{"id":301,"date":"2008-03-24T02:49:00","date_gmt":"2008-03-24T00:49:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=301"},"modified":"2008-03-24T02:49:00","modified_gmt":"2008-03-24T00:49:00","slug":"und-bei-ebay-braucht-man-immer-noch-keine-agb-reloaded","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/und-bei-ebay-braucht-man-immer-noch-keine-agb-reloaded\/","title":{"rendered":"Und bei eBay braucht man immer noch keine AGB, Reloaded"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Alles kann, nichts muss\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/agb.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Ger\u00fcchtek\u00fcche im Internet macht die Beratungspraxis h\u00e4ufig unn\u00f6tig schwer. Immer wieder m\u00fcssen wir unseren Mandanten die fixe Idee ausreden, Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen seien Pflicht. Da braucht es schon Geduld und Zeit, um den Halbwahrheitensumpf trockenzulegen, der unseres Erachtens teilweise von interessierter Stelle <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=290\"><span style=\"font-weight: bold\">bewusst geschaffen<\/span><\/a> wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Daher nochmal: Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) ben\u00f6tigen auch unternehmerische Verk\u00e4ufer <span style=\"font-style: italic\">nicht.<\/span> Man kann sie vorhalten; dies ist auch oft zweckm\u00e4\u00dfig, muss es aber nicht. Das gilt f\u00fcr herk\u00f6mmliche Onlineshops und auch f\u00fcr Auktionsplattformen (siehe dazu auch die <a style=\"font-weight: bold\" href=\"http:\/\/pages.ebay.de\/rechtsportal\/gewerbliche_vk_10.html\">Informationen von eBay<\/a>). Verbraucherinformationen, die gegebenenfalls vor Vertragsschluss mitgeteilt werden m\u00fcssen, sind etwas v\u00f6llig anderes und sollten auch nicht in Form vom AGB mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>Entgegenstehende Behauptungen sind nicht nur falsch, sondern auch gef\u00e4hrlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Verbraucherinformationen sind keine AGB. AGB sind &#8220;vorformulierte Vertragsbedingungen&#8221;, also vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden, die das Vertragsverh\u00e4ltnis aktiv gestalten. Die Verbraucherinformationen sind demgegen\u00fcber nur die Beschreibung tats\u00e4chlicher oder bereits bestehender rechtlicher Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Das sieht \u00fcbrigens auch der Gesetzgeber so:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/15\/029\/1502946.pdf\"><span style=\"font-weight: bold\">http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/15\/029\/1502946.pdf<\/span><\/a> (S. 21):<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;(&#8230;)Dabei sind unter Vertragsbestimmungen nur der den Vertragsinhalt bestimmende &#8220;eigentliche\u201c Vertragstext sowie die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu verstehen. Diese Kategorie deckt sich somit nicht mit den in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen(\u00e4hnlich bereits Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e Abs. 4 BGB<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/Bundestagsdrucksache%2014\/7052#Seite=192\" title=\"Bundestagsdrucksache zu: Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts\">Bundestagsdrucksache 14\/7052, S. 192<\/a>).(&#8230;)&#8221;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Nun k\u00f6nnte man sagen, was soll die haarspalterische Streiterei um Begrifflichkeiten?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Behauptung, man ben\u00f6tige AGB oder man solle sogar Verbraucherinformationen dort hinterlegen, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern birgt auch die Gefahr, wegen unzureichender Verbraucherinfos auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es ist n\u00e4mlich so, dass viele der Informationen in AGB nicht &#8220;rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl\u00e4rung bzw. Bestellung&#8221; mitgeteilt w\u00e4ren. Man denke nur an die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f\u00fchren, die dem Verbraucher gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB-InfoV\/3.html\" title=\"&sect; 3 BGB-InfoV: (weggefallen)\">\u00a7 3 BGB-InfoV<\/a> mitzuteilen sind. Die klassischen AGB, bez\u00fcglich derer dem Verbaucher nur die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden muss (und die \u00fcblicherweise gar nicht gelesen werden), werden \u00fcblicherweise erst im Warenkorb vor dem letzten Schritt zur Bestellung zur Kenntnisnahme angeboten. Dort werden Belehrungen bzw. Verbraucherinformationen aber erstens vom Verbraucher nicht vermutet (es sind nunmal keine AGB!) und d\u00fcrften zweitens zu sp\u00e4t sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Man darf bez\u00fcglich dieser Fragen unterschiedlicher Auffassung sein. Man darf auch unter Hinweis auf diese Rechtsfragen Werbung f\u00fcr seine Kanzlei machen. Aber das &#8220;Gesch\u00e4ft mit der Angst&#8221; noch dazu mit zweifelhaften Behauptungen sollte man Versicherungsvertretern und der Pharmaindustrie \u00fcberlassen. (la)<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Alles kann, nichts muss\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/agb.