{"id":259,"date":"2007-11-15T19:19:00","date_gmt":"2007-11-15T17:19:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=259"},"modified":"2007-11-15T19:19:00","modified_gmt":"2007-11-15T17:19:00","slug":"das-lg-krefeld-zum-fliegenden-gerichtsstand-bei-rechtsverletzungen-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/das-lg-krefeld-zum-fliegenden-gerichtsstand-bei-rechtsverletzungen-im-internet\/","title":{"rendered":"Das LG Krefeld zum fliegenden Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet"},"content":{"rendered":"<div style=\"text-align: justify\">Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass manche Amtsgerichte oft keine Lust oder Zeit haben, sich mit Spezialmaterien wie Pers\u00f6nlichkeits- oder Urheberrechtsverletzungen dazu noch im Internet zu besch\u00e4ftigen. (Wettbewerbssachen sind gottseidank per Gesetz gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\">\u00a7 13 Abs. 1 UWG<\/a> unabh\u00e4ngig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen).<\/div>\n<p>Nicht selten wird dann versucht, dem Kl\u00e4ger mit seltsamen Mindermeinungen oder selbst erfundenen Theorien das Leben schwer zu machen (Bei Streitwerten von bis zu 600,00 \u20ac kann es sogar passieren, dass gar nicht erst versucht wird, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2006\/09\/ag-koln-rechtsanwalte-durfen-spammen\/\"><span style=\"font-weight: bold\">Fehlurteile<\/span><\/a> noch irgendwie vern\u00fcnftig zu rechtfertigen, da Rechtsmittel hiergegen ohnehin nicht m\u00f6glich sind.)<\/p>\n<p>So kommt es vor, dass der Amtsrichterin nicht das Gesetz zur Rechtsfindung dient, sondern d\u00fcmmliche <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2007\/07\/diese-ganze-abmahnerei\/\"><span style=\"font-weight: bold\">Stammtischparolen<\/span><\/a> aus ihrem Bekanntenkreis.<\/p>\n<p>Gerne genommen wird auch zum Beispiel im Urheberrecht die Streitwertherabsetzung auf Betr\u00e4ge, von dem das Amtsgericht davon ausgeht, dass den Beteiligten dadurch die Lust schon irgendwie vergeht, Unterlassungs- oder Schadensersatzanspr\u00fcche gerichtlich geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die neuste Mode entwickelt sich anscheinend dahin, sich bei Rechtsverletzungen im Internet als \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig zu erkl\u00e4ren, obwohl der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/32.html\" title=\"&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\">\u00a7 32 ZPO<\/a> den so genannten &#8220;fliegenden Gerichtsstand&#8221; er\u00f6ffnen w\u00fcrde, da dies sonst willk\u00fcrlich und verfassungswidrig sei.<\/p>\n<p>Diesem Trend wirkt nun das Landgericht Krefeld mit seinem Urteil vom 14.09.2007 <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/217\/5\/5\"><span style=\"font-weight: bold\">(LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32\/07)<\/span><\/a> entgegen.<\/p>\n<p>Es ging um pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Ver\u00f6ffentlichungen im Internet, die das Amtsgericht zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr rechtswidrig, sich jedoch selbst nicht f\u00fcr \u00f6rtlich zust\u00e4ndig hielt.<\/p>\n<p>Hierzu das Landgericht Krefeld:<\/p>\n<blockquote style=\"font-style: italic\"><p>&#8220;Falsch ist es nach Auffassung der Kammer daher, f\u00fcr die F\u00e4lle einer durch das Internet begangenen unerlaubten Handlung, bei denen der Gesch\u00e4digte eine konkrete Kenntnisnahme durch einen Dritten und eine entsprechende sch\u00e4digende Reaktion nicht nachweisen kann, nur noch entweder den Gerichtsstand am Wohnort (Sitz) des jeweiligen Sch\u00e4digers, weil davon auszugehen sei, dass dort die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen in das Internet eingestellt worden sind, oder den Wohnort (Sitz) des Kl\u00e4gers zu bejahen, da er dort die \u00c4u\u00dferungen betreffend seiner Person abrufen konnte. Zur Beachtung des Willk\u00fcrverbotes ist es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, der Ausuferung des &#8220;fliegenden Gerichtsstandes&#8221; dergestalt Einhalt zu geben, dass zur Begr\u00fcndung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das hei\u00dft die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgem\u00e4\u00df habe auswirken sollen (vgl. f\u00fcr den Fall eines Wettbewerbsdelikts OLG Bremen EwiR 2000, 651 f. sowie Danckwerts, \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit bei Urheber-, Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet \u2013 Wider einen ausufernden &#8220;fliegenden Gerichtsstand&#8221; der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verbreitung&#8221;, in: GRUR 2007, 104 ff. bei Verletzungen von Urheber- und Markenrechten). Demnach kommt es darauf an, den entsprechenden Wirkungskreis nach objektiven Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite zu bestimmen. Dass es auch hierbei zu einer Vervielf\u00e4ltigung der Gerichtsst\u00e4nde kommen kann, ist vertretbar, weil dem Sch\u00e4diger das erh\u00f6hte Gef\u00e4hrdungspotential durch Nutzung des Mediums Internet bekannt ist und er sich schlie\u00dflich auch dessen Vorteile zunutze macht (vgl. Stein\/Jonas, a. a. O.). Die allein technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine derartige Rechtsverletzung enth\u00e4lt, reicht aber zur Begr\u00fcndung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit nicht aus.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Versuchen kann man es ja mal. (la) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/217\/5\/5\"><span style=\"font-weight: bold\">Zum Urteil<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass manche Amtsgerichte oft keine Lust oder Zeit haben, sich mit Spezialmaterien wie Pers\u00f6nlichkeits- oder Urheberrechtsverletzungen dazu noch im Internet zu besch\u00e4ftigen. (Wettbewerbssachen sind gottseidank per Gesetz gem. \u00a7 13 Abs. 1 UWG unabh\u00e4ngig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen). 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