{"id":2611,"date":"2011-01-11T20:32:37","date_gmt":"2011-01-11T18:32:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2611"},"modified":"2011-01-11T20:32:37","modified_gmt":"2011-01-11T18:32:37","slug":"bei-der-weitergabe-von-fotos-trifft-die-bildagentur-keine-prufungspflichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bei-der-weitergabe-von-fotos-trifft-die-bildagentur-keine-prufungspflichten\/","title":{"rendered":"Bei der Weitergabe von Fotos trifft die Bildagentur keine Pr\u00fcfungspflichten &#8211; BGH-Urteil im Volltext"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\">Durch Entscheidungen vom 07.12.2010 Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2030\/09\" title=\"BGH, 07.12.2010 - VI ZR 30\/09: Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die P...\">VI ZR 30\/09<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2034\/09\" title=\"VI ZR 34\/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 34\/09<\/a> (bisher nur als <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0235\/10\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> erschienen, wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/12\/der-bgh-der-playboy-und-ein-massenmorder\/\" target=\"_blank\">berichteten<\/a>) haben die Richter des obersten deutschen Zivilgerichts Stellung genommen in einem Streit, in dem sie die Pressefreiheit gegen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht abzuw\u00e4gen hatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Beklagt waren die Betreiber von Bildarchiven zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der Kl\u00e4ger war wegen mehreren T\u00f6tungsdelikten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Berichterstattung \u00fcber die Taten des T\u00e4ters waren ausf\u00fchrlich. Die Betreiber des Bildarchivs gaben auf Anfrage des Magazins \u201ePlayboy\u201c Abbildungen aus ihrem Archiv an diesen weiter.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Mit diesen Bildern wurde der Artikel<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eDie Akte \u2026 Psychogramm eines Jahrhundertm\u00f6rders\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">des Magazins illustriert. Der Kl\u00e4ger sah sich bereits durch die Weitergabe und Ver\u00f6ffentlichung der Bildnisse durch die Agentur in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Die Betreiber der Bildagentur beriefen sich ihrerseits auf ein Recht mit Verfassungsrang und zwar die Pressefreiheit. Durch die Klagen sollten die Beklagten dazu verpflichtet werden, zuk\u00fcnftig die Weitergabe von Fotos mit dem Bildnis des Kl\u00e4gers an Dritte zu unterlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Richter des BGH sahen den Kl\u00e4ger entgegen der Auffassungen der Vorinstanz nicht im Recht. Grundlage war die \u00dcberlegung, dass der Austausch zul\u00e4ssigerweise archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG<\/a> steht. Die Pressefreiheit sch\u00fctze nicht nur die Verbreitung sondern auch die gesamte Vorbereitungst\u00e4tigkeit. Hierzu geh\u00f6re auch die Informationsbeschaffung, wie das Beschaffen von Bildmaterial.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Schutzbereich des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG<\/a> sei daher auch bei der Auslegung des Tatbestandsvoraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KunstUrhG<\/a> zu beachten. Dies spielt gerade bei der Voraussetzung des \u201eVerbreitens\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KunstUrhG<\/a> eine Rolle.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Grunds\u00e4tzlich erlaubt sei jedenfalls die presseinterne Weitergabe von Fotos und Bildmaterial durch die Betreiber von Bildarchiven. Die Zul\u00e4ssigkeit der Weitergabe k\u00f6nne nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur pr\u00fcft, ob die Fotos nur f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Presseberichterstattung genutzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dieser Meinung ist nachvollziehbar und hat den Charme, dass eine \u00fcbertriebene Ausweitung der Haftung im Presserecht vermieden wird, will man in der heutigen medialen Gesellschaft auf visuelle Darstellungen von Ereignissen doch nicht verzichten. Eine Haftung der Bildarchive ist auch nicht notwendig, da die ver\u00f6ffentlichenden Pressestellen die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung der Fotos nach den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KunstUrhG<\/a> \u2013 auch nach Ansicht des erkennenden Senats &#8211; zu pr\u00fcfen haben. Diese Presseorgane k\u00f6nnen bei einer Verletzung ihrerseits haftbar gemacht werden. Zuzustimmen ist der Entscheidung in der \u00dcberlegung, dass der Betroffene die Weitergabe hinzunehmen habe, da ihm hierdurch keine erheblichen Nachteile entstehen. Denn sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht wird nur \u00e4u\u00dferst schwach beeintr\u00e4chtigt. (cs)<\/p>\n[:en]<img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"wegen der guten Interviews\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/playboy.jpg\" alt=\"wegen der guten Interviews\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Durch Entscheidungen vom 07.12.2010 Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2030\/09\" title=\"BGH, 07.12.2010 - VI ZR 30\/09: Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die P...