{"id":28855,"date":"2017-02-08T06:13:12","date_gmt":"2017-02-08T05:13:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=27222"},"modified":"2018-02-26T00:25:27","modified_gmt":"2018-02-25T23:25:27","slug":"neue-google-bildersuche-empoert-kuenstler-und-fotografen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/neue-google-bildersuche-empoert-kuenstler-und-fotografen\/","title":{"rendered":"Neue Google-Bildersuche emp\u00f6rt K\u00fcnstler und Fotografen: "Google will alles!""},"content":{"rendered":"[:de]\n
\"Neue
\u00a9 jirikaderabek \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Google hat seine Bilder-Suche In Deutschland aktualisiert.<\/em><\/p>\n

Nachdem die \u00c4nderungen auf der Google-Plattform\u00a0bereits\u00a02013 in den USA und anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern in Kraft getreten waren, lie\u00df sich Google damit f\u00fcr google.de offenbar bis vor kurzem\u00a0noch Zeit.<\/em><\/p>\n

Google zeigt ab sofort nicht nur Thumbnails sondern Bilder in voller Gr\u00f6\u00dfe<\/h3>\n

Ab sofort zeigt Google nicht nur\u00a0“Thumbnails”, sondern die Bilder in der originalen Gr\u00f6\u00dfe an.\u00a0Das gro\u00dfe Bild wird dabei von der Quellseite geladen.<\/p>\n

Vorher wurden die gefundenen Bilder zwar auch bereits auf Google angezeigt, allerdings nicht in voller Gr\u00f6\u00dfe und Qualit\u00e4t. Sie befanden sich verkleinert auf dem google-eigenen Server. Zudem wurde die Quellseite gleichzeitig im Hintergrund geladen und der Suchende damit dazu eingeladen, diese zur\u00a0Darstellung des Bildes in vollst\u00e4ndiger Gr\u00f6\u00dfe bzw. f\u00fcr weitere Informationen zu besuchen.<\/p>\n

“Google will alles!”<\/h3>\n

Vielen Fotografen und K\u00fcnstlern ist diese Umstellung ein Dorn im Auge. So zum Beispiel dem\u00a0K\u00fcnstler und Internetdienstleister Martin Mi\u00dffeld<\/a>, der seinem Unmut dar\u00fcber in einem aktuellen Blogartikel Luft macht.\u00a0Er schreibt:<\/p>\n

“Bislang war es so, dass Google beim Klick auf das Thumbnail meine Seite ge\u00f6ffnet hat. So konnte ich bestimmen, in welchem Kontext mein Bild gezeigt wird, welche weiterf\u00fchrenden Informationen dazu ich wichtig finde, unter welchen Bedingungen man das Bild verwenden darf. Und ich konnte mit meiner Seite \u2013 wenn auch nur sehr wenig \u2013 aber immerhin ein paar Cent verdienen, indem ich Werbebanner eingeblendet habe.”<\/p><\/blockquote>\n

Das sei\u00a0jetzt vorbei.\u00a0Analysen<\/a> h\u00e4tten\u00a0ergeben, dass mit der \u00c4nderung\u00a0ein\u00a0R\u00fcckgang der Besucherzahlen in H\u00f6he von\u00a0ca. 60 \u2013 80% zu erwarten sei. F\u00fcr ihn bedeutet das aber nicht nur einen wirtschaftlichen Schaden, er h\u00e4lt das Vorgehen von Google f\u00fcr eine ein “glas-klaren” Urheberrechtsversto\u00df.<\/p>\n

Bereits die alte Google-Bildersuche war rechtlich umstritten<\/h3>\n

Der \u00c4rger der Urheber \u00fcber die \u00c4nderungen ist mehr als verst\u00e4ndlich.<\/p>\n

Bereits die alte Form der Bildersuche\u00a0hatte rechtlichen Streit \u00fcber die Frage ausgel\u00f6st, ob Urheber sich die ungefragte \u00dcbernahme ihrer Werke in die Bildersuche tats\u00e4chlich gefallen lassen\u00a0m\u00fcssen. Die\u00a0von einer Fotografin eingereichte\u00a0Klage\u00a0landete\u00a0vor dem BGH, der diese \u00a0in einer viel kritisierten Entscheidung zur\u00fcckwies (BGH, Urteil v.\u00a029.4.2010, Az.\u00a0I ZR 69\/08<\/a>\u00a0\u2013 Vorschaubilder).<\/p>\n

Der BGH meinte, dass der\u00a0Eingriff in das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung,\u00a0\u00a7 19a UrhG<\/a>, dadurch gerechtfertigt sei, dass die Rechteinhaberin keine technischen Suchmaschinen-Blockaden errichtet hatte, so dass Google davon ausgehen durfte, sie sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche einverstanden.<\/p>\n

Der\u00a0Robots Exclusion Standard<\/a>\u00a0erm\u00f6glicht es z. B., durch Anlegen einer simplen Textdatei \u201erobots.txt\u201c mit den Zeilen \u201eUser-agent: * Disallow: \/\u201c im Stammverzeichnis der Webseite zu verhindern, dass der Google-Crawler die Seite indiziert. Der\u00a0freundliche Google-Roboter<\/a>\u00a0h\u00e4lt sich n\u00e4mlich an diesen Standard.<\/p>\n

In den F\u00e4llen, in denen bereits das Ursprungsbild rechtswidrig \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sei, k\u00f6nne Google unter Umst\u00e4nden Haftungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000\/31\/EG \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr in Anspruch nehmen, so da\u00df Google erst ab Kenntnis f\u00fcr rechtswidrige Inhalte haftete.<\/p>\n

