{"id":28846,"date":"2016-03-14T05:54:59","date_gmt":"2016-03-14T04:54:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25051"},"modified":"2017-04-07T10:10:13","modified_gmt":"2017-04-07T09:10:13","slug":"bgh-kein-zu-strenger-massstab-hinsichtlich-des-beweismasses-bei-der-belegbarkeit-von-werbeaussagen-ueber-kosmetische-mittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-kein-zu-strenger-massstab-hinsichtlich-des-beweismasses-bei-der-belegbarkeit-von-werbeaussagen-ueber-kosmetische-mittel\/","title":{"rendered":"BGH: Kein zu strenger Ma\u00dfstab hinsichtlich des Beweisma\u00dfes bei der Belegbarkeit von Werbeaussagen \u00fcber kosmetische Mittel"},"content":{"rendered":"

\"\"<\/p>\n

Der Bundesgerichtshof hat im Januar dieses Jahres (BGH, Urteil v. 28.1.2016, Az. I\u00a0ZR\u00a036\/14<\/a>) festgestellt, dass die Belegbarkeit von Werbeaussagen \u00fcber kosmetische Mittel im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655\/2013<\/a> enthaltenen Regelungen nicht erfordert, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.<\/p>\n

Intergrund dieses Rechtsstreits sind die folgenden Werbeaussagen:<\/p>\n

a) HYDRO<\/p>\n

Spendet direkt Feuchtigkeit<\/p>\n

b) Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir<\/p>\n

und<\/p>\n

c) Das wasseraktivierte Gel mit Aloe Vera und Vitamin E spendet der Haut schon w\u00e4hrend der Rasur direkt Feuchtigkeit,<\/p>\n

wie unter anderem nachfolgend dargestellt:<\/p>\n

\"Wilkinson\"<\/p>\n

Die Parteien stehen sich auf dem Gebiet der Nassrasierer mit Wechselklingen als Wettbewerber gegen\u00fcber. Die Beklagte bietet die Rasierer “HYDRO 3” und “HYDRO 5” an, bei denen sich in einem Beh\u00e4lter oberhalb der drei oder f\u00fcnf Klingen Pulver mit dem Hauptbestandteil “Polyox” befindet, das sich mit Wasser zu einem Gel verbindet.<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass von den in dieser Weise beworbenen Nassrasierern keine, vor allem keine l\u00e4nger andauernde feuchtigkeitsspendende Wirkung ausgehe. Sie h\u00e4lt die Werbeaussagen der Beklagten daher f\u00fcr irref\u00fchrend. Die Beklagte macht demgegen\u00fcber geltend, dass bei der Verwendung ihres Rasierers durch das Gel der Feuchtigkeitsgehalt der oberen Hautschichten positiv beeinflusst werde, so dass im feuchten “Rasurmilieu” Wassermolek\u00fcle gebunden und diese langsam an die Haut abgegeben werden sowie die normale Abdampfrate der Haut vermindert werde, was die Hautfeuchtigkeit w\u00e4hrend der Rasur sp\u00fcrbar erh\u00f6he.<\/p>\n

Das Landgericht K\u00f6ln hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (vgl. OLG K\u00f6ln, GRUR RR 2014, 303<\/a>). Die Vorinstanzen haben die Anspr\u00fcche wegen irref\u00fchrender Werbung nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1<\/a>, \u00a7 3 Abs. 1<\/a> und 2, \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1<\/a> und \u00a7 9 UWG<\/a>, \u00a7 242 BGB<\/a> f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet.<\/p>\n

Ausgef\u00fchrt wurde dazu von den Vorinstanzen unter anderem folgendes:<\/p>\n

\u201eDie angesprochenen Verkehrskreise verst\u00fcnden die angegriffenen Werbeaussagen dahin, dass bei den Nassrasierern der Beklagten \u00fcber die Erhaltung oder Schonung der bei jeder Nassrasur vorhandenen oberfl\u00e4chlichen Hautfeuchtigkeit und \u00fcber das blo\u00dfe Verhindern eines Feuchtigkeitsverlusts hinaus Feuchtigkeit aktiv zugef\u00fchrt werde. Der von der Beklagten vorgetragene Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis biete jedoch keine hinreichende Grundlage f\u00fcr die Annahme, dass bei der Verwendung der Rasierer der Beklagten eine solche aktive Abgabe von Feuchtigkeit an die Haut stattfinde.<\/p>\n

