{"id":25735,"date":"2016-06-27T18:41:08","date_gmt":"2016-06-27T17:41:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25735"},"modified":"2017-12-29T18:29:20","modified_gmt":"2017-12-29T17:29:20","slug":"olg-koeln-zulaessigkeit-von-adblockern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/olg-koeln-zulaessigkeit-von-adblockern\/","title":{"rendered":"\u202aNach OLG Stuttgart jetzt auch OLG K\u00f6ln: Adblocker sind zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"

\"OLG<\/p>\n

Im Streit um die Zul\u00e4ssigkeit des Internet-Werbeblockers “Adblock Plus” hat das OLG \u00a0K\u00f6ln klargestellt, dass es – ebenso wie das OLG Stuttgart – der Auffassung ist, dass das Gesch\u00e4ftsmodell der Adblocker rechtlich unbedenklich ist (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 24.6.2016, Az.\u00a06 U 149\/15<\/a>).<\/em><\/p>\n

Was sind Adblocker?<\/h3>\n

Adblocker dienen der Unterdr\u00fcckung von Werbung auf Webseiten. Sie erm\u00f6glichen dem Anwender, Online-Werbung zu verstecken und Werbeelemente gar nicht erst aus dem Web herunterzuladen. Adblocker sind als Erweiterung f\u00fcr verschiedene Browser, wie zum Beispiel Mozilla Firefox, Mozilla Firefox Mobile, Google Chrome und Opera erh\u00e4ltlich.<\/p>\n

Der Springer-Verlag h\u00e4lt Adblocker f\u00fcr unzul\u00e4ssig<\/h3>\n

Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt den Adblocker der Beklagten f\u00fcr eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr Gesch\u00e4ftsmodell durch die Ausschaltung der Werbung gezielt und mit Sch\u00e4digungsabsicht behindere.\u00a0Durch den Werbeblocker w\u00fcrden der Inhalt der Website und die Werbung voneinander getrennt, was mit dem Abrei\u00dfen von Plakatwerbung vergleichbar sei. Die Werbung sichere aber die Finanzierung des Medienangebotes, was den Nutzern bekannt sei und von diesen stillschweigend gebilligt werde. Da die Beklagte durch den Abschluss von Whitelisting-Vertr\u00e4gen Einkommen erziele, habe sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung von Werbung.<\/p>\n

Das OLG K\u00f6ln best\u00e4tigt\u00a0Zul\u00e4ssigkeit von Adblockern<\/h3>\n

Dieser Auffassung ist das OLG K\u00f6ln in den entscheidenen Punkten nicht gefolgt. Der\u00a0Senat hebt hervor, dass in der Bereitstellung eines Adblockers\u00a0insbesondere keine gezielte Behinderung der gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten der Kl\u00e4gerin liegt. Dies setze voraus dass, physische Einwirkungen auf Produkt oder Werbung erfolgen, eine bereits konkret adressierte Leistung den Adressaten unbemerkt oder ohne seinen Einfluss nicht mehr erreicht (Rufumleitung), oder dass Informationen ohne Zutun des Nutzers vorenthalten werden (Mehrfachanmeldung von Domains, Keyword-Buying).<\/p>\n

Medien\u00a0d\u00fcrfen dem Nutzer die Art der Wahrnehmung der Inhalte\u00a0nicht vorschreiben<\/h3>\n

Dies sei aber nicht der Fall, weil der Adblocker nicht in Datenstr\u00f6me eingreife, sondern nach den Vorgaben des Nutzers schlicht die Art und Weise ver\u00e4ndere, wie Inhalte \u00fcber den Browser dargestellt werden. Die\u00a0Konstellation entspreche\u00a0im Ergebnis daher den Erw\u00e4gungen des BGH im Fall \u201eWerbeblocker\u201c:<\/p>\n

