{"id":2919,"date":"2011-01-26T08:05:39","date_gmt":"2011-01-26T06:05:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2919"},"modified":"2011-01-26T08:05:39","modified_gmt":"2011-01-26T06:05:39","slug":"vertragspflichtverletzungen-gegenuber-ebay-stellen-keinen-wettbewerbsverstos-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragspflichtverletzungen-gegenuber-ebay-stellen-keinen-wettbewerbsverstos-dar\/","title":{"rendered":"Verst\u00f6\u00dfe gegen eBay-AGB stellen keinen Wettbewerbsversto\u00df dar"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Nicht immer Abmahnbar\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/04\/Goldbarren.jpg\" alt=\"Nicht immer Abmahnbar\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">EBay-H\u00e4ndler haben es nicht immer leicht. Wer sich als gewerblicher H\u00e4ndler im harten Gesch\u00e4ft auf Online-Marktpl\u00e4tzen wie der Auktionsplattform eBay behaupten will, muss zum einen die Kundschaft zufrieden stellen \u2013 andernfalls drohen schlechte Bewertungen. Wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2011\/01\/einstweilige-verfugungen-wegen-negativer-ebay-bewertungen-haben-hochkonjunktur\" target=\"_blank\">berichteten<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zum anderen m\u00fcssen eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen durch den H\u00e4ndler beachtet und eingehalten werden. Andernfalls drohen rechtliche Schritte u.a. von Mittbewerbern. Schlie\u00dflich macht die jeweilige Verkaufsplattform noch \u00fcber ihre Vertragsbedingungen Vorschriften die es einzuhalten gilt, wenn man Sanktionen seines Vertragspartners vermeiden will. Doch nicht jedes Fehlverhalten kann von den Konkurrenten geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In einem aktuellen Urteil hatte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-4%20U%20142\/10\" title=\"OLG Hamm, 21.12.2010 - 4 U 142\/10: EBay Vertragsversto&szlig; &uuml;berschreitet nicht die Grenze zur Wett...\">I-4 U 142\/10<\/a>) nun dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Versto\u00df gegen die vertraglichen Grunds\u00e4tze einer Auktionsplattform einen Wettbewerbsversto\u00df nach dem UWG darstellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Ergebnis wurde dies verneint, da, so der Senat,<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201ein der Verletzung der Vertragspflichten des Widerbeklagten gegen\u00fcber \u2026(der Onlineplattform [Anmerkung des Bearbeiters]) kein Wettbewerbsversto\u00df zu sehen ist.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Zwei konkurrierende H\u00e4ndler auf eBay waren dar\u00fcber in Streit geraten, dass einer der beiden entgegen den Grundregeln zeitgleich eine Vielzahl von inhaltsgleichen Angeboten einstellte. Will man auf der entsprechenden Internetplattform Produkte verkaufen, muss der Verk\u00e4ufer zuvor die Grunds\u00e4tze der Plattform akzeptieren. Einer dieser Grunds\u00e4tze lautet:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eEs ist verboten als Verk\u00e4ufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anzubieten.[\u2026]\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Hierin sah der Konkurrent einen Wettbewerbsversto\u00df und nahm den \u201eVielfachanbieter\u201c auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter urteilten bekannterma\u00dfen jedoch anders. Schritt f\u00fcr Schritt wurden die in Frage kommenden Verletzungen des UWG durch den Senat gepr\u00fcft und im Ergebnis abgelehnt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zun\u00e4chst wurde die Anwendbarkeit des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a> abgelehnt:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eVertr\u00e4ge sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a>. Ebenso wie Verbands- und Vereinssatzungen haben sie nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Dass sie m\u00f6glicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitglieder regeln, ist dabei nicht von Bedeutung(K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, \u00a7 4 Rdn. 11.29).\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1 UWG<\/a> nahmen die Richter keinen unlauteren Wettbewerb an:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eDie ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnen auch dann nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1 UWG<\/a> 2008 als unlauter angesehen werden, wenn sie f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Kreis von Vertragspartnern gelten und das Marktverhalten unter diesen umfassend regeln sollen.[\u2026] Mangelnde Vertragstreue f\u00fchrt nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt. [\u2026] Werbeverbote oder Beschr\u00e4nkungen von Angeboten regeln zwar das Marktverhalten der Vertragsparteien. Es bleibt aber immer noch dabei, dass nur der Kreis der Vertragspartner betroffen ist. Der Vertragspartner \u2026 kann die vertraglich vereinbarte Sanktion treffen, um einem solchen Verhalten Einhalt zu bieten.