\u00a7 36 MarkenG<\/a> als gegeben erachtet, sondern ist auch davon ausgegangen, dass die materiellen Kriterien vorliegen, speziell die absoluten Schutzhindernisse nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a7 8 MarkenG<\/a> nicht verletzt sind. Die Eintragung erfolgte f\u00fcr die Klassen <em>25<\/em>, 14, 21, 24, 27. Damit genie\u00dft der Gag \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c durch Eintragung in die Klasse 25 Schutz f\u00fcr Bekleidungsst\u00fccke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Und damit grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr bedruckte T-Shirts.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Abzuwarten ist , ob die Eintragung Bestand haben wird. Zum einen l\u00e4uft derzeit noch die Widerspruchsfrist von drei Monaten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/42.html\" title=\"&sect; 42 MarkenG: Widerspruch\">\u00a7 42 MarkenG<\/a>, innerhalb der noch bis zum 25.05.2011 Widerspruch gegen die Eintragung erhoben werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zum anderen bleibt abzuwarten, ob sich der abgemahnte T-Shirt-Bedrucker erfolgreich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zweifelhaft erscheint bereits, ob durch den Abdruck des Slogans auf einem T-Shirt eine markenm\u00e4\u00dfige Nutzung stattfindet. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen f\u00fcr eine bestimmte Klasse als  Marke eingetragen wurde\u00a0 bedeutet nicht, dass das konkrete Zeichen von  niemandem und in keiner Weise mehr\u00a0 genutzt werden d\u00fcrfte.\u00a0 Dies gilt  erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes  Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist dar\u00fcber hinaus die  markenm\u00e4\u00dfige Benutzung des Zeichens. Ein markenm\u00e4\u00dfiger Gebrauch setzt  voraus, dass das\u00a0 benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen  Verkehrskreise im  \t\t\t\t\t\tRahmen des Produktabsatzes auch dazu dient,  Waren des einen Herstellers von  \t\t\t\t\t\tdenen anderer zu unterscheiden.  An der markenm\u00e4\u00dfigen Verwendung fehlt es, wenn  \t\t\t\t\t\tder Verkehr in  dem\u00a0 Begriff\u00a0 keinen Hinweis  \t\t\t\t\t\tauf die Herkunft der anschlie\u00dfend  angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel \u00fcber eine bestimmte  Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens nat\u00fcrlich  zul\u00e4ssig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten m\u00fcssen nicht immer  herkunftsm\u00e4\u00dfig benutzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zur Markenverletzung durch Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsst\u00fccken und  der grunds\u00e4tzliche Markenf\u00e4higkeit dieser Bezeichnungen hatten wir uns  bereits <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/01\/markenverletzung-durch-zeichen-cccp-und-ddr-auf-kleidungssstucken\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bei den T-Shirt-Tr\u00e4gern m\u00fcsste daher \u00fcberspitzt ausgedr\u00fcckt die Assoziation \u201eNichts reimt sich auf Uschi &#8211; ein Produkt aus dem Hause Mario Barth\u201c hervorgerufen werden, um diese Herkunftsfunktion der Marke zu erreichen. So mancher Verbraucher k\u00f6nnte den Slogan jedoch nur\u00a0 als reinen Spruch im Sinn einer Meinungs\u00e4u\u00dferung verstehen, wie er auf so vielen T-Shirts steht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zudem scheint Barth nicht der erste zu sein, der den Slogan nutzt. Bereits vor 20 Jahren wurden T-Shirts mit dem Aufdruck \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c durch das \u201eFr\u00fchstyxradio von Radio ffn\u201c angeboten. Ebenso nutzten bereits Anfang der 90er Jahren die beiden Comedians Oliver Kalkofe und Dietmar Wischmeyer das Motto f\u00fcr eine Tournee. Auf eine Er\u00f6rterung der markenrechtlichen Konsequenzen einer vorherigen Nutzung des Zeichens durch Dritte m\u00f6chten wir hier verzichten. Auf einen Grundsatz wollen wir aber doch hinweisen. Nach der Rechtsprechung des BPatG (BPat <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20W(pat)%2079\/06\" title=\"BPatG, 19.06.2008 - 27 W (pat) 79\/06: &quot;Pan Am&quot; - Anmeldung einer nicht mehr benutzten Marke ist...