{"id":25521,"date":"2016-05-19T06:50:07","date_gmt":"2016-05-19T05:50:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25521"},"modified":"2020-03-27T20:35:39","modified_gmt":"2020-03-27T19:35:39","slug":"titelschutz-ich-bin-dann-mal-weg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/titelschutz-ich-bin-dann-mal-weg\/","title":{"rendered":"Ich bin dann mal zum Gericht"},"content":{"rendered":"
\"Titelschutz
\u00a9 jocoso – Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Das Oberlandesgericht K\u00f6ln bejahte in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren den kennzeichnungsrechtlichen Bekanntheitsschutz f\u00fcr den Titel \u201eIch bin dann mal Weg\u201c (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 05.12.2014, Az. 6 U 100\/14<\/a>).<\/em><\/p>\n

Durch die einstweilige Verf\u00fcgung ist der Antragsgegnerin, einem Touristik-Unternehmen, das unter anderem das Reiseportal “weg.de” betreibt, die Benutzung der Bezeichnung “Ich bin dann mal weg” im gesch\u00e4ftlichen Verkehr untersagt worden, wenn dies, wie beanstandet oder kerngleich, auf der Internetseite www.weg.de oder auf der Seite www.google.de und\/oder auf Plakatwerbung erfolgt.<\/em><\/p>\n

Was war geschehen?<\/strong><\/h2>\n

Den der Verurteilung zugrunde liegenden Antrag reichte die Verlegerin des in Deutschland im Jahr 2006 erschienenen gleichnamigen Buchs ein, in dem der Autor Hape Kerkeling seine Erlebnisse w\u00e4hrend einer Pilgerreise auf dem Jakobsweg im Jahr 2001 beschreibt.<\/p>\n

Im Januar 2014 stellte sie fest, dass die Antragsgegnerin das eigene Leistungsangebot intensiv mit dem Slogan “Ich bin dann mal weg.de” bewarb, und sah darin eine unzul\u00e4ssige Ausbeutung des Rufs des bekannten Titels, der von einer bei ihr t\u00e4tigen Lektorin erfunden worden sei.<\/p>\n

Auf dieser Grundlage forderte sie die Antragsgegnerin zur Unterlassung auf.<\/p>\n

Vorgehen im Wege des Eilrechtsschutzes gerechtfertigt<\/strong><\/h2>\n

Das Gericht stellte zun\u00e4chst fest, dass die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin gerade im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unter den gegebenen Umst\u00e4nden gerechtfertigt gewesen sei.<\/p>\n

Zwar gehe das Gericht mit der \u00fcberwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass im Markenrecht<\/a> die Dringlichkeitsvermutung des \u00a7 12 Abs. 2 UWG<\/a> nicht entsprechend anwendbar sei. Mit Blick auf die breit angelegte Werbekampagne der Antragsgegnerin, die eine gegenw\u00e4rtige und andauernde Verletzung des Titelrechts der Antragstellerin darstelle, seien aber die Nachteile, die der Antragstellerin aus einem Zuwarten bis zur Erwirkung einer Hauptsacheentscheidung entstehen k\u00f6nnen, von gr\u00f6\u00dferem Gewicht als die Nachteile, die der Antragsgegnerin aus der Entscheidung auf Grund eines blo\u00df summarischen Verfahrens drohen.<\/p>\n

Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin m\u00fcsse schon seit l\u00e4ngerer Zeit Kenntnis von der Werbekampagne gehabt haben, sei allerdings unt\u00e4tig geblieben, so dass die Rechtsverfolgung f\u00fcr sie tats\u00e4chlich nicht dringend sei, griff nicht durch. Das Gericht erachtete die Darlegungen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zust\u00e4ndigen Mitarbeiter der Antragstellerin als hinreichend glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte, die den insoweit begr\u00fcndeten Wahrscheinlichkeitsgrad h\u00e4tten ersch\u00fcttern k\u00f6nnen, seien nicht ersichtlich gewesen:<\/p>\n