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Ger\u00fcchtek\u00fcche im Internet macht die Beratungspraxis h\u00e4ufig unn\u00f6tig schwer. Immer wieder m\u00fcssen wir unseren Mandanten die fixe Idee ausreden, Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen seien Pflicht. Da braucht es schon Geduld und Zeit, um den Halbwahrheitensumpf trockenzulegen, der unseres Erachtens teilweise von interessierter Stelle <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=290\"><span style=\"font-weight: bold\">bewusst geschaffen<\/span><\/a> wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Daher nochmal: Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) ben\u00f6tigen auch unternehmerische Verk\u00e4ufer <span style=\"font-style: italic\">nicht.<\/span> Man kann sie vorhalten; dies ist auch oft zweckm\u00e4\u00dfig, muss es aber nicht. Das gilt f\u00fcr herk\u00f6mmliche Onlineshops und auch f\u00fcr Auktionsplattformen (siehe dazu auch die <a style=\"font-weight: bold\" href=\"http:\/\/pages.ebay.de\/rechtsportal\/gewerbliche_vk_10.html\">Informationen von eBay<\/a>). Verbraucherinformationen, die gegebenenfalls vor Vertragsschluss mitgeteilt werden m\u00fcssen, sind etwas v\u00f6llig anderes und sollten auch nicht in Form vom AGB mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>Entgegenstehende Behauptungen sind nicht nur falsch, sondern auch gef\u00e4hrlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Verbraucherinformationen sind keine AGB. AGB sind &#8220;vorformulierte Vertragsbedingungen&#8221;, also vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden, die das Vertragsverh\u00e4ltnis aktiv gestalten. Die Verbraucherinformationen sind demgegen\u00fcber nur die Beschreibung tats\u00e4chlicher oder bereits bestehender rechtlicher Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Das sieht \u00fcbrigens auch der Gesetzgeber so:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/15\/029\/1502946.pdf\"><span style=\"font-weight: bold\">http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/15\/029\/1502946.pdf<\/span><\/a> (S. 21):<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;(&#8230;)Dabei sind unter Vertragsbestimmungen nur der den Vertragsinhalt bestimmende &#8220;eigentliche\u201c Vertragstext sowie die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu verstehen. Diese Kategorie deckt sich somit nicht mit den in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen(\u00e4hnlich bereits Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e Abs. 4 BGB<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/Bundestagsdrucksache%2014\/7052#Seite=192\" title=\"Bundestagsdrucksache zu: Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts\">Bundestagsdrucksache 14\/7052, S. 192<\/a>).(&#8230;)&#8221;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Nun k\u00f6nnte man sagen, was soll die haarspalterische Streiterei um Begrifflichkeiten?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Behauptung, man ben\u00f6tige AGB oder man solle sogar Verbraucherinformationen dort hinterlegen, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern birgt auch die Gefahr, wegen unzureichender Verbraucherinfos auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es ist n\u00e4mlich so, dass viele der Informationen in AGB nicht &#8220;rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl\u00e4rung bzw. Bestellung&#8221; mitgeteilt w\u00e4ren. Man denke nur an die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f\u00fchren, die dem Verbraucher gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB-InfoV\/3.html\" title=\"&sect; 3 BGB-InfoV: (weggefallen)\">\u00a7 3 BGB-InfoV<\/a> mitzuteilen sind. Die klassischen AGB, bez\u00fcglich derer dem Verbaucher nur die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden muss (und die \u00fcblicherweise gar nicht gelesen werden), werden \u00fcblicherweise erst im Warenkorb vor dem letzten Schritt zur Bestellung zur Kenntnisnahme angeboten. Dort werden Belehrungen bzw. Verbraucherinformationen aber erstens vom Verbraucher nicht vermutet (es sind nunmal keine AGB!) und d\u00fcrften zweitens zu sp\u00e4t sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Man darf bez\u00fcglich dieser Fragen unterschiedlicher Auffassung sein. Man darf auch unter Hinweis auf diese Rechtsfragen Werbung f\u00fcr seine Kanzlei machen. Aber das &#8220;Gesch\u00e4ft mit der Angst&#8221; noch dazu mit zweifelhaften Behauptungen sollte man Versicherungsvertretern und der Pharmaindustrie \u00fcberlassen. (la)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Alles kann, nichts muss\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/agb.