{"id":291,"date":"2008-02-26T21:20:00","date_gmt":"2008-02-26T19:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=291"},"modified":"2008-02-26T21:20:00","modified_gmt":"2008-02-26T19:20:00","slug":"lg-braunschweig-die-widerrufsfrist-beginnt-am-tag-des-fristauslosenden-ereignisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-braunschweig-die-widerrufsfrist-beginnt-am-tag-des-fristauslosenden-ereignisses\/","title":{"rendered":"LG Braunschweig: Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des fristausl\u00f6senden Ereignisses"},"content":{"rendered":"<div style=\"text-align: justify\">Das LG Braunschweig <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/232\/5\/2\"><span style=\"font-weight: bold\">(LG Braunschweig, Urteil v.06.11.2007, 21 O 1899\/07) <\/span><\/a>hatte es doch nur gut gemeint. Es wollte wohl eine Abmahnwelle wegen eines weiteren vermeintlichen Wettbewerbsversto\u00dfes im Keim ersticken. Aber wie so oft, wenn Gerichte am Werk sind, die mit der Materie nicht regelm\u00e4\u00dfig befasst sind, kommt nichts Gutes dabei heraus.<\/div>\n<p>Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Unterlassung eines Mitbewerbers, der die Formulierung innerhalb der hei\u00df umstrittenen Widerrufsbelehrung im Fernabsatz zum Fristbeginn verbieten wollte, die der Konkurrent wie folgt benutzte:<\/p>\n<blockquote style=\"font-style: italic\"><p>&#8220;(&#8230;)die Widerrufsfrist beginnt fr\u00fchestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung(&#8230;)&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Antragsteller war der Meinung, dass diese Belehrung insofern falsch sei, als dass die Frist einen Tag <span style=\"font-weight: bold\">nach <\/span>Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginne.<\/p>\n<p>Hintergrund ist der <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/187.html\"><span style=\"font-weight: bold\">\u00a7 187 Abs. 1 BGB<\/span><\/a>, der wie folgt lautet:<\/p>\n<div><span style=\"font-style: italic\"><\/p>\n<blockquote><p>(1) Ist f\u00fcr den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt ma\u00dfgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt f\u00e4llt.<\/p><\/blockquote>\n<p><\/span><\/div>\n<p><span style=\"font-style: italic\">Dem trat das Gericht mit dem Argument entgegen, dass die ger\u00fcgte Formulierung den gesetzlichen Vorgaben entspreche, da die Frist durch den Verbraucher anhand des Frist ausl\u00f6senden Ereignisses korrekt zu berechnen sei. Jedenfalls sei die Formulierung nicht wettbewerbswidrig.<\/p>\n<p><\/span><\/p>\n<p>So weit so gut.<\/p>\n<p>Jetzt macht das Gericht aber den Fehler und kann sich nicht verkneifen, seine Meinung dar\u00fcber mitzuteilen, wie es denn richtig sei. Entgegen einer landl\u00e4ufigen Auffassung sind Gerichte aber nicht dazu da, Rechtsrat zu erteilen. Sie sollen vielmehr nur auf Grundlage des konkret mitgeteilten Sachverhalts entscheiden. Insbesondere bei der Geltendmachung von das Wettbewerbsrecht pr\u00e4genden Unterlassungsanspr\u00fcchen hat das Gericht nur zu sagen, wie es <span style=\"font-weight: bold\">nicht <\/span>geht. Zu allem anderen ist eine \u00c4u\u00dferung des Gerichts \u00fcberfl\u00fcssig und manchmal sogar sch\u00e4dlich. Eine (f\u00fcr die konkrete Entscheidung) \u00fcberfl\u00fcssige Anmerkung nennt man obiter dictum.<\/p>\n<p>Wikipedia schreibt dazu:<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\">\n<blockquote style=\"font-style: italic\"><p>Ein <strong><span lang=\"la\">obiter dictum<\/span><\/strong> (lat. \u201enebenbei Gesagtes\u201c) ist eine in einer Entscheidung eines <a title=\"Gericht\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Gericht\">Gerichtes<\/a> ge\u00e4u\u00dferte Rechtsansicht, die die gef\u00e4llte Entscheidung nicht tr\u00e4gt, sondern nur ge\u00e4u\u00dfert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot. <a title=\"Instanz\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Instanz\">Letztinstanzliche<\/a> Gerichte f\u00fcgen ihren <a class=\"mw-redirect\" title=\"Urteil (Rechtswissenschaft)\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Urteil_%28Rechtswissenschaft%29\">Urteilen<\/a> gelegentlich <span lang=\"la\">obiter dicta<\/span> bei, weil sich sonst f\u00fcr die entscheidenden Richter h\u00e4ufig auf lange Zeit keine M\u00f6glichkeit mehr bietet, ihre Rechtsauffassung zu \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen oder einen Grundsatz, der f\u00fcr den Fall keine Rolle spielt, kundzutun.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht Braunschweig ist zweifellos kein letztinstanzliches Gericht. Das Gericht geht es schlicht nichts an, wie es richtig gewesen w\u00e4re. Nun k\u00f6nnte man sagen, was soll\u00b4s, kann doch nicht schaden. Kann es aber doch.