\u201eGenerell ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Parteien nicht in einem direkten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zueinander stehen. Es ist daher schon rein faktisch nicht zu erwarten, dass die f\u00fcr Vertrieb und Marketing zust\u00e4ndigen Mitarbeiter der Antragstellerin die Marketingaktivit\u00e4ten der Antragsgegnerin beobachten und auf etwaige Wettbewerbs- oder Schutzrechtsverst\u00f6\u00dfe hin auswerten, wie das unter Umst\u00e4nden bei Unternehmen der Fall sein mag, die in einem direkten Konkurrenzverh\u00e4ltnis zueinander stehen. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin es daher insgesamt glaubhaft gemacht, dass keiner ihrer ma\u00dfgeblichen Mitarbeiter vor dem 22.01.2014 Kenntnis von der Werbekampagne der Antragsgegnerin mit dem beanstandeten Slogan hatte.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Auch komme es entgegen dem weiteren Einwand der Antragsgegnerin auf die m\u00f6glicherweise fr\u00fchzeitige Kenntniserlangung durch den Buchautor nicht entscheidungserheblich an:<\/p>\n

\u201eWie noch darzulegen sein wird, ist die Antragstellerin als Verlegerin Inhaberin eines selbst\u00e4ndigen ausschlie\u00dflichen Schutzrechtes an dem Buchtitel, das sie unabh\u00e4ngig von dem Autor geltend machen kann. F\u00fcr die Frage der Dringlichkeit kommt es daher allein auf ihre Kenntnis an. Aus der Bitte in dem Schreiben der Rechtsvertreter des Autors vom 22.01.2014, den Vorgang “zu pr\u00fcfen und sich hierbei mit dem Unterzeichner abzustimmen”, l\u00e4sst sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dies bedeutet nichts mehr als den Wunsch, vor der Einleitung weiterer Schritte den Autor zu konsultieren, sei es im Hinblick auf eine (eventuelle) Geltendmachung eigener Rechte durch den Autor, sei es im Hinblick auf die Auswirkungen einer \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung auf das “Image” des Autors.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Eigener Unterlassungsanspruch der Verlegerin<\/strong><\/h2>\n

In der Sache sei das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ebenfalls begr\u00fcndet.<\/p>\n

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus \u00a7 15 Abs. 3 und 4 MarkenG<\/a>.<\/p>\n

Die Antragstellerin sei hinsichtlich des Titelrechts selbst aktivlegitimiert. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Inhaber der Rechte am Werktitel zun\u00e4chst der Hersteller des Werks, bei B\u00fcchern also der Autor. Das schlie\u00dfe aber nicht aus, dass die Titelrechte je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles auch mehreren Personen zustehen k\u00f6nne, die jeweils unabh\u00e4ngig voneinander gegen Titelverletzungen vorgehen k\u00f6nnen:<\/p>\n

\u201eTitelrechte sind grunds\u00e4tzlich \u00fcbertragbar; bei einem Buch kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Autor sein Titelrecht auf den Verlag \u00fcbertr\u00e4gt. Liegen keine entgegenstehenden Abreden vor, ist davon auszugehen, dass die \u00dcbertragung der Titelrechte infolge der engen Verbindung von Titel und Werk regelm\u00e4\u00dfig soweit reicht wie die \u00dcbertragung der Rechte am Werk; ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht in der Werkverwertung f\u00fchrt bez\u00fcglich des Titels ebenfalls zur Ausschlie\u00dflichkeit [\u2026]. [\u2026]\n

Unstreitig ist die Antragstellerin die Verlegerin des Buches; es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie entsprechend \u00a7\u00a7 8, 9 Abs. 2 VerlG zur ausschlie\u00dflichen Nutzung des Werks in seiner ver\u00f6ffentlichten Form berechtigt ist und in diesem Umfang auch Titelberechtigte ist. Gest\u00fctzt wird dies durch das Schreiben der Rechtsvertreter des Autors vom 22.01.2014, in dem die Antragstellerin als “Inhaberin der Titelrechte an dem Werk” angesprochen wird. Da die Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen hat, die daf\u00fcr sprechen w\u00fcrden, dass im vorliegenden Fall das ausschlie\u00dfliche Recht an dem Buchtitel ausnahmsweise nicht bei dem Verlag liegen sollte, bedurfte es bei dieser Sachlage auch nicht der Vorlage des Verlagsvertrages.<\/p>\n

Die Frage, ob das Titelrecht an einem Buch nicht ohnehin origin\u00e4r bei dem Verlag als dem “Nutzer” des Titels entsteht [\u2026], bedarf daher f\u00fcr den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Unerheblich ist ferner auch, wer der Sch\u00f6pfer des Titels ist [\u2026].\u201c<\/p><\/blockquote>\n