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Ger\u00fcchtek\u00fcche im Internet macht die Beratungspraxis h\u00e4ufig unn\u00f6tig schwer. Immer wieder m\u00fcssen wir unseren Mandanten die fixe Idee ausreden, Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen seien Pflicht. Da braucht es schon Geduld und Zeit, um den Halbwahrheitensumpf trockenzulegen, der unseres Erachtens teilweise von interessierter Stelle <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=290\"><span style=\"font-weight: bold\">bewusst geschaffen<\/span><\/a> wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Daher nochmal: Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) ben\u00f6tigen auch unternehmerische Verk\u00e4ufer <span style=\"font-style: italic\">nicht.<\/span> Man kann sie vorhalten; dies ist auch oft zweckm\u00e4\u00dfig, muss es aber nicht. Das gilt f\u00fcr herk\u00f6mmliche Onlineshops und auch f\u00fcr Auktionsplattformen (siehe dazu auch die <a style=\"font-weight: bold\" href=\"http:\/\/pages.ebay.de\/rechtsportal\/gewerbliche_vk_10.html\">Informationen von eBay<\/a>). Verbaucherinformationen, die gegebenenfalls vor Vertragsschluss mitgeteilt werden m\u00fcssen, sind etwas v\u00f6llig anderes und sollten auch nicht in Form vom AGB mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>Entgegenstehende Behauptungen sind nicht nur falsch, sondern auch gef\u00e4hrlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Verbraucherinformationen sind keine AGB. AGB sind &#8220;vorformulierte Vertragsbedingungen&#8221;, also vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden, die das Vertragsverh\u00e4ltnis aktiv gestalten. Die Verbraucherinformationen sind demgegen\u00fcber nur die Beschreibung tats\u00e4chlicher oder bereits bestehender rechtlicher Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Das sieht \u00fcbrigens auch der Gesetzgeber so:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/15\/029\/1502946.pdf\"><span style=\"font-weight: bold\">http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/15\/029\/1502946.pdf<\/span><\/a> (S. 21):<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;(&#8230;)Dabei sind unter Vertragsbestimmungen nur der den Vertragsinhalt bestimmende &#8220;eigentliche\u201c Vertragstext sowie die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu verstehen. Diese Kategorie deckt sich somit nicht mit den in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen(\u00e4hnlich bereits Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e Abs. 4 BGB<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/Bundestagsdrucksache%2014\/7052#Seite=192\" title=\"Bundestagsdrucksache zu: Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts\">Bundestagsdrucksache 14\/7052, S. 192<\/a>).(&#8230;)&#8221;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Nun k\u00f6nnte man sagen, was soll die haarspalterische Streiterei um Begrifflichkeiten?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Behauptung, man ben\u00f6tige AGB oder man solle sogar Verbraucherinformationen dort hinterlegen, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern birgt auch die Gefahr, wegen unzureichender Verbraucherinfos auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es ist n\u00e4mlich so, dass viele der Informationen in AGB nicht &#8220;rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl\u00e4rung bzw. Bestellung&#8221; mitgeteilt w\u00e4ren. Man denke nur an die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f\u00fchren, die dem Verbraucher gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB-InfoV\/3.html\" title=\"&sect; 3 BGB-InfoV: (weggefallen)\">\u00a7 3 BGB-InfoV<\/a> mitzuteilen sind. Die klassischen AGB, bez\u00fcglich derer dem Verbaucher nur die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden muss (und die \u00fcblicherweise gar nicht gelesen werden), werden \u00fcblicherweise erst im Warenkorb vor dem letzten Schritt zur Bestellung zur Kenntnisnahme angeboten. Dort werden Belehrungen bzw. Verbraucherinformationen aber erstens vom Verbraucher nicht vermutet (es sind nunmal keine AGB!) und d\u00fcrften zweitens zu sp\u00e4t sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Man darf bez\u00fcglich dieser Fragen unterschiedlicher Auffassung sein. Man darf auch unter