{"id":28853,"date":"2017-01-20T06:39:26","date_gmt":"2017-01-20T05:39:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=27094"},"modified":"2017-11-28T14:14:50","modified_gmt":"2017-11-28T13:14:50","slug":"neue-informationspflichten-fuer-online-haendler-wegen-streitschlichtungsverfahren-ab-01-02-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/neue-informationspflichten-fuer-online-haendler-wegen-streitschlichtungsverfahren-ab-01-02-2017\/","title":{"rendered":"Neue Informationspflichten f\u00fcr Online-H\u00e4ndler wegen Streitschlichtungsverfahren ab 01.02.2017"},"content":{"rendered":"[:de]\n<figure id=\"attachment_27106\" aria-describedby=\"caption-attachment-27106\" style=\"width: 444px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-27106 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Mediation.jpg\" alt=\"Informationspflichten Streitschlichtungsverfahren\" width=\"444\" height=\"270\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-27106\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 stockWERK \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ab dem 01.02.2017 gibt es f\u00fcr Online-H\u00e4ndler eine neue Informationspflicht, die es zwingend zu beachten gilt. Grundlage der neuen Informationspflicht sind die \u00a7\u00a7 36, 37 des Gesetzes \u00fcber die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG).<\/em><\/p>\n<p>Mit dem VSBG hat der deutsche Gesetzgeber die der Richtlinie 2013\/11\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 \u00fcber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\/2004 und der Richtlinie 2009\/22\/EG (Richtlinie \u00fcber alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten \u201eADR\u201c) in nationales Recht umgesetzt. Das VSBG gilt f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine nach diesem Gesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder durch eine nach diesem Gesetz eingerichtete beh\u00f6rdliche Verbraucherschlichtungsstelle unabh\u00e4ngig von dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren.<\/p>\n<h3>Zusammenhang mit dem OS-Verfahren<\/h3>\n<p>Das VSBG darf nicht verwechselt werden mit der sog. ODR-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 524\/2013, welche bereits seit Anfang 2016 in Kraft getreten ist und seitdem zwingend zu beachten ist. Durch diese Ordnung wurde die sog. OS-Plattform und ein Verfahren geschaffen, \u00fcber welche Verbraucher und Unternehmer Streitigkeiten betreffend der Erf\u00fcllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen resultierend aus online abgeschlossenen Kauf- und Dienstvertr\u00e4gen, schnell, kosteng\u00fcnstig und ohne Inanspruchnahme der nationalen Gerichte beilegen k\u00f6nnen (wir haben bereits <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/online-streitbeilegung-neue-informationspflicht-ab-dem-09-01-2016-fuer-onlinehaendler\">hier<\/a> berichtet). Allerdings steht diese Verordnung nat\u00fcrlich in einem gewissen Zusammenhang zu der ADR-Richtlinie und dem VSBG. Denn hinter beiden Instrumenten steht der Gedanke des europ\u00e4ischen und nationalen Gesetzgebers, den seit Jahren erkennbaren Trend zur Durchf\u00fchrung von au\u00dfergerichtlichen Schlichtungsverfahren weiter zu forcieren.<\/p>\n<h3>Kernpunkte des VSBG<\/h3>\n<p>Das VSBG bestimmt zum einen, welche Stellen als Schlichtungsstellen fungieren k\u00f6nnen, welche dann auch auf der OS-Plattform genannt werden. Zum anderen bestimmt das VSBG in Umsetzung der ADR-Richtlinie das Verfahren zur alternativen Streitbeilegung im Einzelnen. Das Gesetz ist bereits seit 2016 in Kraft und auf dessen Grundlage wurden auch in Deutschland bereits zahlreiche Schlichtungsstellen eingerichtet. Einen Beitrag, der sich mit dem Thema und ersten Erfahrungen mit der OS-Plattform befasst, finden Sie <a href=\"http:\/\/www.boorberg.de\/sixcms\/media.php\/605\/wifue-2-2016.pdf\">hier<\/a> (S. 51 f.). Ein weiterer wesentlicher Punkt stellen die neuen Informationspflichten dar, welche zw\u00f6lf Monate nach Inkraftreten des VGSB nun zum 01.02.2017 zwingend beachtet werden m\u00fcssen. Allerdings muss an dieser Stelle ausdr\u00fccklich betont werden, dass das VSBG die Unternehmen nicht verpflichtet, Schlichtungsverfahren durchzuf\u00fchren. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich insoweit ausdr\u00fccklich gegen so eine Pflicht entschieden.<\/p>\n<h3>Neue Informationspflichten nach dem VSBG<\/h3>\n<p>Nicht ganz nachvollziehbar ist dann jedoch, warum der Gesetzgeber dann trotzdem allen Unternehmen neue Informationspflichten auferlegt. Denn die Informationspflichten nach dem VSBG gelten sowohl f\u00fcr die Unternehmen, welche gesetzlich oder vertraglich zur Durchf\u00fchrung eines Schlichtungsverfahrens verpflichtet sind, als auch die Unternehmen, die sich bewusst gegen eine Teilnahme entschieden haben. Unabh\u00e4ngig von Sinn oder Unsinn der neuen Regelung, haben die Unternehmen diese Pflicht zwingend zu beachten. Da bereits zahlreiche Gerichte die Missachtung der Informationspflicht auf die OS-Plattform als Wettbewerbsversto\u00df angesehen haben, wird wohl auch ein Versto\u00df gegen die \u00a7\u00a7 36, 37 VSBG wettbewerbswidrig sein und Unterlassungsanspr\u00fcche ausl\u00f6sen.