{"id":25877,"date":"2016-08-17T06:57:28","date_gmt":"2016-08-17T05:57:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25877"},"modified":"2019-08-14T11:17:28","modified_gmt":"2019-08-14T10:17:28","slug":"haftung-bei-amazon-fuer-nachtraegliche-angebotsaenderungen-durch-dritte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/haftung-bei-amazon-fuer-nachtraegliche-angebotsaenderungen-durch-dritte\/","title":{"rendered":"Amazon-H\u00e4ndler haften f\u00fcr nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen in der Angebotsbeschreibung"},"content":{"rendered":"[:de]<img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-25884 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2016\/08\/amazon.jpg\" alt=\"Haftung bei Amazon f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Angebots\u00e4nderungen durch Dritte\" width=\"300\" height=\"214\" \/><em>Kann ein Amazon-H\u00e4ndler f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Angebots\u00e4nderungen haftbar gemacht werden, wenn diese durch einen Dritten erfolgten? Mit dieser Frage hatte sich der BGH auseinanderzusetzen. <\/em><\/p>\n<p>H\u00e4ndler, die ihre Produkte \u00fcber die Plattform vertreiben, wissen seit vielen Jahren, dass der Handel \u00fcber Amazon trotz der gro\u00dfen Vermarktungsm\u00f6glichkeiten nicht ganz unproblematisch ist.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat in aktuellen Entscheidung der umfangreichen Rechtsprechungspraxis zu den Haftungsrisiken f\u00fcr H\u00e4ndler auf Amazon um ein Kapitel erweitert. Demnach haftet ein H\u00e4ndler f\u00fcr eine Markenrechtsverletzung dem Inhaber auf Unterlassung, auch wenn ein Dritter nachtr\u00e4glich eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/5-dinge-die-sie-zum-markenrecht-wissen-muessen\">Marke<\/a> in das Angebot eingef\u00fcgt und dieses nachtr\u00e4glich ver\u00e4ndert hat (BGH, Urteil v. 03.03.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20140\/14\" title=\"BGH, 03.03.2016 - I ZR 140\/14: Markenverletzung: &Uuml;berwachungs- und Pr&uuml;fungspflichten eines Prod...\">I ZR 140\/14<\/a>).<\/p>\n<h4><strong>H\u00e4ndler haften f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe auf Amazon<\/strong><\/h4>\n<p>Bereits in den vergangen Jahren haben sich zahlreiche gerichtliche Entscheidungen mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob und in welchem Umfang H\u00e4ndler f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe in ihren Amazon Angeboten haften. Insoweit haben zahlreiche Gerichte entschieden, dass ein H\u00e4ndler auch f\u00fcr die Fehler von Amazon rechtlich einzustehen hat. Das betrifft zum einen die mangelhafte Gestaltung der Plattform durch Amazon, wodurch es den H\u00e4ndlern fast unm\u00f6glich gemacht wird, in rechtskonformer Weise ihren gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen.<\/p>\n<p>Daneben kann es durchaus passieren, dass Amazon selbst in bestehende Angebote eingreift und die Angaben in der Angebotsbeschreibung \u00e4ndert. So hat etwa das Oberlandesgericht K\u00f6ln eine Haftung eines H\u00e4ndlers f\u00fcr eine fehlerhafte Preisdarstellung (veraltete UVP) bejaht, die von Amazon verursacht wurde (OLG K\u00f6ln, Beschluss v. 23.09.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20115\/14\" title=\"OLG K&ouml;ln, 23.09.2014 - 6 U 115\/14: Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Waren unter Angabe e...\">6 U 115\/14<\/a>). Ebenso haften H\u00e4ndler f\u00fcr fehlerhafte Angaben, die Dritte schon bei der Angebotserstellung eingebaut haben, wenn sie sich an solche Angebote anh\u00e4ngen. So haften angeh\u00e4ngte H\u00e4ndler beispielsweise f\u00fcr fehlerhafte Grundpreisangaben, auch wenn sie mangels ASIN-Autorit\u00e4t (wir berichteten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/landgericht-duesseldorf-nachtraegliche-aenderung-eines-fremden-angebots-auf-amazon-ist-wettbewerbswidrig\">hier<\/a>) selbst keinen Einfluss auf die Angaben haben.<\/p>\n<h4><strong>Was war passiert?<br \/>\n<\/strong><\/h4>\n<p>Der Bundesgerichtshof hatte sich nun k\u00fcrzlich mit der Frage zu befassen, ob der H\u00e4ndler auch f\u00fcr nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen in der Angebotsbeschreibung haftet, ohne dass er von diesen \u00c4nderungen Kenntnis hatte. Konkret ging es darum, ob den H\u00e4ndler eine \u00dcberwachungs- und Pr\u00fcfungspflicht auf m\u00f6gliche Ver\u00e4nderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote trifft, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebots\u00e4nderungen zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>In diesem Fall hatte ein H\u00e4ndler am 13. Oktober 2010 auf Amazon-Marketplace ein eigenes Angebot erstellt und die Herstellerbezeichnung\u00a0&#8220;Oramics&#8221; in die \u00dcberschrift eingef\u00fcgt. Am 20. November 2011 stellte der Inhaber der am 7. November 2011 eingetragenen Marke fest, dass in diesem Angebot nunmehr seine Marke &#8220;TRIFOO&#8221; eingeblendet wurde. Eine Zustimmung, seine Marke f\u00fcr die Bewerbung von Artikeln des Herstellers &#8220;Oramics&#8221; zu nutzen, hatte er selbstverst\u00e4ndlich nicht erteilt.