{"id":26583,"date":"2016-11-15T19:38:03","date_gmt":"2016-11-15T18:38:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=26583"},"modified":"2017-11-06T17:23:30","modified_gmt":"2017-11-06T16:23:30","slug":"lg-koeln-amazon-haendler-haften-fuer-schutzrechtsverletzungen-dritter-im-eigenen-angebot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-koeln-amazon-haendler-haften-fuer-schutzrechtsverletzungen-dritter-im-eigenen-angebot\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Amazon-H\u00e4ndler haften f\u00fcr Schutzrechtsverletzungen Dritter im eigenen Angebot"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_26596\" aria-describedby=\"caption-attachment-26596\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-26596 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2016\/11\/Shipping.jpg\" alt=\"Schutzrechtsverletzungen Dritter bei Amazon\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-26596\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Cybrain &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n[:de]<em>Das Landgericht K\u00f6ln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Inhabers eines Internet-Mitgliedskontos f\u00fcr die Nutzung durch einen Dritten bei Schutzrechtsverletzungen auf Amazon verantwortlich ist. LHR hat zugunsten der Markeninhaberin ein entsprechendes Urteil des Landgericht K\u00f6ln erstritten (LG K\u00f6ln, Urteil v. 30.8.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=81%20O%2040\/16\" title=\"LG K&ouml;ln, 30.08.2016 - 81 O 40\/16: Amazon-H&auml;ndler haften f&uuml;r Schutzrechtsverletzungen Dritter im...\">81 O 40\/16<\/a>).<\/em><\/p>\n<h3><strong>Was war geschehen?<\/strong><\/h3>\n<p>Ein H\u00e4ndler auf Amazon hatte sich an ein bestehendes Angebot unserer Mandantin angeh\u00e4ngt. In der Angebotsbeschreibung war die Marke unserer Mandantin eingef\u00fcgt, der Beklagte verkaufte jedoch unstreitig keine entsprechenden Markenprodukte, sondern sog. No-Name-Produkte. Der Beklagte, ein auf Amazon registrierter Einzelunternehmer, verteidigte sich in dem Verfahren damit, dass er f\u00fcr die Markenrechtsverletzung nicht verantwortlich sei. Schlie\u00dflich habe nicht er selbst das Angebot erstellt, sondern ein Dritter &#8211; in diesem Fall ein Familienangeh\u00f6riger &#8211; habe w\u00e4hrend seines Urlaubs das Angebot erstellt. Hiervon habe er weder Kenntnis gehabt, noch sei er mit der Nutzung seines Accounts einverstanden gewesen. Vielmehr habe sich der Dritte die Zugangsdaten eigenm\u00e4chtig verschafft, welche er auf einem Zettel in einer Schublade verwahrte.<\/p>\n<h3><strong>H\u00e4ndler f\u00fcr Angebote \u00fcber seinen Account verantwortlich<\/strong><\/h3>\n<p>Das Landgericht ist der Auffassung von LHR gefolgt und hat im Ergebnis eine Markenrechtsverletzung bejaht, f\u00fcr die der Beklagte auf Unterlassung sowie Kostenerstattung der au\u00dfergerichtllichen Rechtsverfolgungskosten haftet. Das Landgericht hat damit konsequent die Grunds\u00e4tze des Bundesgerichtshofs fortgef\u00fchrt, welche dieser in der sog. Halzband-Entscheidung (BGH, Urteil v. 11.03.2009, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20114\/06\" title=\"BGH, 11.03.2009 - I ZR 114\/06: Halzband\">I ZR 114\/06<\/a>) aufgestellt hat. Der BGH hatte in der Leitsatzentscheidung wie folgt ausgef\u00fchrt<\/p>\n<div class=\"urteil_leitsatz herausgeber_amtlich\">\n<blockquote><p>Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit dar\u00fcber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt h\u00e4tte.<\/p><\/blockquote>\n<p>Dementsprechend hat es das Landgericht nicht gen\u00fcgen lassen, dass der Beklagte sein Passwort f\u00fcr Amazon auf einem Zettel in einer Schublade aufbewahrt habe. Hierzu f\u00fchrte das Landgericht aus<\/p>\n<\/div>\n<blockquote><p>Selbst wenn seine Mutter unter Ausnutzung dessen erstmalig unter seinem Anbieterkonto auftrat, hat sich der Beklagte ihr Verhalten damit zurechnen zu lassen. Das Passwort war f\u00fcr die Mutter des Beklagten unschwer auffindbar. Damit hat der Beklagte nicht ausreichend Sorge getragen, dass ein Zugriff Dritter auf das Konto ausgeschlossen ist. Auch im privaten Umfeld besteht die M\u00f6glichkeit, Passw\u00f6rter so zu hinterlegen, dass sie f\u00fcr Dritte, insbesondere Familienangeh\u00f6rige, nicht ohne weiteres auffindbar sind. Der Beklagte hat sich das daraus resultierende Verhalten seiner Mutter zurechnen zu lassen.