{"id":2942,"date":"2011-01-27T08:07:58","date_gmt":"2011-01-27T06:07:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2942"},"modified":"2017-03-12T21:26:19","modified_gmt":"2017-03-12T20:26:19","slug":"aus-aktuellem-anlass-der-postmortale-personlichkeitsschutz-und-das-problem-mit-facebook","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/aus-aktuellem-anlass-der-postmortale-personlichkeitsschutz-und-das-problem-mit-facebook\/","title":{"rendered":"Aus aktuellem Anlass: Facebook und der postmortale Pers\u00f6nlichkeitsschutz"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Die Pers\u00f6nlichkeit des Menschen wird \u00fcber den Tod hinaus gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Aus aktuellem Anlass ist es erforderlich darauf hinzuweisen, dass der Berichterstattung \u00fcber Verstorbene klare Grenzen gesetzte sind. Nach dem Terroranschlag in Russland, bei dem auch ein junger Deutscher ums Leben kam, \u00fcber welchen nun in einschl\u00e4gigen Medien umfassend identifizierend berichtet wird, ist es wichtig, die diesbez\u00fcglichen Vorgaben\u00a0 zu verdeutlichen, da die Medien diese Vorgaben leider nicht immer respektieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach Todesf\u00e4llen im Zusammenhang mit Ereignissen, die die \u00d6ffentlichkeit in besonderem Ma\u00dfe interessieren, wie z. B. Flugzeugabst\u00fcrze oder &#8211; wie aktuell &#8211; ein Terroranschlag, fangen Journalisten bestimmter Medien an, das Umfeld der Toten systematisch zu durchleuchten, um an Informationen zu gelangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dabei ist wieder einmal das Internet eine sehr hilfreiche Unterst\u00fctzung. Im Internet kann man \u00fcber soziale Netzwerke wie \u201efacebook\u201c am schnellsten an sehr pers\u00f6nliche Informationen \u00fcber die Verstorbenen gelangen. Neben den privaten Hobbies kann man insbesondere Fotos finden, um die Artikel mit diesen Fotos zu \u201eschm\u00fccken\u201c. So wurden in der Vergangenheit immer wieder Fotos &#8211;\u00a0insbesondere von \u201efacebook\u201c &#8211;\u00a0ohne jegliche R\u00fccksprache mit den Angeh\u00f6rigen\u00a0ver\u00f6ffentlicht, um den Opfern in der Berichterstattung \u201eein Gesicht zu geben\u201c. Dass\u00a0 durch eine solche Bildberichterstattung auch die Neugierde einer bestimmten Leserschaft befriedigt und damit auch die Auflage gesteigert wird, ist ein weiterer Gedanke hinter solchen Vorg\u00e4ngen, der offensichtlich st\u00e4rker ist als der Gedanke, journalistische Sorgfaltspflichten zu beachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein solches\u00a0Vorgehen bestimmter Boulevard-Medien ist nicht nur moralisch in besonderem Ma\u00dfe verwerflich, sondern zudem in den F\u00e4llen ohne Autorisierung auch grunds\u00e4tzlich rechtsverletzend.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Bildnisschutz eines Verstorbenen wird \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 S. 3 KUG<\/a> in die H\u00e4nde der Angeh\u00f6rigen gelegt, welche das besondere Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Bildnisschutzes dann f\u00fcr den Verstorbenen aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 S. 3 KUG<\/a> darf eine Ver\u00f6ffentlichung jeglichen Bildnisses des Verstorbenen ausdr\u00fccklich nur nach Einwilligung der Angeh\u00f6rigen erfolgen. Wird ein Bildnis damit ohne R\u00fccksprache mit den Angeh\u00f6rigen ver\u00f6ffentlicht, ist diese Ver\u00f6ffentlichung grunds\u00e4tzlich\u00a0immer rechtswidrig und sollte umgehend untersagt werden. Das Einwilligungserfordernis der Angeh\u00f6rigen wird \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tod des Abgebildeten durch den Gesetzgeber gew\u00e4hrt. Angeh\u00f6rige im Sinne dieses Gesetzes sind der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zu problematisieren ist im Rahmen einer juristischen Pr\u00fcfung\u00a0dann immer noch, ob eine Ver\u00f6ffentlichung ausnahmsweise einwilligungsfrei erfolgen durfte, weil es sich nach \u00a7 23 Abs. 1 um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Zun\u00e4chst einmal ist diesbez\u00fcglich festzustellen, dass die verwendeten Bildnisse zumeist in ganz anderem Kontext aufgenommen wurden und damit gerade nicht Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sein m\u00fcssen, obwohl das Ereignis, bei welchem der Verstorbene zu Tode kam, m\u00f6glicherweise ein solches Ereignis der Zeitgeschichte ist. Zudem ist die Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> zu beachten, nach welchem eine nach den Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> grunds\u00e4tzlich einwilligungsfreie Ver\u00f6ffentlichung wiederum rechtsverletzend ist, wenn durch die Ver\u00f6ffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten beziehungsweise seiner Angeh\u00f6rigen verletzt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch der Wortberichterstattung \u00fcber