{"id":25666,"date":"2016-06-08T12:08:48","date_gmt":"2016-06-08T11:08:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25666"},"modified":"2022-05-29T21:09:23","modified_gmt":"2022-05-29T19:09:23","slug":"darf-man-fussballtickets-einfach-so-weiterverkaufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sportrecht\/darf-man-fussballtickets-einfach-so-weiterverkaufen\/","title":{"rendered":"EM 2016: Darf man Fu\u00dfballtickets einfach so weiterverkaufen?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_25678\" aria-describedby=\"caption-attachment-25678\" style=\"width: 490px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-25678 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2016\/06\/EM2016.jpg\" alt=\"Darf man Fu\u00dfballtickets einfach so weiterverkaufen?\" width=\"490\" height=\"245\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-25678\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 MH &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Anl\u00e4sslich\u00a0der Europameisterschaft 2016 und zahlreicher Anfragen, ob ein Verkauf bzw. Kauf von Tickets \u00fcber die bekannten Ticketb\u00f6rsen wie z.B. Viagogo, eBay und co. \u201elegal\u201c sei, m\u00f6chten wir an dieser Stelle die rechtliche Situation nach derzeitigem Stand nochmals beleuchten.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<h2>\u00dcbersicht<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"#1\">Errichtung sog. Zweitm\u00e4rkte<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#2\">Personalisierung der Tickets<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#3\">\u00c4nderungen der Allgemeinen Ticketbedingungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#4\">Ausz\u00fcge aus den ATGB der UEFA<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#5\">Personalisierte Tickets sind Legitimationspapiere<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#6\">Wirksamkeit der Weiterverkaufsklauseln<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#7\">Interessenabw\u00e4gung zu Gunsten der Vereine?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#8\">Entscheidung des OLG<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#9\">Keine Strafbarkeit bei Kauf von Tickets<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#10\">Praktische Aspekte<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#11\">Fazit<\/a> <\/div><\/div><\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"1\">Errichtung sog. Zweitm\u00e4rkte<\/h2>\n<p>Als Ausgangspunkt nehmen wir zun\u00e4chst das oft <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/bgh-zum-schwarzhandel-mit-bundesligakarten\">zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs<\/a> aus dem Jahre 2008 (BGH, Urt. v. 11.09.2008 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2074\/06\" title=\"BGH, 11.09.2008 - I ZR 74\/06: bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: A...\">I ZR 74\/06<\/a>). Darin hat der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum klargestellt, dass es <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/schwarzmarkt-rechtliche-konsequenzen-beim-weiterverkauf-von-eintrittskarten\">privaten K\u00e4ufern m\u00f6glich sein muss, im Falle einer Erkrankung oder einer Verhinderung die Karte weiterverkaufen zu k\u00f6nnen<\/a>.<\/p>\n<p>Dieses Urteil hat die Veranstalter von Fu\u00dfballspielen zum Handeln veranlasst. So hat die Deutsche Fu\u00dfball Liga GmbH (\u201eDFL\u201c) im Jahre 2014 gemeinsam mit den 36 Profivereinen aus der Ersten und Zweiten Fu\u00dfballbundesliga einen Kodex beschlossen,\u00a0 der Fans einen risikofreien Kauf bzw. Verkauf von Tickets zu fairen Preisen gew\u00e4hrleisten soll. Der Kodex enth\u00e4lt neun <a href=\"http:\/\/www.bundesliga.de\/de\/liga\/news\/tickets-zweitmarkt-fair-play-regeln.jsp\">\u201eFair-Play-Regeln\u201c<\/a>.