<\/p><\/blockquote>\n<h3><strong>Weitergehende Haftung des Unternehmensinhabers<\/strong><\/h3>\n<p>Die Rechtsprechung bejaht somit eine Haftung des Unternehmensinhabers f\u00fcr Handlungen Dritter, die \u00fcber die gesetzlichen Haftungstatbest\u00e4nde hinausgehen. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 2 UWG<\/a> haftet etwa der Unternehmensinhaber f\u00fcr\u00a0 Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe, die von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wurden. \u00c4hnlich ist in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 7 MarkenG<\/a> vorgesehen, dass der Unternehmensinhaber f\u00fcr die durch seine Angestellten oder Beauftragten begangenen Markenrechtsverletzungen verantwortlich sein kann.<\/p>\n<p>Durch die weitergehende Haftung f\u00fcr Handlungen von Personen, die weder Mitarbeiter noch sonstige Beauftragte sind, w\u00e4chst die Verantwortlichkeit der Unternehmer in diesem Bereich. Zu beachten ist ferner, dass die Rechtsprechung in diesen F\u00e4llen nicht etwa eine St\u00f6rerhaftung annimmt, sondern den Kontoinhaber als T\u00e4ter haften l\u00e4sst. Damit k\u00f6nnen gegen den Kontoinhaber s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche einschlie\u00dflich Unterlassungs-, Kostenerstattungs- und sogar Schadensersatzanspr\u00fcche geltend gemacht werden.<\/p>\n<h3><strong>Anh\u00e4ngen an fremde ASIN ist wettbewerbswidrig<\/strong><\/h3>\n<p>Ferner hat das Landgericht es als wettbewerbswidrig angesehen, wenn sich ein H\u00e4ndler auf Amazon an ein fremdes, bereits bestehendes Angebot anh\u00e4ngt und damit die ASIN \u00fcbernimmt, wenn der angeh\u00e4ngte H\u00e4ndler tats\u00e4chlich nicht die identischen Produkte ver\u00e4u\u00dfert. Nicht ausreichend ist es demnach, wenn der H\u00e4ndler lediglich gleichartige Artikel wie der Erstanbieter liefert. Das Landgericht ist damit den Entscheidungen anderer Instanzgerichte gefolgt (so auch LG Berlin, Beschluss v. 25.11.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20O%20436\/11\" title=\"LG Berlin, 25.11.2011 - 15 O 436\/11: Anh&auml;ngen an fremde Angebote bei Amazon mittels individuell...\">15 O 436\/11<\/a>; LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 22.4.2015 Az. <a title=\"LG D\u00fcsseldorf, 22.04.2015 - 2a O 98\/15: \u00dcbernahme einer fremden ASIN Nummer durch Anh\u00e4ngen an e...\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2a%20O%2098\/15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">2a O 98\/15<\/a>). Hierzu hatten wir bereits <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/lg-duesseldorf-uebernahme-einer-fremden-asin-nummer-durch-anhaengen-an-ein-bestehendes-angebot-auf-amazon-ist-wettbewerbswidrig\">hier<\/a> berichtet.<\/p>\n<h3><strong>Produktbeschreibung kann urheberrechtlich gesch\u00fctzt werden<\/strong><\/h3>\n<p>Daneben hat das Landgericht nochmals klargestellt, dass auch Produkt- bzw. Angebotsbeschreibungen durchaus ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Sprachwerk im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Nr. 1\u00a0 UrhG<\/a> darstellen kann. Im Grundsatz gelte zwar, dass ein solcher Angebotstext, der lediglich als blo\u00dfe Anpreisung bzw. objektive Artikelbeschreibung fungiert, die erforderliche Sch\u00f6pfungsh\u00f6he nicht erreiche. Sofern der Text jedoch aufgrund Form, Stil und Inhalt jedoch \u00fcber die blo\u00dfe Beschreibung hinausgehen, komme ein urheberrechtlicher Schutz durchaus in Betracht. Entsprechend hat das Landgericht die \u00dcbernahme der Produktbeschreibung unserer Mandantin untersagt.\u00a0(th)<\/p>\n<p><strong>Wir haben uns auf den Schutz von Produkten, Unternehmen und Pers\u00f6nlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/markenrecht\">Markenrechtsverletzungen<\/a> geh\u00f6ren, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.<\/strong><\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de]Das Landgericht K\u00f6ln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Inhabers eines Internet-Mitgliedskontos f\u00fcr die Nutzung durch einen Dritten bei Schutzrechtsverletzungen auf Amazon verantwortlich ist. 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