{"id":26354,"date":"2016-10-05T07:15:57","date_gmt":"2016-10-05T06:15:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=26354"},"modified":"2017-12-15T16:22:23","modified_gmt":"2017-12-15T15:22:23","slug":"causa-boehmermann-strafrechtliches-ermittlungsverfahren-eingestellt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/causa-boehmermann-strafrechtliches-ermittlungsverfahren-eingestellt\/","title":{"rendered":"Causa B\u00f6hmermann: Strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt"},"content":{"rendered":"
\"B\u00f6hmermann
\u00a9 NCAimages – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n[:de]Neues im Fall B\u00f6hmermann: Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft Mainz eingestellt.\u00a0<\/em><\/p>\n

Es\u00a0 gibt interessante Neuigkeiten in der Causa B\u00f6hmermann.<\/p>\n

Aber zun\u00e4chst ein kurzer R\u00fcckblick: Nach der Ausstrahlung des inzwischen allseits bekannten Schm\u00e4hgedichts hatte der t\u00fcrkische Staatspr\u00e4sident Erdogan am 8. April 2016 Strafantrag wegen Beleidigung nach \u00a7 185 StGB gestellt<\/a>. Im Anschluss hatte die Bundesregierung<\/a> am 13. April 2016 die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Beleidigung von Organen und Vertretern ausl\u00e4ndischer Staaten nach \u00a7 103<\/a> des Strafgesetzbuches erteilt.<\/p>\n

Staatsanwaltschaft Mainz stellt Ermittlungsverfahren gegen B\u00f6hmermann ein<\/strong><\/h4>\n

Das diesbez\u00fcgliche Ermittlungsverfahren gegen Jan B\u00f6hmermann wurde jetzt gem\u00e4\u00df \u00a7 170 Abs. 2 StPO<\/a> von der Staatsanwaltschaft Mainz eingestellt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen<\/a> waren strafbare Handlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen.<\/p>\n

Diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und zu begr\u00fc\u00dfen. Sie entspricht in der wesentlichen Argumentation und im Ergebnis der von uns bereits im April diesen Jahres ge\u00e4u\u00dferten Rechtsansicht<\/a>.<\/p>\n

Grundlegende Ausgangs\u00fcberlegung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<\/h4>\n

Das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen macht deutlich, dass bei einer genauen Pr\u00fcfung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerade keine Beleidigung nach \u00a7 185 StGB<\/a> vorliegt und das Schm\u00e4hgedicht von Jan B\u00f6hmermann mitsamt seiner gesamten Pr\u00e4sentation letztlich von der Meinungs- und Kunstfreiheit gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n

Wie die StA Mainz zutreffend ausf\u00fchrt<\/a>, erfordert der objektive Tatbestand eines Beleidigungsdeliktes nach \u00a7\u00a7 103<\/a>, 185 StGB<\/a> die \u00c4u\u00dferung eines herabw\u00fcrdigenden pers\u00f6nlichen Werturteils \u00fcber einen Dritten. Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erf\u00fcllt, weil B\u00f6hmermann Erdogan nicht durch ein eigenes Werturteils pers\u00f6nlich diffamieren wollte:<\/p>\n

Jan B\u00f6hmermann setzt\u00a0in seiner Rolle als Satiriker gerade nicht die Person Recep Tayyip Erdogan pers\u00f6nlich herab. Vielmehr weist\u00a0er auf dessen d\u00fcnnh\u00e4utige Reaktion nach dem Satire-Beitrag in der Sendung \u201eextra 3\u201c hin, welchen der t\u00fcrkische Pr\u00e4sident verbieten lassen wollte. Daf\u00fcr\u00a0w\u00e4hlte Jan B\u00f6hmermann das Mittel der Abgrenzung. Sein\u00a0Gedicht zeigte nicht nur dem t\u00fcrkischen Pr\u00e4sidenten auf, wann \u00c4u\u00dferungen in Deutschland nach den rechtlichen Vorgaben \u2013 im Gegensatz zum \u201eextra 3\u201c-Beitrag \u2013 nicht mehr hingenommen werden m\u00fcssen. In welchen F\u00e4llen also eine entsprechende Reaktion des t\u00fcrkischen Pr\u00e4sidenten verst\u00e4ndlich und legitim gewesen w\u00e4re, weil es sich um eine massive Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung und strafrechtlich relevante Beleidigungen (in Versform) gehandelt h\u00e4tte”<\/em>, RA Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. in seinem Beitrag vom 06. April 2016<\/a>.<\/p>\n

