{"id":26334,"date":"2016-10-07T05:59:10","date_gmt":"2016-10-07T04:59:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=26334"},"modified":"2017-12-15T15:33:33","modified_gmt":"2017-12-15T14:33:33","slug":"markenrecht-olg-frankfurt-inhaberschaft-unternehmenskennzeichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/markenrecht-olg-frankfurt-inhaberschaft-unternehmenskennzeichen\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt zur Inhaberschaft und \u00dcbertragung der Rechte am Unternehmenskennzeichen einer verpachteten Gastst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_26340\" aria-describedby=\"caption-attachment-26340\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-26340 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/AppleCider.jpg\" alt=\"Markenrecht OLG Frankfurt Inhaberschaft Unternehmenskennzeichen\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-26340\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 anaumenko \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n[:de]\n<p><em>Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in einem Eilverfahren \u00fcber folgenden Rechtstreit betreffend die ausschlie\u00dflichen Rechte an einer Gastst\u00e4ttenbezeichnung zu entscheiden (OLG Frankfurt, Urteil v. 07.07.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2019\/16\" title=\"OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 6 U 19\/16: Inhaberschaft des Unternehmenskennzeichenrechts an einer...\">6 U 19\/16<\/a>).<\/em><\/p>\n<p><strong>Was war geschehen?<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller war von Oktober 2004 bis Oktober 2015 P\u00e4chter eines Apfelweinlokals in der Stra\u00dfe1 in Stadt1, das \u00fcber mehrere Jahrzehnte durch wechselnde Inhaber unter der Bezeichnung &#8220;A&#8221; betrieben wurde. Diese Bezeichnung lie\u00df der Antragsteller zum 25.08.2009 unter anderem f\u00fcr folgende Dienstleistungen als Wortmarke auf sich eintragen: &#8220;Betrieb einer Bar&#8221; und &#8220;Verpflegung von G\u00e4sten in Restaurants&#8221;. Im Mai 2011 er\u00f6ffnete er ein weiteres Lokal unter der Bezeichnung &#8220;A1&#8221;. Zudem war er unter der Bezeichnung &#8220;A&#8221; mit St\u00e4nden auf Festen vertreten und erbrachte Catering-Dienstleistungen.<\/p>\n<p>Im Jahr 2008 ver\u00e4u\u00dferte der bisherige Eigent\u00fcmer C die verpachtete Immobilie des Apfelweinlokals an eine Gemeinschaft von Bruchteilseigent\u00fcmern (Antragsgegnerin zu 1.), die in den Pachtvertrag eintrat. Zu den Bruchteilseigent\u00fcmern geh\u00f6rte der Antragsgegner zu 2.), der ab dem 01.12.2015 den Antragsteller als P\u00e4chter der Liegenschaft ersetzen sollte.<\/p>\n<p>Der Antragsteller gab die R\u00e4umlichkeiten einvernehmlich zum 31.10.2015 an die Eigent\u00fcmer heraus. Bereits am 07.09.2015 brachten diese an der Gastst\u00e4tte ein Hinweisschild an, wonach das &#8220;A&#8221; wegen Renovierung und P\u00e4chterwechsel bis November geschlossen bleibe.<\/p>\n<p>Bezogen auf diese sowie weitere entsprechende Beschilderung erwirkte der Antragsteller am 06.10.2015 eine einstweilige Verf\u00fcgung, mit welcher den Antragsgegnern untersagt wurde, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr die Bezeichnung &#8220;A&#8221; f\u00fcr den Betrieb einer Gastst\u00e4tte in der Stra\u00dfe1 in Stadt1 zu verwenden. Die einstweilige Verf\u00fcgung blieb nach einem Widerspruchsverfahren aufrechterhalten, so dass die Antragsgegner den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug dem Oberlandesgericht Frankfurt zur \u00dcberpr\u00fcfung und Entscheidung vorlegten.