F\u00fcr die Vermeidung einer Irref\u00fchrung und den Nachweis der Richtigkeit der Werbeangaben w\u00fcrden an den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit gesundheitsbezogener Aussagen orientierte erh\u00f6hte Anforderungen gelten. Die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung enthalte zwar keine medizinischen Wirkungsaussagen. Sie beziehe sich aber auf die Physiologie der Haut und damit auf das k\u00f6rperliche Wohlbefinden und die Unversehrtheit eines wichtigen Teils des menschlichen Organismus. Da sich die Werbeaussage auch auf die Gesundheit beziehe, seien an ihre Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls wegen des in der Werbung enthaltenen Appells an die Verbraucher, ihrer Haut durch Benutzung der “feuchtigkeitsspendenden” Rasierger\u00e4te der Beklagten Gutes zu tun, sei die Bewertung der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbung an den f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit gesundheitsbezogener Werbeangaben entwickelten Kriterien auszurichten.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung nun klargestellt, dass das Berufungsgericht die Klageantr\u00e4ge zu Unrecht als aus \u00a7\u00a7 8<\/a>, 9<\/a>, 3<\/a>, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG<\/a> begr\u00fcndet erachtet hat. Hierzu stellt er folgendes fest:<\/p>\n

\u201eDie streitgegenst\u00e4ndliche Werbung bezieht sich auf die Wirkung des durch die Verbindung des Pulvers in den Nassrasierern der Beklagten mit Wasser entstehenden Gels, bei dem es sich um ein kosmetisches Mittel im Sinne von \u00a7 2 Abs. 5 LFGB<\/a> und von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223\/2009<\/a> \u00fcber kosmetische Mittel (im Weiteren: Kosmetik-Verordnung) handelt.<\/p>\n

Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, \u00fcber die es nach seiner Aufmachung oder nach der daf\u00fcr betriebenen Werbung verf\u00fcgen soll, grunds\u00e4tzlich bei demjenigen, der dies geltend macht, und daher vorliegend bei der Kl\u00e4gerin. Abweichendes gilt jedoch dann, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.<\/p>\n

Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung mit der Anforderung, die Nachweise f\u00fcr die Richtigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeaussagen m\u00fcssten denen entsprechen, die f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit gesundheitsbezogener Werbeangaben entwickelt worden seien, und m\u00fcssten daher als wissenschaftlich gesichert anzusehen sein, von einem zu strengen Ma\u00dfstab ausgegangen.<\/p>\n

Nach der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655\/2013 m\u00fcssen Werbeaussagen \u00fcber kosmetische Mittel (lediglich) durch hinreichende und \u00fcberpr\u00fcfbare Nachweise belegt werden, wobei neben Sachverst\u00e4ndigengutachten auch andere Arten von Nachweisen herangezogen werden k\u00f6nnen, sofern diese Nachweise den Stand der Technik ber\u00fccksichtigen (Nrn. 1 und 2). Da die Beweiskraft der Nachweise bzw. Belege mit der Art der get\u00e4tigten Werbeaussage in Einklang stehen muss, gelten f\u00fcr Aussagen, bei denen eine fehlende Wirksamkeit ein Sicherheitsproblem verursachen k\u00f6nnte, h\u00f6here Beweisanforderungen als f\u00fcr Werbeaussagen, bei denen dies nicht der Fall ist (Nrn. 4 und 7). Damit konnte im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verlangt werden, dass die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Werbeaussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen waren.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Der erkennende Senat hat zu \u00a7 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 LFGB<\/a> bereits entschieden, dass sich eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung im Sinne dieser Vorschrift schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben kann, sofern diese auf \u00fcberzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (BGH, GRUR 2010, 359<\/a> Rn. 18 – Vorbeugen mit Coffein!).<\/p>\n

Die Sache ist aufgrund der Ausf\u00fchrungen des BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen. Es bleibt somit abzuwarten, wie das OLG K\u00f6ln den Rechtsstreit mit der Ma\u00dfgabe der h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung neu beurteilen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden. (pi)<\/p>\n

(Bild: \u00a9\u00a0djedzura \u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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