\u00a0 Zentrale Regel ist dabei, dass sich die Vereine verpflichtet haben, den Fans die M\u00f6glichkeit zu geben, Tickets, die nicht genutzt werden k\u00f6nnen, weiter zu verkaufen. Hierzu haben die Vereine sog. Zweitm\u00e4rkte eingerichtet, welche \u00fcber die jeweilige Vereinsseite erreichbar sind. Eine <a href=\"http:\/\/www.bundesliga.de\/de\/tickets\/\">\u00dcbersicht \u00fcber die verf\u00fcgbaren Zweitm\u00e4rkte<\/a> stellt die DFL auf ihrer Webseite bereit (die aktuellen Auf- bzw. Absteiger aus der Saison 15\/16 sind noch nicht ber\u00fccksichtigt). Auch die UEFA hat einen Zweitmarkt eingerichtet, \u00fcber welchen die Fans EM &#8211; Tickets kaufen bzw. verkaufen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"2\">Personalisierung der Tickets<\/h2>\n<p>Weitere \u00c4nderung ist, dass viele Vereine dazu \u00fcbergangen sind, die Tickets zu \u201epersonalisieren\u201c. Dabei sind uns bislang zwei Gestaltungen begegnet.<\/p>\n<p>Entweder drucken die Vereine den Namen des Erwerbers der Tickets, der die Tickets auf dem Erstmarkt bei den Vereinen bzw. der UEFA erworben hat, auf das Ticket. Erh\u00e4lt ein Erwerber mit einer Bestellung mehrere Tickets, ist auf allen Tickets sein Name aufgedruckt.<\/p>\n<p>Alternativ drucken manche Vereine auf die ausgegebenen Karten den folgenden Zusatz:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eName ___________________________________________Bitte Name des Besuchers eintragen \u2013 Ticket gilt nur f\u00fcr den Zutrittsberechtigten gem\u00e4\u00df Regelung der R\u00fcckseite\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Welche rechtlichen Folgen die Personalisierung haben kann, stellen wir weiter unten dar.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"3\">\u00c4nderung der Allgemeinen Ticketbedingungen<\/h2>\n<p>Au\u00dferdem ist festzustellen, dass viele Vereine ihre Allgemeinen Ticketbedingungen abge\u00e4ndert haben. Fr\u00fcher haben viele Vereine in ihren ATGB ein generelles Weiterver\u00e4u\u00dferungsverbot verankert. Nach Verabschiedung des DFL-Kodexes sind viele dahingehend ver\u00e4ndert worden, dass die ATGB nunmehr eine grunds\u00e4tzliche Zustimmung\u00a0 der Weitergabe der Tickets enthalten. Diese Zustimmung ist jedoch wiederum an gewisse Bedingungen gekn\u00fcpft. Diese orientieren sich wiederum an den \u201eFair-Play-Regeln\u201c.\u00a0 So sehen viele ATGB vor, dass ein Verkauf zwar nur zum Originalpreis erfolgen darf, allerdings ein Aufschlag von bis zu 15 % auf den auf dem Ticket abgedruckten Preis als \u201eServicegeb\u00fchr\u201c erhoben werden darf. Dies entspricht der Regel Nummer 6 und wird auch von vielen Vereinen in ihren eigenen Zweitm\u00e4rkten erhoben. Eine Zustimmung ist gem\u00e4\u00df ATGB hingegen ausgeschlossen, wenn die Tickets in Internetauktionen (z.B. \u00fcber eBay) angeboten werden. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob der erl\u00f6ste Verkaufspreis im Ergebnis unterhalb des Originalpreises zzgl. der zul\u00e4ssigen Servicegeb\u00fchr liegt oder nicht. Selbst wenn also ein Ticket zum Startpreis von 1,00 Euro verkauft werden w\u00fcrde, w\u00fcrde dies gegen die AGB versto\u00dfen. Ob diese Klauseln wirksam sind, steht nat\u00fcrlich auf einem anderen Blatt. Auch hierzu kommen wir sp\u00e4ter.