{"id":28847,"date":"2016-04-18T07:28:34","date_gmt":"2016-04-18T06:28:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25413"},"modified":"2020-11-17T19:02:38","modified_gmt":"2020-11-17T17:02:38","slug":"bgh-zur-loeschung-alter-presseartikel-aus-online-archiven","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bgh-zur-loeschung-alter-presseartikel-aus-online-archiven\/","title":{"rendered":"BGH zur L\u00f6schung alter Presseartikel aus Online-Archiven"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_25419\" aria-describedby=\"caption-attachment-25419\" style=\"width: 535px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-25419 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/leistungsschutzrecht_535_01.jpg\" alt=\"\" width=\"535\" height=\"250\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/leistungsschutzrecht_535_01.jpg 535w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/leistungsschutzrecht_535_01-90x42.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 535px) 100vw, 535px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-25419\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 alphaspirit\u00a0&#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Immer wieder werden vor Gericht F\u00e4lle ausgetragen, in denen es in der einen oder anderen Variation um die Zul\u00e4ssigkeit einer sogenannten Verdachtsberichterstattung geht.<\/p>\n<p>Insbesondere wenn die Presse identifizierbar \u00fcber Tatverd\u00e4chtige eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens berichtet, folgt den betreffenden Mitteilungen nicht selten eine rechtliche Auseinandersetzung. Denn auf der einen Seite lassen die Journalisten bei ihren Recherchen und Berichten leider oft nicht die geltenden Sorgfaltspflichten beziehungsweise nicht die erforderliche Zur\u00fcckhaltung und R\u00fccksichtnahme walten und auf der anderen Seite ist der dabei stattfindende Eingriff in die Rechte der Betroffenen von nicht zu untersch\u00e4tzender Intensit\u00e4t, so dass es nur verst\u00e4ndlich und konsequent ist, dass die Letzteren im Regelfall den Rechtsweg suchen.<\/p>\n<h3><strong>Ver\u00f6ffentlichungen im Internet sind &#8220;vogelfrei&#8221;<\/strong><\/h3>\n<p>Erst recht stellt sich die Frage nach den rechtlichen M\u00f6glichkeiten, sich gegen Berichterstattungen \u00fcber ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Wehr zu setzen, wenn diese im Internet ver\u00f6ffentlicht werden. Denn in diesem Fall werden die Inhalte nicht nur einem unbegrenzten Leserkreis zug\u00e4nglich gemacht, sondern werden auch \u2013 was heutzutage <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/presse-und-medienrecht\/ein-presseartikel-kommt-selten-allein\">in Natur der Sache<\/a> liegt \u2013 gerne von Dritten, insbesondere anderen Journalisten oder Bloggern \u00fcbernommen und zu neuen (eigenen) Publikationen verarbeitet oder auch von interessierten Teilnehmern sozialer Netzwerke aufgegriffen und dort weiter verbreitet.<\/p>\n<p>Hat also eine Ver\u00f6ffentlichung \u2013 was der Regelfall sein wird \u2013 den Weg ins Internet gefunden, erh\u00f6ht sich deren <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/presse-und-medienrecht\/schlechte-presse-ein-problem-der-virtuellen-welt\">Verbreitungsgrad<\/a> um das Mehrfache, so dass sich auch das Eingriffspotential dadurch entsprechend vervielfacht, wie auch durch den Umstand, dass die Inhalte auf die beschriebene Art und Weise vielfach und auf Dauer im \u201eNetzt\u201c archiviert werden und k\u00fcnftig von jedermann ohne nennenswerten Aufwand recherchierbar sind.<\/p>\n<h3><strong>Gute Strafverteidigung bezieht auch das Presserecht mit ein<\/strong><\/h3>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist jeder Betroffene gut beraten, seinen Strafverteidiger m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig nach einem kompetenten Presserechtler zu fragen oder sich anderweitig nach einem solchen zu erkundigen. Ist dies vers\u00e4umt worden, stellt sich sp\u00e4testens nach Verfahrenseinstellung oder gar Freispruch die Frage, wie man die zwischenzeitlichen Berichte und deren nachteiligen Auswirkungen auf den eigenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/reputationsmanagement-i-ist-der-ruf-erst-ruiniert-lebt-es-sich-ganz-ungeniert\">guten Ruf<\/a>, mit denen man im Zweifel nachhaltig konfrontiert wird, beseitigen oder sie zumindest abmildern kann.