{"id":25604,"date":"2016-06-03T06:46:28","date_gmt":"2016-06-03T05:46:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25604"},"modified":"2018-02-05T15:31:43","modified_gmt":"2018-02-05T14:31:43","slug":"verfahren-gegen-google","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verfahren-gegen-google\/","title":{"rendered":"Do the right thing – Hat die Google Germany GmbH wirklich nichts mit der Suchmaschine auf google.de zu tun?"},"content":{"rendered":"
\"Verfahren
\u00a9 alexmillos – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n[:de]\n

Immer wieder berichten wir von F\u00e4llen, in den Google gerichtlich zur Beseitigung von Suchergebnissen oder von Autocompleteergebnissen<\/a> gezwungen werden muss, da au\u00dfergerichtliche Aufforderungen nicht oder nur unzureichend beantwortet werden.<\/p>\n

Zum Beispiel hier<\/a> oder hier<\/a>.<\/p>\n

Eine Klage gegen die Google, Inc. ist aufw\u00e4ndig<\/strong><\/h2>\n

Ein Gerichtsverfahren kann grunds\u00e4tzlich daher vor deutschen Gerichten nur erfolgreich gef\u00fchrt werden, wenn der so genannte “fliegende Gerichtsstand” einschl\u00e4gig ist und sich die Rechtsverletzung zumindest auch in Deutschland (bestimmungsgem\u00e4\u00df) auswirkt.<\/p>\n

Eine weitere Schwierigkeit bei der F\u00fchrung von Verfahren von Unternehmen, die ihren Sitz \u00a0– wie Google – im EU-Ausland haben, besteht darin, f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zustellung von Dokumenten – sei es zum Beispiel eine einstweilige Verf\u00fcgung oder eine Klageschrift – zu sorgen. Obgleich nicht unm\u00f6glich, ist\u00a0diese zeit- und resourcenaufwendig und muss sorgf\u00e4ltig durchgef\u00fchrt werden, um einen Fall nicht bereits aufgrund formaler Fehler zu verlieren.<\/p>\n

Lieber ist es einem\u00a0deutschen Kl\u00e4ger\u00a0daher, wenn es gelingt, ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland in Anspruch nehmen.<\/p>\n

Google.de wird von Google, Inc. und nicht von Google Germany betrieben –\u00a0jedenfalls nach au\u00dfen hin<\/strong><\/h2>\n

Verantwortlich f\u00fcr die Suchmaschine Google ist trotz der Tatsache, dass der Konzern, \u00e4hnlich wie zum Beispiel eBay und Amazon, auch in Deutschland ein Unternehmen in Gestalt der Google Germany GmbH betreibt, jedenfalls nach au\u00dfen hin, nur die Google Inc., ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Mountain View, Kalifornien. Auch die Domain google.de wird von Google. Inc. gehalten. Admin-C ist laut DENIC allerdings eine Frau Terri Chan unter der Anschrift der deutschen GmbH.<\/p>\n

Google betont stets, dass Google Germany eine eigenst\u00e4ndige juristische Person\u00a0und\u00a0weder Tochtergesellschaft noch Niederlassung der Google, Inc. sei. Sie sei ein lediglich konzernverbundenes Unternehmen der Google Inc. Die Google Germany GmbH sei\u00a0weder zustellungsbevollm\u00e4chtigt noch zustellungsberechtigt. Die Google Inc. habe\u00a0weder einen Gesch\u00e4ftssitz noch eine Niederlassung in Deutschland.<\/p>\n

Google Germany mischt sich ein…<\/strong><\/h2>\n

Es f\u00e4llt allerdings auf, dass sich die Google Germany GmbH, was bei Sachverhalten mit Bezug nach Deutschland naheliegt, um Streitf\u00e4lle k\u00fcmmert und insbesondere\u00a0Schriftverkehr in die USA weiterleitet.\u00a0Obwohl\u00a0dieses Prozedere bereits merkw\u00fcrdig anmutet und zahlreiche Indizien nahelegen, dass nicht die Google, Inc., sondern in Wirklichkeit Angestellte der GmbH in Deutschland die\u00a0Kommunikation und die Abwicklung letztendlich vollst\u00e4ndig \u00fcbernehmen, kann man Google, wie der Kollege Karsten\u00a0Gulden zurecht erw\u00e4hnt<\/a>, zurzeit (noch)\u00a0nichts anderes nachweisen und muss – wohl oder \u00fcbel – das US-amerikanische Unternehmen verklagen.<\/p>\n

Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 21.08.2014, Az.\u00a027 O 293\/14<\/a>)\u00a0hatte 2014 eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen Google Germany zun\u00e4chst erlassen, jedoch vor diesem Hintergrund sp\u00e4ter wieder aufgehoben und den Antrag auf einstweilige verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n

Das k\u00f6nnte sich in Zukunft \u00e4ndern.<\/p>\n

… und nimmt sogar Gerichtstermine wahr<\/strong><\/h2>\n

In einem durch unsere Kanzlei gef\u00fchrten – aufgrund Probleme der internationalen Zust\u00e4ndigkeit leider nicht erfolgreichen – gegen die Google, Inc. gef\u00fchrten Klageverfahren erschien neben der anwaltlichen Vertretung f\u00fcr die Beklagte\u00a0interessanterweise eine Vertreterin der Rechtsabteilung der deutschen Google Germany GmbH. Es steht jeder Prozesspartei frei, zur Wahrnehmung eines Termins neben dem Anwalt auch einen Vertreter zu entsenden. Dass daf\u00fcr eine Angestellte eines\u00a0durch den Konzern verbundenes lokales Tochterunternehmen abgestellt wird, ist daher per se nichts ungew\u00f6hnliches.<\/p>\n

Im konkreten Fall\u00a0ist dies aber nicht nur aufgrund der oben beschriebenen betont differenziert ausgestalteten\u00a0Konzernstruktur interessant, sondern insbesondere\u00a0deshalb, da\u00a0Google, Inc. im Kostenfestsetzungsverfahren nun Erstattung der diesbez\u00fcglichen Reisekosten verlangt. Das Argument: Es habe sich dabei um notwendige Kosten gehandelt,\u00a0weil sie in Gestalt der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Google Germany GmbH eine “sachinformierte Person ihres Vertrauens” entsendet habe, die als “instruierte Vertreterin” f\u00fcr die Google, Inc. an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilgenommen habe, um h\u00f6here Kosten f\u00fcr die Anreise eines Mitarbeiters aus den USA zu vermeiden.<\/p>\n

Ist die Google Germany GmbH nur ein “Vertriebsb\u00fcro”?<\/strong><\/h2>\n

Das kann man so sehen. Eine andere Interpretation k\u00f6nnte allerdings auch dahin gehen, dass die Google, Inc. die weltweite Suchmaschine nach au\u00dfen nur zum Schein verantwortet, w\u00e4hrend – wie es organisatorisch auch sinnvoll w\u00e4re – es\u00a0faktisch\u00a0die einzelnen lokalen Unternehmen sind, die den Betrieb, die Abwicklung von Beschwerden und eben auch die Betreuung etwaiger Rechtsstreitigkeiten \u00fcbernehmen. Jedenfalls widerspricht\u00a0die Entsendung einer Mitarbeiterin der Rechtsabteilung von Google Germany GmbH und deren Bezeichnung als sachdienliche Rechtsverteidigung der immer beschworenen unabh\u00e4ngigen Stellung der deutschen GmbH als blo\u00dfes “Vertriebsb\u00fcro<\/a>“, das lediglich die Werbepl\u00e4tze vermarktet und vertreibt.<\/p>\n

Do the right thing<\/b><\/h2>\n

W\u00e4hrend der Versuch, sich f\u00fcr die jeweilige Verfahrenssituation, immer die Rosinen herauszupicken, nachvollziehbar ist, befremdet die Tatsache, dass man es mittlerweile offenbar noch nicht einmal mehr f\u00fcr n\u00f6tig h\u00e4lt, den Schein der Unabh\u00e4ngigkeit zwischen den Unternehmen zu wahren, sondern dieses wegen einigen hundert Euro Reisekosten sogar mutwillig aufs Spiel setzt.<\/p>\n

Es ist unseres Erachtens nur eine Frage der Zeit, bis auch Gerichte erkennen, dass die deutsche GmbH wohl mehr tut, als Google\u00a0nach au\u00dfen zugibt.\u00a0(la)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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