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"4\">Ausz\u00fcge aus den ATGB der UEFA<\/h2>\n<p>Beispielsweise hei\u00dft es in den Ticketbedingungen der UEFA bez\u00fcglich der EM-Tickets auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>Ein erfolgreicher Antragsteller kann sein(e) Ticket (s) weitergeben<\/p>\n<p>an seine(n) Gast (G\u00e4ste), sofern:<\/p>\n<p>der erfolgreiche Antragsteller das Spiel gemeinsam mit dem(den) Gast(G\u00e4sten) besucht; und<\/p>\n<p>das(die)Ticket(s) f\u00fcr eine pers\u00f6nliche Verwendung bestimmt sind; und<\/p>\n<p>die Weitergabe ohne Aufschlag auf den Nennwert des(r) auf dem(n) Ticket(s) aufgedruckten Wert erfolgt; und<\/p>\n<p>sich der (die) durch diese \u00dcbertragung bevorteilte Gast (G\u00e4ste) diesen AGB unterwirft(unterwerfen);<\/p><\/blockquote>\n<p>Und weiter hei\u00dft es dann:<\/p>\n<blockquote><p>Tickets, die unter Missachtung von Artikel\u00a0 8 und\/oder Artikel 12 dieser AGB<\/p>\n<p>verkauft, beworben, angeboten, erworben oder verwendet werden, werden ung\u00fcltig gemacht (und der Vertrag zwischen der EURO 2016 SAS und dem erfolgreichen Antragsteller von Rechts wegen beendet), und wer versucht, ein solches Ticket zu verwenden, wird nicht ins Stadion eingelassen bzw. des Stadions verwiesen und kann rechtlich aufgrund der anwendbaren Gesetzgebung belangt werden. Jegliche(r) unerlaubte(r) Verkauf oder Weitergabe von Tickets kann der Polizei, der Staatsanwaltschaft und\/oder jeder weiteren betroffenen Beh\u00f6rde gemeldet werden<\/p><\/blockquote>\n<p>Die ATGB der Vereine sehen weitere Sanktionen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Weiterverkaufsklauseln vor. So k\u00f6nnen die Tickets u.a. gesperrt werden, so dass die Tickets ihre G\u00fcltigkeit verlieren. Daneben sehen viele ATGB Vertragsstrafen vor. Ebenfalls werden Verst\u00f6\u00dfe mit zum Teil mehrj\u00e4hrigen Verkaufssperren sanktioniert.<\/p>\n<p>In der Praxis kommt daneben noch ein weiterer Aspekt zum tragen. Denn die Vereine versuchen auch den Zweiterwerber zu sanktionieren und berufen sich dabei ebenfalls auf ihre ATGB. Da diese aber zun\u00e4chst nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien wirksam vereinbart und entsprechende Rechtsfolgen ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, versuchen die Vereine mit entsprechenden Klauseln auf den Tickets auch den Zweiterwerber in den Geltungsbereich der ATGB einzubeziehen. Dies ist jedoch bereits deshalb h\u00f6chst problematisch, da der Zweiterwerber entgegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">\u00a7 305 Abs. 2 BGB<\/a> den Ticketaufdruck nicht rechtzeitig, n\u00e4mlich bei Vertragsschluss, zur Kenntnis nehmen kann. So kam etwas das AG Dortmund zu dem Ergebnis, dass Privatpersonen aufgrund eines Ticketaufdrucks nicht der Zugang zum Spiel untersagt werden kann, da ein den Weiterverkauf und Erwerb sanktionierender Aufdruck keine wirksam vereinbarte Einwendung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/796.html\" title=\"&sect; 796 BGB: Einwendungen des Ausstellers\">\u00a7 796 BGB<\/a> zu Gunsten des Vereins darstelle (AG Dortmund, Urt. v. 02.12.2014\u2013 421 C 7921\/14). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Tickets nicht personalisiert und damit reine Inhaberpapiere im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/807.html\" title=\"&sect; 807 BGB: Inhaberkarten und -marken\">\u00a7 807 BGB<\/a> sind.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"5\"><strong>Personalisierte Tickets sind Legitimationspapiere <\/strong><\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in einer Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 13.06.