“Nach den dort festgehaltenen Erw\u00e4gungen ber\u00fccksichtigt der Einsatz von Werbeblockern zwar das Interesse der Inhalteanbieter, mit Werbeinformationen m\u00f6glichst viele Zuschauer zu erreichen, wovon die H\u00f6he der Werbeeinnahmen abh\u00e4ngt (BGH GRUR 2004, 878, 879). Allerdings geht es dort wie hier nur um mittelbare Einwirkungen. Hierbei sind auch die Interessen des Nutzers an der Abwehr unerw\u00fcnschter Informationen zu gewichten. Dieser Grundgedanke ist auch in \u00a7 7 UWG<\/a> erkennbar. Solange eine Abwehrma\u00dfnahme nicht vom Diensteanbieter aufgedr\u00e4ngt, sondern vom Nutzer selbst installiert oder zugelassen wird, fehlt es an der gezielten Behinderung.”<\/p><\/blockquote>\n

Medien haben kein\u00a0Recht, dem Nutzer unerw\u00fcnschte Werbung aufzudr\u00e4ngen<\/h3>\n

Auch die Pressefreiheit enthalte nicht die Befugnis, dem Nutzer unerw\u00fcnschte Werbung oder sonstige Inhalte aufzudr\u00e4ngen:<\/p>\n

“Die Annahme, dass es zwischen Nutzer und Presseverlegern ein stillschweigendes Einverst\u00e4ndnis dar\u00fcber gibt, dass kostenlose Inhalte nur werbefinanziert bereitgestellt werden, mag zwar faktisch eine Rolle bei der Vermarktung von Gratisinhalten durch Presseverleger spielen, sie vermittelt aber keine Pflicht des Nutzers, Werbung zu rezipieren. F\u00fcr den Nutzer bleibt es dabei, dass auch seine negative Informationsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a> gesch\u00fctzt ist \u00a0und daher Werbung auch dann nicht rezipiert werden muss, wenn sie der Finanzierung wichtiger Informationsmedien dient. Sofern es technisch m\u00f6glich ist, die Daten mit Werbeinhalten durch Ma\u00dfnahmen im Empfangsbereich des Nutzers gar nicht erst entgegenzunehmen, darf der Nutzer sich solcher Mittel bedienen. Ein solches Mittel steht mit dem elektronischen Abruf von Daten unter Nutzung von Filterregeln bereit. Der Inhalteanbieter liefert gewisserma\u00dfen ein Verzeichnis von Angeboten, unter denen der Nutzer nach vorformulierten Regeln bestimmte Zulieferungen ablehnt. Eines substanzieller Eingriffs in die Daten selbst oder die technische Infrastruktur des Anbieters bedarf es dazu gerade nicht.”<\/p><\/blockquote>\n

Onlinemedien k\u00f6nnen\u00a0Nutzer aussperren oder Bezahlmodelle anbieten<\/h3>\n

Das Oberlandesgericht K\u00f6ln st\u00fctzt seine Auffassung schlie\u00dflich mit dem auch in unserem Verfahren vor dem OLG Stuttgart<\/a> relevanten Argument, dass\u00a0der Springer-Verlang\u00a0durch die \u201eAussperrung\u201c von Nutzern mit Adblockern (zum Beispiel auf www.bild.de) selbst einen technischen Weg gefunden hat, den gleichzeitigen Empfang von redaktionellen Inhalten mit Werbeserverangeboten zu verkoppeln und dabei den reinen Inhaltebezug ohne Werbung zu verhindern. Dar\u00fcber hinaus kommen auch\u00a0Bezahlangebote\u00a0in Betracht, die in Gestalt von BildPlus ebenfalls bereits realisiert werden.<\/p>\n

OLG K\u00f6ln l\u00e4sst Revision zum BGH zu<\/h3>\n

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ist der Argumentation der Kl\u00e4gerin zwar teilweise gefolgt. Er h\u00e4lt die\u00a0Software f\u00fcr\u00a0unzul\u00e4ssig, wenn und soweit die Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts nicht unterdr\u00fcckt wird (“Whitelist”).\u00a0Der Senat hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es um ungekl\u00e4rte Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gehe.\u00a0Die Kl\u00e4gerin kann das Urteil bis zur Rechtskraft nur gegen Sicherheitsleistung eines erheblichen Betrages vorl\u00e4ufig vollstrecken.<\/p>\n

Da beide Parteien angek\u00fcndigt haben, Revision einlegen zu wollen, wird der Rechtsstreit weitergehen. Dar\u00fcber hinaus ist zu erwarten, dass europ\u00e4ische\u00a0Auslegungsfragen vom EuGH beantwortet werden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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