{"id":28841,"date":"2015-08-14T06:34:40","date_gmt":"2015-08-14T05:34:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24064"},"modified":"2017-04-07T10:21:35","modified_gmt":"2017-04-07T09:21:35","slug":"rent-a-rentner-nicht-originelle-werbung-mit-unwahren-tatsachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/rent-a-rentner-nicht-originelle-werbung-mit-unwahren-tatsachen\/","title":{"rendered":"Rent a Rentner – Nicht originelle Werbung mit unwahren Tatsachen"},"content":{"rendered":"
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hatte k\u00fcrzlich \u00fcber einen Rechtsstreit von zwei konkurrierenden Betreibern von Jobvermittlungsportalen f\u00fcr aktive Rentnerinnen und Rentner zu entscheiden.<\/p>\n
Stein des Ansto\u00dfes war der Umstand, dass die aus der Schweiz kommende Verf\u00fcgungsbeklagte, die ihre Leistungen seit dem Jahr 2009 anbietet und die letzten zwei Jahren auch auf dem deutschen Markt t\u00e4tig ist, auf diversen Webseiten, in den sozialen Medien sowie auf Werbepostkarten unter anderem mit folgenden Angaben warb:<\/p>\n
\u201eDAS ORIGINAL\u201c<\/em><\/p>\n
\u201edie weltweit erste Online-Plattform \u2013 und damit das Original \u2013 auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann\u201c.<\/em><\/p><\/blockquote>\n
Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beanstandete, dass die Werbung mit der Bezeichnung \u201edas Original\u201c unwahr und damit irref\u00fchrend sei. Insbesondere gebe es zahllose \u00e4ltere Internetseiten, die identische oder vergleichbare Leistungen anbieten. Den aus diesen Beanstandungen resultierenden Unterlassungsanspruch konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nunmehr vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen erfolgreich durchsetzen (OLG Bremen, Urteil v. 10.04.2015, Az. 2 U 132\/14<\/a>).<\/p>\n
\u00c4hnlich wie in F\u00e4llen einer nicht wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Alters- und Traditionswerbung (vgl. beispielsweise hier<\/a>) sei nach Feststellungen des Gerichts auch hier von einer irref\u00fchrenden gesch\u00e4ftlichen Handlung nach \u00a7 5 Abs. 1 UWG<\/a> auszugehen. Diese versto\u00dfe gegen das geltende Lauterkeitsrecht und d\u00fcrfe nicht wiederholt werden:<\/p>\n
\u201eDer durchschnittlich informierte, aufmerksame und verst\u00e4ndige Verbraucher versteht die [streitbefangenen Werbe\u00e4u\u00dferungen] dahin, dass es sich bei der Beklagten um die erste Vermittlungsdienstleisterin handele, die eine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit mit der Vermittlung von Dienstleistungen durch Senioren auf einer Online-Plattform entfaltet habe.<\/p>\n
Das Wort \u201eoriginal\u201c steht im Sprachgebrauch f\u00fcr \u201eecht\u201c im Gegensatz zur F\u00e4lschung oder Nachbildung (siehe Wikipedia, Stichwort \u201eoriginal\u201c). Damit verbindet sich bei der Werbung der Beklagten f\u00fcr den Verkehr die Vorstellung, die Gesch\u00e4ftsidee sei von ihr, der Beklagten, erfunden und entwickelt worden. Dieser Eindruck wird verst\u00e4rkt nicht nur durch den Zusatz \u201edie erste Online-Plattform \u2013 und damit …\u201c, sondern auch durch die Verwendung des bestimmten Artikels \u201edas\u201c (Original). Hierdurch wird dem Publikum n\u00e4mlich gerade das Singul\u00e4re des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal, das ihm in Wahrheit nicht zukommt, suggeriert (BGH, GRUR 1982, 111<\/a>, 114 \u2013 Original Maraschino). Gleichzeitig wird das \u201eEchte\u201c, das dem Original zukommt, typischerweise mit einem h\u00f6heren Ma\u00df an Qualit\u00e4t und Erfahrung verbunden als die blo\u00dfe Nachahmung durch sp\u00e4tere Anbieter.<\/p>\n
Tats\u00e4chlich kann die Beklagte f\u00fcr ihre Gesch\u00e4ftsidee nicht in Anspruch nehmen, dass diese \u201edas Original\u201c sei. Die Vermittlungen beider Parteien richten sich zwar an die \u201evermittlungswilligen\u201c Rentner, aber vor allem auch an alle diejenigen, die an den Dienstleistungen interessiert sind. Das k\u00f6nnen sowohl Privatpersonen und private Haushalte wie auch Unternehmen oder andere Institutionen sein. Das Landgericht hat in seinem Urteil verschiedene Vermittlungsplattformen aufgef\u00fchrt, die es unstreitig schon vor der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten gegeben hatte. Diese \u00e4lteren Angebote f\u00fcr Dienstleistungst\u00e4tigkeiten von Rentnern sind entgegen der Auffassung des Landgerichts mit dem konkreten Vermittlungsangebot der Beklagten vergleichbar, auch wenn sie die Vermittlung an Unternehmen betrafen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n
(pu)<\/p>\n
(Bild:\u00a0\u00a9 blobbotronic\u00a0\u2013 Fotolia.com)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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