{"id":30150,"date":"2017-04-18T05:52:09","date_gmt":"2017-04-18T04:52:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=30150"},"modified":"2018-02-16T14:55:33","modified_gmt":"2018-02-16T13:55:33","slug":"die-5-wichtigsten-dinge-zur-rundfunklizenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/die-5-wichtigsten-dinge-zur-rundfunklizenz\/","title":{"rendered":"YouTuber oder doch schon Rundfunkanbieter? Die 5 wichtigsten Dinge zur Rundfunklizenz!"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_30866\" aria-describedby=\"caption-attachment-30866\" style=\"width: 422px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-30866 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/04\/YouTuber-oder-Rundfunkanbieter.jpg\" alt=\"Rundfunklizenz YouTube\" width=\"422\" height=\"422\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/04\/YouTuber-oder-Rundfunkanbieter.jpg 422w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/04\/YouTuber-oder-Rundfunkanbieter-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/04\/YouTuber-oder-Rundfunkanbieter-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 422px) 100vw, 422px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-30866\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 DanBu.Berlin &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Seitdem das Let&#8217;s-Player-Kollektiv PietSmiet von der nordrhein-westf\u00e4lischen Landesmedienanstalt im M\u00e4rz aufgefordert wurde, bis Ende April 2017 eine Rundfunklizenz zu erwerben, herrscht gro\u00dfe Aufregung in der Streaming-Szene.<\/p>\n<p>Auf einmal sehen sich die Betreiber von Kan\u00e4len bei YouTube oder Twitch mit der Frage konfrontiert, ob auch sie eine solche Lizenz erwerben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zwar l\u00e4sst die Kommission f\u00fcr Zulassung und Aufsicht (ZAK) bereits durchblicken, dass auf neue Gesetze f\u00fcr den Umgang mit Web-TV hingewirkt werden wird. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass nach aktueller Rechtslage zahlreiche Betreiber dieser Kan\u00e4le erlaubnispflichtigen Rundfunk anbieten und Gefahr laufen, dass ihre Programme untersagt werden und ihnen bei Zuwiderhandlungen Bu\u00dfgelder drohen.<\/p>\n<p>Bis der Gesetzgeber den Rundfunkbegriff bzw. den Umgang damit an aktuelle Gegebenheiten und Bed\u00fcrfnisse angepasst hat, muss also im Zweifel eine Rundfunklizenz erworben werden.<\/p>\n<p>Wir wollen die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Rundfunklizenz m\u00f6glichst \u00fcbersichtlich aufbereiten, um so den betroffenen Web-TV-Betreibern einen \u00dcberblick f\u00fcr die Lizenzbeantragung zu verschaffen.<\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<h3>\u00dcbersicht<\/h3>\n<ol>\n<li><a href=\"#Bin\">Bin ich Rundfunkanbieter?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#beantrage\">Wie beantrage ich die Lizenz?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Voraussetzungen\">Welche Voraussetzungen muss ich erf\u00fcllen, um die Lizenz zu erhalten?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Unterlagen\">Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beif\u00fcgen?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#l\u00e4uft\">Wie l\u00e4uft das Lizenzverfahren ab?<\/a><\/div><\/div><\/li>\n<\/ol>\n<h3 id=\"Bin\">1. Bin ich Rundfunkanbieter?<\/h3>\n<p>Einen ersten Einstieg, um herauszufinden, ob man Rundfunkanbieter ist, bietet die \u201e<a href=\"http:\/\/www.die-medienanstalten.de\/themen\/zulassung.html\">Checkliste Web-TV der Medienanstalten<\/a>\u201c. Demnach bietet erlaubnispflichtigen Rundfunk an, wer eine <b>lineare oder live Ausstrahlung<\/b> vornimmt (d.h. seine Videos nicht lediglich \u201eOn Demand\u201c zur Verf\u00fcgung stellt) und <b>potentiell 500 Nutzer<\/b> erreichen kann. Es kommt also nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich 500 Viewer einschalten, sondern wie viele Personen aufgrund der technischen Gegebenheiten der Plattformen hypothetisch zuschauen k\u00f6nnten. Damit d\u00fcrfte diese Voraussetzung bei Plattformen wie YouTube und Twitch grunds\u00e4tzlich zu bejahen sein.