{"id":27255,"date":"2017-02-09T19:58:28","date_gmt":"2017-02-09T18:58:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=27255"},"modified":"2017-11-28T15:30:34","modified_gmt":"2017-11-28T14:30:34","slug":"urteil-in-der-boehmermann-affaere-das-landgericht-hamburg-verkuendet-seine-entscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urteil-in-der-boehmermann-affaere-das-landgericht-hamburg-verkuendet-seine-entscheidung\/","title":{"rendered":"Urteil in der B\u00f6hmermann-Aff\u00e4re: Das Landgericht Hamburg hat seine Entscheidung verk\u00fcndet"},"content":{"rendered":"[:de]<img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-25396 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/Maske.jpg\" alt=\"Pers\u00f6nlichkeitsrecht B\u00f6hmermann Urteil\" width=\"462\" height=\"260\" \/>UPDATE: Das Landgericht Hamburg hat sein Urteil in der B\u00f6hmermann-Aff\u00e4re verk\u00fcndet und <a href=\"http:\/\/justiz.hamburg.de\/pressemitteilungen\/8138326\/pressemitteilung-2017-02-10-olg-01\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">die Entscheidung aus dem vorherigen Verf\u00fcgungsverfahren best\u00e4tigt<\/a>. Warum diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=LG%20Hamburg&amp;Datum=31.12.2222&amp;Aktenzeichen=324%20O%20402\/16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. 324 O 402\/16,<\/a> als unzutreffend abzulehnen ist, weil nicht einzelne Zeilen aus dem Gesamtwerk als unzul\u00e4ssig herausgerissen und andere isoliert als zul\u00e4ssig betrachtet werden d\u00fcrfen und das Gesamtwerk insgesamt als zul\u00e4ssige Satire anzusehen ist, wird nachfolgend noch einmal ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert. Wir haben die Ausf\u00fchrungen des bereits gestern als Vorgriffs auf den Verk\u00fcndungstermin ver\u00f6ffentlichten Artikels\u00a0 entsprechend aktualisiert:<\/p>\n<p>Der nunmehr best\u00e4tigte urspr\u00fcngliche Beschluss des Landgerichts Hamburg in der Sache Erdogan .\/. B\u00f6hmermann im vorherigen Eilverfahren (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=LG%20Hamburg&amp;Datum=17.05.2016&amp;Aktenzeichen=324%20O%20255\/16\">vgl. LG Hamburg: Beschl. v. 17.05.2106, Az. 324 O 255\/16<\/a>) war nach <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/das-schmaehgedicht-oder-presserecht-a-la-boehmermann\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">unserer klaren Rechtsauffassung<\/a> bereits falsch und das Schm\u00e4hgedicht mitsamt seiner Gesamtinszenierung h\u00e4tte dementsprechend als zul\u00e4ssige Satire auch nicht im heutigen Urteil verboten werden d\u00fcrfen. Dies hatten wir im Zusammenhang mit der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und unter Verweis auf vorherige Stellungnahmen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/causa-boehmermann-strafrechtliches-ermittlungsverfahren-eingestellt\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">bereits an dieser Stelle erl\u00e4utert<\/a>. Der entscheidende Pr\u00fcfungspunkt im Urteil liegt <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/zum-fall-boehmermann-die-zulaessigkeit-des-schmaehgedichts\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">unter umfassender Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgrichts und des Bundesgerichtshofs<\/a> bei der Frage einer Verletzung der Menschenw\u00fcrde.