{"id":29968,"date":"2017-03-31T06:27:29","date_gmt":"2017-03-31T05:27:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=29968"},"modified":"2017-11-19T15:11:43","modified_gmt":"2017-11-19T14:11:43","slug":"abmahnung-im-wettbewerbsrecht-vorsicht-bei-abgabe-einer-modifizierten-unterlassungserklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/abmahnung-im-wettbewerbsrecht-vorsicht-bei-abgabe-einer-modifizierten-unterlassungserklaerung\/","title":{"rendered":"Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_29973\" aria-describedby=\"caption-attachment-29973\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-29973 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/03\/modifikation.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/03\/modifikation.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/03\/modifikation-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-29973\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Degimages \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Kammergericht Berlin hat sich in einer Entscheidung vom September 2016 (KG Berlin, Urteil v. 2.9.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%2016\/16\" title=\"5 U 16\/16 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">5 U 16\/16<\/a>) zu der Frage der Reichweite eines Unterlassungsanspruchs und der Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr durch eine beschr\u00e4nkte Unterlassungserkl\u00e4rung ge\u00e4u\u00dfert.<\/em><\/p>\n<p>Das Urteil beendete ein Verf\u00fcgungsverfahren, das \u00fcberhaupt nur deshalb gef\u00fchrt wurde, weil die Antragsgegnerin au\u00dfergerichtlich nicht, wie gefordert, eine allgemein gehaltene sondern eine eingeschr\u00e4nkte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte.<\/p>\n<p>Hintergrund des Rechtsstreits war eine Werbung der Antragsgegnerin mit fachlichen Empfehlungen f\u00fcr zwei Arzneimittel. Eine Werbung mit fachlichen Empfehlungen ist im Falle von Arzneimitteln generell verboten (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">3a UWG<\/a> i.V.m. \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG).<\/p>\n<h3>Insbesondere bei der Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Eine vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung sollte nicht ungepr\u00fcft abge\u00e4ndert werden<\/h3>\n<p>Der Antragsteller forderte daher eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Werbung mit fachlichen Empfehlungen bez\u00fcglich aller Arzneimittel. Diese Erkl\u00e4rung gab die Antragsgegnerin jedoch nur in eingeschr\u00e4nkter Form \u2013 n\u00e4mlich hinsichtlich der zwei beworbenen Arzneimittel \u2013 ab, da sie vermutlich davon ausging, dass nur insoweit ein Unterlassungsanspruch bestand.<\/p>\n<p>Da ihm die Unterlassungserkl\u00e4rung nicht ausreichte, beantragte der Antragsteller eine einstweilige Verf\u00fcgung mit einem Verbotsantrag bez\u00fcglich der Werbung mit fachlichen Empfehlungen hinsichtlich aller Arzneimittel. Diese einstweilige Verf\u00fcgung erlie\u00df das LG Berlin auch \u2013 mit Ausnahme der beiden Arzneimittel, f\u00fcr die die Antragsgegnerin die Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte, da diesbez\u00fcglich die Wiederholungsgefahr selbstverst\u00e4ndlich bereits ausger\u00e4umt war.<\/p>\n<h3>Dem Kammergericht ging die\u00a0Unterlassungserkl\u00e4rung\u00a0nicht weit genug<\/h3>\n<p>Im Berufungsverfahren beim Kammergericht wurde nun dar\u00fcber gestritten, ob trotz der Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung noch eine Wiederholungsgefahr bestehe. Die streiterhebliche Frage war also die Reichweite des Unterlassungsanspruchs. Und hier positionierte sich das KG Berlin eindeutig und st\u00fctzte somit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Berlin: Der Unterlassungsanspruch bestehe im vorliegenden Fall hinsichtlich aller Arzneimittel. Wenn die Antragsgegnerin also nur eine auf zwei Arzneimittel beschr\u00e4nkte Unterlassungserkl\u00e4rung abgebe \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013,\u00a0 r\u00e4ume sie auch nur diesbez\u00fcglich die Wiederholungsgefahr aus:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDas hier in Rede stehende gesetzliche Verbot der Werbung mit fachlichen Empfehlungen gilt in exakt gleicher Weise f\u00fcr alle Arzneimittel. Daher ist im Verh\u00e4ltnis zum Versto\u00df einer solchen Werbung f\u00fcr die Arzneimittel Maaloxan und Nagel Batrafen ein Versto\u00df mittels solcher Werbung f\u00fcr irgendein sonstiges Arzneimittel kerngleich. Daher beschr\u00e4nkte sich der Unterlassungsanspruch aufgrund Wiederholungsgefahr keineswegs nur auf die in der Werbung angef\u00fchrten Arzneimittel Maaloxan und Nagel Batrafen, sondern erstreckte sich auf alle anderen Arzneimittel gleicherma\u00dfen. Die Wiederholungsgefahr ist mittels eingeschr\u00e4nkter Unterwerfung aber nur bez\u00fcglich der beiden genannten Arzneimittel ausger\u00e4umt worden, nicht aber bez\u00fcglich aller anderen Arzneimittel. Deshalb besteht insoweit (weiterhin, trotz Unterwerfung) ein Unterlassungsanspruch bez\u00fcglich einer Werbung wie geschehen mit fachlichen Empfehlungen f\u00fcr alle sonstigen Arzneimittel au\u00dfer Maaloxan und Nagel Batrafen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<h3>Praxistipp:<\/h3>\n<p>Die Entscheidung des KG Berlin veranschaulicht sehr sch\u00f6n, dass wenn es zu einer Rechtsverletzung gekommen ist und somit auch ein Unterlassungsanspruch besteht, infolge dessen man sich gezwungen sieht, eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, es sehr genau zu pr\u00fcfen gilt, wie weit der Unterlassungsanspruch im konkreten Fall tats\u00e4chlich geht.<\/p>\n<p>Verst\u00e4ndlicherweise will man sich nicht zu weitgehend \u201eunterwerfen\u201c, aber man setzt sich eben einem erheblichen Kostenrisiko aus, wenn man \u201ezu kurz springt\u201c und dann trotz der Unterlassungserkl\u00e4rung noch die einstweilige Verf\u00fcgung ins Haus flattert.<\/p>\n<p>In der Regel ist es zwar ausreichend, sich nur in Bezug auf die konkrete Verletzugnsform zu unterwerfen. Die Unterlassungserkl\u00e4rung muss aber grunds\u00e4tzlich\u00a0nicht nur die identische, sondern auch im Kern gleiche Handlungen erfassen. Zweifel gehen zu Lasten des Erkl\u00e4renden. Daher sollte bei der Modifikation einer Unterlassungerkl\u00e4rung immer auch klargestellt werden, dass man bereit ist, auch kerngleiche Handlungen zu unterlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Kammergericht Berlin hat sich in einer Entscheidung vom September 2016 (KG Berlin, Urteil v. 2.9.2016, Az. 5 U 16\/16) zu der Frage der Reichweite eines Unterlassungsanspruchs und der Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr durch eine beschr\u00e4nkte Unterlassungserkl\u00e4rung ge\u00e4u\u00dfert. 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