{"id":28844,"date":"2015-09-18T06:19:21","date_gmt":"2015-09-18T05:19:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24219"},"modified":"2018-02-16T07:13:00","modified_gmt":"2018-02-16T06:13:00","slug":"facebook-kann-man-die-klarnamenpflicht-bald-vergessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/facebook-kann-man-die-klarnamenpflicht-bald-vergessen\/","title":{"rendered":"Facebook: Kann man die Klarnamenpflicht bald vergessen?"},"content":{"rendered":"

\"facebooklogo\"Schon lange wird \u00fcber dieses Thema diskutiert: darf Facebook von seinen Usern wirklich verlangen, dass diese sich mit ihren korrekten und vor allem vollen Namen pr\u00e4sentieren?<\/p>\n

Der Netzwerkbetreiber meint ja, wacht sogar streng \u00fcber die Einhaltung dieser Regel. Wer mit einem offensichtlichen Fantasienamen auff\u00e4llt, wird gesperrt, bis er seinen Klarnamen angibt. Und auch wenn er das einmal gaetan hat, kommen f\u00fcr diese Person keine Namens\u00e4nderungen mehr in Frage. Auch wer nach einer Heirat einen neuen Nachnamen angeben m\u00f6chte, m\u00fcsste Facebook dann erst seinen Personalausweis zuschicken.<\/p>\n

Dieses strikte Vorgehen nimmt manchmal absurde Z\u00fcge an. In Gro\u00dfbritannien hatte 2008 etwa die Userin Jemma Rogers nicht ihren richtigen Namen angeben wollen und nannte sich auf ihrem Profil darum “Jemmaroid Von Laalaa”. Sieben Jahre sp\u00e4ter verlangte Facebook pl\u00f6tzlich von ihr, einen \u201eauthentischen\u201c Namen, wie Facebook es nennt, anzugeben. Da sie dies nicht wollte, sperrte Facebook ihren Account. Das Problem mit der Sperrung liegt darin, dass gesperrte User auf nichts mehr zugreifen k\u00f6nnen, sie k\u00f6nnen ihren Account nicht einmal mehr l\u00f6schen. Auch einen neuen Account k\u00f6nnen sie nicht erstellen, zumindest nicht unter der schon vorher benutzten E-Mail-Adresse. Was tut man also in so einem Fall? Die Britin griff zu einem radikalen Mittel und lie\u00df sich offiziell in “Jemmaroid Von Laalaa” umbenennen, um Facebook einen Personalausweis mit diesem Namen zuschicken zu k\u00f6nnen. Doch muss das wirklich sein?<\/p>\n

Seine Methoden erkl\u00e4rt der Netzbetreiber damit, dass Klarnamen zur Sicherheit beitragen. Wer unter seinem Klarnamen agiert, sei weniger dazu geneigt, Cybermobbing zu betreiben oder hetzerische Texte im Netz zu verbreiten. Dass das nicht wirklich funktioniert, sollte jedem Facebook-User aufgefallen sein. Kritiker sind daher der Ansicht, dass Facebook vielmehr darum auf die Klarnamen bestehe, da es immer wieder Daten seiner Mitglieder an Werbekunden verkaufe.<\/p>\n

Und obwohl gerade das vielen Usern ein mulmiges Gef\u00fchl bereitet, h\u00e4lt Facebook in Europa konsequent am Klarnamenzwang fest, besonders nachdem deutsche Gerichte dies 2013 f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rten (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 22.04.2013, Az. 4 MB 10\/13<\/a>, wir berichteten hier<\/a> und hier<\/a>). Grund daf\u00fcr ist der Serverstandort des Internetriesen in Irland. Die Europ\u00e4ische Datenschutzrichtlinie sieht n\u00e4mlich vor, dass das deutsche Recht keine Anwendung findet, wenn personenbezogene Daten durch eine Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhoben und verarbeitet werden. Somit gilt nicht deutsches, sondern irisches Datenschutzrecht und das wiederum erlaubt die Verpflichtung zu Klarnamen.<\/p>\n