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Ebenso verneinten die Richter des erkennenden Senats Unterlassungsanspr\u00fcche aus dem von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1 UWG<\/a> umfassten ungeschriebenen Unlauterkeitstatbestand der allgemeinen Marktbehinderung:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eEs liegt kein so bedenkliches Verhalten vor, dass dadurch oder in Zusammenhang mit den zu erwartenden gleichartigen Ma\u00dfnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begr\u00fcndet wird, dass der Wettbewerb hinsichtlich der hier angebotenen Waren in nicht unerheblichen Ma\u00dfen eingeschr\u00e4nkt wird und dadurch Mitbewerber ganz vom Markt verdr\u00e4ngt werden k\u00f6nnen.[\u2026] Es droht eher, dass die \u00dcbersicht verloren geht. [\u2026] Zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber kommt es aber nicht.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Zuletzt ging der OLG-Senat auf die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 10 UWG<\/a> ein, die im Ergebnis ebenfalls verneint wurden:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eDer neue Begriff der \u201egezielten\u201c Behinderung stellt klar, dass eine Behinderung als notwendige Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass eine behindernde Ma\u00dfnahme ihrer Art nach darauf gerichtet sein muss, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Durch diese Entscheidung wird einmal mehr aufgezeigt, dass es aus juristischer Sicht darauf ankommt, das Gesetz anzuwenden und auszulegen. Nat\u00fcrlich ist auch den Richtern nicht entgangen, dass sich derjenige einen gewissen (Markt-)Vorteil verschafft, der \u2013 entgegen den vertraglichen Bestimmungen der Onlineplattform \u2013 eine Vielzahl von identischen Angeboten einstellt. Ein Wettbewerbsversto\u00df kann allerdings nicht angenommen werden, da Vertr\u00e4ge \u2013 zu denen auch die Grunds\u00e4tze des Auktionshauses z\u00e4hlen \u2013 grunds\u00e4tzlich inter partes, d.h. zwischen den jeweiligen Vertragsparteien, wirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eMangelnde Vertragstreue f\u00fchrt nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">In derartigen F\u00e4llen ist es ratsam eBay \u00fcber die Verst\u00f6\u00dfe aufzukl\u00e4ren! Denn als direkte Vertragspartei kann sich die Onlineplattform auf den Vertragsinhalt berufen und die rechtlichen Konsequenzen aus dem Fehlverhalten ziehen und Sanktionen verh\u00e4ngen. (cs)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">(Bild: \u00a9 Roman Mostakov &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n[:en]\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Nicht immer Abmahnbar\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/bar.jpg\" alt=\"Nicht immer Abmahnbar\" \/> <\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">EBay-H\u00e4ndler haben es nicht immer leicht. Wer sich als gewerblicher H\u00e4ndler im harten Gesch\u00e4ft auf Online-Marktpl\u00e4tzen wie der Auktionsplattform eBay behaupten will, muss zum einen die Kundschaft zufrieden stellen \u2013 andernfalls drohen schlechte Bewertungen. Wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2011\/01\/einstweilige-verfugungen-wegen-negativer-ebay-bewertungen-haben-hochkonjunktur\" target=\"_blank\">berichteten<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zum anderen m\u00fcssen eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen durch den H\u00e4ndler beachtet und eingehalten werden. Andernfalls drohen rechtliche Schritte u.a. von Mittbewerbern. Schlie\u00dflich macht die jeweilige Verkaufsplattform noch \u00fcber ihre Vertragsbedingungen Vorschriften die es einzuhalten gilt, wenn man Sanktionen seines Vertragspartners vermeiden will. Doch nicht jedes Fehlverhalten kann von den Konkurrenten geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In einem aktuellen Urteil hatte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-4%20U%20142\/10\" title=\"OLG Hamm, 21.12.2010 - 4 U 142\/10: EBay Vertragsversto&szlig; &uuml;berschreitet nicht die Grenze zur Wett...\">I-4 U 142\/10<\/a>) nun dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Versto\u00df gegen die vertraglichen Grunds\u00e4tze einer Auktionsplattform einen Wettbewerbsversto\u00df nach dem UWG darstellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Ergebnis wurde dies verneint, da, so der Senat,<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\">\n<p><em>\u201ein der Verletzung der Vertragspflichten des Widerbeklagten gegen\u00fcber \u2026(der Onlineplattform [Anmerkung des Bearbeiters]) kein Wettbewerbsversto\u00df zu sehen ist.