Das Schm\u00e4hgedicht vom 31. M\u00e4rz 2016 sollte dementsprechend lediglich als Beispiel f\u00fcr eine \u00dcberschreitung der Meinungsfreiheit dienen und daher weder ausdr\u00fccklich eine Ansicht des Beschuldigten im Hinblick auf pers\u00f6nliche Eigenschaften des t\u00fcrkischen Staatspr\u00e4sidenten wiedergeben noch – wenn auch \u00fcberzogene satirische – Zuweisungen enthalten, wie die StA Mainz in ihrer Pressemitteilung ausf\u00fchrt<\/a>.<\/p>\n

Keine Schm\u00e4hkritik wegen Auseinandersetzung in der Sache<\/strong><\/h4>\n

Nach dieser einleitenden grunds\u00e4tzlichen Feststellung arbeitet die StA Mainz zutreffend heraus, dass vorliegend kein Fall einer grunds\u00e4tzlich immer unzul\u00e4ssigen Schm\u00e4hkritik vorliegt. Zun\u00e4chst wird nochmals die besondere Bedeutung und der weite Schutzbereich der Meinungsfreiheit, insbesondere bei Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf, betont. Anschlie\u00dfend lehnt die StA Mainz das Vorliegen einer Schm\u00e4hkritik ab: Anders als beim Schm\u00e4hgedicht von B\u00f6hmermann geht es bei der Schm\u00e4hkritik gerade nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung der Person.<\/p>\n

Und eine solche pers\u00f6nliche Diffamierung der Person Erdogan wurde letztlich bereits mit der aufgezeigten Eingangs\u00fcberlegung der StA Mainz verneint, nach der Jan B\u00f6hmermann mit seinem Schm\u00e4hgedicht gerade eine die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrende Frage, n\u00e4mlich die Frage der Grenze der Meinungsfreiheit, aufgreift. Sein Beitrag hat damit einen glasklaren Sachzusammenhang und eine pers\u00f6nliche Herabsetzung der Person Erdogan durch B\u00f6hmermann im Sinne einer Privatfehde ohne \u00fcbergeordneten sachlichen Kontext scheidet vorliegend aus:<\/p>\n

Dass das Schm\u00e4hgedicht einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung leistet, n\u00e4mlich hinsichtlich der Frage der Grenzen von Satire und Meinungsfreiheit und dem Umgang von Staatsoberh\u00e4upten mit Kritik, kann \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der medialen Aufregung zum Thema \u2013 von niemandem ernsthaft bestritten werden. Die damit hinter dem Gedicht stehende Frage der Grenze der Meinungsfreiheit in Deutschland ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ohne Zweifel eine \u201edie \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrende Frage\u201c, so dass die Annahme einer Schm\u00e4hkritik bereits nur noch ausnahmsweise in Betracht kommt”<\/em>, RA Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. in seinem Beitrag vom 14. April 2016<\/a>.<\/p>\n

Neben diesem sachlichen Kontextbezug ist in diesem Zusammenhang weiterhin zu ber\u00fccksichtigen, dass Erdogan zuvor durch seinen Versuch, den zul\u00e4ssigen “extra 3”-Beitrag zu zensieren, eigenst\u00e4ndig den Anlass f\u00fcr diese Diskussion dieser die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Frage gesetzt hat.<\/p>\n

Besondere Pr\u00fcfungsvorgaben bei der Satire<\/strong><\/h4>\n

Auch die besonderen Pr\u00fcfungsvorgaben zur Satire werden von der StA Mainz ber\u00fccksichtigt<\/a>, der Aussagekern wird unabh\u00e4ngig von seiner satirischen Einkleidung gepr\u00fcft, f\u00fcr die ein erheblich gro\u00dfz\u00fcgiger Pr\u00fcfungsma\u00dfstab gilt:<\/p>\n