\">VI ZR 30\/09<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2034\/09\" title=\"VI ZR 34\/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 34\/09<\/a> (bisher nur als <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0235\/10\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> erschienen, wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/12\/der-bgh-der-playboy-und-ein-massenmorder\/\" target=\"_blank\">berichteten<\/a>) haben die Richter des obersten deutschen Zivilgerichts Stellung genommen in einem Streit, in dem sie die Pressefreiheit gegen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht abzuw\u00e4gen hatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Beklagt waren die Betreiber von Bildarchiven zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der Kl\u00e4ger war wegen mehreren T\u00f6tungsdelikten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Berichterstattung \u00fcber die Taten des T\u00e4ters waren ausf\u00fchrlich. Die Betreiber des Bildarchivs gaben auf Anfrage des Magazins \u201ePlayboy\u201c Abbildungen aus ihrem Archiv an diesen weiter.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Mit diesen Bildern wurde der Artikel<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p><em>\u201eDie Akte \u2026 Psychogramm eines Jahrhundertm\u00f6rders\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">des Magazins illustriert. Der Kl\u00e4ger sah sich bereits durch die Weitergabe und Ver\u00f6ffentlichung der Bildnisse durch die Agentur in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Die Betreiber der Bildagentur beriefen sich ihrerseits auf ein Recht mit Verfassungsrang und zwar die Pressefreiheit. Durch die Klagen sollten die Beklagten dazu verpflichtet werden, zuk\u00fcnftig die Weitergabe von Fotos mit dem Bildnis des Kl\u00e4gers an Dritte zu unterlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Richter des BGH sahen den Kl\u00e4ger entgegen der Auffassungen der Vorinstanz nicht im Recht. Grundlage war die \u00dcberlegung, dass der Austausch zul\u00e4ssigerweise archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG<\/a> steht. Die Pressefreiheit sch\u00fctze nicht nur die Verbreitung sondern auch die gesamte Vorbereitungst\u00e4tigkeit. Hierzu geh\u00f6re auch die Informationsbeschaffung, wie das Beschaffen von Bildmaterial.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Schutzbereich des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG<\/a> sei daher auch bei der Auslegung des Tatbestandsvoraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KunstUrhG<\/a> zu beachten. Dies spielt gerade bei der Voraussetzung des \u201eVerbreitens\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KunstUrhG<\/a> eine Rolle.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Grunds\u00e4tzlich erlaubt sei jedenfalls die presseinterne Weitergabe von Fotos und Bildmaterial durch die Betreiber von Bildarchiven. Die Zul\u00e4ssigkeit der Weitergabe k\u00f6nne nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur pr\u00fcft, ob die Fotos nur f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Presseberichterstattung genutzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dieser Meinung ist nachvollziehbar und hat den Charme, dass eine \u00fcbertriebene Ausweitung der Haftung im Presserecht vermieden wird, will man in der heutigen medialen Gesellschaft auf visuelle Darstellungen von Ereignissen doch nicht verzichten. Eine Haftung der Bildarchive ist auch nicht notwendig, da die ver\u00f6ffentlichenden Pressestellen die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung der Fotos nach den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KunstUrhG<\/a> \u2013 auch nach Ansicht des erkennenden Senats &#8211; zu pr\u00fcfen haben. Diese Presseorgane k\u00f6nnen bei einer Verletzung ihrerseits haftbar gemacht werden. Zuzustimmen ist der Entscheidung in der \u00dcberlegung, dass der Betroffene die Weitergabe hinzunehmen habe, da ihm hierdurch keine erheblichen Nachteile entstehen. Denn sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht wird nur \u00e4u\u00dferst schwach beeintr\u00e4chtigt. (cs)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de] Durch Entscheidungen vom 07.12.2010 Az. VI ZR 30\/09 und VI ZR 34\/09 (bisher nur als Pressemitteilung erschienen, wir berichteten) haben die Richter des obersten deutschen Zivilgerichts Stellung genommen in einem Streit, in dem sie die Pressefreiheit gegen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht abzuw\u00e4gen hatten. Beklagt waren die Betreiber von Bildarchiven zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. 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