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Zwei konkurrierende H\u00e4ndler auf eBay waren dar\u00fcber in Streit geraten, dass einer der beiden entgegen den Grundregeln zeitgleich eine Vielzahl von inhaltsgleichen Angeboten einstellte. Will man auf der entsprechenden Internetplattform Produkte verkaufen, muss der Verk\u00e4ufer zuvor die Grunds\u00e4tze der Plattform akzeptieren. Einer dieser Grunds\u00e4tze lautet:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\">\n<p><em>\u201eEs ist verboten als Verk\u00e4ufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anzubieten.[\u2026]\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Hierin sah der Konkurrent einen Wettbewerbsversto\u00df und nahm den \u201eVielfachanbieter\u201c auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter urteilten bekannterma\u00dfen jedoch anders. Schritt f\u00fcr Schritt wurden die in Frage kommenden Verletzungen des UWG durch den Senat gepr\u00fcft und im Ergebnis abgelehnt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zun\u00e4chst wurde die Anwendbarkeit des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a> abgelehnt:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\">\n<p><em>\u201eVertr\u00e4ge sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a>. Ebenso wie Verbands- und Vereinssatzungen haben sie nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Dass sie m\u00f6glicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitglieder regeln, ist dabei nicht von Bedeutung(K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, \u00a7 4 Rdn. 11.29).\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1 UWG<\/a> nahmen die Richter keinen unlauteren Wettbewerb an:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\">\n<p><em>\u201eDie ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnen auch dann nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1 UWG<\/a> 2008 als unlauter angesehen werden, wenn sie f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Kreis von Vertragspartnern gelten und das Marktverhalten unter diesen umfassend regeln sollen.[\u2026] Mangelnde Vertragstreue f\u00fchrt nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt. [\u2026] Werbeverbote oder Beschr\u00e4nkungen von Angeboten regeln zwar das Marktverhalten der Vertragsparteien. Es bleibt aber immer noch dabei, dass nur der Kreis der Vertragspartner betroffen ist. Der Vertragspartner \u2026 kann die vertraglich vereinbarte Sanktion treffen, um einem solchen Verhalten Einhalt zu bieten.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Ebenso verneinten die Richter des erkennenden Senats Unterlassungsanspr\u00fcche aus dem von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1 UWG<\/a> umfassten ungeschriebenen Unlauterkeitstatbestand der allgemeinen Marktbehinderung:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\">\n<p><em>\u201eEs liegt kein so bedenkliches Verhalten vor, dass dadurch oder in Zusammenhang mit den zu erwartenden gleichartigen Ma\u00dfnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begr\u00fcndet wird, dass der Wettbewerb hinsichtlich der hier angebotenen Waren in nicht unerheblichen Ma\u00dfen eingeschr\u00e4nkt wird und dadurch Mitbewerber ganz vom Markt verdr\u00e4ngt werden k\u00f6nnen.[\u2026] Es droht eher, dass die \u00dcbersicht verloren geht. [\u2026] Zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber kommt es aber nicht.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Zuletzt ging der OLG-Senat auf die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 10 UWG<\/a> ein, die im Ergebnis ebenfalls verneint wurden:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\">\n<p><em>\u201eDer neue Begriff der \u201egezielten\u201c Behinderung stellt klar, dass eine Behinderung als notwendige Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass eine behindernde Ma\u00dfnahme ihrer Art nach darauf gerichtet sein muss, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Durch diese Entscheidung wird einmal mehr aufgezeigt, dass es aus juristischer Sicht darauf ankommt, das Gesetz anzuwenden und auszulegen. Nat\u00fcrlich ist auch den Richtern nicht entgangen, dass sich derjenige einen gewissen (Markt-)Vorteil verschafft, der \u2013 entgegen den vertraglichen Bestimmungen der Onlineplattform \u2013 eine Vielzahl von identischen Angeboten einstellt. Ein Wettbewerbsversto\u00df kann allerdings nicht angenommen werden, da Vertr\u00e4ge \u2013 zu denen auch die Grunds\u00e4tze des Auktionshauses z\u00e4hlen \u2013 grunds\u00e4tzlich inter partes, d.h. zwischen den jeweiligen Vertragsparteien, wirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\">\n<p><em>\u201eMangelnde Vertragstreue f\u00fchrt nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">In derartigen F\u00e4llen ist es ratsam eBay \u00fcber die Verst\u00f6\u00dfe aufzukl\u00e4ren! Denn als direkte Vertragspartei kann sich die Onlineplattform auf den Vertragsinhalt berufen und die rechtlichen Konsequenzen aus dem Fehlverhalten ziehen und Sanktionen verh\u00e4ngen. (cs)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de] EBay-H\u00e4ndler haben es nicht immer leicht. 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