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens die prozessuale Merkw\u00fcrdigkeit, dass das LG mit einer Entscheidung \u00fcber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht nur die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der gegenst\u00e4ndlichen Formulierung beurteilt, also einen Anspruch verneint hat, sondern auch die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der nicht gegenst\u00e4ndlichen Belehrung (&#8220;die Frist beginnt einen Tag \u201enach\u201c Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung&#8221;) \u00fcberpr\u00fcft, ohne dass dies notwendig gewesen w\u00e4re:<\/p>\n<div><span style=\"font-style: italic\"><\/p>\n<blockquote><p>Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und w\u00fcrde einen Verbraucher eher verwirren. Denn bei der Fristberechnung wird ein Laie regelm\u00e4\u00dfig nicht in das Gesetz gucken, sondern bei der Einmonats-Frist korrekt davon ausgehen, dass diese Frist einen Monat sp\u00e4ter mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten hat. W\u00fcrde dem Laien hingegen &#8211; wie vom Verf\u00fcgungskl. gefordert &#8211; mitgeteilt, dass die Frist erst am Tag \u201enach\u201c Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginnt, best\u00fcnde die Gefahr, dass er den Fristablauf mit der o.g. Methode falsch ermittelt und dadurch seinen Widerruf eventuell einen Tag zu sp\u00e4t erkl\u00e4rt.<\/p><\/blockquote>\n<p><\/span><\/div>\n<p><span style=\"font-style: italic\"><br \/>\nZweitens sind die Ausf\u00fchrungen des Gerichts nicht nur \u00fcberfl\u00fcssig, sondern falsch.<\/p>\n<p><\/span>Denn, wenn ein Laie nicht in das Gesetz schaut, kann er auch die Frist anhand der vom Gericht als ordnungsgem\u00e4\u00df gehaltenen Belehrung nicht errechnen. Die Behauptung des Gerichts, dass ein Verbraucher bei der Einmonatsfrist davon ausgehe, dass diese Frist einen Monat sp\u00e4ter mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten hat (wie es das Gesetz bestimmt), kann ich nicht nachvollziehen. Jeder Laie w\u00fcrde doch sagen, dass eine Monatsfrist, die beispielsweise am 01.01.2008 beginnt, mit dem Ende des Monats, somit am 31.01.2008 endet. Denn einen Tag sp\u00e4ter h\u00e4tte ja bereits der n\u00e4chste Monat begonnen. Wenn der Laie aber in das Gesetz schauen muss, um die Frist berechnen zu k\u00f6nnen, erf\u00e4hrt er im oben bereits zitierten <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/187.html\" title=\"&sect; 187 BGB: Fristbeginn\">\u00a7 187 BGB<\/a>, dass er bei Berechnung der Frist der Tag nicht mitrechnen darf, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt f\u00e4llt. Und das ist der Tag des Erhalts der Belehrung bzw. der Ware.<\/p>\n<p>Abgesehen von alledem, kommt es f\u00fcr den Widerrufenden gerade vor dem Hintergrund der Monatsfrist nicht so sehr auf den Beginn, sondern auf das Ende der Frist an. Diesbz\u00fcglich bestimmt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/188.html\" title=\"&sect; 188 BGB: Fristende\">\u00a7 188 Abs. 2 BGB<\/a> das Folgende:<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"font-style: italic\">Eine Frist, die nach Wochen, nach <span style=\"font-weight: bold\">Monaten <\/span>oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum &#8211; Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr &#8211; bestimmt ist, endigt im Falle des \u00a7 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt f\u00e4llt, im Falle des \u00a7 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.<\/span><\/p><\/blockquote>\n<p>Das bedeutet, dass bei einer Bestimmung der Fristmodalit\u00e4ten bei einer Monatsfrist dieser Paragraf viel wichtiger ist, als der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/187.html\" title=\"&sect; 187 BGB: Fristbeginn\">\u00a7 187 Abs. 1 BGB<\/a>. In das Gesetz schauen muss man also in jedem Fall. Daraus wiederum folgt, dass das LG Braunschweig in seiner Entscheidung die <span style=\"font-weight: bold\">falsche <\/span>Feststellung trifft, dass die Belehrung, die Frist beginne am Tag nach Erhalt der Belehrung irref\u00fchrend bzw. wettbewerbswidrig sei, ohne dazu \u00fcberhaupt gefragt worden zu sein.<\/p>\n<p>Wer jetzt der Meinung ist, dass dies alles sehr kompliziert und schwierig zu verstehen ist, der hat mein vollstes Verst\u00e4ndnis. Der versteht aber vielleicht auch, weshalb es auch f\u00fcr Gerichte besser ist, nicht ungefragt zu solch schwierigen Fragen Stellung zu nehmen. Achtung Latein: Si tu tacuisses, philosophum mansisses. (la)<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/232\/5\/2\"><span style=\"font-weight: bold\"> Zum Urteil<\/span><\/a><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LG Braunschweig (LG Braunschweig, Urteil v.06.11.2007, 21 O 1899\/07) hatte es doch nur gut gemeint. Es wollte wohl eine Abmahnwelle wegen eines weiteren vermeintlichen Wettbewerbsversto\u00dfes im Keim ersticken. Aber wie so oft, wenn Gerichte am Werk sind, die mit der Materie nicht regelm\u00e4\u00dfig befasst sind, kommt nichts Gutes dabei heraus. 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