<\/p>\n<p>In Betracht kommende M\u00f6glichkeiten unterscheiden sich je nach den jeweiligen Umst\u00e4nden und m\u00fcssen in jedem Einzelfall sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden. Neben dem Unterlassungsanspruch, mit dem sich im Grunde <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/etwas-zu-unterlassen-heisst-oft-auch-man-aktiv-taetig-zu-werden\">zugleich<\/a> auch die Beseitigung erzielen l\u00e4sst, kann beispielsweise ein Anspruch auf Richtigstellung in Betracht kommen. \u00dcber einen solchen Fall haben wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/bgh-zur-berichtigung-einer-frueheren-verdachtsberichterstattung-durch-einen-weiteren-artikel\">hier<\/a> berichtet.<\/p>\n<h3><strong>Was passiert mit Altmeldungen, wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist?<\/strong><\/h3>\n<p>Von besonderem Interesse ist ferner die Behandlung von Altmeldungen in Online-Archiven. Hierzu konnte k\u00fcrzlich der Bundesgerichtshof Stellung beziehen (BGH, Urteil v. 16.02.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20367\/15\" title=\"BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367\/15: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Arch...\">VI ZR 367\/15<\/a>).\u00a0Hintergrund des Verfahrens war eine Klage eines bekannten Fu\u00dfballprofis, der, nachdem ein Ermittlungsverfahren gegen ihn nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/170.html\" title=\"&sect; 170 StPO: Entscheidung &uuml;ber eine Anklageerhebung\">\u00a7 170 Abs. 2 StPO<\/a> eingestellt worden war, den Anspruch darauf geltend machte, dass die Beklagte es zu unterl\u00e4sst, in deren Online-Archiv f\u00fcnf das Ermittlungsverfahren behandelte Beitr\u00e4ge zum Abruf bereitzuhalten, soweit dort in identifizierbarer Weise (per Wort oder Bild) \u00fcber ihn berichtet wird.<\/p>\n<div>\n<p>Die Entscheidung folgt den &#8220;Sedlmayr&#8221;-Urteilen aus den Jahren 2009 und 2010 nach, in denen der BGH\u00a0davon ausging, dass es zul\u00e4ssig sei, \u00fcber T\u00e4ter\u00a0schwerwiegender Straftaten zu berichten, auch wenn diese l\u00e4nger zur\u00fcckliegen. Der Senat begr\u00fcndete dies mit der &#8211; auch damals schon lebensfremden &#8211; Annahme, dass der Archivierung eines Printartikels in einem Online-Archiv nur eine geringe Breitenwirkung zukomme, da das Auffinden des Artikels eine gezielte Suche des Nutzers voraussetze und nicht an eine Vielzahl von Personen \u201ezur besten Sendezeit\u2033 gerichtet sei.<\/p>\n<p>Einige Zeit sp\u00e4ter entschied der BGH im Jahr 2012 (BGH, Urteil v. 30.10.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%204\/12\" title=\"BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4\/12: Meldung im &quot;Online-Archiv&quot; &uuml;ber Ermittlungsverfahren wegen falsch...\">VI ZR 4\/12<\/a>), dass ein Manager der\u00a0Gazprom Germania GmbH sich nicht gegen das weitere Bereithalten einer Berichterstattung \u00fcber ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen falscher Versicherung an Eides statt wehren k\u00f6nne, auch wenn dies gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/153a.html\" title=\"&sect; 153a StPO: Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen\">\u00a7 153a StPO<\/a>\u00a0unter der Auflage, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, eingestellt worden war. Auch hier argumentiert der BGH unter anderem mit der geringen Breitenwirkung des lediglich passiven Mediums Internet.