{"id":25825,"date":"2016-08-19T06:33:46","date_gmt":"2016-08-19T05:33:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25825"},"modified":"2017-12-28T17:18:45","modified_gmt":"2017-12-28T16:18:45","slug":"unsachliche-negative-bewertungen-vertragsverstoss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/unsachliche-negative-bewertungen-vertragsverstoss\/","title":{"rendered":"Unsachliche negative Bewertungen stellen Vertragsversto\u00df dar und k\u00f6nnen Schadensersatzanspr\u00fcche begr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_25891\" aria-describedby=\"caption-attachment-25891\" style=\"width: 325px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-25891 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2016\/07\/EconomicCrisis.jpg\" alt=\"unsachliche negative Bewertungen Vertragsversto\u00df\" width=\"325\" height=\"369\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-25891\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 yodiyim\u00a0\u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n[:de]\n<p><em>In einem Rechtsstreit \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer auf der Verkaufsplattform eBay abgegebenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/negative-bewertungen\">negativen Bewertung<\/a> nahm die davon betroffene Verk\u00e4uferin den die Bewertung verfassten K\u00e4ufer in Anspruch und machte geltend, dass die dort ge\u00e4u\u00dferte Beurteilung sachwidrig und infolgedessen rechtsverletzend sei.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Anspruch war gerichtet auf Zustimmung zur L\u00f6schung der negativen Bewertung und konnte vor dem Amtsgericht Erlangen erfolgreich durchgesetzt werden (AG Erlangen, Urteil v. 26.05.2004, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20C%20457\/04\" title=\"AG Erlangen, 26.05.2004 - 1 C 457\/04: Zustimmung zur L&ouml;schung einer negativen Bewertung bei eBa...\">1 C 457\/04<\/a>).<\/em><\/p>\n<h4><strong>Was war geschehen?<\/strong><\/h4>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bot bei der genannten Internetplattform ein Buch zur Versteigerung an und schloss in der Folgezeit mit dem Beklagten, der das H\u00f6chstgebot von 3,00 Euro abgab, einen Kaufvertrag ab. Die Bezahlung erfolgte erst mehrere Wochen nach Vertragsschluss nach mehrmaliger Aufforderung durch die Kl\u00e4gerin. Alle zur Zahlung erforderlichen Daten waren bei eBay hinterlegt.<\/p>\n<p>Der Beklagte bewertete noch vor Bezahlung die Kl\u00e4gerin mit negativ und dem Kommentar<\/p>\n<blockquote><p>\u201eAlso ich und ein Freund w\u00fcrden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>Dies verringerte die bei der Kl\u00e4gerin bis dahin gegebene 100 % positive Bewertungsquote auf 98,5%. Die Kl\u00e4gerin empfand die Abgabe der angef\u00fchrten Bewertung als schuldhaften Versto\u00df gegen die vertraglichen Pflichten des Beklagten zur wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Bewertung ihrer Leistung als Verk\u00e4uferin. Dadurch sei der Kl\u00e4gerin in voller Kenntnis der Tatsachen Schaden zugef\u00fcgt worden, weil sie nun mit einer negativen Bewertung bei ihrer zuk\u00fcnftigen Teilnahme an Online-Versteigerungen bei eBay belastet sei und ihr der erfolgreiche Verkauf von Waren dadurch erschwert werde.<\/p>\n<p>Der Beklagte verteidigte sich damit, dass Ursache f\u00fcr die negative Bewertung der unfreundliche Kontakt mit der Kl\u00e4gerin gewesen sei. Aufgrund seiner Unerfahrenheit mit eBay und der Tatsache, dass sein PC defekt gewesen sei und er deswegen von einem fremden PC agieren habe m\u00fcssen, habe sich die Transaktion \u00fcber einen erheblichen Zeitraum hingezogen. Er habe aber einen anderen, gleichwertigen Weg gew\u00e4hlt, indem er per E-Mail die Bankverbindung und den richtigen Namen der Kl\u00e4gerin erfragt habe. Diese Anfrage habe die Kl\u00e4gerin unbeantwortet gelassen, was seinen Unmut hervorgerufen habe. Er meint, er habe das Recht, die Transaktion nach seinem Empfinden zu bewerten, was er bez\u00fcglich der Kaufabwicklung mit der Kl\u00e4gerin auch getan habe.