{"id":3042,"date":"2011-02-02T08:16:47","date_gmt":"2011-02-02T06:16:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=3042"},"modified":"2011-02-02T08:16:47","modified_gmt":"2011-02-02T06:16:47","slug":"focus-wegen-titelbild-abgemahnt-wem-gehort-die-denkerpose-von-altkanzler-helmut-kohl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/focus-wegen-titelbild-abgemahnt-wem-gehort-die-denkerpose-von-altkanzler-helmut-kohl\/","title":{"rendered":"FOCUS wegen Titelbild abgemahnt &#8211; Wem geh\u00f6rt die Denkerpose von Altkanzler Helmut Kohl?"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 15px\" title=\"Obst kann nach wie vor bedenkenlos fotografiert werden\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/birne.jpg\" alt=\"Obst kann nach wie vor bedenkenlos fotografiert werden\" \/>Wie <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/medien\/kanzlerfotograf-will-focus-verklagen-teure-pose-1.1053547\" target=\"_blank\">sueddeutsche.de <\/a>berichtet, hat &#8220;Kanzlerfotograf&#8221; Konrad Rufus M\u00fcller den &#8220;Focus&#8221; am 26.01.2011 abgemahnt. Er wirft dem Magazin vor, das Kohl-Motiv auf einem Cover unzul\u00e4ssigerweise von ihm \u00fcbernommen zu haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die den Fotograf vertretenden Kollegen <a href=\"http:\/\/www.burkert-basler-hempel.com\/index.php?&amp;pageID=5\" target=\"_blank\">Burkert, Basler &amp; Hempel<\/a> haben ihrer Abmahnung die folgende vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt, die das angeblich plagiierte Motiv, die Kanzlerdenkerpose,\u00a0 wie folgt umschreibt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;(&#8230;) mit dunkler Krawatte, wei\u00dfem Hemd, den Daumen unter das Kinn und den Ringfinger der linken Hand an die Lippen gelegt, den kleinen Finger am Ringfinger angelegt, vom Betrachter aus gesehen rechts an diesem vorbeiblickend.&#8221; Dazu noch das Licht von links, das die rechte Gesichtsh\u00e4lfte &#8220;etwas dunkler&#8221; macht.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Bei dem direkten <a href=\"http:\/\/polpix.sueddeutsche.com\/polopoly_fs\/1.1053719.1296550010!\/image\/image.jpg_gen\/derivatives\/860x860\/image.jpg\" target=\"_blank\">Vergleich der beiden Motive<\/a> ist eine starke \u00c4hnlichkeit nicht von der Hand zu weisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Anw\u00e4lte des &#8220;Kanzlerfotografen&#8221;\u00a0 fordern, dass der Verlag das Bild aus der vergangenen Woche (&#8220;Kohls Sohn bricht sein Schweigen&#8221;) nicht mehr verbreitet. Zudem fordern sie 20.000,00 \u20ac Lizenzschadensersatz. Sie berufen\u00a0 sich auf eine Entscheidung des LG M\u00fcnchen I, welches ein Bild von Charles Thatcher, der einen Unterarm mit aufgekrempeltem Hemd und geballter Faust fotografiert hatte, als urheberrechtlich gesch\u00fctztes Lichtbildwerk, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG<\/a>, ansah (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 01.04.1999, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20O%2018188\/97\" title=\"LG M&uuml;nchen I, 01.04.1999 - 7 O 18188\/97: &quot;Kanzlerfotograf&quot; will FOCUS wegen Bild von Helmut Koh...\">7 O 18188\/97<\/a>). Der Fotograf hingegen wendet ein, das Foto sei ein Schnappschuss, der w\u00e4hrend einer Reise entstanden sei. Es sei nichts nachgeahmt oder \u00fcbernommen worden: &#8220;Kohl sa\u00df nun einmal so da.&#8221;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Was zun\u00e4chst bizarr anmutet, birgt tats\u00e4chlich einige interessante juristische \u00dcberlegungen. Vorab: Abwegig ist die Forderung mit Nichten. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Schnappschuss etwa mit b\u00f6ser Absicht nachgeahmt oder die Pose bewusst bei M\u00fcller &#8220;geklaut&#8221; worden ist. Denn ein Unterlassungsanspruch gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 UrhG<\/a> best\u00fcnde verschuldensunabh\u00e4ngig. Auch der Lizenzschadensersatz kann sich aus einem ebenfalls kein Verschulden voraussetzenden Anspruch gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/812.html\" title=\"&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch\">\u00a7 812 BGB<\/a> ergeben. Es reicht, wenn das durchaus bekannte Foto irgendwie als Anregung gedient hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nur wenn eine so genannte Doppelsch\u00f6pfung vorl\u00e4ge, also wenn das neue Motiv g\u00e4nzlich ohne Kenntnis des \u00e4lteren geschaffen worden w\u00e4re, schiede eine Urheberrechtsvereltzung aus. Derjenige, der sich auf die Doppelsch\u00f6pfung beruft, hat allerdings den Anscheinsbeweis gegen sich, dass er zu dem Werk durch das \u00e4ltere inspiriert worden ist, d.\u00a0h. tats\u00e4chlich keine Doppelsch\u00f6pfung vorliegt. F\u00fcr den Urheber des j\u00fcngeren Werkes ist es schwierig, den Anscheinsbeweis zu entkr\u00e4ften. Ob ihm das \u00e4ltere Werk bspw. aufgrund einer Abbildung vor der Erzeugung des Werkes bekannt war oder nicht, ist vielfach nicht nachweisbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wenn das neue Werk eine Vervielf\u00e4ltigung bzw. eine Verbreitung des urspr\u00fcnglichen darstellt, ist diese zu unterlassen und begr\u00fcndet Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche. Anders als bei einem blo\u00dfen Lichtbild nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/72.html\" title=\"&sect; 72 UrhG: Lichtbilder\">\u00a7 72 UrhG<\/a>, nach dem sogar die einfachsten Knipsbilder vor der unmittelbaren \u00dcbernahme gesch\u00fctzt sind, macht der Fotograf vorliegend Rechte an einem Lichtbildwerk nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG<\/a> geltend, das eine pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung darstellt. Das hat zur Folge, dass nicht nur die \u00dcbernahme des konkreten vom K\u00fcnstler geschossenen Fotos eine Rechtsverletzung darstellt, sondern auch die Herstellung eines eigenen Lichtbilds, das dem vorangegangenen wesentlich \u00e4hnlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Urheber besitzt n\u00e4mlich nicht nur Schutz f\u00fcr das unver\u00e4nderte Werk, sondern kann auch \u00fcber eine Ver\u00f6ffentlichung und Verwertung seines Werkes in abgewandelter Form bestimmen. Die Werkherrschaft endet aber dort, wo sich eine Umgestaltung von dem urspr\u00fcnglichen Werk derart weit entfernt<em>,<\/em> dass das UrhG sie als freie Benutzung einstuft. Der Urheber muss es nach \u00a7\u00a024 hinnehmen, dass sein Werk anderen Urhebern als Anregung dient, wenn der Abstand des in der Benutzung geschaffenen Werkes gro\u00df genug ist.\u00a0 Nicht jede Form der Anlehnung eines neuen Werkes an ein gesch\u00fctztes \u00e4lteres Werk greift in die Urheberrechte an diesem ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Genau an dieser Stelle liegt das entscheidende Problem. Sollte ein Gericht \u00fcber den Fall zu entscheiden haben, wird es pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob\u00a0 dem Lichtbild Werkeigenschaft zukommt und wenn ja, wie weit dessen urheberrechtlicher Schutzbereich reicht. Im Anschluss daran kommt es darauf an, ob die zweite Fotografie in diesen Schutzbereich eingreift.