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%2031\/10\" title=\"3 U 31\/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">3 U 31\/10<\/a>) in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst mit der Frage besch\u00e4ftigt, wie die neu gestalteten Tickets rechtlich zu bewerten sind. Denn die Antwort auf die Frage, ob die Tickets als reines Inhaberpapier gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/807.html\" title=\"&sect; 807 BGB: Inhaberkarten und -marken\">\u00a7 807 BGB<\/a> oder aber als qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/808.html\" title=\"&sect; 808 BGB: Namenspapiere mit Inhaberklausel\">\u00a7 808 BGB<\/a> eingeordnet werden, entscheidet auch dar\u00fcber, ob mit dem Kauf eines Tickets automatisch auch das Zutrittsrecht zum Stadion mit erworben wird.<\/p>\n<p>Das OLG hat zun\u00e4chst klargestellt, dass die klassischen Fu\u00dfballtickets aus fr\u00fcheren Tagen, welche keinerlei personalisierende Angaben enthalten, als Inhaberpapiere gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/807.html\" title=\"&sect; 807 BGB: Inhaberkarten und -marken\">\u00a7 807 BGB<\/a> zu qualifizieren sind. Der Verkauf bestimme sich entsprechend ausschlie\u00dflich \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/929.html\" title=\"&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe\">\u00a7\u00a7 929 ff. BGB<\/a>, so dass das Recht auf Besuch der Veranstaltung dem Recht an der Eintrittskarte folge. Zwischen dem Aussteller und dem Ersterwerber wirksam vereinbarte \u00dcbertragungsbeschr\u00e4nkungen entfalten gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/137.html\" title=\"&sect; 137 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliches Verf&uuml;gungsverbot\">\u00a7 137 Satz 1 BGB<\/a> diesbez\u00fcglich nur schuldrechtliche Wirkung,\u00a0 so dass eine \u00dcbertragung des Eigentums an der Eintrittskarte in dieser Konstellation keine Auswirkungen auf die G\u00fcltigkeit der Eintrittskarte h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Allerdings hat das OLG die Ver\u00e4nderungen der Ticketgestaltung erkannt und jedenfalls die Tickets, auf welche der Name nachtr\u00e4glich eingetragen werden kann, als Legitimationspapier im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/808.html\" title=\"&sect; 808 BGB: Namenspapiere mit Inhaberklausel\">\u00a7 808 BGB<\/a> qualifiziert. Das OLG hat diesbez\u00fcglich folgendes ausgef\u00fchrt<\/p>\n<blockquote>[\u2026]Dem Vorliegen eines qualifizierten Legitimationspapiers im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/808.html\" title=\"&sect; 808 BGB: Namenspapiere mit Inhaberklausel\">\u00a7 808 BGB<\/a> steht nicht entgegen, dass der Name des Besuchers in die daf\u00fcr vorgesehene Zeile auf der Eintrittskarte bei Ver\u00e4u\u00dferung der Karte durch die Kl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig nicht eingetragen wird. Zwar zeichnet sich ein Papier im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/808.html\" title=\"&sect; 808 BGB: Namenspapiere mit Inhaberklausel\">\u00a7 808 BGB<\/a> schon nach dem Gesetzeswortlaut dadurch aus, dass der Berechtigte individualisiert, d. h. in der Urkunde benannt istDie Vorschrift ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Ob ein kleines Inhaberpapier oder ein qualifiziertes Legitimationspapier vorliegt, h\u00e4ngt letztlich vom Verpflichtungswillen des Ausstellers ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. [\u2026]Vorliegend kommt es der Kl\u00e4gerin als Aussteller des Tickets auf die materielle Berechtigung an, was das aufgedruckte Namensfeld auf dem Papier deutlich macht, in das der materiell Berechtigte seinen Namen eintragen soll. Dieser Umstand hat die Funktion, eine weitergehende Legitimationswirkung zugunsten des tats\u00e4chlichen Inhabers des Tickets auszuschlie\u00dfen, und ist insoweit vergleichbar mit der Benennung des Gl\u00e4ubigers durch den Aussteller selbst. Dass ein Inhaber auf das