\">27 W(pat) 79\/06<\/a> \u2013 PanAm) liegt allein in dem Erkennen von Markttrends und deren rechtzeitiger Nutzung f\u00fcr die eigene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit keine B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Markenanmelders, welche ihm bei der Aus\u00fcbung seiner formell eingetragenen Rechte entgegengehalten werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dass Mario Barth Marktrends gut erkennen und diese f\u00fcr sich nutzen kann, ist weitl\u00e4ufig bekannt. Die Dauerpr\u00e4senz des Comedian im Fernsehen und in der Werbung hatte teilweise aber auch einen kontraproduktiven Effekt bei den Zuschauern. Anf\u00e4ngliche Sympathie schlug in vielen F\u00e4llen in Antipathie um.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Einen \u00e4hnlichen Effekt k\u00f6nnte Mario Barth durch seine Abmahnungen nun wieder hervorrufen. Dass ein Markeninhaber seine Marke vor unzul\u00e4ssigen Eingriffen sch\u00fctzt, ist sein gutes Recht. Wenn es sich aber um einen Comedian handelt, der in dem konkreten Fall so humorlos versucht, seine Rechte durchzusetzen, wird die negative Wirkung in der \u00d6ffentlichkeit vielleicht gr\u00f6\u00dfer sein als das Interesse von Mario Barth, seine weltbewegende Marke vor dem rechtsverletzenden Eingriff des T-Shirt-Bedruckers zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dass Mario Barth sich mit diesem Verhalten einen Gefallen getan hat, darf damit wohl unter dem Strich bezweifelt werden. Fest steht aber, dass das Markenrecht auch f\u00fcr die Comedy-Industrie von Interesse zu sein scheint. Mario Barth w\u00e4re zumindest im Hinblick auf seine popul\u00e4re T\u00e4tigkeit als Comedian wohl besser beraten gewesen, wenn er durch neue Gags auf sich aufmerksam gemacht h\u00e4tte\u00a0\u2013 \u201eKein Witz\u2026\u201c. (cs)<\/p>\n<p><!--:--><!--:RU--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 15px\" title=\"Super, Mario.\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/mario.jpg\" alt=\"Super, Mario.\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Comedian Mario Barth hat sich den Slogan \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c als Marke sichern lassen. Die markenrechtlichen Anspr\u00fcche \u2013 insbesondere f\u00fcr T-Shirt Aufdrucke \u2013 werden derzeit nach Berichten des \u201e<a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/kultur\/gesellschaft\/0,1518,742947,00.html\" target=\"_blank\">Spiegel-Online<\/a>\u201c\u00a0 mittels Abmahnung von der Anwaltskanzlei Jonas durchgesetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">T-Shirt Hersteller, die angeschrieben werden, k\u00f6nnte ein weiterer bekannter Slogan hinsichtlich der Kosten ins Ged\u00e4chtnis gerufen werden: \u201eDer Preis ist hei\u00df\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Abmahnkosten f\u00fcr den Abdruck des Slogans \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c belaufen sich nach Spiegel Online Informationen auf 1.780,20 \u20ac. Dieser \u201ehei\u00dfe Preis\u201c ergibt sich aus dem von den Rechtsanw\u00e4lten zugrunde gelegtem Gegenstandswert in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac. Ob dieser Gegenstandswert in der angesetzten H\u00f6he im Falle eines gerichtlichen Verfahrens als Streitwert durch das zust\u00e4ndige Gericht best\u00e4tigt wird, kann zumindest bezweifelt werden. Ein Streitwert bemisst sich