<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegner hatte Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Markenm\u00e4\u00dfige Benutzung bei Dienstleistungsmarken<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats sei die einstweilige Verf\u00fcgung hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1.) \u2013 mangels Parteif\u00e4higkeit \u2013 bereits unzul\u00e4ssig und hinsichtlich des Antragsgegners zu 2.) \u2013 mangels Verf\u00fcgungsanspruchs \u2013 unbegr\u00fcndet gewesen.<\/p>\n<p>Insbesondere k\u00f6nne der Antragsteller vom Antragsgegner zu 2.) nicht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 5, 2 Nr. 1 MarkenG<\/a> verlangen, die Benutzung der Bezeichnung &#8220;A&#8221; f\u00fcr den Betrieb einer Gastronomie zu unterlassen.<\/p>\n<p>Zwar liege ein Fall der sogenannten Doppelidentit\u00e4t vor, da der Antragsgegner zu 2.) eine identische Bezeichnung f\u00fcr einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen benutzt habe. Auch sei die Benutzung markenm\u00e4\u00dfige gewesen, denn, soweit unter einer Gesch\u00e4ftsbezeichnung ein Lokal betrieben werde, werden unter dieser Bezeichnung automatisch auch die betreffenden, hier <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/markenrecht\">markenrechtlich<\/a> gesch\u00fctzten Dienstleistungen erbracht:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eGegenstand des Verf\u00fcgungsantrags sind ein Schild, aus dem hervorging, dass das &#8220;A&#8221; mit dem Antragsgegner zu 2 als P\u00e4chter bald wieder \u00f6ffnen werde (Anlage AS11), sowie weitere Hinweisschilder am Lokal (Anlage AS17). Zwar gew\u00e4hrt die Marke nach dem MarkenG in seiner noch g\u00fcltigen Fassung kein Recht gegen einen rein unternehmenskennzeichenm\u00e4\u00dfigen Gebrauch des Zeichens. Eine rein firmenm\u00e4\u00dfige Benutzung liegt jedoch nicht vor. Wie das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4sst sich bei Dienstleistungsmarken der markenm\u00e4\u00dfige Gebrauch von dem unternehmenskennzeichenm\u00e4\u00dfigen Gebrauch kaum abgrenzen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Priorit\u00e4ts\u00e4lteres Unternehmenskennzeichen kann dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/5-dinge-die-sie-zum-markenrecht-wissen-muessen\">Markenschutz<\/a> entgegenstehen<\/strong><\/p>\n<p>Jedoch k\u00f6nne sich der Antragsgegner zu 2.) insoweit auf ein priorit\u00e4ts\u00e4lteres Unternehmenskennzeichenrecht an der streitbefangenen Bezeichnung berufen, welches der Verf\u00fcgungsmarke nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/6.html\" title=\"&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang\">\u00a7 6 Abs. 3 MarkenG<\/a> jedenfalls im \u00f6rtlichen Geltungsbereich der Etablissementbezeichnung in Stadt1 entgegenhalten werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Als Unternehmenskennzeichen werden gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/5.html\" title=\"&sect; 5 MarkenG: Gesch&auml;ftliche Bezeichnungen\">\u00a7 5 Abs. 1, 2 MarkenG<\/a> Zeichen gesch\u00fctzt, die im gesch\u00e4ftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs stehen dabei solche Gesch\u00e4ftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Gesch\u00e4ftsbetriebs von anderen Gesch\u00e4ftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Gesch\u00e4ftsbetriebs gelten.