<\/p>\n<h4><strong>Vertragsversto\u00df durch sachwidrige negative Bewertung<\/strong><\/h4>\n<p>Das Gericht urteilte auf der Grundlage dieses Parteivortrags, dass die Forderungen der Kl\u00e4gerin berechtigt seien und ihr insbesondere der begehrte Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Zur\u00fccknahme der negativen Bewertung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">\u00a7\u00a7 280<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/241.html\" title=\"&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis\">241 Abs. 2 BGB<\/a> zustehe.<\/p>\n<p>Die Abgabe einer fairen und sachlichen Bewertung stellte nach Meinung des Gerichts eine vertragliche Nebenpflicht dar:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eMit der Registrierung als eBay-Nutzer haben sich beide Parteien sowohl den AGB von eBay als auch sich einem aus dem Umgang mit eBay ergebenden allgemeinen Nutzungsverhalten unterworfen. Die Abgabe von Bewertungen nach einer erfolgten Transaktion ist ein signifikantes Merkmal der Internetplattform eBay, da dies eine wichtige Informationsm\u00f6glichkeit \u00fcber den ansonsten nicht greifbaren Vertragspartner darstellt. [\u2026] Anhand dieser Bewertung kann die Zuverl\u00e4ssigkeit des Handelspartners abgelesen werden, dessen Ruf h\u00e4ngt davon im Wesentlichen ab.<\/p>\n[\u2026] Auf der Internetseite von eBay kann unter der Rubrik \u201eFragen und Antworten\u201d zum Thema Bewertungen nachgelesen werden, dass nur faire und sachliche Kommentare abgegeben werden sollen, wie auch in \u00a7 6 der AGB von eBay geregelt ist, denen sich die Nutzer bei der Anmeldung unterwerfen. Dann aber stellt die Abgabe der beschriebenen Bewertung eine vertragliche Nebenpflicht des Gesch\u00e4fts dar, deren Verletzung als Folge Schadensersatz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">\u00a7 280 BGB<\/a> nach sich zieht. Die Vorschrift betrifft s\u00e4mtliche Nebenpflichten, sowohl Leistungs- als auch Verhaltenspflichten [\u2026]. Eines R\u00fcckgriffs auf die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7\u00a7 823<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/824.html\" title=\"&sect; 824 BGB: Kreditgef&auml;hrdung\">824 BGB<\/a> bedarf es daher nicht.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Gegen diese vertragliche Nebenpflicht habe der Beklagte versto\u00dfen:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eUnbestritten ist das Verhalten und die empfundene Freundlichkeit\/Nichtfreundlichkeit des Vertragspartners, hier der Kl\u00e4gerin als Anbieterin, ein wichtiges Beurteilungskriterium. Sicherlich h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin als Service auf die E-Mail des Beklagten hin ihre Daten diesem sofort zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nnen, ohne sich auf die bei eBay hinterlegten Daten zu berufen. Dass damit eine negative Bewertung einhergehen kann, da aus Sicht des Bieters unfreundlich, vermag das Gericht nicht anzugreifen.<\/p>\n<p>Dies ist jedoch nur die eine Seite. Die Bewertung besteht n\u00e4mlich, wie angef\u00fchrt, auch noch aus einem Kommentar, der eine inhaltliche Darstellung der Bewertung beinhalten, mithin fair und sachlich sein soll, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>Die \u00c4u\u00dferung \u201eAlso ich und ein Freund w\u00fcrden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!