{"id":2731,"date":"2011-01-17T13:54:19","date_gmt":"2011-01-17T11:54:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2731"},"modified":"2011-01-17T13:54:19","modified_gmt":"2011-01-17T11:54:19","slug":"olg-hamm-bestatigt-lg-bochum-dringlichkeitsfrist-maximal-ein-monat-auch-bei-fristende-am-sonntag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-hamm-bestatigt-lg-bochum-dringlichkeitsfrist-maximal-ein-monat-auch-bei-fristende-am-sonntag\/","title":{"rendered":"OLG Hamm best\u00e4tigt LG Bochum: Dringlichkeitsfrist maximal ein Monat, auch bei Fristende am Sonntag"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Vor Gericht und auf hoher See\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/diego.jpg\" alt=\"Vor Gericht und auf hoher See\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Wir hatten es bef\u00fcrchtet. Und wollten auch trotz des eindeutigen Kommentars eines im einschl\u00e4gigen Rechtsgebiet nicht unbewanderten Kollegen (&#8220;Schwachsinn!&#8221;) keine Vorhersage wagen, wie die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/08\/lg-bochum-dringlichkeitsfrist-ein-monat-auch-bei-fristende-am-sonntag\/\" target=\"_blank\">Beschwerde gegen den Beschluss des LG Bochum<\/a> ausgehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das OLG Hamm hat eine Entscheidung aus dem September 2010 (OLG Hamm, Beschluss v. 9.9.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20W%2097\/10\" title=\"OLG Hamm, 09.09.2010 - 4 W 97\/10: Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde; Widerlegung der Vermu...\">4 W 97\/10<\/a>) das Landgericht Bochum best\u00e4tigt, das davon ausging, dass bez\u00fcglich der &#8220;Dringlichkeitsfrist&#8221;, also des Zeitraums, innerhalb dessen ein Antragsteller ein Verf\u00fcgungsverfahren einleiten muss, um die in Wettbewerbssachen grunds\u00e4tzlich vermutete Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zu widerlegen, die gesetzliche\u00a0 Regel des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/193.html\" title=\"&sect; 193 BGB: Sonn- und Feiertag; Sonnabend\">\u00a7 193 BGB<\/a> nicht anwendbar sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/193.html\" title=\"&sect; 193 BGB: Sonn- und Feiertag; Sonnabend\">\u00a7 193 BGB<\/a> verl\u00e4ngern sich einige gesetzliche Fristen, wie zum Beispiel Klagefristen &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; entsprechend, wenn deren Ende auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag f\u00e4llt. Damit soll unter anderem die Einhaltung der Feiertagsruhe erreicht und vermieden werden, dass Gl\u00e4ubiger und dessen Anwalt notgedrungen feiertags im B\u00fcro sitzen und Schrifts\u00e4tze bei Gericht einreichen m\u00fcssen. Beweggrund des Gesetzgebers war hier sicher auch die \u00dcberlegung, dass auch bei Gericht am Feiertag niemand da w\u00e4re, um die Eingabe entgegen zunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Erw\u00e4gungen des Gesetzgebers sollen aber bei nicht gesetzlichen Fristen nicht gelten, so das LG Bochum und auch OLG Hamm.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Ende der &#8220;Monatsfrist&#8221; fiel im konkreten Fall auf einen Sonntag, der Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung wurde jedoch erst am darauf folgenden Montag gestellt. Zu sp\u00e4t, findet das OLG Hamm: Der Senat gehe regelm\u00e4\u00dfig davon aus, dass die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist, wenn er nach Kenntnisnahme l\u00e4nger als einen Monat mit der Stellung des Verf\u00fcgungsantrages zuwartet. Diese Frist sei aber ein lediglich der Orientierung dienender Richtwert, der sich je nach Sachlage und Eilsituation durchaus auch unterschiedlich darstellen kann. Ma\u00dfgeblich komme es immer auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls an. Im vorliegenden Fall zeige das Datum des Verf\u00fcgungsantrags, der mit 07.08.2010 datiert war, dass es dem Antragsteller nun mit der Verschaffung eines Unterlassungstitels\u00a0 nicht oder nicht mehr dringlich gewesen sei. Es habe kein Hindernis bestanden, entsprechend z\u00fcgig, jedenfalls unter Einhaltung der sog. Monatsfrist, den Verf\u00fcgungsantrag bei Gericht einzureichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">So weit, so interessant aber wohl auch falsch.