{"id":25659,"date":"2016-06-16T06:10:45","date_gmt":"2016-06-16T05:10:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25659"},"modified":"2018-01-11T19:12:18","modified_gmt":"2018-01-11T18:12:18","slug":"kameras-im-gericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/kameras-im-gericht\/","title":{"rendered":"\u201eBitte l\u00e4cheln, liebes Gericht\u201c \u2013 Was f\u00fcr und gegen laufende Kameras im Gerichtssaal spricht"},"content":{"rendered":"
\"Kameras
\u00a9 blende11.photo – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n[:de]Sollten in Gerichtss\u00e4len laufende Kameras erlaubt sein? Im Folgenden erl\u00e4utern wir die Pros und Contras.\u00a0<\/em><\/p>\n

Denkt ein Nicht-Jurist an Gerichtsverhandlungen, schie\u00dfen ihm wahrscheinlich Bilder aus Anwalts- oder Gerichtsserien in den Kopf. Dar\u00fcber hinaus bekommt der Zuschauer im deutschen Fernsehen vor allem folgendes Bild von Gerichtsverhandlungen: Hinter Aktenordnern versteckte und verpixelte Gesichter; Gestalten in langen Roben, die den Gerichtssaal betreten, sich setzen und wieder aufstehen. Und so bleibt die Welt der Gerichtss\u00e4le und \u2013verhandlungen f\u00fcr viele Fernsehzuschauer ein anderes Universum, das weit weg und unnahbar scheint.<\/p>\n

Das will Bundesjustizminister Heiko Maas nun \u00e4ndern, wie vor kurzem bekannt wurde:\u00a0Mit dem Entwurf zum \u201eGesetz zur Erweiterung der Medien\u00f6ffentlichkeit in Gerichtsverfahren\u201c<\/a>. Aber warum gibt es \u00fcberhaupt \u00c4nderungsbedarf?<\/p>\n

\u201e\u00d6ffentlich\u201c ist nicht gleich \u201e\u00f6ffentlich\u201c<\/b><\/h3>\n

In Deutschland sind Gerichtsverhandlungen \u00f6ffentlich. Ton- oder Filmaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sind aber nicht erlaubt. Das steht in \u00a7 169 Satz 2<\/a> des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG):<\/p>\n

\u201c(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschlie\u00dflich der Verk\u00fcndung der Urteile und Beschl\u00fcsse ist \u00f6ffentlich.<\/p>\n

(2) Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der \u00f6ffentlichen Vorf\u00fchrung oder Ver\u00f6ffentlichung ihres Inhalts sind unzul\u00e4ssig.\u201d<\/p>\n

Wer den Begriff \u201c\u00f6ffentlich\u201d aus der allt\u00e4glichen Sprache kennt, der wundert sich \u00fcber die Einschr\u00e4nkung im zweiten Satz. Der erste und zweite Satz scheinen sich zu widersprechen. Wie kann eine Verhandlung \u00f6ffentlich sein, wenn keine Aufnahmen erlaubt sind? Was bedeutet \u201c\u00f6ffentlich\u201d dann?<\/p>\n

Was bedeutet \u201e\u00f6ffentlich\u201c?<\/b><\/h3>\n

Spricht man von \u00f6ffentlichen Aussagen, so meint man im Alltag in der Regel solche Aussagen, die eigentlich f\u00fcr jeden zug\u00e4nglich sind, von denen also niemand gezielt ausgeschlossen werden kann. Doch durch den zweiten Satz des \u00a7 169 GVG<\/a> werden ja gerade diejenigen ausgeschlossen, die selbst nicht anwesend sind und \u00fcber Ton- und Fernseh-aufnahmen einen indirekten Zugang zur Gerichtsverhandlung erhalten h\u00e4tten. In der juristischen Fachsprache nennt man diese Gruppe die \u201cMedien\u00f6ffentlichkeit\u201d. Anders als die sogenannte \u201cSaal\u00f6ffentlichkeit\u201d f\u00e4llt sie scheinbar nicht unter den Begriff \u201c\u00f6ffentlich\u201d, so wie er im ersten Satz des \u00a7 169 GVG<\/a> gemeint ist. Warum aber steht im Gesetz statt \u201c\u00f6ffentlich\u201d nicht gleich das Wort \u201csaal\u00f6ffentlich\u201d?<\/p>\n