Im ersten Pr\u00fcfungsschritt ist der eigentliche Aussagekern der Satire zu ermitteln. Dieser Aussagekern muss also abgetrennt von der satirischen Einkleidung betrachtet werden. Aussagekern des Schm\u00e4hgedichts ist die\u00a0Kritik an Erdogans Zensurversuch hinsichtlich des zul\u00e4ssigen \u201eextra3\u201c-Beitrags. Damit betrifft der Aussagekern auch die generelle Haltung des Staatsoberhauptes Erdogan gegen\u00fcber Kritik, die sich unter anderem durch sein Vorgehen gegen kritische Medien\u00a0sowie\u00a0die sehr gro\u00dfe Anzahl von Verfahren wegen Pr\u00e4sidentenbeleidigungen in der T\u00fcrkei manifestiert”<\/em>, RA Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. in seinem Beitrag vom 14. April 2016<\/a>.<\/p>\n

Die StA Mainz stellt klar<\/a>, dass die Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Beurteilung der satirischen Einkleidung weniger streng sind, weil das Mittel der Verfremdung der satirischen Einkleidung gerade wesenseigen ist. Und diese schlimmen \u00dcbertreibungen und Verzerrungen in der satirischen Einkleidung des Schm\u00e4hgedichts dienen im vorliegenden Fall auch dem \u00fcbergeordneten Zweck, das \u00dcberschreiten der Grenze zul\u00e4ssigen Meinungsfreiheit in m\u00f6glichst deutlicher Form aufzuzeigen. Damit unterst\u00fctzt gerade die Heftigkeit der satrischen Einkleidung den davon gesondert zu betrachtenden Aussagekern des Schm\u00e4hgedichts.<\/p>\n

Er\u00f6ffnung des Schutzbereichs der Kunstfreiheit<\/strong><\/h4>\n

Auch ohne die erforderliche Klarstellung, dass nicht jede Satire immer Kunst sein muss, geht die StA Mainz bei seiner weiteren Pr\u00fcfung im Ergebnis zutreffend dann auch von der Er\u00f6ffnung des Schutzbereichs der Kunstfreiheit aus. Dabei ist nicht nur das in simpler Reimform als metrische Einheit vorgetragene Gedicht, sondern die gesamte Inszenierung in der Sendung in die Betrachtung in die Wertung einzubeziehen:<\/p>\n

Das Schm\u00e4hgedicht geht aber nicht nur aufgrund seiner Versform, sondern auch aufgrund des auf der sogenannten Metaebene angesprochenen Gesamtzusammenhangs, sowie dem eingesetzten Mittel der Abgrenzung in Verbindung mit ma\u00dfloser \u00dcbertreibung \u00fcber eine gew\u00f6hnliche Meinungs\u00e4u\u00dferung hinaus. Kunst muss gerade nicht \u00e4sthetisch oder anspruchsvoll sein, Kunst darf auch widerlich und primitiv sein<\/em>“, RA Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. in seinem Beitrag vom 14. April 2016<\/a>.<\/p>\n

Die StA Mainz schlie\u00dft die Pr\u00fcfung des objektiven Tatbestands der Beleidigung dann letztlich ohne eine endg\u00fcltige Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes nach \u00a7 185 StGB<\/a>.\u00a0 Unter klarem Hinweis auf schwerwiegende Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen, f\u00fchrt sie aus, dass eine diesbez\u00fcgliche abschlie\u00dfende Wertung nicht erforderlich sei, weil jedenfalls ein vors\u00e4tzlich beleidigendes Handeln nicht nachzuweisen war<\/a>.<\/p>\n

Der subjektive Tatbestand bzw. die erforderliche kunstspezifische Betrachtung und der Faktizit\u00e4tsanspruch
\n<\/strong><\/h4>\n

Im Rahmen der damit letztlich entscheidenden Vorsatzpr\u00fcfung \u00e4hneln die Erw\u00e4gungen der StA Mainz dann interessanterweise den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur kunstspezifischen Betrachtung und zum Faktizit\u00e4tsanspruch, welche im zivilrechtlichen Verfahren unbedingt zu beachten sind:<\/p>\n

In einem weiteren Pr\u00fcfungsschritt ist dann aber festzustellen, ob der beanstandete Teil der fragliche Kunstform gegen\u00fcber dem Rezipienten einen umfassenden Faktizit\u00e4tsanspruch erhebt oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in diesem Zusammenhang eine sogenannte kunstspezifische Betrachtung. Einfacher ausgedr\u00fcckt ist also zu pr\u00fcfen, ob der konkret beanstandete Teil der Kunstform, hier also die schwerwiegenden Beleidigungen im Gedicht, vom Zuschauer als Schilderung tats\u00e4chlicher Geschehnisse aufgefasst wird oder nicht<\/em>“, RA Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. in seinem Beitrag vom 14. April 2016<\/a>.<\/p>\n