Ticket faktisch einen anderen Namen eintragen kann, bedeutet nicht, dass die Kl\u00e4gerin an jeden Inhaber wie im Fall des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/807.html\" title=\"&sect; 807 BGB: Inhaberkarten und -marken\">\u00a7 807 BGB<\/a> leisten will. Vielmehr geht es der Kl\u00e4gerin vorliegend darum, dass Berechtigter des Veranstaltungsvertrages nur der tats\u00e4chliche Vertragspartner der Kl\u00e4gerin ist, also derjenige, der das Ticket bei ihr erworben hat, oder derjenige, der wirksam in den Vertrag mit dem Erwerber eingetreten ist. Diese Person ist eindeutig bestimmbar. Nur an diese Person will die Kl\u00e4gerin leisten. [\u2026]<\/blockquote>\n<p>Ob dies jetzt ohne weiteres auch f\u00fcr die Variante gilt, dass der Name des Erwerbers auf dem\/den Tickets abgedruckt ist, ist damit nicht gekl\u00e4rt. Allerdings spricht aus unserer Sicht viel daf\u00fcr, dass das OLG auch diese Gestaltung unter <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/808.html\" title=\"&sect; 808 BGB: Namenspapiere mit Inhaberklausel\">\u00a7 808 BGB<\/a> subsumiert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Damit geht einher, dass sich die \u00dcbertragung der Tickets nicht allein nach den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/929.html\" title=\"&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe\">\u00a7\u00a7 929 ff. BGB<\/a> richtet, sondern gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/398.html\" title=\"&sect; 398 BGB: Abtretung\">\u00a7\u00a7 398 ff. BGB<\/a>. Daher besteht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/399.html\" title=\"&sect; 399 BGB: Ausschluss der Abtretung bei Inhalts&auml;nderung oder Vereinbarung\">\u00a7 399 BGB<\/a> die M\u00f6glichkeit, einen Abtretungsausschluss zu vereinbaren. Ein solcher Abtretungsausschluss findet sich wie bereits dargelegt regelm\u00e4\u00dfig in den entsprechenden ATGB.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"6\">Wirksamkeit der Weiterverkaufsklauseln<\/h2>\n<p>Fraglich ist jedoch, ob diese Klauseln die Inhaltskontrolle der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">\u00a7\u00a7 305 ff. BGB<\/a> bestehen und damit wirksam sind. Allgemein sind dabei die widerstreitenden Interessen zwischen dem Verein bzw. der UEFA und dem Fan zu ber\u00fccksichtigen und gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Das OLG hat die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel nicht als \u00fcberraschend gesehen, da aufgrund der \u00f6ffentlichen Diskussion mittlerweile jedem bekannt sein d\u00fcrfte, dass die Vereine den Schwarzmarkt bek\u00e4mpfen und Weiterverkaufsverbote in ihren ATGB verankern. Daneben w\u00fcrden die Klauseln den Ersk\u00e4ufer nicht bereits deshalb unangemessen benachteiligen, weil durch das Weiterverkaufsverbot die Erreichung des Vertragszwecks gef\u00e4hrdet sei. Denn Vertragszweck sei nicht, dass der Ersterwerber ein frei handelbares Wirtschaftsgut erhalte, sondern dass er ein Zutrittsrecht zum Stadion erwerbe. Dies sei durch das Verbot nicht gef\u00e4hrdet. Dem ist auch das Amtsgericht Hamburg in einem sp\u00e4teren Urteil gefolgt (AG Hamburg, Urt. v. 08.10.2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=23a%20C%2090\/14\" title=\"AG Hamburg, 08.10.2014 - 23a C 90\/14\">23a C 90\/14<\/a>). Hierzu f\u00fchrte das AG Hamburg aus:<\/p>\n<blockquote>[\u2026]Die nur eingeschr\u00e4nkte \u00dcbertragbarkeit der Eintrittskarten gef\u00e4hrdet die Erreichung des Vertragszweckes nicht. Zweck des Veranstaltungsvertrages ist es, dem Besucher den Eintritt zu dem jeweiligen Fu\u00dfballspiel zu erm\u00f6glichen, nicht aber, ihm die Eintrittskarte als Handelsgut zum Zwecke der