Entstehungshintergrund des \u00a7 169 GVG<\/a><\/b><\/h3>\n

Folgt man den\u00a0Ausf\u00fchrungen der Gro\u00dfen Strafrechtskommission\u00a0(dazu sp\u00e4ter noch mehr), wurde der \u00d6ffentlichkeits-Grundsatz eingef\u00fchrt mit der franz\u00f6sischen Revolution. 1808 soll der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit erstmals in einem franz\u00f6sischen Gesetz verankert worden sein. Das franz\u00f6sische Recht galt zeitweise auch in den durch Napoleon besetzten deutschen Gebieten. Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft entbrannte eine Diskussion um den \u00d6ffentlichkeits-Grundsatz. Im Jahr 1879 trat schlie\u00dflich das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz mit dem \u00d6ffentlichkeits-Grundsatz in Kraft. Hintergrund war zum einen das Menschenbild der Aufkl\u00e4rung: Der Mensch als Rechtstr\u00e4ger sollte nicht in einem geheimen Inquisitionsverfahren wie zu Zeiten des Absolutismus verurteilt werden. Zum anderen sollte die Beteiligung der \u00d6ffentlichkeit an der Verhandlung den Angeklagten vor willk\u00fcrlicher Verurteilung sch\u00fctzen und so das staatliche Handeln kontrollieren. Allerdings soll in den Materialien zur Entstehung des heutigen \u00a7 169 GVG<\/a> von Anfang nur von einer ganz bestimmten \u00d6ffentlichkeit die Rede gewesen:<\/p>\n

\u201eJedermann aus dem Publikum soll Zutritt haben zu den Gerichtss\u00e4len, in denen die Gerichte Recht sprechen.\u201c<\/p>\n

Von einer anderen als dieser \u201cGerichts\u00f6ffentlichkeit\u201d oder \u201cSaal\u00f6ffentlichkeit\u201d war damals nicht die Rede. 1964 wurden Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal verboten mit \u00a7 169 Satz 2 GVG<\/a> ausdr\u00fccklich verboten.<\/p>\n

Nochmal zusammengefasst: Ein Gerichtsverfahren ist zwar \u00f6ffentlich, aber nur im Sinne der Saal\u00f6ffentlichkeit. Ton- und Filmaufnahmen sind grunds\u00e4tzlich nicht erlaubt.<\/p>\n

Ausnahmen beim Bundesverfassungsgericht<\/b><\/h3>\n

Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es heute nur beim Bundesverfassungsgericht, wie in \u00a7 17a<\/a> Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) steht:<\/p>\n

\u201c(1)\u00a0Abweichend von \u00a7 169 Satz 2<\/a><\/b>\u00a0des Gerichtsverfassungsgesetzes<\/b>\u00a0sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der \u00f6ffentlichen Vorf\u00fchrung oder der Ver\u00f6ffentlichung ihres Inhalts zul\u00e4ssig<\/p>\n

1. in der m\u00fcndlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,<\/p>\n

2. bei der \u00f6ffentlichen Verk\u00fcndung von Entscheidungen.<\/p>\n

(2) Zur Wahrung schutzw\u00fcrdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren \u00dcbertragung ganz oder teilweise ausschlie\u00dfen oder von der Einhaltung von Auflagen abh\u00e4ngig machen.\u201d<\/p>\n

Das bedeutet in der Praxis f\u00fcr Aufnahmen beim Bundesverfassungsgericht: Der Ton von Verhandlungen und Urteilsverk\u00fcndungen kann in einen separaten Presseraum \u00fcbertragen werden. Die Urteilsverk\u00fcndungen des Bundesverfassungsgerichts d\u00fcrfen gefilmt und \u00fcbertragen werden.<\/p>\n