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass eine <b>redaktionell-journalistische Aufbereitung<\/b> stattgefunden haben muss. Werden also Bilder oder v\u00f6llig unbearbeitete Videoaufnahmen ausgestrahlt, bedarf es hierf\u00fcr mangels eigener gestaltender Einflussnahme keine Rundfunklizenz.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus muss das<b> Angebot ausdifferenziert und von einem bestimmten Umfang<\/b> sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es verschiedene Sendungen oder Sendungsbestandteile umfasst. Zudem werden nur solche Kan\u00e4le als erlaubnispflichtig eingeordnet, deren Sendungen regelm\u00e4\u00dfig ausgestrahlt werden.<\/p>\n<p>Die genannten Kriterien sind teilweise recht vage und bed\u00fcrfen jeweils einer <b>Beurteilung im Einzelfall<\/b>. So weisen die Landesmedienanstalten selbst darauf hin, dass die Abgrenzung in den F\u00e4llen schwierig werden k\u00f6nnte, in denen sowohl Video On-Demand als auch lineare \u00dcbertragung genutzt wird. Hier beraten die Landesmedienanstalten kostenlos. Sollten also Unklarheiten bestehen, muss man nicht direkt den Weg zum Anwalt w\u00e4hlen, sondern kann in einem ersten Schritt die Landesmedienanstalten selbst kontaktieren.<\/p>\n<p>Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Landesmedienanstalten bisher kommuniziert haben, dass sie selbst nur auf Anlass hin aktiv werden, das hei\u00dft, wenn sie aufgrund eines Hinweises oder einer Beschwerde auf einen Kanal aufmerksam gemacht werden. Twitch oder YouTube w\u00fcrden sie nicht ins Blaue hinein nach erlaubnispflichtigem Rundfunkangebot durchsuchen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"beantrage\">2. Wie beantrage ich die Lizenz?<\/h3>\n<p>Die Notwendigkeit als privater Rundfunkveranstalter eine Lizenz zu erwerben, ergibt sich aus \u00a7 20 Abs. 1 S. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV, letzte \u00c4nderung zum 1.10.2016 in Kraft getreten).<\/p>\n<p>Der Antrag f\u00fcr die Zulassung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Landesmediengesetz (LMG) NRW grunds\u00e4tzlich <b>schriftlich<\/b> bei einer der Landesmedienanstalten zu stellen. Schriftlich bedeutet, dass eine einfache E-Mail nicht gen\u00fcgt, sondern ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument erforderlich ist.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Antrages besteht eine <b>Mitwirkungspflicht<\/b>. Das hei\u00dft, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Angaben zu machen, alle Ausk\u00fcnfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen hat, die zur Pr\u00fcfung des Zulassungsantrags erforderlich sind (\u00a7 7 Abs. 2 LMG NRW). Zu den erforderlichen Unterlagen im Einzelnen mehr unter 4. (s.u.).<\/p>\n<p>Dabei ist es nicht zwingend notwendig, den Antrag bei der Landesmedienanstalt zu stellen, in deren Bundesland das Rundfunkunternehmen seinen Sitz hat. Aus \u00a7 36 Abs. 1 RStV ergibt sich, dass f\u00fcr die Zulassung von bundesweit verbreitetem Rundfunk (\u00a7 20a RStV) die <b>Landesmedienanstalt zust\u00e4ndig<\/b> ist, bei der der entsprechende Antrag eingeht. Damit kann der Antrag also bei jeder deutschen Landesmedienanstalt eingereicht werden.<\/p>\n<p>Die\u00a0 Zulassung\u00a0 sowie\u00a0 die\u00a0 Ablehnung\u00a0 eines Antrags\u00a0 sind\u00a0 geb\u00fchrenpflichtig. So ergibt sich bspw. aus der Kostensatzung der nordrhein-westf\u00e4lischen Landesmedienanstalt bez\u00fcglich Zulassungsantr\u00e4ge f\u00fcr im Internet verbreitete Programme, dass <b>Kosten zwischen 1.000 bis 10.000 Euro<\/b> entstehen k\u00f6nnen, was sich nach dem konkreten Bearbeitungsaufwand richtet.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"Voraussetzungen\">3. Welche Voraussetzungen muss ich erf\u00fcllen, um die Lizenz zu erhalten?