<\/p>\n<h3>Einzelheiten der Informationspflicht zu \u00a7 36 VSBG<\/h3>\n<p>Eine Informationspflicht ist in \u00a7 36 VSBG geregelt. Ein Unternehmer, der eine Webseite unterh\u00e4lt oder Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zug\u00e4nglich, klar und verst\u00e4ndlich zu informieren, ob bereit oder verpflichtet ist, ein Schlichtungsverfahren durchzuf\u00fchren. Das schlie\u00dft mit ein, dass auch ein Hinweis darauf erfolgen muss, dass der Unternehmer an Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen wird. In diesem Fall entf\u00e4llt jedoch die Plicht, auf die zust\u00e4ndige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Einen solchen Hinweis m\u00fcssen nur die Unternehmen geben, die auch tats\u00e4chlich an Schlichtungsverfahren teilnehmen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur ODR-Verordnung betrifft das VSBG grunds\u00e4tzlich alle Unternehmen, also nicht nur Onlineh\u00e4ndler sondern auch Unternehmen im station\u00e4ren Handel. Der Anwendungsbereich des VSBG umfasst also nicht nur Vertr\u00e4ge, die online geschlossen werden, sondern alle Vertr\u00e4ge zwischen Unternehmer und Verbraucher. Voraussetzung der Informationspflicht ist jedoch, dass das Unternehmen entweder eine Webseite unterh\u00e4lt oder Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen verwenden. Bei diesen Unternehmen entf\u00e4llt die Informationspflicht nur, wenn sie am Stichtag des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen besch\u00e4ftigt haben.<\/p>\n<p>Alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des \u00a7 36 VSBG fallen, m\u00fcssen somit den Hinweis auf ihrer Webseite bzw. den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen einbinden.<\/p>\n<h3>Einzelheiten der Informationspflicht zu \u00a7 37 VSBG<\/h3>\n<p>Daneben sieht \u00a7 37 VSBG eine weitere Informationspflicht vor, welche unabh\u00e4ngig von \u00a7 36 VSBG zu beachten ist. Demnach muss der Unternehmer den Verbraucher auf eine f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinweisen und diesen informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Auf den ersten Blick \u00fcberschneiden sich diese beiden Vorschriften also. Allerdings gibt es doch wesentliche Unterschiede und verschiedene Anwendungsbereiche.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst in zeitlicher Hinsicht. Denn der Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7 37 VSBG hat erst dann zu erfolgen, wenn die Streitigkeit \u00fcber einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Z.B. also dann, wenn Unternehmer und Verbraucher per E-Mail miteinander korrespondiert haben und die Unstimmigkeiten nicht beseitigt werden konnten. Dann muss der Unternehmer den Verbraucher unabh\u00e4ngig von etwaigen Hinweisen auf der Webseite oder den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen in Textform, d.h. per maschinell erstelltem Brief oder E-Mail, nochmals gesondert informieren.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 36 VSBG enthaltenen Ausnahmen gelten f\u00fcr \u00a7 37 VSBG nicht, d.h. sie betrifft jedes Unternehmen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Unternehmer zur Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung verpflichtet oder bereit ist, ob er eine Webseite unterh\u00e4lt oder Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen verwendet. Auch betrifft \u00a7 37 VSBG Kleinunternehmer, welche zum Stichtag weniger als zehn Mitarbeiter hatten.<\/p>\n<h3>Fazit:<\/h3>\n<p>Durch die neuen Vorschriften erh\u00f6ht sich allen voran der Verwaltungsaufwand f\u00fcr die Unternehmer. In erster Linie wird die Umsetzung der Informationspflicht des \u00a7 37 VSBG unn\u00f6tige Kapazit\u00e4ten binden. Ob sich die Schlichtungsverfahren in der Praxis bew\u00e4hren oder sogar durchsetzen k\u00f6nnen, hatten wir bereits in Frage gestellt. Die Attraktivit\u00e4t eines solchen Verfahrens leidet aus Unternehmersicht nat\u00fcrlich an der generellen Pflicht, unabh\u00e4ngig von der Entscheidung die Kosten des Verfahrens tragen zu m\u00fcssen. Und da die Entscheidung letztlich nicht bindend ist, bleibt den Parteien der Weg eines ebenfalls kostenpflichtigen gerichtlichen Verfahrens weiter offen. Die Schlichtungsstellen werden also vor allem durch kurze Bearbeitungszeiten und schnelle Entscheidungen punkten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Entwicklungen wird man auch gut zehn Monate nach Einrichtung der ersten Schlichtungsstellen weiterhin abwarten m\u00fcssen. Dass die Verbraucher auf das Bestehen solcher Verfahren hingewiesen wird, ist durchaus zu begr\u00fc\u00dfen. Ob jedoch auch die Unternehmer, welche an einem Schlichtungsverfahren kein Interesse haben, hier die Werbetrommel r\u00fchren m\u00fcssen, sehen wir eher skeptisch. Vor allem weil dies mit noch h\u00f6herem Aufwand und neuen rechtlichen Risiken verbunden ist.[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de] Ab dem 01.02.2017 gibt es f\u00fcr Online-H\u00e4ndler eine neue Informationspflicht, die es zwingend zu beachten gilt. 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