\u201eIch bin dann mal weg\u201c ist als Werktitel schutzf\u00e4hig<\/strong><\/h2>\n

Eine Bezeichnung eines Werks im Sinn von \u00a7 5 Abs. 3 MarkenG<\/a> ist kennzeichnungskr\u00e4ftig, wenn ihr die Eignung zur Werkindividualisierung, also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken, zukommt. Erforderlich aber auch ausreichend ist ein Mindestma\u00df an Individualit\u00e4t, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Werken erm\u00f6glicht (zur davon zu unterscheidenden, sich aber in solchen F\u00e4llen gleicherma\u00dfen stellenden Frage nach der urheberrechtlichen Schutzf\u00e4higkeit siehe ebenfalls das Oberlandesgericht K\u00f6ln im k\u00fcrzlich entschiedenen Fall \u201cWenn das Haus nasse F\u00fc\u00dfe hat\u201d, wir berichteten<\/a>).<\/p>\n

Nach Auffassung des Gerichts seien diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erf\u00fcllt. Der Titel “Ich bin dann mal weg” sei f\u00fcr den Bericht einer Wanderung auf dem Jakobsweg origin\u00e4r schutzf\u00e4hig, ohne dass es eines R\u00fcckgriffs auf die Rechtsprechung bed\u00fcrfe, nach der f\u00fcr bestimmte Arten von Sachb\u00fcchern die Anforderungen an die Unterscheidungskraft eines Werktitels niedriger anzusetzen seien:<\/p>\n

\u201eZutreffend ist, dass es sich bei dem Titel der Antragstellerin um eine gebr\u00e4uchliche Redewendung handelt, die f\u00fcr einen Reisebericht auch einen beschreibenden Anklang aufweist. Andererseits ist die Verwendung einer umgangssprachlichen Redewendung, die f\u00fcr einen eher beil\u00e4ufigen Abschied steht, als Titel eines Buches, in dem die Erfahrungen einer mehrw\u00f6chigen Wanderung auf dem Pilgerweg beschrieben werden, durchaus originell. Gerade durch den Kontrast zwischen der beil\u00e4ufigallt\u00e4glichen Redewendung einerseits, Umfang und Charakter des beschriebenen Unternehmens andererseits pr\u00e4gt sich der Titel in besonderer Weise ein. Zugleich deutet er eine gewisse (selbst-) ironische Distanz zu einer Wanderung an, die in anderen einschl\u00e4gigen Berichten als eine spirituelle Erfahrung oder ein Unternehmen der Selbstfindung beschrieben wird.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Dieser Beurteilung stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass die streitbefangene Bezeichnung m\u00f6glicherweise nicht den markenrechtlichen Schutz genie\u00dfen k\u00f6nne, da dieser Werbeslogans \u2013 regelm\u00e4\u00dfig (zu Einzelf\u00e4llen siehe beispielsweise hier<\/a> und hier<\/a>) \u2013 nicht zug\u00e4nglich sei. Die betreffenden Erw\u00e4gungen der Antragsgegnerin seien f\u00fcr den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt unerheblich:<\/p>\n

\u201eDer Titelschutz setze nicht voraus, dass der Titel geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft des Werks hinzuweisen, sondern lediglich, dass er zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken geeignet ist. Eine – unterstellt – fehlende Schutzf\u00e4higkeit nach Markenrecht steht daher einer Schutzf\u00e4higkeit als Werktitel nicht entgegen [\u2026].\u201c<\/p><\/blockquote>\n

\u2026 und auch bekannt<\/strong><\/h2>\n

Der Titel “Ich bin dann mal weg” genie\u00dfe nach Ausf\u00fchrungen des Gerichts den Bekanntheitsschutz nach \u00a7 15 Abs. 3 MarkenG<\/a>.<\/p>\n

Unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Umst\u00e4nde des Einzelfalls wie der Intensit\u00e4t und Dauer der Nutzung, der geografischen Ausdehnung und des Umfang der zu seiner F\u00f6rderung get\u00e4tigten Investitionen sei n\u00e4mlich festgestellt werden k\u00f6nnen, dass der Titel einem bedeutenden Teil des angesprochenen inl\u00e4ndischen Publikums bekannt sei:<\/p>\n