<\/p>\n<h3>Absoluter Schutz der Menschenw\u00fcrde<\/h3>\n<p>Zu pr\u00fcfen ist, ob das Schm\u00e4hgedicht die Menschenw\u00fcrde von <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Recep_Tayyip_Erdo%C4%9Fan\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pr\u00e4sident Erdogan<\/a> verletzt. Bei der nach Art. 1 Abs. 1 gesch\u00fctzten Menschenw\u00fcrde handelt es sich um ein absolut gesch\u00fctztes Grundrecht, das den Kern der menschlichen Ehre betrifft. Die Verfassung sieht f\u00fcr die Menschenw\u00fcrde einen \u00fcberragenden Schutz vor, sobald ein unzul\u00e4ssiger Eingriff in die Menschenw\u00fcrde festgestellt wird, liegt immer auch eine schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts vor, die durch die Freiheit k\u00fcnstlerischer Bet\u00e4tigung nicht mehr gedeckt sein kann (vgl. BVerGE 67, 213, 228).<\/p>\n<h3>Strenge Voraussetzungen f\u00fcr eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde<\/h3>\n<p>Aufgrund dieses unbedingten Schutzes sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Verletzung der Menschenw\u00fcrde sehr streng. Eine blo\u00dfe Verletzung der Ehre einer Person reicht daher nicht aus f\u00fcr eine Einordnung als Angriff auf die Menschenw\u00fcrde. F\u00fcr ein Durchschlagen auf die unantastbare Menschenw\u00fcrde ist es vielmehr erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Pers\u00f6nlichkeit in der Gesellschaft abgesprochen und sie damit als unterwertiges Wesen behandelt wird (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20371\/04\" title=\"BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369\/04: Volksverhetzung (&quot;Aktion Ausl&auml;nderr&uuml;ckf&uuml;hrung - F&uuml;r ein lebe...\">1 BvR 371\/04<\/a>, Rn. 28).<\/p>\n<h3>\u00dcbertragung der Voraussetzungen auf den Fall Erdogan .\/. B\u00f6hmermann<\/h3>\n<p>F\u00fcr das f\u00fcr heutige Urteil waren also die folgenden Fragen von wesentlicher Bedeutung:<\/p>\n<p>Wird Erdogan sein Lebensrecht als gleichwertige Person in der Gesellschaft abgesprochen und liegt eine damit einhergehende bewusste Behandlung als unterwertiges Wesen vor?<\/p>\n<p>Zur Beantwortung dieser Fragen muss man den kompletten Gedichtbeitrag wiederum in seinen Gesamtkontext stellen und den Aussagekern unabh\u00e4ngig von der konkreten satirischen Einkleidung herausarbeiten: Der Anlass des Schm\u00e4hgedichts war Erdogans Umgang mit einem zul\u00e4ssigen Satirebeitrag bei &#8220;extra 3&#8221; \u00fcber ihn als t\u00fcrkisches Staatsoberhaupt.\u00a0 Er wollte diesen Beitrag untersagen, weil der Beitrag nach seinem ganz pers\u00f6nlichen und exklusiven Empfinden unzul\u00e4ssig war. Das Schm\u00e4hgedicht greift genau diese Haltung Erdogans auf und \u00fcbt in \u00fcberzogener und satirischer Form Kritik an dieser konkreten Interpretation und Aus\u00fcbung von staatlicher Gewalt durch den t\u00fcrkischen Staatspr\u00e4sidenten. Als Reaktion auf Erdogans Umgang mit einem zul\u00e4ssigen Satirebeitrag, zeigt das Schm\u00e4hgedicht ihm auf, wann die Grenze zur Unzul\u00e4ssigkeit entgegen seines Empfindens tats\u00e4chlich \u00fcberschritten ist und eine entsprechende Reaktion\u00a0 angemessen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<h3>Warum das Schm\u00e4hgedicht gerade so heftig sein musste<\/h3>\n<p>Die Heftigkeit des Schm\u00e4hgedichts mit seinen abgrundtief beleidigenden Versen ist dabei zun\u00e4chst einmal die satirische Einkleidung dieser Kritik. Dar\u00fcber hinaus ist der \u00fcbelst beleidigende Inhalt des Schm\u00e4hgedichts aber gerade auch Mittel zum Zweck, weil die Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen in den Versen zwangsl\u00e4ufig so eindeutig und klar sein m\u00fcssen, dass es keinerlei Diskussion um eine m\u00f6gliche Zul\u00e4ssigkeit der mehr als holprigen Reime mehr geben darf. Ansonsten w\u00e4re das Aufzeigen der \u00dcberschreitung der Grenze zur Unzul\u00e4ssigkeit wertlos und verschwommen. Erdogan sollte durch die \u00dcbertreibungen des Schm\u00e4hgedichts sein eigenes Missverst\u00e4ndnis in Bezug auf die rechtlichen Grenzen der Meinungsfreiheit gerade in entsprechend umissverst\u00e4ndlicher Form veranschaulicht werden.