<\/p>\n<p>In vorliegenden Fall haben der Antragsgegner zu 2.) und die anderen Miteigent\u00fcmer die Liegenschaft mit der Gastst\u00e4tte von dem Voreigent\u00fcmer C erworben. Dabei sei auch das Unternehmenskennzeichenrecht \u201eA\u201c auf sie \u00fcbergegangen:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eEin Unternehmenskennzeichen kann grunds\u00e4tzlich nicht ohne den zugeh\u00f6rigen Gesch\u00e4ftsbetrieb \u00fcbertragen werden. Denn schutzf\u00e4hig im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/5.html\" title=\"&sect; 5 MarkenG: Gesch&auml;ftliche Bezeichnungen\">\u00a7 5 Abs. 2 MarkenG<\/a> ist nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am gesch\u00e4ftlichen Verkehr beteiligt. F\u00fcr eine \u00dcbertragung m\u00fcssen deshalb diejenigen Werte auf den Erwerber zu \u00fcbertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbundene Gesch\u00e4ftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt [\u2026].<\/p>\n<p>F\u00fcr Etablissementbezeichnungen gelten jedoch Besonderheiten. Sie kennzeichnen nicht nur einen Gesch\u00e4ftsbetrieb, der an beliebigen Orten fortgesetzt werden kann, sondern markieren in besonderer Weise auch den Ort der Gesch\u00e4ftsaus\u00fcbung. F\u00fcr den Fall der Verpachtung eines mit einer Etablissementbezeichnung versehenen Gesch\u00e4ftslokals ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass die Rechte an der Etablissementbezeichnung dem Verp\u00e4chter &#8220;zuwachsen&#8221; [\u2026].[\u2026]\n<p>Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eigent\u00fcmer mit dem Betreiber der Gastst\u00e4tte keinen Pachtvertrag \u00fcber den Gastst\u00e4ttenbetrieb, sondern einen reinen Mietvertrag \u00fcber die R\u00e4umlichkeiten geschlossen hat; in diesem Fall ist Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts an der Etablissementbezeichnung der Mieter [\u2026].\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Dies zugrunde gelegt, sei im Streitfall urspr\u00fcnglich der Verp\u00e4chter C als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen gewesen.<\/p>\n<p>Das Lokal habe die Bezeichnung \u201eA\u201c unstreitig schon zum Zeitpunkt getragen, als es vom Voreigent\u00fcmer C durch den Antragsteller gepachtet worden sei. Dieser habe insbesondere nicht nur die R\u00e4ume gemietet, sondern das Lokal als solches inklusive Einrichtung und Kundenstamm. Unter \u00a7 1 Abs. 3 des Pachtvertrages hei\u00dfe es, dass der Antragsteller auch berechtigt sei, die &#8220;seitherige Bezeichnung des Lokales&#8221; weiterzuf\u00fchren; wenn er eine neue Bezeichnung w\u00e4hle, bed\u00fcrfe dies der vorherigen Zustimmung des Verp\u00e4chters. Dies spreche nach Wertung des Senats daf\u00fcr, dass der Verp\u00e4chter C als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen gewesen sei und dem Antragsteller nur ein Nutzungsrecht einger\u00e4umt habe.<\/p>\n<p>Unstreitig seien die Antragsgegner in den Pachtvertrag als Verp\u00e4chter eingetreten, als sie im Jahr 2008 die Liegenschaft erworben haben. Infolgedessen seien sie als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen, auch wenn sie nur das Grundst\u00fcck erworben haben. Darauf, ob sie zus\u00e4tzlich den Gesch\u00e4ftsbetrieb des Lokals erworben haben, komme es nicht an. Die Rechtsstellung des Antragstellers als P\u00e4chter und Inhaber eines Nutzungsrechts an der Bezeichnung bis zum Ende des Pachtvertrages habe sich nicht ver\u00e4ndert. Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls dann gelten, wenn der Voreigent\u00fcmer den Gesch\u00e4ftsbetrieb separat an den Antragsteller oder an Dritte ver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte. Daf\u00fcr liefere der streitgegenst\u00e4ndliche Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte. (pu)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de] Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in einem Eilverfahren \u00fcber folgenden Rechtstreit betreffend die ausschlie\u00dflichen Rechte an einer Gastst\u00e4ttenbezeichnung zu entscheiden (OLG Frankfurt, Urteil v. 07.07.2016, Az. 6 U 19\/16). Was war geschehen? 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