<\/h3>\n<p>Die <b>allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen<\/b> bei bundesweit verbreitetem Rundfunk ergeben sich aus <b>\u00a7 20a RStV<\/b> und sind auch auf der \u201e<a href=\"http:\/\/www.die-medienanstalten.de\/themen\/zulassung\/rundfunk.html\">Homepage der Medienanstalten<\/a>\u201c\u00a0aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 20a RStV wird eine Zulassung f\u00fcr Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk nur an eine nat\u00fcrliche oder juristische Person erteilt, die<\/p>\n<ol>\n<li>unbeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist (d.h. ab <b>Vollendung des 18. Lebensjahres<\/b>)<\/li>\n<li>die F\u00e4higkeit, \u00f6ffentliche \u00c4mter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,<\/li>\n<li>das Grundrecht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/18.html\" title=\"Art. 18 GG\">Artikel 18<\/a> des Grundgesetzes verwirkt hat,<\/li>\n<li>als Vereinigung nicht verboten ist,<\/li>\n<li>ihren <b>Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland<\/b>, einem sonstigen Mitgliedstaat der <b>Europ\u00e4ischen Union<\/b> oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,<\/li>\n<li>die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Hinzu kommen <b>weitere Zulassungsvoraussetzungen<\/b> <b>nach dem jeweiligen Landesrecht<\/b> der Medienanstalt, bei der der Antrag eingereicht wird (vgl. \u00a7\u00a7 4 ff. LMG NRW).<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"Unterlagen\">4. Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beif\u00fcgen?<\/h3>\n<p>Die nordrhein-westf\u00e4lische Landesmedienanstalt hat auf ihrer Homepage ein \u201e<a href=\"http:\/\/www.lfm-nrw.de\/service\/rechtsgrundlagen\/materialien.html\">Merkblatt zur Zulassung bundesweiten Fernsehens<\/a>\u201c\u00a0bereitgestellt.<\/p>\n<p>Die dort genannten Aspekte sind sorgf\u00e4ltig abzuarbeiten und die dazugeh\u00f6rigen Unterlagen und Ausk\u00fcnfte dem Antrag beizuf\u00fcgen, um zu zeigen, dass die oben genannten Voraussetzungen f\u00fcr die Rundfunklizenz erf\u00fcllt werden. Die wichtigsten Punkte wollen wir hier hervorheben:<\/p>\n<p>Neben den Dokumenten zum Nachweis des <b>Alters und des Wohnsitzes<\/b> des Antragstellers oder der Antragstellerin sind auch <b>F\u00fchrungszeugnisse<\/b> zur Vorlage bei einer Beh\u00f6rde bzw. <b>Ausz\u00fcge aus dem Gewerberegister<\/b> beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind der <b>Gesellschaftsvertrag<\/b> und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers beizulegen. Es ist nachzuweisen, auf welche Art und Weise das Rundfunkangebot wirtschaftlich betrieben werden soll und wie viele Personen mitwirken.<\/p>\n<p>Das Merkblatt fordert ferner eine Darstellung der <b>Beteiligungsverh\u00e4ltnisse<\/b> im Sinne des \u00a7 28 RStV. Gemeint ist damit Folgendes: Die Medienanstalten sollen Meinungsvielfalt sicherstellen. Der Antragsteller sollte also nicht zu einem Rundfunkanbieter geh\u00f6ren, der bereits einen sehr gro\u00dfen Zuschaueranteil hat und auf diese Weise noch zus\u00e4tzlich zu dessen St\u00e4rkung beitragen. Dieser Aspekt wird also nur f\u00fcr diejenigen bedeutsam, die in Beziehung zu einem etablierten Fernsehsender stehen. Dennoch gilt aber f\u00fcr alle, dass entsprechend des Merkblatts s\u00e4mtliche Beteiligungsverh\u00e4ltnisse und Vereinbarungen mit anderen Rundfunkanbietern oder Unternehmen offenzulegen sind.<\/p>\n<p>In einem weiteren Schritt ist zu bestimmen, ob es sich um ein <b>Vollprogramm, ein Spartenprogramm oder ein Fensterprogramm<\/b> handelt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 RStV ist ein Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielf\u00e4ltigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden, w\u00e4hrend ein Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten ist. Als Fensterprogramm sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm) zu bezeichnen.