unter anderem immer nach dem Wert und der Bekanntheit der Marke und nach dem darin eingreifenden Angriffsfaktor durch die konkrete unberechtigte Nutzung des Zeichens. Die Bekanntheit und der Wert der Marke \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c ist wohl eher begrenzt. Der Angriffsfaktor einer kleinen T-Shirt-Druckerei ist ebenfalls nicht so gro\u00df wie bei einer potenziellen Nutzung des Zeichens durch eine gro\u00dfe Bekleidungskette f\u00fcr ihre Produkte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\u00dcber die Eintragungsf\u00e4higkeit des Gags als Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in M\u00fcnchen kann wohl ebenfalls gestritten werden. Die erste H\u00fcrde hat Mario Barth jedenfalls genommen, da die Marke durch das DPMA als eintragungsf\u00e4hig erachtet wurde und am 26.01.2011 unter der Registernummer 302010070820 in das Register aufgenommen wurde. Die Markenstelle des DPMA hat damit nicht nur die formellen Anmelderfordernisse, nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/36.html\" title=\"&sect; 36 MarkenG: Pr&uuml;fung der Anmeldungserfordernisse\">\u00a7 36 MarkenG<\/a> als gegeben erachtet, sondern ist auch davon ausgegangen, dass die materiellen Kriterien vorliegen, speziell die absoluten Schutzhindernisse nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a7 8 MarkenG<\/a> nicht verletzt sind. Die Eintragung erfolgte f\u00fcr die Klassen <em>25<\/em>, 14, 21, 24, 27. Damit genie\u00dft der Gag \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c durch Eintragung in die Klasse 25 Schutz f\u00fcr Bekleidungsst\u00fccke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Und damit grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr bedruckte T-Shirts.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Abzuwarten ist , ob die Eintragung Bestand haben wird. Zum einen l\u00e4uft derzeit noch die Widerspruchsfrist von drei Monaten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/42.html\" title=\"&sect; 42 MarkenG: Widerspruch\">\u00a7 42 MarkenG<\/a>, innerhalb der noch bis zum 25.05.2011 Widerspruch gegen die Eintragung erhoben werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zum anderen bleibt abzuwarten, ob sich der abgemahnte T-Shirt-Bedrucker erfolgreich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zweifelhaft erscheint bereits, ob durch den Abdruck des Slogans auf einem T-Shirt eine markenm\u00e4\u00dfige Nutzung stattfindet. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen f\u00fcr eine bestimmte Klasse als  Marke eingetragen wurde\u00a0 bedeutet nicht, dass das konkrete Zeichen von  niemandem und in keiner Weise mehr\u00a0 genutzt werden d\u00fcrfte.\u00a0 Dies gilt  erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes  Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist dar\u00fcber hinaus die  markenm\u00e4\u00dfige Benutzung des Zeichens. Ein markenm\u00e4\u00dfiger Gebrauch setzt  voraus, dass das\u00a0 benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen  Verkehrskreise im  \t\t\t\t\t\tRahmen des Produktabsatzes auch dazu dient,  Waren des einen Herstellers von  \t\t\t\t\t\tdenen anderer zu unterscheiden.  An der markenm\u00e4\u00dfigen Verwendung fehlt es, wenn  \t\t\t\t\t\tder Verkehr in  dem\u00a0 Begriff\u00a0 keinen Hinweis  \t\t\t\t\t\tauf die Herkunft der anschlie\u00dfend  angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel \u00fcber eine bestimmte  Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens nat\u00fcrlich  zul\u00e4ssig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten m\u00fcssen nicht immer  herkunftsm\u00e4\u00dfig benutzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zur Markenverletzung durch Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsst\u00fccken und  der grunds\u00e4tzliche