<\/p>\n<p>Das Schm\u00e4hgedicht zeigte somit mit den Mitteln der Abgrenzung und der \u00dcbertreibung dem t\u00fcrkischen Pr\u00e4sidenten &#8211; und letztlich im Rahmen des anschlie\u00dfenden \u00f6ffentlichen Diskurses auch der gesamten \u00d6ffentlichkeit &#8211; auf, wann \u00c4u\u00dferungen in Deutschland nach den rechtlichen Vorgaben, im Gegensatz zum \u201eextra 3\u201c-Beitrag, eindeutig nicht mehr hingenommen werden m\u00fcssen. In welchen F\u00e4llen also ein entsprechender Zensurversuch des t\u00fcrkischen Pr\u00e4sidenten legitim gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Kurz: Das Schm\u00e4hgedicht bedient sich letztlich gerade den strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, um eine eindeutige \u00dcberschreitung der Zul\u00e4ssigkeit im Wege der Abgrenzung zum zul\u00e4ssigen \u201eextra 3\u201c-Beitrag aufzuzeigen. Das Schm\u00e4hgedicht h\u00e4tte seine Wirkung verfehlt, wenn der beeintr\u00e4chtigende Inhalt weniger klar rechtsverletzend gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<h3>Das Bundesverfassungsgericht und die Strau\u00df-Karikaturen<\/h3>\n<p>Im Zusammenhang mit der Frage, ob das Schm\u00e4hgedicht dennoch eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde darstellt, wird dann regelm\u00e4\u00dfig die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zu den Strau\u00df-Karikaturen aus dem Jahr 1987 herangezogen, um deutlich zumachen, dass auch das Schm\u00e4hgedicht eine entsprechende Verletzung der Menschenw\u00fcrde darstelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1987 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20313\/85\" title=\"BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313\/85: Strau&szlig;-Karikatur\">1 BvR 313\/85<\/a>) .<\/p>\n<p>Nach dieser popul\u00e4ren, aber kritisch zu beurteilenden Entscheidung griffen die damals streitgegenst\u00e4ndlichen Karikaturen, die u. a. Strau\u00df als kopulierendes Schwein mit einem eine richterliche Amtstracht tragenden Schwein zeigten, in den durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a> gesch\u00fctzten Kern der menschlichen Ehre ein. Die Feststellung eines solchen Eingriffs bedeutete aufgrund des eingangs aufgezeigten absoluten Schutzes gleichzeitig unausweichlich, dass die Karikaturen nicht mehr durch die Freiheit der k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigung des Karikaturisten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 3 GG<\/a> gedeckt sein konnten.<\/p>\n<h3>Kritik am Urteil des Bundesverfassungsgerichts<\/h3>\n<p>Wie aufgezeigt, musste auch im damaligen Verfahren der Aussagekern der satirischen Darstellung herausgearbeitet werden. Nach der damaligen Auffassung des Bundesverfassungsgerichts lag der Aussagekern der Strau\u00df-Karikaturen gerade darin, die \u201etierischen\u201c Verhaltens- und Wesensz\u00fcge von Strau\u00df aufzeigen zu wollen. Die Darstellung dieses der tats\u00e4chlichen Person zuzuordnenden sexuellen Verhaltens betreffe die Intimsph\u00e4re und entkleide Strau\u00df damit in seiner W\u00fcrde als Mensch (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1987 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20313\/85\" title=\"BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313\/85: Strau&szlig;-Karikatur\">1 BvR 313\/85<\/a>).<\/p>\n<p>Ein solcher Aussagekern erscheint \u00e4u\u00dferst fragw\u00fcrdig und die damalige Wertung des Bundesverfassungsgerichts darf dementsprechend auch mit Nachdruck hinterfragt werden: Aussagekern des damaligen Karikaturisten und Beschwerdef\u00fchrers war vielmehr seine Kritik an der besonders engen und daher bedenklichen Beziehung zwischen Strau\u00df und der Justiz, die er in der satirischen Einkleidung seiner Karikaturen in entsprechend heftiger Form zum Ausdruck brachte.