Weiterver\u00e4u\u00dferung zu \u00fcberlassen. Au\u00dferdem kann der Besucher &#8211; sollte er an dem Stadionbesuch gehindert sein &#8211; seine Eintrittskarte entweder an Freunde oder Familienmitglieder zum Originalpreis weitergeben, was Ziff. 4.3 und 4.4 der ATGB erlauben, oder nach Ziff. 6.1 der ATGB seine Karte noch am Vortag des Spiels bis 18 Uhr bzw. sonnabends bis 15 Uhr zur\u00fcckgeben. Dabei zahlt er zwar eine Stornierungsgeb\u00fchr von mindestens 10,00 Euro, die allerdings unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass das Verwendungsrisiko der Eintrittskarte beim Erwerber liegt, angemessen ist. Denn eine Verpflichtung des Beklagten, das Verwendungsrisiko des Erwerbers zu minimieren, gibt es nicht. [\u2026]<\/blockquote>\n<p>Das Amtsgericht hat dabei aber das von dem Verein gew\u00e4hrte R\u00fcckgaberecht zu Gunsten des Ersterwerbers ber\u00fccksichtigt. Bei Vereinen, die ein solches R\u00fcckgaberecht nicht einr\u00e4umen, k\u00f6nnte die Bewertung schon wieder ganz anders ausfallen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"7\">Interessenabw\u00e4gung zu Gunsten der Vereine?<\/h2>\n<p>Die Vereine f\u00fchren regelm\u00e4\u00dfig zwei Aspekte an, womit sie versuchen ihre Interessen durchzusetzen. Zum einen verteidigen die Vereine ihre Klauseln damit, dass bei einem (unkontrollierten) Weiterverkauf durch den Ersterwerber die Stadionsicherheit bedroht sei. Vereinzelt hat dieses Argument auch schon bei den Amtsgerichten Geh\u00f6r gefunden. Dieses Argument ist aus unserer Sicht nur vorgeschoben. Denn wenn es dem Erstverk\u00e4ufer m\u00f6glich ist, zum Teil dutzende Tickets f\u00fcr ein Spiel zu erwerben und er diese alle \u2013 gem\u00e4\u00df den ATGB entweder an Familie, Freunde oder per Sofortkauf zzgl. Servicegeb\u00fchr \u2013 verkauft oder verschenkt, stellt sich die Frage, wie der Verein hier kontrollieren will, wer mit den Karten das Stadion betritt. Au\u00dferdem wird man wohl kaum unterstellen k\u00f6nnen, dass derjenige, der sein Ticket bei eBay f\u00fcr 500,00 Euro statt 35,00 Euro gekauft hat, gewaltbereiter ist, als derjenige, der f\u00fcr 12,50 Euro eine Stehplatzkarte \u00fcber den Verein bestellt.<\/p>\n<p>Zweites Argument ist, dass die Vereine mit den Weiterverkaufsverboten f\u00fcr ein soziales Preisgef\u00fcge sorgen m\u00f6chten. Dass die Vereine und die UEFA im Zeitalter der (Voll-) Kommerzialisierung \u00a0(b\u00f6se Zungen sprechen vom Ausverkauf der alten Fu\u00dfballwerte und Traditionen) pl\u00f6tzlich auf die wirtschaftlichen Interessen ihrer Fans R\u00fccksicht nehmen m\u00f6chten, ist auf den ersten Blick ebenfalls paradox. Zudem m\u00fcssen sich die Vereine die Frage gefallen lassen, warum sie dann nicht den Schwarzmarkt vor den Stadien effektiver bek\u00e4mpfen. Der wahre Fan, der die Tickets lieber mit Freunden oder anderen Vereinsmitgliedern tauscht, anstatt diese \u201eauf Kosten des Vereins und der anderen Fans\u201c zu unmoralischen Preisen \u00fcber eBay verkauft und dadurch in Fankreisen an Ansehen gewinnt, wird den Vereinen da zustimmen. Als Fan mag man sich dieser Meinung anschlie\u00dfen, ob diese Argumentation jedoch juristisch haltbar ist, darf bezweifelt werden. Denn warum sollte objektiv betrachtet f\u00fcr Fu\u00dfballtickets eine Preisgrenze gelten, wo andere Wirtschaftsg\u00fcter zeitgleich v\u00f6llig unbehelligt zu teilweise wahnwitzigen Preisen gehandelt werden?