{"id":2627,"date":"2011-01-14T07:46:06","date_gmt":"2011-01-14T05:46:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2627"},"modified":"2011-01-14T07:46:06","modified_gmt":"2011-01-14T05:46:06","slug":"der-gier-banker-am-pranger-identifizierende-verdachtsberichterstattung-in-der-presse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/der-gier-banker-am-pranger-identifizierende-verdachtsberichterstattung-in-der-presse\/","title":{"rendered":"Der &quot;Gier-Banker&quot; am Pranger &#8211; Identifizierende Verdachtsberichterstattung in der Presse"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\">Fast t\u00e4glich werden wir durch die Medien mit Verdachtsberichterstattungen konfrontiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Unsere Kanzlei betreut aktuell drei Verfahren, welche die Problematik der identifizierenden Verdachtsberichterstattung betreffen und im Fr\u00fchjahr 2011 vom Kammergericht Berlin und vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg jeweils in der Berufungsinstanz zu entscheiden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Problem einer solchen Verdachtsberichterstattung liegt darin, dass die erzielte Prangerwirkung f\u00fcr den Betroffenen von erheblichem Ma\u00df sein kann. Damit stellt die Verdachtsberichterstattung hohe Anforderungen an die Sorgfalt von Journalisten. Zu beachten ist, dass jede Person bis zum Zeitpunkt einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen ist. Bei der insofern zu vermeidenden Vorverurteilung durch eine Berichterstattung kommt der Verdachtsberichterstattung per se eine enorme Brisanz zu. Denn bei der Verdachtsberichterstattung stellt sich die Frage der Vorverurteilung bereits alleine durch die Berichterstattung an sich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Oft setzt sich die Berichterstattung \u00fcber ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren im Kopf der Rezipienten gerade im Sinne einer Vorverurteilung fest. Die Meldung, dass ein Ermittlungsverfahren sp\u00e4ter wieder eingestellt wurde, pr\u00e4gt sich\u00a0&#8211; sofern sie \u00fcberhaupt in einer vergleichbaren Form publiziert wird\u00a0&#8211; erfahrungsgem\u00e4\u00df beim Leser nicht in derselben St\u00e4rke ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Aktuell wird gerade in allen Medien \u00fcber das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Bayern-LB-Vorstand Gerhard Gribkowsky berichtet. Neben Titulierungen wie \u201eGier-Banker\u201c sieht sich Herr Gribkowsky zur Zeit insbesondere einer Berichterstattung ausgesetzt, die seinen vollen Namen nennt und zudem die Artikel mit ungepixelten Fotos von ihm versieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Solche F\u00e4lle der identifizierenden Verdachtsberichterstattung sind\u00a0\u00e4u\u00dferst kritisch zu beobachten, weil die anprangernde Wirkung sich aufgrund der vollen Identifizierbarkeit f\u00fcr jedermann durch Namensnennung und Bildnisver\u00f6ffentlichung besonders anhaltend einpr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Voraussetzungen an eine solche Verdachtsberichterstattung unter Namensnennung sind nach der st\u00e4ndigen presserechtlichen Rechtsprechung klar und streng aufgestellt worden:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine identifizierende Berichterstattung unter voller Namensnennung\u00a0kommt demnach nur in F\u00e4llen schwerer Kriminalit\u00e4t oder bei Straftaten, die die \u00d6ffentlichkeit in besonderem Ma\u00df interessieren in Betracht (vgl. exemplarisch BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%201036\" title=\"BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51\/99: Verdachtsberichterstattung: &quot;Schleimerschmarotzerpack&quot;\">NJW 2000, 1036<\/a>, 1038). Ein solches \u00f6ffentliches Interesse kann sich beispielsweise aus der Stellung des Betroffenen, z. B. als Amtstr\u00e4ger oder wie vorliegend als ehemaliges Vorstandsmitglied einer Bank ergeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wenn die pers\u00f6nliche Stellung f\u00fcr ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse sorgt, besteht auch ein gesteigertes \u00f6ffentliches Interesse an einem diesbez\u00fcglich im Raume stehenden, strafrechtlich relevanten Fehlverhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wenn es sich zudem bei dem strafrechtlichen Vorwurf um einen Vorgang von erheblichem Gewicht handelt und ein erh\u00e4rteter Bestand an Beweistatsachen vorliegt, kann\u00a0&#8211; ausdr\u00fccklich als Ausnahme zur grunds\u00e4tzlich bestehenden Unschuldsvermutung\u00a0&#8211; eine identifizierende Verdachtsberichterstattung zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Auffinden von 37 Millionen Euro auf den Konten von Herrn Gribkowsky ohne jeglichen plausiblen Herkunftshinweis in einem geordneten Gesch\u00e4ftsablauf spricht f\u00fcr das Vorliegen eines erh\u00e4rteten Bestands an Beweistatsachen in Bezug auf einen Vorgang von erheblichem Gewicht. Herr Gribkowsky muss die identifizierende Verdachtsberichterstattung aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft und aufgrund seines im Raume stehenden, m\u00f6glichen Fehlverhaltens dementsprechend wohl weiter dulden. (ha)<\/p>\n[:en]\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Die Bestrafung