<\/p>\n<h3>Keine Verletzung der Menschenw\u00fcrde Erdogans durch das Schm\u00e4hgedicht<\/h3>\n<p>Die Herausarbeitung des zutreffenden Aussagekerns h\u00e4tte im damaligen Fall wohl zur Feststellung der Zul\u00e4ssigkeit der Strau\u00df-Karikaturen gef\u00fchrt. Im Fall des Schm\u00e4hgedichts kommt man ebenfalls Ergebnis einer zul\u00e4ssigen Satire:<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Durchschlagen auf die unantastbare Menschenw\u00fcrde w\u00e4re es, wie oben aufgezeigt, erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Pers\u00f6nlichkeit in der Gesellschaft abgesprochen und sie damit als unterwertiges Wesen behandelt w\u00fcrde. B\u00f6hmermann wollte Erdogan aber gar nicht sein Lebensrecht als gleichwertige Person in der Gesellschaft absprechen und ihn bewusst als unterwertiges Wesen behandeln. Ganz im Gegenteil:<\/p>\n<p>B\u00f6hmermann wollte Erdogan gerade sein vorheriges Missverst\u00e4ndnis und Fehlverhalten aufzeigen und ihm hierdurch letztlich sogar die M\u00f6glichkeit geben, k\u00fcnftig seine dem Lebensrecht entspringenden Pers\u00f6nlichkeitsrechte unter Ber\u00fccksichtigung der Grenzen der Meinungsfreiheit zutreffend als gleichwertige Person in der Gesellschaft einzuordnen und wahrzunehmen: Das Schm\u00e4hgedicht als (heftiger) Impuls zur Korrektur einer zuvor falschen Einstellung zu den Grenzen der Meinungsfreiheit.<\/p>\n<h3>Erforderlichkeit der Beurteilung des Schm\u00e4hgedichts mitsamt seiner Inszenierung als Gesamtwerk<\/h3>\n<p>Das Schm\u00e4hgedicht war damit im Ergebnis mitsamt seiner Inszenierung als Gesamtwerk zul\u00e4ssig, weshalb die Klage von Erdogan letztlich abzuweisen sein wird. Dieses zutreffende Ergebnis hat <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=LG%20Hamburg&amp;Datum=17.05.2016&amp;Aktenzeichen=324%20O%20255\/16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">das Landgericht\u00a0 Hamburg bereits in der vorhergehenden Entscheidung im Eilverfahren (vgl. LG Hamburg: Beschl. v. 17.05.2106, Az. 324 O 255\/16) <\/a>verkannt und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=LG%20Hamburg&amp;Datum=31.12.2222&amp;Aktenzeichen=324%20O%20402\/16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">nunmehr ebenso falsch noch einmal best\u00e4tigt<\/a>: Nach unzutreffender Ansicht des Landgerichts Hamburg war das Schm\u00e4hgedicht \u00fcberwiegend rechtsverletzend, 18 von 24 Zeilen seien unzul\u00e4ssig und wurden entsprechend verboten.<\/p>\n<p>Der \u00fcbrig bleibende Rest hingegen sei zul\u00e4ssig, weil er sich satirisch mit aktuellen Vorg\u00e4ngen in der T\u00fcrkei auseinandersetze und Erdogan sich als Staatsoberhaupt harsche Kritik an seiner Politik gefallen lassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>\u00dcbrig bleibt nach dieser Aufteilung in &#8220;zul\u00e4sssig&#8221; und &#8220;unzul\u00e4ssig&#8221; dann der folgende Resttext:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Sackdoof, feige und verklemmt,<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">ist Erdogan, der Pr\u00e4sident.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">(Zeilen 3 und 4 verboten)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Er ist der Mann, der M\u00e4dchen schl\u00e4gt<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Und dabei Gummimasken tr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">(Zeile 7 verboten)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">und Minderheiten unterdr\u00fccken,<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kurden treten, Christen hauen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">(Zeile 10 bis 24 verboten).