<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"8\"><strong>Entscheidung des OLG<\/strong><\/h2>\n<p>Das OLG wollte sich dem Argument der Stadionsicherheit nicht anschlie\u00dfen. Denn der Verein konnte nicht darlegen, dass er Listen mit Personen f\u00fchrt, die mit einem Stadionverbot belegt sind und diese bei jedem Verkauf mit den Kontaktdaten des Ersterwerbers abgleicht. Die Angaben des Vereins, dass dieser umfassende Sicherheitskontrollen am und im Stadion durchf\u00fchrt,\u00a0 belegen nicht, dass die Abtretungsbeschr\u00e4nkungen in den ATGB\u00a0 berechtigten Sicherheitsbelangen dienen.<\/p>\n<p>Auch den vorgebrachten sch\u00fctzenswerten Belangen an einem sozialen Preisgef\u00fcge wollte sich das OLG im konkreten Fall nicht anschlie\u00dfen. Dies hatte jedoch augenscheinlich mit einem klassischen Eigentor des Vereins zu tun. Denn dieser hatte sich seine eigene Argumentationsgrundlage durch einen umstrittenen Vertrag mit einem Ticketportal zerst\u00f6rt. Danach lieferte der Verein selbst einem Ticketportal Eintrittskarten und gestattete diesem, die Karten f\u00fcr einen Aufschlag von 100 % auf den Originalpreis zu verkaufen.\u00a0 Mit sozialem Preisgef\u00fcge hat dies nat\u00fcrlich nichts mehr zu tun. Der Senat nahm dem Verein dann nat\u00fcrlich nicht mehr ab, dass er mit dem Weiterverkaufsverbot nur den wirtschaftlich weniger potenten Fan sch\u00fctzen will.<\/p>\n<p>Das OLG kam also letztlich zu dem Ergebnis, dass die Weiterverkaufsklauseln unwirksam waren. die Die berechtigten Belange der Karteninhaber an der freien Abtretbarkeit der Besuchsrechte gegen\u00fcber dem entgegenstehenden Interesse des Vereins h\u00e4tten demnach \u00fcberwogen. Gleichwohl stellte das OLG klar, dass der Erstk\u00e4ufer das allgemeine Verwendungsrisiko trage. \u00a0Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass die Interessenabw\u00e4gung anders ausgefallen w\u00e4re, h\u00e4tte der Verein nicht selbst diesen Vertrag abgeschlossen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"9\">Keine Strafbarkeit bei Kauf von Tickets<\/h2>\n<p>Die h\u00e4ufig gestellte Frage, ob Tickets \u201elegal\u201c ge- bzw. verkauft werden k\u00f6nnen, l\u00e4sst sich pauschal nicht ohne weiteres beantworten. Denn zun\u00e4chst ist die Frage, was man unter einem \u201elegalen\u201c Verkauf versteht. Strafbar ist\u00a0 zun\u00e4chst weder der Kauf noch der Verkauf von Tickets an sich. Auch Vertr\u00e4ge \u00fcber den Kauf bzw. Verkauf von Fu\u00dfballtickets k\u00f6nnen zun\u00e4chst einmal wirksam abgeschlossen werden. Allerdings k\u00f6nnte nat\u00fcrlich argumentiert werden, dass derjenige, der sich mit einem \u201eung\u00fcltigen\u201c Ticket Zutritt zum Stadion verschafft, das Hausrecht des Veranstalters verletzt und damit Hausfriedensbruch begeht. Bei gesperrten Tickets stellt sich diese Frage bereits nicht, da ein Zugang \u00fcber die Drehkreuze vor den Stadien schlichtweg blockiert ist.<\/p>\n<p>Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Ticket verkauft wird, obwohl dem Verk\u00e4ufer bekannt ist, dass das Ticket gesperrt wurde. Denn zentraler Vertragszweck beim Kauf von Eintrittskarten ist nicht der Erwerb des reinen k\u00f6rperlichen Gegenstands, sondern das Zutrittsrecht zum Stadion. Denn au\u00dfer Sammlern w\u00e4re wohl keiner bereit, f\u00fcr ein blo\u00dfes St\u00fcck bedrucktes Papier mehrere hundert Euro zu bezahlen. Hier w\u00e4re dann an eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht zu denken, jedenfalls dann, wenn die Sperre bekannt war bzw. bekannt sein konnte.