Drei wichtige \u00c4nderungen im neuen Gesetzesentwurf<\/b><\/h3>\n

Geht es nach dem neuen Gesetzesentwurf von Heiko Maas, gelten diese Regeln zuk\u00fcnftig nicht nur am Bundesverfassungsgericht, sondern an allen Bundesgerichten. Maas stellt aber klar: \u201eWir wollen aus dem Gerichtssaal auch in Zukunft keine Showb\u00fchne machen.\u201c Folgende gro\u00dfe \u00c4nderungen sieht der neue Gesetzesentwurf von Heiko Maas vor:<\/p>\n

1. Er will die Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen von Urteilsverk\u00fcndungen (und nicht Verhandlungen) an allen Bundesgerichten zulassen, wenn der jeweilige Vorsitzende Richter damit einverstanden ist.<\/p>\n

2. Au\u00dferdem sollen Journalisten Zugang zu Arbeitsr\u00e4umen bekommen, in denen der Ton aus der Gerichtsverhandlung \u00fcbertragen wird.<\/p>\n

3. Zudem will Maas das Filmen erlauben von Prozessen mit besonderer zeitgeschichtlicher Bedeutung f\u00fcr ausschlie\u00dflich wissenschaftliche Zwecke.<\/p>\n

Was sind Bundesgerichte?<\/b><\/h3>\n

Das sind die f\u00fcnf obersten Gerichtsh\u00f6fe in Deutschland: Der Bundesgerichtshof, das Bundessozialgericht, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof und das Bundesarbeitsgericht. Der Bundesgerichtshof mit seinen mehr als 700 m\u00fcndlich verk\u00fcndeten Urteilen w\u00e4re am st\u00e4rksten von den neuen Regelungen betroffen.<\/p>\n

Was sagen die Richter den Pl\u00e4nen von Heiko Maas?<\/b><\/h3>\n

Insgesamt h\u00e4lt sich die Zustimmung unter den Richterinnen und Richtern in Grenzen. Die\u00a0Pr\u00e4sidentin des Bundesgerichtshofs Bettina Limperg<\/b>\u00a0hatte bereits den ersten Entwurf des geplanten Gesetzes stark kritisiert, in dem eine \u00dcbertragung auch ohne Zustimmung des Vorsitzenden Richters sein sollte. Sie warnte vor einem Missbrauch der Bilder. Das Vertrauen in die Justiz w\u00fcrde eher geschw\u00e4cht als gest\u00e4rkt, wenn Satire-Sendungen oder das Internet sich \u00fcber Formulierungen der Richter und ihre Versprecher lustig machen w\u00fcrden. Einige Richter hatten ihre Ablehnung gegen\u00fcber Maas Reformpl\u00e4nen offenbar auch in einem gemeinsamen Brief an ihn zum Ausdruck gebracht. Auch wegen dieses Widerstands passte Maas die Pl\u00e4ne an. Deshalb soll nach dem aktuellen Entwurf die Einwilligung des jeweils Vorsitzenden Richters notwendig sein.\u00a0<\/b>Doch auch der ge\u00e4nderte Entwurf st\u00f6\u00dft auf Kritik. Im Interview mit der S\u00fcddeutschen Zeitung sagte die\u00a0Pr\u00e4sidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt<\/b>: \u201eRechtsfindung und Glamour vertragen sich eben\u00a0nicht.\u201c\u00a0<\/b>Und wie haben das die Gerichte bisher gesehen?<\/p>\n

Die \u201en-tv-Entscheidung\u201c des Bundesverfassungsgerichts 2001<\/b><\/h3>\n