<\/p>\n<h3><strong>Die wichtigsten Wertungen der BGH-Entscheidung<\/strong><\/h3>\n<p>Die rechtlichen Wertungen, die der Senat nach Pr\u00fcfung dieses Unterlassungsbegehrens im aktuellen\u00a0Urteil festgehalten hat, f\u00fchren wir auszugsweise wie folgt an:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e[\u2026] die Berichterstattung \u00fcber ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeintr\u00e4chtigt zwangsl\u00e4ufig dessen Recht auf Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein m\u00f6gliches Fehlverhalten \u00f6ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert [\u2026]. Dies gilt nicht nur bei aktiver Informations\u00fcbermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herk\u00f6mmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. [\u2026]\n[\u2026] Wegen der Eigenart des Pers\u00f6nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch\u00fctzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gew\u00e4hrleistungen der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw\u00fcrdigen Belange der anderen Seite \u00fcberwiegt. [\u2026]\n[\u2026] Im Rahmen der Abw\u00e4gung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beitr\u00e4gen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Ver\u00f6ffentlichung zul\u00e4ssig waren [\u2026].[\u2026], m\u00fcssen die Voraussetzungen einer zul\u00e4ssigen Verdachtsberichterstattung erf\u00fcllt sein. [\u2026]\n[\u2026] Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die Berichterstattung \u00fcber Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht gekl\u00e4rt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. [\u2026] Besteht allerdings &#8211; wie im Ermittlungsverfahren &#8211; erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die pers\u00f6nliche Ehre in besonderem Ma\u00dfe zu sorgf\u00e4ltigem Vorgehen verpflichtet [\u2026]. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/6.html\" title=\"Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren\">Art. 6 Abs. 2 EMRK<\/a> anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die \u00d6ffentlichkeit die blo\u00dfe Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer sp\u00e4teren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf &#8220;etwas h\u00e4ngenbleibt&#8221; [\u2026].<\/p>\n<p>Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die f\u00fcr den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst &#8220;\u00d6ffentlichkeitswert&#8221; verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine pr\u00e4judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits \u00fcberf\u00fchrt. Auch ist vor der Ver\u00f6ffentlichung regelm\u00e4\u00dfig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schlie\u00dflich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist [\u2026].<\/p>\n[\u2026] Die blo\u00dfe Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche gen\u00fcgt jedenfalls nicht f\u00fcr die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen [\u2026]. Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/152.html\" title=\"&sect; 152 StPO: Anklagebeh&ouml;rde; Legalit&auml;tsgrundsatz\">\u00a7 152 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/160.html\" title=\"&sect; 160 StPO: Pflicht zur Sachverhaltsaufkl&auml;rung\">\u00a7 160 Abs. 1 StPO<\/a>) [\u2026]. Die Schwelle f\u00fcr die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig [\u2026]; es gen\u00fcgen schon entferntere Verdachtsgr\u00fcnde [\u2026], die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer verfolgbaren Straftat begr\u00fcnden [\u2026]. So m\u00fcssen die Ermittlungsbeh\u00f6rden auch auf v\u00f6llig unbegr\u00fcndete, unter Umst\u00e4nden wider besseres Wissen in Sch\u00e4digungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin t\u00e4tig werden [\u2026]. [\u2026]\n[\u2026] F\u00fcr den Fall, dass &#8211; wie von der Revision geltend gemacht &#8211; die Wortberichte urspr\u00fcnglich unzul\u00e4ssig gewesen sein sollten, ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der Beklagten unzul\u00e4ssig ist, soweit sie den Kl\u00e4ger weiterhin identifizieren.