Doch reicht ein Serverstandort im Ausland, um nationales Recht so einfach zu umgehen? In einer EuGH-Entscheidung vom 13.05.2014 zum sog. \u201cRecht auf Vergessen\u201d vertrat der EuGH die Ansicht, f\u00fcr Google gelte spanisches Datenschutzecht, obwohl es in Spanien keinen Serverstandort besitzt. Grund f\u00fcr diese Entscheidung war, dass Google in Spanien gesch\u00e4ftlich aktiv ist (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. C 131\/12<\/a>).<\/p>\n

Aber gilt das nicht auch f\u00fcr Facebook? Zumal der Netzbetreiber sogar einen dreist\u00f6ckigen Sitz in Hamburg hat und in Deutschland durch Werbeanzeigen auch auf dem Markt durchaus t\u00e4tig ist. Sieht man davon ausgehend die Facebook Germany GmbH als Niederlassung i.S.d. \u00a7 1 V S. 1 BDSG<\/a> an, m\u00fcsste nach dem EuGH tats\u00e4chlich auch deutsches Recht Anwendung finden. Dann\u00a0 w\u00fcrde Facebook mit seiner Klarnamenpflicht jedenfalls gegen \u00a7 13 Abs. 6 TMG<\/a> versto\u00dfen. Diese Vorschrift verpflichtet Dienstanbieter dazu, die Nutzung eines \u201cTelemediums\u201d anonym oder unter Nutzung eines Pseudonyms zu erm\u00f6glichen. Auch w\u00fcrde die Anforderung eines Personalausweises zur Identifizierung gegen das neue Personalausweisgesetz versto\u00dfen (vgl. z.B. hier<\/a>). Der Personalausweis, wie er nun in Deutschland eingef\u00fchrt wurde, bietet neben der Ausweisfunktion n\u00e4mlich inzwischen auch M\u00f6glichkeit zur Signatur und zur Authentisierung. Zum Schutz dieser Funktionen soll der neue Personalausweis nicht mehr kopiert oder an nicht hoheitliche Stellen weitergegeben werden.<\/p>\n

Bisher hat der EuGH sich jedoch noch nicht zu Facebook ge\u00e4u\u00dfert. Rechtlich bleibt es somit bei dem bisherigen Standpunkt. Und um die Rechte eines jeden Deutschen gegen\u00fcber Facebook durchzusetzen wird es nicht reichen, sich an die deutschen Gerichte zu wenden. Denn nach wie vor gelten f\u00fcr Europa die europ\u00e4ischen Datenschutzrichtlinien aus dem Jahr 1995. Problematisch ist jedoch, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine sozialen Netzwerke und so auch die damit verbundenen Problematiken noch nicht gab. Nichtsdestotrotz regelt der noch immer geltende Art. 7 der Richtlinie abschlie\u00dfend, unter welchen Bedingungen eine Datenverarbeitung zul\u00e4ssig ist. Nationalen Gesetzgebern ist es dabei jedenfalls verboten, dar\u00fcber hinaus zus\u00e4tzliche Bedingungen aufzustellen, was eine Berufung auf das deutsche TMG aussichtlos macht.<\/p>\n

Hoffnung spendet allein der sich zurzeit noch in Arbeit befindliche Entwurf neuer EU-Datenschutzrichtlinien, die in allen EU-L\u00e4ndern einheitliche Regeln aufstellen sollen. Europ\u00e4ische Nutzer sollen damit endlich mehr Rechte und besseren Schutz ihrer Daten gegen\u00fcber Internetkonzernen wie Facebook,\u00a0 Google und anderen Anbietern erhalten. Grundpfeiler der Reform soll dabei die \u201eRecht auf Vergessen\u201c \u2013 Entscheidung des EuGH sein. Ob damit auch endlich die Klarnamenpflicht entf\u00e4llt, bleibt abzuwarten.<\/p>\n

Noch kann man sich also nicht wirklich gegen den Internetriesen wehren. Jedoch sollte dadurch niemand davon abgehalten werden, ein Pseudonym im Internet zu benutzen. Oft dauert es Jahre, bis Facebook den Schwindel auffliegen l\u00e4sst und wenn alles gut l\u00e4uft, wird die neue Reform 2018 dem sowieso ein Ende machen. (ne)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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