\u201eNach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin ist das Buch mittlerweile in der 72. Auflage erschienen mit einer Gesamtauflage von rund 4 Millionen Exemplaren, hinzu kommen \u00fcber 600.000 H\u00f6rb\u00fccher. Das Buch stand lange in den Bestsellerlisten (\u00fcber 100 Wochen auf den ersten Pl\u00e4tzen), vom Spiegel wurde es im Jahr 2009 in die “Bestseller des Jahrzehnts” aufgenommen. Nach wikipedia.de gilt es als das erfolgreichste deutsche Sachbuch seit C. W. Cerams “G\u00f6tter, Gr\u00e4ber und Gelehrte”. Dass dieser Erfolg nicht nur auf den Zeitraum des Erscheinens beschr\u00e4nkt geblieben ist, belegt der Vortrag der Antragstellerin, dass das Buch auf der Plattform Amazon.de nach wie vor auf Rang 5 bei Reiseb\u00fcchern aus Europa einnimmt. Zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat wurde es dort als “Bestseller Nr. 1 Reiseberichte Europ\u00e4ische L\u00e4nder” gef\u00fchrt.<\/p>\n

Diese Einzelheiten werden sowohl durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen belegt, teilweise sind sie auch als Inhalt \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Quellen (www.amazon.de, de.wikipedia.org) allgemeinkundig. Hinzu kommen die von der Antragstellerin in der Berufungsbegr\u00fcndung vorgelegten aktuellen Presseberichte, in denen auch \u00fcber die geplante Verfilmung des Buches berichtet wird. Schlie\u00dflich kann der Senat auch aus eigener Anschauung die Einsch\u00e4tzung des Landgerichts best\u00e4tigen, dass das Buch “omnipr\u00e4sent” gewesen ist, einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat und auch zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt allgemein bekannt ist.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Dabei k\u00f6nne entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht angenommen werden, dass der fragliche Titel infolge \u00fcberragender Bekanntheit als “gefl\u00fcgeltes Wort” “gemeinfrei” geworden sei. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn die Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft als Buchtitel verloren h\u00e4tte, mithin nur noch als Gattungsbezeichnung f\u00fcr B\u00fccher eines bestimmten Genres oder Inhalts verstanden w\u00fcrde, was vorliegend aber nicht festgestellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n

Rechtsversto\u00df bereits bei blo\u00df gedanklicher Verkn\u00fcpfung der kollidierenden Zeichen<\/strong><\/h2>\n

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufen habe, dass sie die beanstandete Bezeichnung nicht titelm\u00e4\u00dfig benutzt habe, sei zu ber\u00fccksichtigen, dass ein im engeren Sinn titelm\u00e4\u00dfiger Gebrauch der Bezeichnung vom Tatbestand des \u00a7 15 Abs. 3 MarkenG<\/a> nicht zwingend vorausgesetzt werde.<\/p>\n

Vielmehr gen\u00fcge es, dass die angesprochenen Verkehrskreise die beanstandete Bezeichnung gedanklich mit dem bekannten Titel verkn\u00fcpfen. Bereits beim Vorliegen einer solchen Verkn\u00fcpfung sei es m\u00f6glich, dass der gute Ruf des bekannten Titels durch die \u00dcbernahme beziehungsweise nicht autorisierte Nutzung gesch\u00e4digt oder ausgebeutet werde. Dies sei wie im Markenrecht unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der \u00c4hnlichkeit der einander gegen\u00fcberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Produkte einschlie\u00dflich des Grades ihrer N\u00e4he, das Ausma\u00df der Bekanntheit des Klagezeichens, seine origin\u00e4re oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr z\u00e4hlen.<\/p>\n

Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hielt das Gericht f\u00fcr den streitbefangenen Fall Folgendes fest:<\/p>\n

\u201ebb) Der Titel “Ich bin dann mal weg” mag f\u00fcr einen Reisbericht aufgrund seines beschreibenden Anklangs origin\u00e4r nur von unterdurchschnittlicher Unterscheidungskraft gewesen sein. Aufgrund des gro\u00dfen Erfolgs des Buches ist aber jedenfalls von einer Steigerung auf durchschnittlich, wenn nicht sogar auf \u00fcberdurchschnittlich auszugehen.<\/p>\n