<\/p>\n<p>Im Web-TV d\u00fcrften wohl vorwiegend <b>Spartenprogramme<\/b> angeboten werden. Zwar muss die jeweilige Sparte bereits f\u00fcr die Antragstellung <b>inhaltlich genau erl\u00e4utert und eingegrenzt<\/b> werden, doch erleichtert dies im Ergebnis die Programmgestaltung. Denn nur beim Vollprogramm sind Kultur, Information und Bildung in einem ausgewogenen Anteil verpflichtend zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das geplante Sendeprogramm muss detailliert in einer <b>Wochen\u00fcbersicht<\/b> dargestellt und erl\u00e4utert werden und gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Abs. 6 S. 1 LMG NRW ist eine f\u00fcr den Inhalt des Rundfunkprogramms <b>verantwortliche Person<\/b> zu benennen<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist in dem Antrag deutlich zu machen, dass die<b> gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Programmablaufs<\/b> eingehalten werden. Der Umgang mit Werbung, Sponsoring, und Jugendschutz d\u00fcrfte f\u00fcr das Web-TV von besonderer Bedeutung sein. In den \u00a7\u00a7 7 ff. RStV wird unter anderem geregelt, dass <b>Werbung<\/b> nicht diskriminierend oder irref\u00fchrend sein darf. Es wird festgelegt, wie sich Werbung im Zusammenhang mit dem redaktionellen Inhalt des Programms verhalten muss und wie mit Produktplatzierung und gesponserten Inhalten umzugehen ist.<\/p>\n<p>Die Anforderungen an den <b>Jugendschutz<\/b> sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zu finden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Bestimmungen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zu achten. Spiele wie Counter-Strike: Global Offensive sind beispielsweise erst ab 16 Jahren freigegeben. Dem k\u00f6nnte begegnet werden, indem Web-TV mit diesem Inhalt nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ausgestrahlt wird. Hier sind vor allem die \u201e<a href=\"http:\/\/www.usk.de\/fileadmin\/documents\/Publisher_Bereich\/USK_JMStV_Kriterien.pdf\">erg\u00e4nzenden Kriterien der USK f\u00fcr den Bereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV)<\/a>\u201c hilfreich. Zudem darf nicht vergessen werden, nach \u00a7 7 JMStV einen <b>Jugendschutzbeauftragten<\/b> zu bestimmen und dessen Fachkunde nachzuweisen.<\/p>\n<p>Diese Rundfunkpflichten im Zusammenhang mit Werbung und Jugendschutz erfordern somit, dass sich der Antragsteller oder die Antragstellerin umfassend mit ihnen auseinandersetzt, um bei der Antragseinreichung detailliert erkl\u00e4ren zu k\u00f6nnen, wie die Einhaltung dieser Vorschriften im Rahmen der Programmgestaltung geplant ist. Die genannten Rechtsgrundlagen sind auf der gemeinsamen \u201e<a href=\"http:\/\/www.die-medienanstalten.de\/service\/rechtsgrundlagen\/gesetze.html\">Homepage der Landesmedienanstalten<\/a>\u201c\u00a0zu finden.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"l\u00e4uft\">5. Wie l\u00e4uft das Lizenzverfahren ab?<\/h3>\n<p>Die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag eingereicht wurde, legt diesen unverz\u00fcglich zusammen mit den beigef\u00fcgten Unterlagen der <b>ZAK<\/b> sowie der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vor. Beide dieser Gremien tagen monatlich, sodass die Antr\u00e4ge in der Regel innerhalb weniger Wochen bearbeitet werden.<\/p>\n<p>Die <b>KEK<\/b> besch\u00e4ftigt sich mit der Sicherstellung der Meinungsvielfalt. Das hei\u00dft, deren Pr\u00fcfung wird nur in den oben genannten F\u00e4llen relevant, wenn Unternehmen mit einem Zuschaueranteil von \u00fcber 25 % an dem Web-TV beteiligt sind.<\/p>\n<p>Die Zulassung wird von der Landesmedienanstalt durch <b>schriftlichen Bescheid<\/b> f\u00fcr die Programmart, die Programmkategorie und das Sendegebiet erteilt. Die erste Zulassung wird <b>f\u00fcr<\/b> <b>mindestens vier und h\u00f6chstens zehn Jahre<\/b> erteilt. Verl\u00e4ngerungen der Zulassung sind jeweils auf h\u00f6chstens zehn Jahre zu befristen (\u00a7 8 Abs. 1 LMG NRW).<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3>Wir helfen Ihnen beim Antrag auf eine Rundfunklizenz<\/h3>\n<p>Wir hoffen, dieser \u00dcberblick konnte ein wenig Licht in das vielf\u00e4ltige Zusammenspiel der Rechtsvorschriften f\u00fcr die Rundfunklizenz bringen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seitdem das Let&#8217;s-Player-Kollektiv PietSmiet von der nordrhein-westf\u00e4lischen Landesmedienanstalt im M\u00e4rz aufgefordert wurde, bis Ende April 2017 eine Rundfunklizenz zu erwerben, herrscht gro\u00dfe Aufregung in der Streaming-Szene. Auf einmal sehen sich die Betreiber von Kan\u00e4len bei YouTube oder Twitch mit der Frage konfrontiert, ob auch sie eine solche Lizenz erwerben m\u00fcssen. 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