{"id":29,"date":"2006-09-05T18:58:00","date_gmt":"2006-09-05T16:58:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=29"},"modified":"2006-09-05T18:58:00","modified_gmt":"2006-09-05T16:58:00","slug":"lg-flensburg-widerrufsfrist-bei-ebay-doch-nur-14-tage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-flensburg-widerrufsfrist-bei-ebay-doch-nur-14-tage\/","title":{"rendered":"LG Flensburg: Widerrufsfrist bei eBay doch nur 14 Tage?"},"content":{"rendered":"<p>Das <a href=\"http:\/\/www.lampmannbehn.de\/einenmonat.html\">KG Berlin<\/a> und das <a href=\"http:\/\/www.lampmannbehn.de\/einenmonathamburg.html\">OLG Hamburg<\/a> haben k\u00fcrzlich entschieden, dass die Widerrufsfrist innerhalb eines eBay-Angebots 1 Monat und nicht nur 2 Wochen betrage.<\/p>\n<p>Das <a href=\"http:\/\/www.internetrecht-rostock.de\/lg-flensburg-6-o-107-06.pdf\">LG Flensburg<\/a> ist in einer aktuellen (nicht rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung vom 23.08.2006 offenbar anderer Meinung, auch wenn es in der Entscheidung vordergr\u00fcndig gar nicht um das Widerrufsrecht geht!<\/p>\n<p>Das KG Berlin und das OLG Hamburg f\u00fchren aus, Der Verbraucher werde <span>vor Vertragsschluss<\/span> nicht \u00fcber sein Widerrufsrecht <span>in Textform<\/span> gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/126b.html\">\u00a7 126b BGB<\/a> belehrt, da dies eine dauerhafte Wiedergabe voraussetze. Eine Internetseite auf der eBay-Plattform erf\u00fclle diese Voraussetzungen jedoch nicht, so dass die Widerrufsfrist gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\">\u00a7 355 Abs. 2 S. 2 BGB<\/a> 1 Monat betrage und eine anderslautende Belehrung dementsprechend falsch sei.<\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsprechung des KG Berlin und des OLG Hamburg hat sich das <a href=\"http:\/\/www.internetrecht-rostock.de\/lg-flensburg-6-o-107-06.pdf\">LG Flensburg (Urteil vom 23.08.2006, Aktenzeichen 6 O 107\/06)<\/a> mit der Frage auseinandergesetzt, ob vor dem Hintergrund der Besonderheiten auf der eBay-Plattform dem Schutzzweck der im <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/126b.html\">126 b BGB<\/a> geforderten Textform nicht dadurch gen\u00fcgt sei, dass die Beteiligten sich dort innerhalb bestimmter Fristen nicht ab\u00e4nderbare Angebote unterbreiten.<\/p>\n<p>In dem dortigen Fall ging es zwar nicht um die Widerrufsbelehrung als solche. Gegenstand war die so genannte Wertersatzklausel, wonach dem Verbaucher die Pficht auferlegt werden kann, f\u00fcr bestimmungsgem\u00dfen Gebrauch der Kaufsache Wertersatz leisten zu m\u00fcssen, wenn er den Widerruf erkl\u00e4rt und die Sache eventuell gebraucht oder gar besch\u00e4digt zur\u00fcckgibt. Auch hier fordert das Gesetz aber, dass der Verbraucher hier\u00fcber<span> bei Vertragsschluss<\/span> <span>in Textform <\/span>informiert werden muss.<\/p>\n<p>Das Gericht hat leider den Gedanken der unab\u00e4nderbaren eBay-Angebote nicht ganz zu Ende gedacht, sondern den Streit offengelassen, ob und wann eine Mitteilung <span>in Textform<\/span> gemacht wird, da der <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\">\u00a7 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB<\/a> gesetzessystematisch auszulegen sei. Weil es sich um die Lieferung von Waren handele, reiche es gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\">\u00a7 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB<\/a> auch aus, dass die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen nebst AGB erst nach Vertragsschluss mitgeteilt w\u00fcrden. Das m\u00fcsse auch f\u00fcr die Wertersatzklausel gelten, da ansonsten Wertungswiderspr\u00fcche entst\u00fcnden. Ausserdem seien schutzw\u00fcrdige Belange der Verbraucher nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>In der Konsequenz stellt sich das LG FLensburg somit gegen das KG Berlin und OLG Hamburg.<br \/>\nDies allerdings mit einer letztendlich zweifelhaften Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Sch\u00f6n w\u00e4re es gewesen, wenn das LG Flensburg klar Stellung zu der Frage bezogen h\u00e4tte, ob die Auktionsseiten bei eBay aufgrund der Tatsache, dass diese f\u00fcr 90 Tage lang unab\u00e4nderbar gespeichert werden, das Textformerfordernis nicht doch erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Leider hat das Gericht dann aber eine <span>Auslegung <\/span>des Gesetzes vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\">\u00a7 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB<\/a>, der sich mit den <span>nach<\/span>vertraglichen Informationspflichten des Verk\u00e4ufers &#8211; \u00dcbersendung der AGB und sonstigen Vertragssbestimmungen in Textform &#8211; besch\u00e4ftigt, auch die nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/357.html\">\u00a7 357 Abs. 3 S. 1 BGB<\/a> erforderliche Belehrung \u00fcbder die Ausdehnung der Wertersatzpflicht erfasse. Weshalb dies entgegen dem eindeutigen Wortlaut des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/357.html\">\u00a7 357 Abs. 3 S. 1 BGB<\/a> so sein muss, erkl\u00e4rt das Gericht nicht.<\/p>\n<p>Gerade weil das Gericht einige Abs\u00e4tze vorher den Meinungsstand zum Textformerfordernis und dessen Sinn, den Verbraucher vor manipulierbaren Informationen zu sch\u00fctzen, selbst ausf\u00fchrlich darstellt, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb es die offensichtliche Zielrichtung des Gesetzgebers, bestimmte Informationen der Textform zu unterstellen als Wertungswiderspruch vom Tisch fegt. Die Gefahr, welche der Gesetzgeber durch das Erfodernis der Dauerhaftigkeit von bestimmten Angaben bannen wollte, ist doch gerade die, dass dem K\u00e4ufer nach Vertragsschluss (in Textform) Regelungen untergejubelt werden, welche sich auf der Hompage noch ganz anders darstellten und nachher vielleicht schon ge\u00e4ndert worden sind.<\/p>\n<p>Ob dieser Schutzzweck auf der eBay-Plattform mit Hinblick auf die bereits beschriebenen Besonderheiten \u00fcberhaupt erreicht werden muss, ist, wie das Gericht angedeutet hat, fraglich. Dort h\u00e4tte unseres Erachtens jedoch weiter argumentiert werden m\u00fcssen. So wirken die Urteilsgr\u00fcnde ein wenig verkrampft und ergbenisorientiert. Wir werden sehen, was andere Gerichte entscheiden.<\/p>\n<p>Im Moment gilt: Widerrufsfrist wohl 1 Monat und Wertersatzklausel rauslassen, wenn man auf der sicheren Seite sein will. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das KG Berlin und das OLG Hamburg haben k\u00fcrzlich entschieden, dass die Widerrufsfrist innerhalb eines eBay-Angebots 1 Monat und nicht nur 2 Wochen betrage. Das LG Flensburg ist in einer aktuellen (nicht rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung vom 23.08.2006 offenbar anderer Meinung, auch wenn es in der Entscheidung vordergr\u00fcndig gar nicht um das Widerrufsrecht geht! 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