\u201eDer gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch \u00a7 169 Satz 2 GVG<\/a> ist verfassungsgem\u00e4\u00df\u201c, steht in der sogenannten n-tv-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Geklagt hatte der Nachrichtensender n-tv, der sich schlechter gestellt sah als die aus dem Gerichtssaal berichtende Presse und Internetmedien. Das Bundesverfassungsgericht sah das nicht so. Das Aufkommen des Fernsehens habe den Gesetzgeber in den Sechzigerjahren veranlasst, durch das \u00dcbertragungsverbot in \u201edie \u00d6ffentlichkeit auf die sogenannte Saal\u00f6ffentlichkeit zu begrenzen\u201c, erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht damals. Es begr\u00fcndete seine Entscheidung auch damit, dass Fernseh\u00fcbertragungen die Verfahrensbeteiligten beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten werden k\u00f6nnten und das Risiko \u201ewirklichkeitsverzerrender Darstellungsweisen\u201c bestehe. Au\u00dferdem hie\u00df es: \u201eDie Fairness des Verfahrens ist insbesondere im Strafprozess f\u00fcr Angeklagte oder Zeugen gef\u00e4hrdet, wenn sie sich infolge der Medienaufnahmen scheuen, Dinge vorzutragen, die f\u00fcr die Wahrheitsfindung wichtig sind, etwa intime, ihnen peinliche oder gar unehrenhafte\u00a0Umst\u00e4nde.\u201c Schon damals waren jedoch drei der acht Richter daf\u00fcr, das Filmverbot in bestimmten F\u00e4llen zu\u00a0lockern.<\/p>\n

Keine Video\u00fcbertragung bei M\u00fcnchener NSU-Prozess 2013<\/b><\/h3>\n

2013 bekamen im M\u00fcnchener NSU-Prozess viele interessierte Journalisten wegen Raumnot keinen Platz im Gerichtssaal. Eine Video-\u00dcbertragung wurde abgelehnt. Heftige Diskussionen und Proteste einiger Journalisten folgten.<\/p>\n

Das Gutachten der Gro\u00dfen Strafrechtskommission 2013<\/b><\/h3>\n

Au\u00dferdem beauftragte 2013 das Bundesjustizministerium die sogenannte Gro\u00dfe Strafrechtskommission damit, ein Gutachten aus strafrechtlicher Perspektive zu erstellen zu der Frage:\u00a0\u201eIst das 1964 geschaffene Verbot von Bild – und Ton\u00fcbertragungen aus Gerichtsverhandlungen noch zeitgem\u00e4\u00df?\u201c\u00a0Die Gro\u00dfe Strafrechtskommission bereitet Stellungnahmen des Deutschen Richterbunds zu Gesetzesvorhaben vor, vertritt dabei also vereinfacht gesagt die Interessen der Richterinnen und Richter. Dem Gutachten zufolge sei das Verbot von Bild- und Ton\u00fcbertragungen aus Gerichtsverhandlungen im Grundsatz noch zeitgem\u00e4\u00df. \u201eAngesichts der heutigen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die allgemeine Weitergabe von Informationen f\u00fcr jedermann\u201d sei es noch wichtiger als bei seiner Einf\u00fchrung im Jahr 1964. Die Erlaubnis von \u00dcbertragungen m\u00fcsste sich deshalb auf enge Ausnahmen beschr\u00e4nken.<\/p>\n

Der Bericht der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe im Mai 2015<\/b><\/h3>\n

Eine Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe befragte eine Reihe von Experten, darunter verschiedene Medienvertreter, Rechtswissenschaftler und juristische Berufsverb\u00e4nde wie der Deutsche Richterbund. Insgesamt bef\u00fcrwortet die Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe in ihrem\u00a0Abschlussbericht<\/a>\u00a0zum Thema \u201eZeitgem\u00e4\u00dfe Neufassung des \u00a7 169 GVG<\/a>\u201c die drei oben genannten Neuerungen. Zeitgem\u00e4\u00df sei der \u00a7 169 nicht mehr.<\/p>\n

