{"id":26570,"date":"2016-11-08T00:57:40","date_gmt":"2016-11-07T23:57:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=26570"},"modified":"2020-07-09T23:56:58","modified_gmt":"2020-07-09T21:56:58","slug":"verkauf-von-gebrauchter-software-ohne-cd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/verkauf-von-gebrauchter-software-ohne-cd\/","title":{"rendered":"EuGH: Kein Verkauf von Software, wenn die urspr\u00fcngliche CD fehlt"},"content":{"rendered":"
\"Verkauf
\u00a9\u00a0 M. Schuppich – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Dem Kleinanzeigenmarkt sei Dank: Gebrauchte Software findet heute schnell neue Interessenten. Allerdings: Der Weiterverkauf von ausschlie\u00dflich auf Datentr\u00e4gern in Verkehr gebrachter Software ist nur auf den originalen Datentr\u00e4gern zul\u00e4ssig \u2013 wer auf CD oder Stick kopiert und weiterleitet, der macht sich nach einem aktuellen Urteil des europ\u00e4ischen Gerichtshofes entsprechend einer Urheberschutzverletzung schuldig.<\/em><\/p>\n

Hatte der EuGH nicht gerade noch etwas v\u00f6llig anderes entschieden?<\/strong><\/h3>\n

Wer im Urheberrechtrecht etwas bewandert ist, reibt sich jetzt die Augen: Hatte nicht gerade der EuGH vor ein paar Jahren den Weiterverkauf downgeloadeter Software explitzit erlaubt? Ja, hat er, aber im damals verhandelten Fall gab es ja auch keine Original-CD.<\/p>\n

Die aktuelle Entscheidung liegt etwas anders als die 2012 abgeurteilte Causa \u201eUsedSoft\u201c. Mit Urteil vom 12.10.2016 (Az. C-166\/15<\/a>) hat der EuGH entschieden: \u201eSoftware darf nicht gebrannt auf CDs verkauft werden, wenn man keinen Zugriff auf die urspr\u00fcnglichen Datentr\u00e4ger hat\u201c.<\/p>\n

Wenn die Software auf CDs geliefert wurde, d\u00fcrfen diese nicht kopiert werden<\/h3>\n

Die Richter machten damit dem Gesch\u00e4ftsmodell von Anbietern aus Lettland einen Strich durch die Rechnung. Die gesch\u00e4ftst\u00fcchtigen Letten hatten vor \u00fcber 15 Jahren auf ebay Microsoft-Software mit g\u00fcltigem Lizenzschl\u00fcssel verkauft und die Ware auf selbst gebrannten CDs geliefert. An Echtheitszertifikaten und g\u00fcltigen Schl\u00fcsseln haperte es nicht, allerdings befand das damit befasste lettische Gericht sah die Sache mit den Kopien als kritisch, lie\u00df aber eine \u00dcberpr\u00fcfung durch den EuGH zu.<\/p>\n

Dieser verneinte die von den lettischen Richtern im Ansatz vermutete unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung der Warenverkehrsfreiheit ebenfalls und untersagten den Weiterverkauf endg\u00fcltig, zumindest solange die echten CDs nicht vorgelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n

Angefertigte Kopien d\u00fcrfen nur vom Eigent\u00fcmer zur Sicherung angefertigt und nicht verkauft werden. Der Generalstaatsanwalt hatte vorab argumentiert: Eine kaputte Schallplatte berechtige den K\u00e4ufer auch nicht dazu, die Lieder auf eine CD zu \u00fcbertragen und diese weiterzuverkaufen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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