Das Argument des BGH, dass wer seine Bilder nicht auf Google sehen wolle, die Suchmaschine ja aussperren k\u00f6nne, stie\u00df auf Kritik. Denn:\u00a0Keine Indizierung, keine Listung der\u00a0Bilder. Aber: Nat\u00fcrlich auch\u00a0keine Besucher.<\/p>\n

Ist die neue Bildersuche nun eine tausendfache Urheberrechtsverletzung?<\/h3>\n

Man kann zu Recht behaupten, dass die neue Bildersuche von Google noch weiter in die Interessen\u00a0der Fotografen und sonstigen Urheber eingreift, als es die alte Suche ohnehin schon tat. Sie stellt die Bilder in ihrer originalen Gr\u00f6\u00dfe dar und l\u00e4dt sie sogar vom Server des Rechteinhabers. Eine regelrechte Unversch\u00e4mtheit, m\u00f6chte man meinen.<\/p>\n

Wahrscheinlich. Aber ist die neue Bildersuche auch rechtswidrig?<\/p>\n

Um das kuriose Ergebnis vorwegzunehmen: Die neue Bildersuche von Google ist nach den Vorgaben des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs noch weniger rechtswidrig, als es die alte Suche war.<\/p>\n

W\u00e4hrend der BGH in den Thumbnailentscheidungen das Vorgehen Googles noch mit\u00a0dem Kunstgriff eines “tatbestandsauschlie\u00dfenden \u00a0Einverst\u00e4ndnis” rechtfertigen musste, hat der EuGH mit seiner Entscheidung “Bestwater International” zum Embedding von Inhalten den Weg f\u00fcr viel einschneidendere Ma\u00dfnahmen geebnet, gegen die sich die Urheber viel weniger wehren\u00a0k\u00f6nnen (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348\/13<\/a>).<\/p>\n

Danach ist<\/p>\n

“die Einbettung eines auf einer Website \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen gesch\u00fctzten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein keine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. l der Richtlinie 2001\/29 darstellt, soweit das betreffende Werk weder f\u00fcr ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der urspr\u00fcnglichen Wiedergabe unterscheidet.”<\/p><\/blockquote>\n

Sprich: Hat ein Urheber sein Werk irgendwo\u00a0im Internet bereits \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht (und das ist in Streitf\u00e4llen wie diesen ja meist der Fall, sonst h\u00e4tte das Lichtbild ja seinen Weg nicht in die Google-Bildersuche gefunden), ist ein Verweis auf dieses Werk (und sei es auch mittels Framing oder Deeplinking) keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung.<\/p>\n

Dies sogar und gerade dann nicht, wenn Google\u00a0das Werk nicht selbst speichert, sondern es \u2013 unter Verursachung von kostenpflichtigem Traffic \u2013\u00a0vom Server des Rechteinhaber laden l\u00e4sst.<\/p>\n

Mit einem Eingriff in Verwertungsrechte\u00a0ist der neuen Google-Bildersuche somit nicht ohne Weiteres beizukommen. Das bedeutet aber nat\u00fcrlich nicht, dass Urheberrechtsinhaber bei einer derartigen Nutzung der eigenen Werke v\u00f6llig rechtlos gestellt w\u00e4ren. Denn das Urheberrecht gew\u00e4hrt nicht nur wirtschaftliche Verwertungsrechte, sondern auch pers\u00f6nlichkeitsrechtliche Anspr\u00fcche.<\/p>\n

Das Urheberrecht beantwortet zudem\u00a0nicht die Frage, ob eine bestimmte Form der Darstellung nicht vielleicht andere Rechtspositionen verletzt, wie zum Beispiel aus dem (allgemeinen) Pers\u00f6nlichkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht.<\/p>\n

Insbesondere die jeweilige konkrete Darstellungsform bietet f\u00fcr Ma\u00dfnahmen gegen Google oder \u00e4hnliche Intermedi\u00e4re und Verwerter\u00a0\u00a0durchaus Anhaltspunkte.<\/p>\n

UPDATE Februar 2018: Google\u00a0entfernt “Bild ansehen”-Button<\/h3>\n

Einer Meldung der Initiative Urheberrecht vom 12.2.2018<\/a> zufolge hat sich Google offenbar nach einer Beschwerde mit Getty geeinigt.<\/p>\n

Die Bildagentur hatte dem Suchmaschinenriesen vorgeworfen, durch die neu eingef\u00fchrte Google-Option \u201eBild ansehen\u201c bei der Bildersuche massenhaft Bilderklau<\/a> zu f\u00f6rdern, da die Bilder unabh\u00e4ngig von der Ursprungs-Website in Originalgr\u00f6\u00dfe gezeigt werden, und eine Wettbewerbsbeschwerde bei der Europ\u00e4ischen Union erhoben.<\/p>\n

Google hat sich daraufhin verpflichtet, diese direkten Fotolinks zu entfernen. Au\u00dferdem soll der Urheberrechtsvermerk, wem die Bildrechte geh\u00f6ren, sichtbarer f\u00fcr alle Nutzer platziert werden.<\/p>\n

Wir haben uns auf den Schutz von Unternehmen und Pers\u00f6nlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von\u00a0Urheberrechtsverletzungen<\/a> geh\u00f6ren, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.\u00a0<\/strong>[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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