einen Verstorbenen sind klare Grenzen gesetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">So sind selbstverst\u00e4ndlich alle falschen Tatsachenbehauptungen \u00fcber den Verstorbenen\u00a0rechtsverletzend. Der postmortale Pers\u00f6nlichkeitsschutz ist nach den Vorgaben der Rechtsprechung zwar enger als der Schutz bei Lebenden, gew\u00e4hrleistet wird aber insbesondere ein zu respektierender Wert- und Achtungsanspruch des Verstorbenen (BVerfG, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201971,%201645\" title=\"BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435\/68: Mephisto - Kunstfreiheit und Pers&ouml;nlichkeitsrecht\">NJW 1971, 1645<\/a>, 1648). So sind beispielsweise negativ verzerrte Darstellungen des Verstorbenen durch eine Wortberichterstattung zu unterlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Unserer Kanzlei sind F\u00e4lle bekannt, in denen Journalisten gerade \u00fcber soziale Netzwerke wie \u201efacebook\u201c Kontakt mit Freunden der Verstorbenen aufgenommen haben, um &#8211; teilweise durch bewusste T\u00e4uschung \u00fcber die Rolle als Journalist\u00a0 &#8211; an Informationen und Fotos zu gelangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine Untersagung der noch bevorstehenden, rechtverletzenden Berichterstattung ist in vielen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich auch schon vor der zeitnah erfolgenden Ver\u00f6ffentlichung m\u00f6glich, da aufgrund der Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls eine sogenannte Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die drohende Ver\u00f6ffentlichung bestehen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Umsetzung dieses vorgreifenden Schutzes durch Untersagung der ersten Ver\u00f6ffentlichung ist in der Praxis aber meist nur schwer umsetzbar. F\u00fcr die anwaltliche Beratung ergibt sich in diesen F\u00e4llen die Problematik n\u00e4mlich zumeist gerade nicht aus den rechtlichen, sondern aus den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Angeh\u00f6rigen als Rechteinhaber haben zun\u00e4chst in der ersten Trauerphase keinen Blick f\u00fcr das Handeln der Presse und sollten in dieser Trauerphase auch schlicht und einfach in Ruhe gelassen werden. Weil sie sich nicht mit Anw\u00e4lten \u00fcber Unterlassungsanspr\u00fcche unterhalten wollen und k\u00f6nnen. Da die Presse aber mit erheblichem Zeitdruck arbeitet, welcher wiederum dem Quotendruck geschuldet ist, wird keine R\u00fccksicht auf eine Trauerphase genommen. So ist in vielen F\u00e4llen die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs vor der ersten Ver\u00f6ffentlichung von Fotos aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich. Da der Anspruch auf Unterlassung aber nach der ersten Ver\u00f6ffentlichung in jedem Fall weiter besteht und gerade im Internet die Verbreitung in erheblich st\u00e4rkerem\u00a0Ma\u00df erfolgt als bei Printmedien, sollte der Anspruch auf Unterlassung nach der ersten Trauerphase in aller Konsequenz durchgesetzt werden, wenn dies von den Angeh\u00f6rigen, welche am Besten im Sinne des Verstorbenen entscheiden k\u00f6nnen, dann gewollt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Um das Andenken des Verstorbenen zu wahren, ben\u00f6tigt es in den meisten F\u00e4llen keine, den Verstorbenen in der breiten \u00d6ffentlichkeit identifizierende, Berichterstattung, insbesondere nicht durch Ver\u00f6ffentlichung von Fotos des Verstorbenen. Etwas anderes gilt ausschlie\u00dflich f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen die Angeh\u00f6rigen einer Ver\u00f6ffentlichung von Fotos ausdr\u00fccklich zugestimmt haben, um damit einen Weg der Trauer zu finden. (ha)<strong> <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Pers\u00f6nlichkeit des Menschen wird \u00fcber den Tod hinaus gesch\u00fctzt. Aus aktuellem Anlass ist es erforderlich darauf hinzuweisen, dass der Berichterstattung \u00fcber Verstorbene klare Grenzen gesetzte sind. Nach dem Terroranschlag in Russland, bei dem auch ein junger Deutscher ums Leben kam, \u00fcber welchen nun in einschl\u00e4gigen Medien umfassend identifizierend berichtet wird, ist es wichtig, die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,13,1229],"tags":[21,357,358,359,360],"class_list":["post-2942","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","category-social-media-recht","tag-facebook","tag-berichterstattung","tag-bildnisschutz","tag-journalistische-sorgfaltspflichten","tag-postmortales-personlichkeitsrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2942","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2942"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2942\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2942"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2942"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2942"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}