<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Dieses Ergebnis der Hamburger Rechtsfindung wurde dann zudem nach der Entscheidung im Eilverfahren auch noch auf der Homepage des Gerichts als Anhang zur Pressemitteilung ver\u00f6ffentlicht, <a href=\"http:\/\/justiz.hamburg.de\/contentblob\/6103298\/6b1b7ae264e23809630af9d7716ef2fd\/data\/schmaehgedicht-jan-boehmermann-pdfanhang.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">wobei gerade auch die verbotenen Zeilen rot gekennzeichnet ver\u00f6ffentlicht wurden<\/a>. Man k\u00f6nnte fast annehmen, dass es sich hierbei um die Satire einer Satire handelt.<\/p>\n<h3>Eine isolierte Bewertung einzelner Zeilen ist unzul\u00e4ssig<\/h3>\n<p>Das Verbot einzelner Zeilen und die damit einhergehende isolierte Zul\u00e4ssigkeit der \u00fcbrigen Zeilen f\u00fchrt aber zu einer Aufl\u00f6sung der metrischen Einheit des Schm\u00e4hgedichts und \u00fcbersieht zudem die weitere Gesamtinszenierung des Gedichts in der Sendung. Dies ist nach den klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts schlicht und einfach nicht erlaubt:<\/p>\n<p><em>&#8220;K\u00fcnstlerische \u00c4u\u00dferungen sind interpretationsf\u00e4hig und interpretationsbed\u00fcrftig. Ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werks. Es verbietet sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu l\u00f6sen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu w\u00fcrdigen sind&#8221; <\/em>(BVerfG, Beschl. v. 17.07.1984, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20816\/82\" title=\"BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816\/82: Anachronistischer Zug: Politisches Stra&szlig;entheater; Beleidigu...\">1 BvR 816\/82<\/a>).<em><br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>Das Schm\u00e4hgedicht muss damit in seiner Gesamtheit, das bedeutet mitsamt der konkreten Pr\u00e4sentation in der Sendung verboten oder zugelassen werden. Das Landgericht Hamburg hatte nun die Gelegenheit, die Fehler der Entscheidung aus dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zu korrigieren. Da es diese Gelegenheit mit seinem heutigen Urteil nicht wahrgenommen hat, wird danach das Hanseatische Oberlandesgericht diese Gelegenheit bekommen. Der Rechtstreit wird ohne jeglichen Zweifel in die Berufungsinstanz gehen und h\u00f6chstwahrscheinlich auch dort noch nicht sein Ende finden. (ha)[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de]UPDATE: Das Landgericht Hamburg hat sein Urteil in der B\u00f6hmermann-Aff\u00e4re verk\u00fcndet und die Entscheidung aus dem vorherigen Verf\u00fcgungsverfahren best\u00e4tigt. Warum diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Az. 324 O 402\/16, als unzutreffend abzulehnen ist, weil nicht einzelne Zeilen aus dem Gesamtwerk als unzul\u00e4ssig herausgerissen und andere isoliert als zul\u00e4ssig betrachtet werden d\u00fcrfen und das Gesamtwerk insgesamt [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,13,1156],"tags":[101,152,546,1121,1277,1511,3207,3208,3210,3335],"class_list":["post-27255","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","category-pressemitteilungen","tag-personlichkeitsrechtsverletzung","tag-lg-hamburg","tag-meinungsfreiheit","tag-menschenwurde","tag-beleidigung","tag-satire","tag-boehmermann","tag-erdogan","tag-schmaehgedicht","tag-featured"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27255","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27255"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27255\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27255"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27255"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27255"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}