Auch die StA Mainz ber\u00fccksichtigt in ihrer Pr\u00fcfung das Ma\u00df, in dem B\u00f6hmermann mit seinem Schm\u00e4hgedicht eine von der Wirklichkeit abgel\u00f6ste Realit\u00e4t geschaffen hat. Danach erf\u00fcllen dienjenigen Passagen im Schm\u00e4hgedicht umso eher den subjektiven Tatbestand der Beleidigung , die dem realen Urbild Erdogans n\u00e4her kommen, weil ein solcher Realbezug auf einen Vorsatz hinsichtlich einer pers\u00f6nlichen Beleidigung der realen Person schlie\u00dfen l\u00e4sst.<\/p>\n

Die StA Mainz stellt dazu treffend fest<\/a>:<\/p>\n

Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, es sei ihm an einer derart \u00fcbertriebenen und von der konkreten Person abgel\u00f6sten Darstellung gelegen gewesen, dass die fehlende Ernstlichkeit und das Fehlen eines ernst gemeinten Bezuges zur pers\u00f6nlichen Ehre der Person jedem H\u00f6rer unmittelbar erkennbar sein sollten und sofort klar werde, dass es sich um einen Witz oder Unsinn handele.<\/em>“<\/p>\n

Diese subjektive Einlassung untermauert sie sodann mit objektiven Kriterien<\/a>:<\/p>\n

Diese Einlassung wird durch die objektiv feststellbaren Umst\u00e4nde, n\u00e4mlich den Inhalt des St\u00fcckes, seine Entstehung und die Art der Darbietung gest\u00fctzt. Ma\u00dfgebend insoweit ist, wie ein verst\u00e4ndiger Dritter unter Beachtung der Begleitumst\u00e4nde und des Gesamtzusammenhangs die \u00c4u\u00dferungen versteht. Insoweit ist bereits zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beitrag Bestandteil einer bekannterma\u00dfen satirischen Fernsehsendung war und ein durchschnittlich informiertes verst\u00e4ndiges Publikum mithin davon ausgehen d\u00fcrfte, dass dort get\u00e4tigte \u00c4u\u00dferungen vielfach mit \u00dcbersteigerungen und \u00dcberspitzungen einhergehen und ihnen die Ernstlichkeit h\u00e4ufig fehlt. Von einem solchen Empf\u00e4ngerhorizont d\u00fcrfte auch der Beschuldigte ausgegangen sein; zumal er den Charakter der Sendung im Rahmen des Beitrages durch die wiederholte Bezeichnung des Formats als \u201eQuatsch-Sendung\u201c hervorhob.<\/em>“<\/p>\n

Abschlie\u00dfend stellt die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde richtigerweise fest, dass sich im Schm\u00e4hgedicht eine geradezu absurde Anh\u00e4ufung vollkommen \u00fcbertriebener, abwegig anmutender Zuschreibungen negativ bewerteter Eigenschaften und Verhaltensweisen findet, denen jeder Bezug zu tats\u00e4chlichen Gegebenheiten – offensichtlich beabsichtigt – fehlt. Daraus folgert sie ihre Verneinung des erforderlichen Vorsatzes und ber\u00fccksichtigt damit letztlich zumindest indirekt den Faktizit\u00e4tsanspruch des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n

\u00dcbertragbarkeit des Ergebnisses des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf das zivilrechtliche Verfahren<\/strong><\/h4>\n

Unter Ber\u00fccksichtigung der bewusst vorgenommenen, unsinnig und absurd wirkenden \u00dcbertreibungen kommt die StA Mainz\u00a0 damit folgerichtig zum Ergebnis, dass ein vors\u00e4tzlicher bzw. billigend in Kauf genommener Angriff auf den personalen oder sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch des t\u00fcrkischen Staatspr\u00e4sidenten durch B\u00f6hmermann nicht vorlag.<\/p>\n

Diese Wertung ist im Ergebnis ist auch auf das zivilrechtliche Verfahren \u00fcbertragbar:<\/p>\n