Markenf\u00e4higkeit dieser Bezeichnungen hatten wir uns  bereits <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/01\/markenverletzung-durch-zeichen-cccp-und-ddr-auf-kleidungssstucken\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bei den T-Shirt-Tr\u00e4gern m\u00fcsste daher \u00fcberspitzt ausgedr\u00fcckt die Assoziation \u201eNichts reimt sich auf Uschi &#8211; ein Produkt aus dem Hause Mario Barth\u201c hervorgerufen werden, um diese Herkunftsfunktion der Marke zu erreichen. So mancher Verbraucher k\u00f6nnte den Slogan jedoch nur\u00a0 als reinen Spruch im Sinn einer Meinungs\u00e4u\u00dferung verstehen, wie er auf so vielen T-Shirts steht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zudem scheint Barth nicht der erste zu sein, der den Slogan nutzt. Bereits vor 20 Jahren wurden T-Shirts mit dem Aufdruck \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c durch das \u201eFr\u00fchstyxradio von Radio ffn\u201c angeboten. Ebenso nutzten bereits Anfang der 90er Jahren die beiden Comedians Oliver Kalkofe und Dietmar Wischmeyer das Motto f\u00fcr eine Tournee. Auf eine Er\u00f6rterung der markenrechtlichen Konsequenzen einer vorherigen Nutzung des Zeichens durch Dritte m\u00f6chten wir hier verzichten. Auf einen Grundsatz wollen wir aber doch hinweisen. Nach der Rechtsprechung des BPatG (BPat <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20W(pat)%2079\/06\" title=\"BPatG, 19.06.2008 - 27 W (pat) 79\/06: &quot;Pan Am&quot; - Anmeldung einer nicht mehr benutzten Marke ist...\">27 W(pat) 79\/06<\/a> \u2013 PanAm) liegt allein in dem Erkennen von Markttrends und deren rechtzeitiger Nutzung f\u00fcr die eigene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit keine B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Markenanmelders, welche ihm bei der Aus\u00fcbung seiner formell eingetragenen Rechte entgegengehalten werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dass Mario Barth Marktrends gut erkennen und diese f\u00fcr sich nutzen kann, ist weitl\u00e4ufig bekannt. Die Dauerpr\u00e4senz des Comedian im Fernsehen und in der Werbung hatte teilweise aber auch einen kontraproduktiven Effekt bei den Zuschauern. Anf\u00e4ngliche Sympathie schlug in vielen F\u00e4llen in Antipathie um.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Einen \u00e4hnlichen Effekt k\u00f6nnte Mario Barth durch seine Abmahnungen nun wieder hervorrufen. Dass ein Markeninhaber seine Marke vor unzul\u00e4ssigen Eingriffen sch\u00fctzt, ist sein gutes Recht. Wenn es sich aber um einen Comedian handelt, der in dem konkreten Fall so humorlos versucht, seine Rechte durchzusetzen, wird die negative Wirkung in der \u00d6ffentlichkeit vielleicht gr\u00f6\u00dfer sein als das Interesse von Mario Barth, seine weltbewegende Marke vor dem rechtsverletzenden Eingriff des T-Shirt-Bedruckers zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dass Mario Barth sich mit diesem Verhalten einen Gefallen getan hat, darf damit wohl unter dem Strich bezweifelt werden. Fest steht aber, dass das Markenrecht auch f\u00fcr die Comedy-Industrie von Interesse zu sein scheint. Mario Barth w\u00e4re zumindest im Hinblick auf seine popul\u00e4re T\u00e4tigkeit als Comedian wohl besser beraten gewesen, wenn er durch neue Gags auf sich aufmerksam gemacht h\u00e4tte\u00a0\u2013 \u201eKein Witz\u2026\u201c. (cs)<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Comedian Mario Barth hat sich den Slogan \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c als Marke sichern lassen. Die markenrechtlichen Anspr\u00fcche \u2013 insbesondere f\u00fcr T-Shirt Aufdrucke \u2013 werden derzeit nach Berichten des \u201eSpiegel-Online\u201c\u00a0 mittels Abmahnung von der Anwaltskanzlei Jonas durchgesetzt. 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