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Den Verfechtern der Meinungs- und Pressefreiheit sei an dieser Stelle versichert: Der Altkanzler darf weiterhin (sein Einverst\u00e4ndnis bzw. sonstige Zul\u00e4ssigkeit vorausgesetzt) von jedem fotografiert werden. Nur nicht so, dass das Ergebnis inklusive Beleuchtung, Pose und Aufnahmewinkel einem \u00e4lteren Lichtbildwerk (zum Verwechseln) \u00e4hnlich ist. (la)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">(Bild: \u00a9 Ahmad Affzan &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n[:en]\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 15px\" title=\"Obst kann nach wie vor bedenkenlos fotografiert werden\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/birne.jpg\" alt=\"Obst kann nach wie vor bedenkenlos fotografiert werden\" \/>Wie <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/medien\/kanzlerfotograf-will-focus-verklagen-teure-pose-1.1053547\" target=\"_blank\">sueddeutsche.de <\/a>berichtet, hat &#8220;Kanzlerfotograf&#8221; Konrad Rufus M\u00fcller den &#8220;Focus&#8221; am 26.01.2011 abgemahnt. Er wirft dem Magazin vor, das Kohl-Motiv auf einem Cover unzul\u00e4ssigerweise von ihm \u00fcbernommen zu haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die den Fotograf vertretenden Kollegen <a href=\"http:\/\/www.burkert-basler-hempel.com\/index.php?&amp;pageID=5\" target=\"_blank\">Burkert, Basler &amp; Hempel<\/a> haben ihrer Abmahnung die folgende vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt, die das angeblich plagiierte Motiv, die Kanzlerdenkerpose,\u00a0 wie folgt umschreibt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;(&#8230;) mit dunkler Krawatte, wei\u00dfem Hemd, den Daumen unter das Kinn und den Ringfinger der linken Hand an die Lippen gelegt, den kleinen Finger am Ringfinger angelegt, vom Betrachter aus gesehen rechts an diesem vorbeiblickend.&#8221; Dazu noch das Licht von links, das die rechte Gesichtsh\u00e4lfte &#8220;etwas dunkler&#8221; macht.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Bei dem direkten <a href=\"http:\/\/polpix.sueddeutsche.com\/polopoly_fs\/1.1053719.1296550010!\/image\/image.jpg_gen\/derivatives\/860x860\/image.jpg\" target=\"_blank\">Vergleich der beiden Motive<\/a> ist eine starke \u00c4hnlichkeit nicht von der Hand zu weisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Anw\u00e4lte des &#8220;Kanzlerfotografen&#8221;\u00a0 fordern, dass der Verlag das Bild aus der  vergangenen Woche (&#8220;Kohls Sohn bricht sein Schweigen&#8221;) nicht mehr  verbreitet. Zudem fordern sie 20.000,00 \u20ac Lizenzschadensersatz. Sie berufen\u00a0 sich auf eine Entscheidung des LG  M\u00fcnchen I, welches ein Bild von Charles Thatcher, der einen  Unterarm mit aufgekrempeltem Hemd und geballter Faust fotografiert hatte, als urheberrechtlich gesch\u00fctztes Lichtbildwerk, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5  UrhG<\/a>, ansah (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 01.04.1999, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20O%2018188\/97\" title=\"LG M&uuml;nchen I, 01.04.1999 - 7 O 18188\/97: &quot;Kanzlerfotograf&quot; will FOCUS wegen Bild von Helmut Koh...\">7 O 18188\/97<\/a>). Der Fotograf hingegen wendet ein, das Foto sei ein Schnappschuss, der w\u00e4hrend einer Reise entstanden sei. Es sei nichts nachgeahmt oder \u00fcbernommen worden: &#8220;Kohl sa\u00df nun einmal so da.&#8221;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Was zun\u00e4chst bizarr anmutet, birgt tats\u00e4chlich einige interessante juristische \u00dcberlegungen. Vorab: Abwegig ist die Forderung mit Nichten. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Schnappschuss etwa mit b\u00f6ser Absicht nachgeahmt oder die Pose bewusst bei M\u00fcller &#8220;geklaut&#8221; worden ist. Denn ein Unterlassungsanspruch gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 UrhG<\/a> best\u00fcnde verschuldensunabh\u00e4ngig. Auch der Lizenzschadensersatz kann sich aus einem ebenfalls kein Verschulden voraussetzenden Anspruch gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/812.html\" title=\"&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch\">\u00a7 812 BGB<\/a> ergeben. Es reicht, wenn das durchaus bekannte Foto irgendwie als Anregung gedient hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nur wenn eine so genannte Doppelsch\u00f6pfung vorl\u00e4ge, also wenn das neue Motiv g\u00e4nzlich ohne Kenntnis des \u00e4lteren geschaffen worden w\u00e4re, schiede eine Urheberrechtsvereltzung aus. Derjenige, der sich auf die Doppelsch\u00f6pfung beruft, hat allerdings den  Anscheinsbeweis gegen sich, dass er zu dem Werk durch das \u00e4ltere  inspiriert worden ist, d.\u00a0h. tats\u00e4chlich keine Doppelsch\u00f6pfung vorliegt.  F\u00fcr den Urheber des j\u00fcngeren Werkes ist es schwierig, den Anscheinsbeweis zu entkr\u00e4ften. Ob ihm das \u00e4ltere Werk bspw. aufgrund  einer Abbildung vor der Erzeugung des Werkes bekannt war oder nicht, ist  vielfach nicht nachweisbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wenn das neue Werk eine Vervielf\u00e4ltigung bzw. eine Verbreitung des urspr\u00fcnglichen darstellt, ist diese zu unterlassen und begr\u00fcndet Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche. Anders als bei einem blo\u00dfen Lichtbild nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/72.html\" title=\"&sect; 72 UrhG: Lichtbilder\">\u00a7 72 UrhG<\/a>, nach dem sogar die einfachsten Knipsbilder vor der unmittelbaren \u00dcbernahme gesch\u00fctzt sind, macht der Fotograf vorliegend Rechte an einem Lichtbildwerk nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG<\/a> geltend, das eine pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung darstellt. Das hat zur Folge, dass nicht nur die \u00dcbernahme des konkreten vom K\u00fcnstler geschossenen Fotos eine Rechtsverletzung darstellt, sondern auch die Herstellung eines eigenen Lichtbilds, das dem vorangegangenen wesentlich \u00e4hnlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Urheber besitzt n\u00e4mlich nicht nur Schutz f\u00fcr das unver\u00e4nderte Werk, sondern  kann auch \u00fcber eine Ver\u00f6ffentlichung und Verwertung seines Werkes in abgewandelter Form bestimmen. Die Werkherrschaft endet aber dort, wo sich eine Umgestaltung von dem urspr\u00fcnglichen Werk derart weit entfernt<em>,<\/em> dass das UrhG sie als freie Benutzung einstuft. Der Urheber muss es nach \u00a7\u00a024 hinnehmen, dass sein Werk anderen Urhebern als Anregung dient, wenn der Abstand des in der Benutzung geschaffenen Werkes gro\u00df genug ist.\u00a0 Nicht jede Form der Anlehnung eines neuen Werkes an ein gesch\u00fctztes \u00e4lteres Werk greift in die Urheberrechte an diesem ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Genau an dieser Stelle liegt das entscheidende Problem. Sollte ein Gericht \u00fcber den Fall zu entscheiden haben, wird es pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob\u00a0 dem Lichtbild Werkeigenschaft zukommt und wenn ja, wie weit dessen urheberrechtlicher Schutzbereich reicht. Im Anschluss daran kommt es darauf an, ob die zweite Fotografie in diesen Schutzbereich eingreift.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Den Verfechtern der Meinungs- und Pressefreiheit sei an dieser Stelle versichert: Der Altkanzler darf weiterhin (sein Einverst\u00e4ndnis bzw. sonstige Zul\u00e4ssigkeit vorausgesetzt) von jedem fotografiert werden. 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