<\/p>\n<h4><strong>Haftung auch bei nachtr\u00e4glichen \u00c4nderungen in den Angeboten<\/strong><\/h4>\n<p>Der H\u00e4ndler hatte erst durch ein Abmahnschreiben erfahren, dass in seinem Angebot das Zeichen &#8220;Oramics&#8221; durch &#8220;TRIFOO&#8221;\u00a0 ersetzt wurde. Wer diese \u00c4nderung vorgenommen hatte, konnte in dem Verfahren nicht mehr gekl\u00e4rt werden. Der H\u00e4ndler verteidigte sich damit, die \u00c4nderungen jedenfalls selbst nicht vorgenommen zu haben, so dass eine t\u00e4terschaftliche Haftung f\u00fcr die Markenrechtsverletzung ausscheide und kein Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 5 MarkenG<\/a> bestehe. Der Bundesgerichtshof lie\u00df die Frage, ob der H\u00e4ndler als T\u00e4ter auf Unterlassung hafte, im Ergebnis offen. Denn der H\u00e4ndler hafte f\u00fcr die Nutzung der Marke in seinem Angebot jedenfalls als St\u00f6rer, da er seinen ihm obliegenden Pr\u00fcfpflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist. Dabei seien Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat.<\/p>\n<p>Da es bekannt sei, dass urspr\u00fcnglich richtige und zul\u00e4ssige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise ge\u00e4ndert w\u00fcrden, sei es dem H\u00e4ndler zuzumuten, ein von ihm dauerhaft oder \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum bei Amazon Marketplace eingestelltes Angebot regelm\u00e4\u00dfig darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob rechtsverletzende \u00c4nderungen vorgenommen worden sind. Sofern er dieser Pr\u00fcfungspflicht nicht nachkomme, hafte er f\u00fcr durch solche Ver\u00e4nderungen seines Angebots bewirkte Rechtsverletzungen als St\u00f6rer auf Unterlassung.<\/p>\n<p>Diese Beurteilung sei auch nicht unangemessen, da dem H\u00e4ndler zwischen der Eintragung der Marke am 7. November 2011 und dem festgestellten Nutzungstag am 20. November 2011 genug Zeit verblieben w\u00e4re, um die Kennzeichnung seines Angebots mit der fremden Marke zu beseitigen.<\/p>\n<h4><strong>Fazit:<\/strong><\/h4>\n<p>Legt man die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in dem vorliegenden Fall zu Grunde, kommt man zu dem Ergebnis, dass ein H\u00e4ndler f\u00fcr nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen in seinen Angeboten jedenfalls dann haftet, wenn er knapp zwei Wochen lang seine Angebote nicht \u00fcberpr\u00fcft und rechtswidrige \u00c4nderungen beseitigt hat. D.h. dass der Bundesgerichtshof den H\u00e4ndlern auferlegt hat, jedenfalls alle sieben bis zehn Tage s\u00e4mtliche Angebote auf etwaige \u00c4nderungen zu pr\u00fcfen. Bei H\u00e4ndlern, die parallel eine Vielzahl von Angeboten unterhalten, w\u00e4re dies nat\u00fcrlich mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Allerdings m\u00fcssen die H\u00e4ndler diese Zeit wohl oder \u00fcbel investieren, um eine Inanspruchnahme f\u00fcr \u00c4nderungen Dritter zu vermeiden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist im Ergebnis keine Neuigkeit, verdeutlicht jedoch das Risiko des &#8220;Systems Amazon&#8221;. So wird es auch k\u00fcnftig der Ausnahmefall sein, dass eine Haftung f\u00fcr nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen in einem Angebot z.B. wegen Rechtsmissbrauchs ausscheidet. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Markeninhaber seine Marke nachtr\u00e4glich in ein &#8220;No-Name&#8221; Angebot einf\u00fcgt und die angeh\u00e4ngten H\u00e4ndler ohne Mitteilung der \u00c4nderung auf Unterlassung in Anspruch nimmt (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 27.10.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20179\/10\" title=\"6 U 179\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 179\/10<\/a>). Im Regelfall wird man in solchen Konstellationen eine Haftung des H\u00e4ndlers bejahen m\u00fcssen.[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de]Kann ein Amazon-H\u00e4ndler f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Angebots\u00e4nderungen haftbar gemacht werden, wenn diese durch einen Dritten erfolgten? Mit dieser Frage hatte sich der BGH auseinanderzusetzen. H\u00e4ndler, die ihre Produkte \u00fcber die Plattform vertreiben, wissen seit vielen Jahren, dass der Handel \u00fcber Amazon trotz der gro\u00dfen Vermarktungsm\u00f6glichkeiten nicht ganz unproblematisch ist. 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