Der Beschluss der Justizministerkonferenz im Juni 2015<\/b><\/h3>\n

Diesen Bericht legte die Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe schlie\u00dflich der Justizministerkonferenz vor etwa einem Jahr vor. Auf der Justizministerkonferenz tagen die Justizminister aller 16 Bundesl\u00e4nder zwei Mal im Jahr. Im Juni 2015 sprachen sich die Justizminister daf\u00fcr aus, dass die \u00dcbertragung von Urteilsverk\u00fcndungen an den obersten Bundesgerichten grunds\u00e4tzlich erlaubt werden sollte. Auch der Idee des Medienarbeitsraums und der \u00dcbertragung von Prozessen mit au\u00dferordentlicher zeitgeschichtlicher Bedeutung stimmten sie zu. Die Justizministerkonferenz bat den Bundesjustizminister Maas, diese Punkte in das neue Gesetz aufzunehmen.<\/p>\n

So sieht es in anderen L\u00e4ndern aus<\/b><\/h3>\n

Das wohl prominenteste Gegenbeispiel zu den bisherigen deutschen Regelungen findet sich in den\u00a0USA<\/b>. Dort d\u00fcrfen in den meisten Bundesstaaten Gerichtsverhandlungen gefilmt und im Fernsehen \u00fcbertragen werden, eine Ausnahme davon sind Prozesse vor dem Supreme Court. Zu den ber\u00fchmten Beispielen geh\u00f6rt der O. J. Simpson-Prozess 1995. Der aufsehenerregende Mord-Prozess wurde live \u00fcbertragen. Mehr als 150 Millionen Fernsehzuschauer verfolgten angeblich die Urteilsverk\u00fcndung. Von Bef\u00fcrwortern des \u00dcbertragungsverbots wird der O. J. Simpson-Prozess oft als Negativ-Beispiel angef\u00fchrt f\u00fcr das drohende \u201e\u00dcberma\u00df an \u00d6ffentlichkeit\u201c bei \u00dcbertragungen. In\u00a0England<\/b>\u00a0sind Aufnahmen von Verhandlungen vor dem Supreme Court erlaubt. Die Sitzungen dort werden live \u00fcbertragen. Nicht genutzt werden d\u00fcrfen die Aufnahmen f\u00fcr Unterhaltungssendungen, Werbung, Satire oder Partei-Werbung. Seit 2013 d\u00fcrfen auch Aufnahmen von Richtern und Anw\u00e4lten bei Verhandlungen an anderen Gerichten gemacht werden. In\u00a0Frankreich\u00a0<\/b>sind Aufnahme bei Prozessen mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung zul\u00e4ssig.<\/p>\n

Was ist mit Twitter und Live-Tickern aus dem Gerichtssaal?<\/b><\/h3>\n

Zwar gibt es kein gesetzliches Verbot f\u00fcr Twittern im Gerichtssaal, aber in der Praxis k\u00f6nnen Richter mit sog. sitzungspolizeilichen Ma\u00dfnahmen Verbote f\u00fcr die konkrete Sitzung aussprechen<\/a>. In den Akkreditierungshinweisen des BVerfG steht zum Beispiel: \u201eDas Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal\u00a0<\/b>sind nicht gestattet.\u201c<\/p>\n

Was spricht denn nun f\u00fcr und gegen ein Verbot von Bild- und Ton\u00fcbertragungen aus Gerichtsverhandlungen? Argumente beider Seiten hier im \u00dcberblick.<\/p>\n