Ein positiver Nachweis, dass die Rezipienten gerade die in Frage stehenden uns\u00e4glichen Beleidungen als Darstellung realer Verh\u00e4ltnisse wahrnehmen, wird nicht gelingen. Niemand schreibt\u00a0diese absurden Beleidigungen aus dem Bereich der Sodomie oder\u00a0der P\u00e4dophilie der realen Person Erdogan tats\u00e4chlich zu. Es gab auch niemals irgendwelche Vorw\u00fcrfe gegen\u00fcber der realen Person Erdogan, die in diese Richtung gingen, so dass der Zuschauer den Inhalt der \u00fcberzogenen Beleidugungen gerade nicht w\u00f6rtlich nimmt und eine Schilderung tats\u00e4chlicher Geschehnisse ausschlie\u00dft. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche kunstpezifische Betrachtung des Schm\u00e4hgedichts f\u00fchrt damit im vorliegenden Fall auch an diesem Punkt zu einem \u00dcberwiegen der Kunstfreiheit gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/em>“, RA Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. in seinem Beitrag vom 14. April 2016<\/a>.<\/p>\n

Durch den Abstand der im Gedicht aufgezeigten Kunstfigur, samt der ihr dort zugedachten Eigenschaften und Neigungen zum realen Urbild Erdogans, kommt man dementsprechend auch aus zivilrechtlicher Sicht zum Ergebnis, dass gerade die Absurdit\u00e4t und die damit einhergehende Heftigkeit der Beleidigungen zu einer so erheblichen Schm\u00e4lerung des Schutzbereichs des Pers\u00f6nlichkeitsrechts zugunsten der Kunstfreiheit f\u00fchren, dass der von Erdogan geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu verneinen ist. Weil neben dem Vorliegen einer Schm\u00e4hkritik auch ein Eingriff in die Menschenw\u00fcrde zu verneinen ist, hat das Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Erdogan in der damit erforderlichen Abw\u00e4gung zur\u00fcckzutreten.<\/p>\n

Fortf\u00fchrung des zivilrechtlichenVerfahrens im November 2016<\/strong><\/h4>\n

Am 2. November 2016 geht die Causa B\u00f6hmermann auf zivilrechtlicher Ebene vor dem Landgericht Hamburg weiter. Das Landgericht Hamburg hat dann im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die M\u00f6glichkeit, seine falsche Entscheidung aus dem vorangegangenen Eilverfahren noch einmal zu korrigieren. Das Landgericht hatte in diesem Verf\u00fcgungsverfahren festgestellt, dass Teile des Schm\u00e4hgedichts zul\u00e4ssig seien, w\u00e4hrend andere Teile verboten wurden<\/a>.<\/p>\n

Warum dieses Ergebnis eines Auseinanderrei\u00dfens des Gedichts in einen \u00fcberwiegend unzul\u00e4ssigen und einen kleinen, \u00fcbrig bleibenden zul\u00e4ssigen Teil<\/a> eindeutig den Wertungen des Bundesverfassungsgerichts widerspricht und warum die Zul\u00e4ssigkeit des Schm\u00e4hgedichts letztlich trotz der immer wieder in der Diskussion vorgebrachten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Strau\u00df Karikaturen (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1987 1 BvR 313\/85<\/a>) auch aus zivilrechtlicher Sicht festgestellt werden wird, wird an dieser Stelle noch vor Fortf\u00fchrung des Verfahrens Anfang November in einem weiteren Beitrag dargelegt werden. (ha)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

[:de]Neues im Fall B\u00f6hmermann: Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft Mainz eingestellt.\u00a0 Es\u00a0 gibt interessante Neuigkeiten in der Causa B\u00f6hmermann. Aber zun\u00e4chst ein kurzer R\u00fcckblick: Nach der Ausstrahlung des inzwischen allseits bekannten Schm\u00e4hgedichts hatte der t\u00fcrkische Staatspr\u00e4sident Erdogan am 8. April 2016 Strafantrag wegen Beleidigung nach \u00a7 185 StGB gestellt. Im Anschluss hatte die […]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[101,110,546,1270,1277,1511,3207,3208,3210,3212,3213],"class_list":["post-26354","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-personlichkeitsrechtsverletzung","tag-schmahkritik","tag-meinungsfreiheit","tag-ermittlungsverfahren","tag-beleidigung","tag-satire","tag-boehmermann","tag-erdogan","tag-schmaehgedicht","tag-staatsanwaltschaft-mainz","tag-strafanzeige"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26354","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26354"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26354\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26354"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26354"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26354"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}