\u201d ist derma\u00dfen allgemein gehalten und l\u00e4sst f\u00fcr fast jede Interpretationsm\u00f6glichkeit Raum, so z.B. dass schlechte Ware \u00fcbersendet worden w\u00e4re bis sogar anzunehmendem quasibetr\u00fcgerischen Verhalten, und zwar aus Sicht des objektiven eBay-Nutzers. Mit der bei eBay geforderten sachlichen Bewertung hat diese streitgegenst\u00e4ndliche nichts gemein, da jeglicher Bezug zur Transaktion und den damit einhergehenden Problemen fehlt. Die Beurteilung ist allein abwertend ohne jegliche sachliche Begr\u00fcndung oder Bezug [\u2026].<\/p>\n<p>Der Ansicht des AG Koblenz in seinem Urteil v. 07.04.2004, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=142%20C%20330\/04\" title=\"AG Koblenz, 02.04.2004 - 142 C 330\/04: Zur Zul&auml;ssigkeit einer negativen Berwertung bei eBay\">142 C 330\/04<\/a>, dass es sich bei der Bewertungsplattform bei eBay ausschlie\u00dflich um ein Meinungsforum handelt, kann in diesem weitgehenden Ma\u00dfe nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass hier haupts\u00e4chlich subjektive Meinungen zu der Abwicklung des Gesch\u00e4fts und zum Gesch\u00e4ftspartner abgegeben werden, jedoch erg\u00e4nzt um die von eBay bestimmte und vorgegebene Sachlichkeit. Erst diese gew\u00e4hrleistet n\u00e4mlich die von allen Nutzern gew\u00fcnschte Funktion, sich \u00fcber seinen Vertragspartner ein angemessenes Bild machen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach Meinung des erkennenden Gerichts kann sich deshalb der L\u00f6schungsanspruch nicht nur auf offensichtlich unwahre Tatsachen oder auf eine Schm\u00e4hkritik beschr\u00e4nken, vielmehr m\u00fcssen auch solche alleinigen Meinungs\u00e4u\u00dferungen umfasst sein, die so allgemein, \u00fcberspitzt und schlagw\u00f6rtlich gehalten sind, dass eine Sinnrichtung in der gerade beschriebenen Weise und in Richtung entstellende Tatsachen m\u00f6glich ist. Liegt eine \u00fcberspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug vor, die durch das dem Gesch\u00e4ft zu Grunde liegende Verhalten nicht gerechtfertigt ist, so stellt dies eine vertragliche Nebenpflichtverletzung nach den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/241.html\" title=\"&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis\">\u00a7\u00a7 241 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">280 BGB<\/a> dar. Einzuschr\u00e4nken ist der L\u00f6schungsanspruch allerdings auf evidente F\u00e4lle der Zuwiderhandlung gegen das Gebot der Sachlichkeit, wovon das Gericht im streitgegenst\u00e4ndlichen Fall ausgeht. [\u2026] Mangels Trennbarkeit von Einstufung und Kommentar ist die komplette Bewertung zu l\u00f6schen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<h4><strong>Schadensersatzanspruch des Betroffenen <\/strong><\/h4>\n<p>Nach Wertung des Gerichts habe der Beklagte die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Denn er habe diejenige Sorgfalt au\u00dfer Acht gelassen, die ein Gesch\u00e4ft der vorliegenden Art erfordere. Dies w\u00e4re f\u00fcr ihn auch erkennbar gewesen, h\u00e4tte er sich mit den Bestimmungen und den Hinweisen, die sich aus der Internetseite von eBay ergeben, auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>Der durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden liege hier in den monierten negativen Auswirkungen der Bewertungen bei anderen eBay-Nutzern, die sich f\u00fcr ein Gesch\u00e4ft mit der Kl\u00e4gerin interessieren:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eSchaden i.S.v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/249.html\" title=\"&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes\">\u00a7 249 Abs. 1 BGB<\/a> ist n\u00e4mlich jede unfreiwillige Einbu\u00dfe, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Rechtsg\u00fctern erleidet. Gerade aber das Bewertungsprofil eines Nutzers tr\u00e4gt erheblich dazu bei, ob und wie viele andere Teilnehmer mitbieten (was wiederum sich auch auf den Preis auswirkt) und Vertr\u00e4ge abschlie\u00dfen oder nicht. Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen. Es leuchtet ein, dass bei Vorhandensein mehrerer Anbieter der gleichen Ware derjenige einen Nachteil hat, der mit einer (ungerechtfertigten) negativen Beurteilung, die auch noch die benannten Interpretationsm\u00f6glichkeiten enth\u00e4lt, belastet ist im Verh\u00e4ltnis zu nicht oder weniger belasteten Konkurrenten.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Da eBay Bewertungen regelm\u00e4\u00dfig nur l\u00f6sche, wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Versto\u00df gegen die AGB oder geltendes Recht vorliegen oder wenn beide Vertragsparteien dem zustimmen, k\u00f6nne der die Bewertung abgegebene Vertragspartner, soweit er seine Zustimmung verweigert habe, in einer Konstellation wie die vorliegende auf deren Erteilung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<h4><strong>Vorhandensein einer Kommentar-Funktion unbeachtlich<\/strong><\/h4>\n<p>Ohne rechtliche Relevanz sei dabei, dass dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit der Gegendarstellung zur Verf\u00fcgung stehe und dieser von ihr \u2013 wie beispielsweise die Kl\u00e4gerin \u2013 tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht habe.<\/p>\n<p>Denn eine solche setze voraus, dass man sich gegen einen konkreten sachlichen Vorwurf in der Beurteilung wehren k\u00f6nne, was im vorliegenden Fall gerade nicht m\u00f6glich gewesen sei. Dass die Kl\u00e4gerin in ihrem Kommentar den Beklagten als \u201eSpa\u00dfbieter\u201d bezeichnet habe, zeige anschaulich, dass mangels bestimmten Vorwurfs ebenfalls nur eine Pauschalbeurteilung habe abgegeben werden k\u00f6nnen. Ein zuverl\u00e4ssiges Bewertungssystem k\u00f6nne nur dann funktionieren, wenn die Vorgaben, denen sich alle Nutzer unterworfen haben, eingehalten werden. Unsachliche, \u00fcberspitzte und mehrdeutige Meinungs\u00e4u\u00dferungen m\u00fcssen der Sachlichkeit weichen, da sonst die von allen Seiten gew\u00fcnschte Funktion des Beurteilungssystems nicht gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dieser Beurteilung des Amtsgerichts ist zuzustimmen. Auch im Instanzenzug hielt sie einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand (LG N\u00fcrnberg-F\u00fcrth, Beschluss v. 08.06.2005, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20S%206387\/04\" title=\"LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, 08.06.2005 - 3 S 6387\/04\">3 S 6387\/04<\/a>). (pu)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de] In einem Rechtsstreit \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer auf der Verkaufsplattform eBay abgegebenen negativen Bewertung nahm die davon betroffene Verk\u00e4uferin den die Bewertung verfassten K\u00e4ufer in Anspruch und machte geltend, dass die dort ge\u00e4u\u00dferte Beurteilung sachwidrig und infolgedessen rechtsverletzend sei. Der Anspruch war gerichtet auf Zustimmung zur L\u00f6schung der negativen Bewertung und konnte vor dem [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":19,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[248,727,2109,3284,3285,3286,3287,3288,3289,3290],"class_list":["post-25825","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-ebay","tag-negative-bewertung","tag-lg-nurnberg-furth","tag-3-s-638704","tag-ag-erlangen","tag-bewertungssystem","tag-sachliche-bewertung-als-vertragliche-nebenpflicht","tag-unfaire-bewertung","tag-unsachliche-bewertung","tag-zustimmung-zur-loeschung-einer-negativen-bewertung"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25825","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/19"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25825"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25825\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25825"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25825"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25825"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}