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"10\">Praktische Aspekte<\/h2>\n<p>Daneben stellt sich nat\u00fcrlich noch ein ganz praktisches Problem. Selbst wenn der Zweitk\u00e4ufer von dem Erstk\u00e4ufer entgegen der ATGB rein rechtlich ein Zutrittsrecht zum Stadion erworben hat, kann es nat\u00fcrlich trotzdem dazu kommen, dass diesem der Zutritt wegen einer (unwirksamen aber tats\u00e4chlich) erfolgten Ticketsperre verwehrt wird. Vermutlich wird den es den meisten Ordnern vor dem Stadion egal sein, ob das OLG Hamburg eine Interessenabw\u00e4gung zu Gunsten des Erstk\u00e4ufers vorgenommen hat. Mit einem gesperrten Ticket wird er letztlich keinen Einlass erhalten. Das ist zum einen f\u00fcr den K\u00e4ufer aufgrund der zeitlichen und finanziellen Aufwendungen nat\u00fcrlich sehr \u00e4rgerlich. Auch das erhoffte Stadionerlebnis f\u00e4llt dann leider aus. F\u00fcr den Ticketverk\u00e4ufer ergeben sich dabei gleich mehrere konkrete Risiken. Einmal muss er f\u00fcrchten, dass der Verein eine Abmahnung gegen ihn ausspricht und mit einer Ticketsperre belegt. Zum anderen kann der Zweitk\u00e4ufer des Tickets nat\u00fcrlich auch Schadensersatzanspr\u00fcche anmelden und die R\u00fcckabwicklung des Vertrags fordern. Die Berechtigung dieser Forderungen von zwei Seiten h\u00e4ngt dann im Ergebnis von der Gestaltung des Zweitmarkts, der ATGB und nicht zuletzt von der Gesinnung des Richters ab, der die Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen hat. Die Uneinheitlichkeit der hierzu ergangenen amtsgerichtlichen Entscheidungen macht deutlich, dass eine verl\u00e4ssliche Prognose kaum m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Vereine sind erfahrungsgem\u00e4\u00df auch nicht bereit, die Sperren wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Da der Erstk\u00e4ufer h\u00e4ufig erst kurz vor Spielbeginn von der Sperre Kenntnis erlangt, wird in den meisten F\u00e4llen eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"11\">Fazit<\/h2>\n<p>Der Kauf und Verkauf von Fu\u00dfballtickets \u00fcber nicht autorisierte Erst- und Zweitm\u00e4rkte ist somit aus den vorgenannten Aspekten immer mit einem gewissen Risiko verbunden.<\/p>\n<p>Der Erstk\u00e4ufer muss Abmahnungen, Verkaufssperren und Regressanspr\u00fcche des Zweitk\u00e4ufers f\u00fcrchten, welche er dann im Zweifel erst in einem gerichtlichen Verfahren abwenden kann. Der Erstk\u00e4ufer kann seine Tickets ohne Risiko loswerden, auch wenn er kurzfristig am Besuch des Stadions verhindert ist.<\/p>\n<p>Der Zweitk\u00e4ufer l\u00e4uft hingegen Gefahr ein \u201ewertloses\u201c Ticket zu kaufen, welches ihm keinen Zutritt zum Stadion garantiert. Zu Gunsten eines gesicherten Stadionerlebnisses sollten Ticketk\u00e4ufe und -verk\u00e4ufe aus unserer Sicht immer \u00fcber die offiziellen Erst- und Zweitm\u00e4rkte. Denn \u00fcber diese ist man zum einen vor horrenden Preisen gesch\u00fctzt und zum anderen kann man Fahrt zum Spiel ohne Sorgen antreten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die kommende Europameisterschaft sind Kontrollen an den Eing\u00e4ngen angek\u00fcndigt und aufgrund der aktuellen Sicherheitslage auch mit verst\u00e4rkten Kontrollen zu rechnen. Es erscheint denkbar, dass die Sicherheitskr\u00e4fte gem\u00e4\u00df der Stadionordnung der UEFA auch die Ausweisdokumente der Besucher pr\u00fcft und die Karteninhaber abgleicht. Sollte derjenige, der auf dem Ticket abgedruckt ist, nicht mit dem Karteninhaber \u00fcbereinstimmen k\u00f6nnte der Einlass verweigert werden. Gleiches gilt, wenn derjenige, der auf den Tickets abgedruckt ist, die Karteninhaber als seine G\u00e4ste im Sinne der UEFA-ATGB begleitet. (th)<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anl\u00e4sslich\u00a0der Europameisterschaft 2016 und zahlreicher Anfragen, ob ein Verkauf bzw. Kauf von Tickets \u00fcber die bekannten Ticketb\u00f6rsen wie z.B. Viagogo, eBay und co. \u201elegal\u201c sei, m\u00f6chten wir an dieser Stelle die rechtliche Situation nach derzeitigem Stand nochmals beleuchten. &nbsp; Errichtung sog. 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