Hinweis auf diese Rechtsfragen Werbung f\u00fcr seine Kanzlei machen. Aber das &#8220;Gesch\u00e4ft mit der Angst&#8221; noch dazu mit zweifelhaften Behauptungen sollte man Versicherungsvertretern und der Pharmaindustrie \u00fcberlassen. (la)<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\">Aus aktuellem Anlass:<\/div>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Ger\u00fcchtek\u00fcche im Internet macht die Beratungspraxis h\u00e4ufig unn\u00f6tig schwer. Immer wieder m\u00fcssen wir unseren Mandanten die fixe Idee ausreden, Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen seien Pflicht. Da braucht es schon Geduld und Zeit, um den Halbwahrheitensumpf trockenzulegen, der unseres Erachtens teilweise von interessierter Stelle <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=290\"><span style=\"font-weight: bold\">bewusst geschaffen<\/span><\/a> wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Daher nochmal: Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) ben\u00f6tigen auch unternehmerische Verk\u00e4ufer <span style=\"font-style: italic\">nicht.<\/span> Man kann sie vorhalten; dies ist auch oft zweckm\u00e4\u00dfig, muss es aber nicht. Das gilt f\u00fcr herk\u00f6mmliche Onlineshops und auch f\u00fcr Auktionsplattformen (siehe dazu auch die <a style=\"font-weight: bold\" href=\"http:\/\/pages.ebay.de\/rechtsportal\/gewerbliche_vk_10.html\">Informationen von eBay<\/a>). Verbaucherinformationen, die gegebenenfalls vor Vertragsschluss mitgeteilt werden m\u00fcssen, sind etwas v\u00f6llig anderes und sollten auch nicht in Form vom AGB mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>Entgegenstehende Behauptungen sind nicht nur falsch, sondern auch gef\u00e4hrlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Verbraucherinformationen sind keine AGB. AGB sind &#8220;vorformulierte Vertragsbedingungen&#8221;, also vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden, die das Vertragsverh\u00e4ltnis aktiv gestalten. Die Verbraucherinformationen sind demgegen\u00fcber nur die Beschreibung tats\u00e4chlicher oder bereits bestehender rechtlicher Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Das sieht \u00fcbrigens auch der Gesetzgeber so:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/15\/029\/1502946.pdf\"><span style=\"font-weight: bold\">http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/15\/029\/1502946.pdf<\/span><\/a> (S. 21):<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;(&#8230;)Dabei sind unter Vertragsbestimmungen nur der den Vertragsinhalt bestimmende &#8220;eigentliche\u201c Vertragstext sowie die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu verstehen. Diese Kategorie deckt sich somit nicht mit den in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen(\u00e4hnlich bereits Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e Abs. 4 BGB<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/Bundestagsdrucksache%2014\/7052#Seite=192\" title=\"Bundestagsdrucksache zu: Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts\">Bundestagsdrucksache 14\/7052, S. 192<\/a>).(&#8230;)&#8221;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Nun k\u00f6nnte man sagen, was soll die haarspalterische Streiterei um Begrifflichkeiten?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Behauptung, man ben\u00f6tige AGB oder man solle sogar Verbraucherinformationen dort hinterlegen, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern birgt auch die Gefahr, wegen unzureichender Verbraucherinfos auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es ist n\u00e4mlich so, dass viele der Informationen in AGB nicht &#8220;rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl\u00e4rung bzw. Bestellung&#8221; mitgeteilt w\u00e4ren. Man denke nur an die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f\u00fchren, die dem Verbraucher gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB-InfoV\/3.html\" title=\"&sect; 3 BGB-InfoV: (weggefallen)\">\u00a7 3 BGB-InfoV<\/a> mitzuteilen sind. Die klassischen AGB, bez\u00fcglich derer dem Verbaucher nur die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden muss (und die \u00fcblicherweise gar nicht gelesen werden), werden \u00fcblicherweise erst im Warenkorb vor dem letzten Schritt zur Bestellung zur Kenntnisnahme angeboten. Dort werden Belehrungen bzw. Verbraucherinformationen aber erstens vom Verbraucher nicht vermutet (es sind nunmal keine AGB!) und d\u00fcrften zweitens zu sp\u00e4t sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Man darf bez\u00fcglich dieser Fragen unterschiedlicher Auffassung sein. Man darf auch unter Hinweis auf diese Rechtsfragen Werbung f\u00fcr seine Kanzlei machen. 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