des K\u00f6nigsm\u00f6rders\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/pranger.jpg\" alt=\"Die Bestrafung des K\u00f6nigsm\u00f6rders\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Fast t\u00e4glich werden wir durch die Medien mit Verdachtsberichterstattungen konfrontiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Unsere Kanzlei betreut aktuell drei Verfahren, welche die Problematik der identifizierenden Verdachtsberichterstattung betreffen und im Fr\u00fchjahr 2011 vom Kammergericht Berlin und vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg jeweils in der Berufungsinstanz zu entscheiden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Problem einer solchen Verdachtsberichterstattung liegt darin, dass die erzielte Prangerwirkung f\u00fcr den Betroffenen von erheblichem Ma\u00df sein kann. Damit stellt die Verdachtsberichterstattung hohe Anforderungen an die Sorgfalt von Journalisten. Zu beachten ist, dass jede Person bis zum Zeitpunkt einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen ist. Bei der insofern zu vermeidenden Vorverurteilung durch eine Berichterstattung kommt der Verdachtsberichterstattung per se eine enorme Brisanz zu. Denn bei der Verdachtsberichterstattung stellt sich die Frage der Vorverurteilung bereits alleine durch die Berichterstattung an sich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Oft setzt sich die Berichterstattung \u00fcber ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren im Kopf der Rezipienten gerade im Sinne einer Vorverurteilung fest. Die Meldung, dass ein Ermittlungsverfahren sp\u00e4ter wieder eingestellt wurde, pr\u00e4gt sich\u00a0&#8211; sofern sie \u00fcberhaupt in einer vergleichbaren Form publiziert wird\u00a0&#8211; erfahrungsgem\u00e4\u00df beim Leser nicht in derselben St\u00e4rke ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Aktuell wird gerade in allen Medien \u00fcber das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Bayern-LB-Vorstand Gerhard Gribkowsky berichtet. Neben Titulierungen wie \u201eGier-Banker\u201c sieht sich Herr Gribkowsky zur Zeit insbesondere einer Berichterstattung ausgesetzt, die seinen vollen Namen nennt und zudem die Artikel mit ungepixelten Fotos von ihm versieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Solche F\u00e4lle der identifizierenden Verdachtsberichterstattung sind\u00a0\u00e4u\u00dferst kritisch zu beobachten, weil die anprangernde Wirkung sich aufgrund der vollen Identifizierbarkeit f\u00fcr jedermann durch Namensnennung und Bildnisver\u00f6ffentlichung besonders anhaltend einpr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Voraussetzungen an eine solche Verdachtsberichterstattung unter Namensnennung sind nach der st\u00e4ndigen presserechtlichen Rechtsprechung klar und streng aufgestellt worden:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine identifizierende Berichterstattung unter voller Namensnennung\u00a0kommt demnach nur in F\u00e4llen schwerer Kriminalit\u00e4t oder bei Straftaten, die die \u00d6ffentlichkeit in besonderem Ma\u00df interessieren in Betracht (vgl. exemplarisch BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%201036\" title=\"BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51\/99: Verdachtsberichterstattung: &quot;Schleimerschmarotzerpack&quot;\">NJW 2000, 1036<\/a>, 1038). Ein solches \u00f6ffentliches Interesse kann sich beispielsweise aus der Stellung des Betroffenen, z. B. als Amtstr\u00e4ger oder wie vorliegend als ehemaliges Vorstandsmitglied einer Bank ergeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wenn die pers\u00f6nliche Stellung f\u00fcr ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse sorgt, besteht auch ein gesteigertes \u00f6ffentliches Interesse an einem diesbez\u00fcglich im Raume stehenden, strafrechtlich relevanten Fehlverhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wenn es sich zudem bei dem strafrechtlichen Vorwurf um einen Vorgang von erheblichem Gewicht handelt und ein erh\u00e4rteter Bestand an Beweistatsachen vorliegt, kann\u00a0&#8211; ausdr\u00fccklich als Ausnahme zur grunds\u00e4tzlich bestehenden Unschuldsvermutung\u00a0&#8211; eine identifizierende Verdachtsberichterstattung zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Auffinden von 37 Millionen Euro auf den Konten von Herrn Gribkowsky ohne jeglichen plausiblen Herkunftshinweis in einem geordneten Gesch\u00e4ftsablauf spricht f\u00fcr das Vorliegen eines erh\u00e4rteten Bestands an Beweistatsachen in Bezug auf einen Vorgang von erheblichem Gewicht. Herr Gribkowsky muss die identifizierende Verdachtsberichterstattung aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft und aufgrund seines im Raume stehenden, m\u00f6glichen Fehlverhaltens dementsprechend wohl weiter dulden. (ha)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de] Fast t\u00e4glich werden wir durch die Medien mit Verdachtsberichterstattungen konfrontiert. Unsere Kanzlei betreut aktuell drei Verfahren, welche die Problematik der identifizierenden Verdachtsberichterstattung betreffen und im Fr\u00fchjahr 2011 vom Kammergericht Berlin und vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg jeweils in der Berufungsinstanz zu entscheiden sind. 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