Was spricht f\u00fcr ein Verbot von Bild- und Ton\u00fcbertragungen aus Gerichtsverhandlungen?<\/b><\/h3>\n
    \n
  1. \u00dcbertragungen aus dem Gerichtssaal k\u00f6nnten die\u00a0W\u00fcrde und Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Beteiligten<\/b>\u00a0verletzen. Im schlimmsten Fall k\u00f6nne so eine \u00dcbertragung eine\u00a0Prangerwirkung<\/b>\u00a0haben, vor allem weil Bewegtbilder besonders authentisch wirken. Die Gefahr der\u00a0medialen Vorverurteilung<\/b>\u00a0w\u00fcrde steigen.<\/li>\n
  2. \u00dcbertragungen, auch nur von Urteilen, w\u00fcrden die\u00a0Beteiligten<\/b>\u00a0und das\u00a0Gerichtsverfahren<\/b>\u00a0so stark\u00a0beeinflussen<\/b>, dass die im Prozess angestrebte\u00a0Wahrheitsfindung gef\u00e4hrdet<\/b>\u00a0sei. Denn wenn eine Kamera jede Bewegung und jedes Wort aufn\u00e4hme, k\u00f6nnte dies einen Zwang auf den Richter aus\u00fcben, der dann mehr auf die Au\u00dfenwirkung bedacht sei.\u00a0Befangenheit, Ablenkung\u00a0<\/b>durch die Kameras\u00a0und Neigung zur \u00dcbertreibung<\/b>\u00a0w\u00e4ren ebenso wie m\u00f6gliche Folgen wie\u00a0gehemmte Zeugen<\/b>.<\/li>\n
  3. Au\u00dferdem k\u00f6nnten \u00dcbertragungen von einem Urteil ohne die vorangehende Verhandlung\u00a0aus dem Kontext gerissen<\/b>\u00a0wirken und m\u00f6glicherweise ein falsches Bild vermitteln. Ohnehin k\u00f6nnte das Publikum die\u00a0juristische Fachsprache und Vorg\u00e4nge leicht falsch verstehen<\/b>. Vertreter dieser Meinung f\u00fcrchten eine\u00a0Manipulation der \u00f6ffentlichen Meinung<\/b>.<\/li>\n
  4. Von der \u00dcbertragung aus Gerichtss\u00e4len gehe eine gro\u00dfe\u00a0Missbrauchsgefahr\u00a0<\/b>aus.\u00a0<\/b>Versprecher w\u00fcrden schnell von Satire-Shows ins L\u00e4cherliche gezogen. Die Verbreitung der Bilder sei\u00a0unkontrollierbar<\/b>, sobald sie im Fernsehen und Internet angekommen seien. Die \u00f6ffentliche\u00a0Sensationslust<\/b>\u00a0an Strafprozessen d\u00fcrfe nicht dazu f\u00fchren, dass alle Gerichte ihre Urteile \u00fcbertragen m\u00fcssten.<\/li>\n
  5. Auch haben einige Angst davor, dass die Reformpl\u00e4ne von Maas\u00a0nur der erste Schritt<\/b>\u00a0hin zu einer allgemeinen Erlaubnis f\u00fcr Aufnahmen von Verhandlungen sein k\u00f6nnte. \u201eDas Gesetz wird ein T\u00fcr\u00f6ffner sein, um im n\u00e4chsten Schritt ein TV-Spektakel aus dem Gericht zu machen,\u201c sagt die Pr\u00e4sidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt dazu.<\/li>\n
  6. Es g\u00e4be gen\u00fcgend\u00a0Alternativen<\/b>\u00a0zu \u00dcbertragungen aus dem Gerichtssaal: Die\u00a0Print-Berichterstattung\u00a0<\/b>sei ausreichend. Und wer sich wirklich f\u00fcr das Geschehen in den Gerichtss\u00e4len interessiere, k\u00f6nne ja\u00a0pers\u00f6nlich im Gerichtssaal erscheinen\u00a0<\/b>und die Verhandlungen verfolgen.<\/li>\n<\/ol>\n