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es steht zu vermuten, dass der Senat des OLG Hamm auch in dieser Entscheidung seinem Ruf als &#8220;Grenzg\u00e4nger&#8221; gerecht werden wollte. Denn diese Rechtsprechung f\u00fchrt nicht nur zu zuf\u00e4lligen und daher unbilligen Ergebnissen, sondern wird auch der Praxis nicht gerecht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Erstens wird samstags und sonntags weder bei dem gew\u00f6hnlichen Antragsteller, noch in einer Anwaltskanzlei gearbeitet. Die Fertigstellung und Freigabe des Antrags h\u00e4tte nach Auffassung des Senats, zur Einhaltung der &#8220;Monatsfrist&#8221; somit bereits am Freitag geschehen m\u00fcssen. Damit aber hinge die L\u00e4nge der Dringlichkeitsfrist von dem Zufall ab, ob deren Ende auf einen Wochentag oder einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag f\u00e4llt. Der hiesige Antragsteller h\u00e4tte 2 Tage weniger Zeit, sich f\u00fcr eine gerichtliche Inanspruchnahme zu entscheiden und seinen Antrag vorzubereiten, als derjenige, bei dem das Ende der Frist zum Beispiel auf einen Freitag f\u00e4llt. Letzterer k\u00f6nnte die &#8220;Monatsfrist&#8221; voll aussch\u00f6pfen und der w\u00e4re der Antrag noch dringlich. Im Falle des Antragstellers ginge dies nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zweitens h\u00e4tte auch eine Anh\u00e4ngigmachung bereits am Sonntag keine schnellere Bearbeitung des Antrags bewirkt, da auch bei Gericht niemand da gewesen w\u00e4re, um den Antrag entgegen zunehmen, geschweige denn, dass die zust\u00e4ndige Kammer erreichbar gewesen w\u00e4re, um eine Entscheidung zu treffen. Demnach w\u00fcrde das Verfahren, selbst wenn man sich an der Zuf\u00e4lligkeit der Ergebnisse noch nicht st\u00f6ren wollte, auch faktisch nicht verz\u00f6gert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Eilverfahren ist an dieser Stelle leider Schluss. Die Irrevisibilit\u00e4t der Entscheidung des OLG in Eilsachen ist zudem gesetzlich geregelt, so dass daran, anders als bei der Dringlichkeitsfrist, auch nicht zu r\u00fctteln ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nicht erst seit Entscheidungen wie dieser unterscheiden wir\u00a0 bei der allw\u00f6chentlichen Kanzleibesprechung daher streng die Rechtstheorie von der Rechtswirklichkeit. Erstere steht f\u00fcr ein beliebiges m\u00f6gliches Ergebnis einer juristischen Pr\u00fcfung des Falls, letztere f\u00fcr die teilweise nicht mehr vorhersagbaren unterschiedlichen &#8220;Entscheidungen&#8221; unterschiedlicher Gerichte. Wenn man die Eigenheiten des Standorts vorher kennt, &#8220;fliegt&#8221; man in Internetsachen zum genehmen Gerichtsstand. Wenn nicht, ist man vor Gericht als auch auf hoher See in <a href=\"http:\/\/www.youtube.com\/watch?v=G4xjklhyHbI\" target=\"_blank\">Gottes Hand<\/a>. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir hatten es bef\u00fcrchtet. Und wollten auch trotz des eindeutigen Kommentars eines im einschl\u00e4gigen Rechtsgebiet nicht unbewanderten Kollegen (&#8220;Schwachsinn!&#8221;) keine Vorhersage wagen, wie die Beschwerde gegen den Beschluss des LG Bochum ausgehen w\u00fcrde. 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