<\/p>\n[\u2026] Eine abweichende Beurteilung w\u00e4re vorliegend nicht deshalb geboten, weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fu\u00dfzeile erg\u00e4nzt wurden, dass es sich um eine &#8220;Archivberichterstattung&#8221; handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kl\u00e4ger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten \u00fcber die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsl\u00e4ufig auch der dem Verfahren urspr\u00fcnglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgte Fu\u00dfzeile bei den Berichten \u00fcber die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausger\u00e4umt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kl\u00e4ger trotz der Verfahrenseinstellung &#8220;in Wahrheit&#8221; T\u00e4ter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung &#8211; zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erw\u00e4hnt &#8211; nicht fortgef\u00fchrt wurde [\u2026].[\u2026]\n[\u2026] F\u00fcr den Fall, dass &#8211; wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht &#8211; die Wortberichterstattung urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig gewesen sein sollte, k\u00f6nnte f\u00fcr die auch dann gebotene umfassende Abw\u00e4gung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs f\u00fcr eine Beteiligung des Kl\u00e4gers an einer Straftat sprachen.<\/p>\n[\u2026] Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzul\u00e4ssige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<h3><strong>\u00dcber ein Ermittlungsverfahren darf nicht\u00a0ohne Weiteres berichtet werden<\/strong><\/h3>\n<\/div>\n<p>Interessant ist vor allem, dass der BGH dankenswerterweise nochmals betont, dass ein Ermittlungsverfahren, das bereits wegen eines Anfangverdachts, also der\u00a0blo\u00dfen M\u00f6glichkeit einer Straftat, eingeleitet werden muss, einerseits f\u00fcr sich genommen noch nicht ausreicht, um eine identifizierende Berichterstattung zu rechtfertigen, andererseits ein Bericht dar\u00fcber f\u00fcr den Betroffenen dennoch\u00a0sehr einschneidend ist, weil die \u00d6ffentlichkeit das gerade n\u00e4mlich nicht weiss, so dass vom Vorwurf\u00a0immer etwas \u201ch\u00e4ngen bleibt\u201d.<\/p>\n<h3><strong>Grundvoraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung<\/strong><\/h3>\n<p>Neben der Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren tats\u00e4chlich und insbesondere auch wegen der genannten Straftaten gef\u00fchrt werden muss (hier arbeiten Journalisten h\u00e4ufig schon nicht sorgf\u00e4ltig und behaupten Ermittlungen, die nicht oder jedenfalls nicht so existieren) m\u00fcssen Journalisten zus\u00e4tzlich die folgende Punkte\u00a0beachten:<\/p>\n<ul>\n<li>Mindestbestand an Beweistatsachen, die f\u00fcr den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst &#8220;\u00d6ffentlichkeitswert&#8221; verleihen.<\/li>\n<li>Keine Vorverurteilung des Betroffenen<\/li>\n<li>Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen<\/li>\n<li>Vorgang von gravierendem Gewicht , dessen Mitteilung durch ein Informationsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist<\/li>\n<\/ul>\n<h3><strong>Ein nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgter Einstellungshinweis gen\u00fcgt nicht<\/strong><\/h3>\n<p>Ebenfalls selbstverst\u00e4ndlich ist, dass\u00a0ein nachtr\u00e4glich hinzugef\u00fcgter Hinweis, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt sei, weder grunds\u00e4tzlich ausreicht, ein weiteres Bereithalten der Berichterstattung im \u201cArchiv\u201d zu rechtfertigen, geschweige denn, eine von Anfang an unzul\u00e4ssige Berichterstattung im Nachhinein zu legitimieren.<\/p>\n<p>Da das Berufungsgericht nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen hatte, hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis die Sache an ihn zur\u00fcckzuverweisen. Die Entscheidung des Rechtsstreits steht damit noch aus, wird jedoch unter Zugrundelegung der angef\u00fchrten Beurteilungsma\u00dfst\u00e4be zu treffen sein. Wie immer, m\u00fcssen hierzu zun\u00e4chst alle relevanten Tatsachen zusammengetragen und \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder werden vor Gericht F\u00e4lle ausgetragen, in denen es in der einen oder anderen Variation um die Zul\u00e4ssigkeit einer sogenannten Verdachtsberichterstattung geht. Insbesondere wenn die Presse identifizierbar \u00fcber Tatverd\u00e4chtige eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens berichtet, folgt den betreffenden Mitteilungen nicht selten eine rechtliche Auseinandersetzung. 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