    Was spricht f\u00fcr Bild- und Ton\u00fcbertragungen aus dem Gerichtssaal?<\/b><\/h3>\n
      \n
    1. Weil Urteile\u00a0\u201eim Namen des Volkes\u201c<\/b>\u00a0gesprochen werden, soll das \u201eVolk\u201c die Verk\u00fcndung der Urteile auch mitverfolgen k\u00f6nnen, wenn es nicht pers\u00f6nlich im Gerichtssaal ist. \u201eUnd wer im Namen des Volkes entscheidet, der sollte keine Angst davor haben, dass ihm das Volk dabei zusehen kann\u201c, sagt Bundesjustizminister Heiko Maas dazu.<\/li>\n
    2. Die \u00dcbertragung w\u00fcrde damit die\u00a0Kontrollfunktion der \u00d6ffentlichkeit\u00a0<\/b>und ihre Bedeutung nochmals betonen.<\/li>\n
    3. Das\u00a0Interesse der \u00d6ffentlichkeit\u00a0<\/b>richte sich auf mehr als nur sensationstr\u00e4chtige Strafprozesse. Am Bundesgerichtshof drehen sich die Verhandlungen beispielsweise oft um\u00a0zentrale Fragen f\u00fcr alle Verbraucher<\/b>\u00a0wie um Kauf- und Mietvertr\u00e4ge. Auch die von den anderen Bundesgerichten gesprochenen Urteile sind f\u00fcr viele Menschen von\u00a0direkter Bedeutung<\/b>.<\/li>\n
    4. Deshalb k\u00f6nnte die \u00dcbertragung von Urteilen einen wichtigen\u00a0Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung<\/b>\u00a0und zum besseren\u00a0Verst\u00e4ndnis f\u00fcr das Rechtssystem<\/b>\u00a0leisten. Indem durch die \u00dcbertragungen\u00a0mehr Transparenz<\/b>\u00a0geschaffen wird, k\u00f6nnte man das\u00a0Vertrauen und die Akzeptanz in das Rechtswesen st\u00e4rken<\/b>.<\/li>\n
    5. Au\u00dferdem k\u00f6nnte von \u00dcbertragungen eine gewisse\u00a0Warnungs- bis Abschreckungsfunktion\u00a0<\/b>ausgehen, weil f\u00fcr B\u00fcrger erkennbar w\u00fcrde, dass bei einem Versto\u00df gegen die Rechtsordnung tats\u00e4chlich ein Verfahren folgt.<\/li>\n
    6. Ver\u00e4nderungen im Medienwesen\u00a0<\/b>und der\u00a0Wandel in Anschauungen von \u00d6ffentlichkeit\u00a0<\/b>w\u00fcrden eine \u00c4nderung des in den 60er Jahren entstandenen \u00a7 169 GVG<\/a> notwendig machen. Seit 1964 habe sich viel ver\u00e4ndert: Das duale System aus \u00f6ffentlich-rechtlichem und privaten Rundfunk ist entstanden, zahlreiche neue Kommunikationsmittel sind dazugekommen. Fernsehen sei nichts Ungew\u00f6hnliches mehr wie noch in den sechziger Jahren, als \u00a7 169 GVG<\/a> entstand. Daher sei die unterschiedliche Behandlung von \u201cSaal\u00f6ffentlichkeit\u201d und \u201cMedien\u00f6ffentlichkeit in \u00a7 169 GVG<\/a> nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<\/ol>\n

      Ob wir zuk\u00fcnftig wirklich Urteilsverk\u00fcndungen im Fernsehen sehen werden, h\u00e4ngt davon ab, welche Argumente den Gesetzgeber am Ende \u00fcberzeugen.<\/p>\n

      Wie auch immer: Grunds\u00e4tze der Verdachtsberichterstattung<\/b><\/h3>\n

      Doch selbst wenn der Gesetzgeber von den Argumenten\u00a0f\u00fcr<\/i>\u00a0\u00dcbertragungen aus dem Gerichtssaal \u00fcberzeugt ist, bedeutet das nicht zwangsl\u00e4ufig, dass in allen Bundesgerichtss\u00e4len immer Kameras laufen werden. Denn eine Berichterstattung aus dem Gerichtssaal m\u00fcsste jedenfalls\u00a0Grunds\u00e4tze der Verdachtsberichterstattung<\/a>\u00a0wahren, vor allem in Strafsachen. Eine Berichterstattung w\u00e4re also nur zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n