Eine nachtr\u00e4gliche Schw\u00e4chung der Unterscheidungskraft kann dagegen nicht angenommen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar zahlreiche Beispiele f\u00fcr die Verwendung des Ausdrucks “Ich bin dann mal weg” zusammengetragen, die aber im Ergebnis nicht geeignet sind, die Unterscheidungskraft des Werktitels der Antragstellerin nachhaltig zu beeintr\u00e4chtigen. Eine solche Beeintr\u00e4chtigung kann nur durch solche Verwendungen eintreten, bei denen der Ausdruck entweder zeichenm\u00e4\u00dfig – etwa als Werktitel – verwendet wird oder zumindest in einer Weise, dass eine gedankliche Verkn\u00fcpfung mit dem Titel der Antragstellerin hergestellt wird. Von vorneherein auszuscheiden haben Verwendungen, die au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs erfolgen [\u2026]. Ferner scheiden die zahlreichen Beispiele “redaktioneller” Verwendung [\u2026] aus. Bei Verwendung des Ausdrucks als \u00dcberschrift f\u00fcr Zeitschriftenartikel, die – um einige der Beispiele aufzugreifen – \u00fcber die Raumsonde Voyager I, Planetarien oder Fahrerflucht berichten, liegt die Annahme einer gedanklichen Verkn\u00fcpfung mit dem Werk der Antragstellerin fern. Eine Schw\u00e4chung kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausdruck lediglich als Verzierung (wie auf T-Shirts oder Gru\u00dfkarten) verwendet wird [\u2026].[\u2026]\n

cc) Der Titel und das beanstandete Zeichen sind hochgradig \u00e4hnlich. Den Zusatz “.de” wird der Verkehr als die deutsche Top-Level-Domain erkennen und daher vernachl\u00e4ssigen [\u2026]. Die Wortfolge “Ich bin dann mal weg” ist identisch \u00fcbernommen worden.<\/p>\n

dd) Die Antragsgegnerin verwendet das Zeichen, um Reiseleistungen zu bewerben. Die sachliche N\u00e4he des Angebots der Antragsgegnerin zu einem Reisebericht ist un\u00fcbersehbar. Gerade vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie den Internetauftritt oder die Werbung der Antragsgegnerin wahrnehmen, eine gedankliche Verkn\u00fcpfung mit dem bekannten Titel der Antragstellerin vornehmen. Es liegt daher kein Fall einer “blo\u00dfen Assoziation” vor, bei der Anspr\u00fcche aus \u00a7 15 Abs. 3 MarkenG<\/a> ausscheiden sollen. [\u2026]\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft des bekannten Werktitels<\/strong><\/h2>\n

Durch die Verwendung des Ausdrucks “Ich bin dann mal weg” als Werbeslogan habe die Antragsgegnerin die Unterscheidungskraft des Titels der Antragstellerin ausgenutzt:<\/p>\n

\u201eVon der Ausnutzung der Unterscheidungskraft eines bekannten Zeichens ist insbesondere auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines \u00e4hnlichen Zeichens versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines dem bekannten Zeichen \u00e4hnlichen Zeichens verbunden ist. [\u2026]\n

Die Verwendung des Ausdrucks “Ich bin dann mal weg” als Buchtitel ist in diesem Sinn originell; die Antragsgegnerin hat keinen auch nur entfernt \u00e4hnlichen Buchtitel aufzuzeigen vermocht. Auch eine Schw\u00e4chung durch anderweitige Benutzung des Ausdrucks ist nicht hinreichend dargelegt. Die Zeichen sind sich hochgradig \u00e4hnlich, und es besteht ein enger sachlicher Bezug zwischen dem Thema des Buches und den von der Antragsgegnerin mit dem Ausdruck beworbenen Dienstleistungen. Dass sie sich mit der Verwendung des Ausdrucks in den Bereich der “Sogwirkung” des bekannten Titels der Antragstellerin begeben wollte, bedarf bei dieser Sachlage keiner weiteren Begr\u00fcndung mehr. [\u2026]\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Die Ausnutzung sei auch in unlauterer Weise gewesen. Ein anerkennenswertes Bed\u00fcrfnis, f\u00fcr Reisedienstleistungen mit dem Ausdruck “Ich bin dann mal weg” zu werben, bestehe nicht. Zwar habe der Ausdruck auch im Hinblick auf die Dienstleistungen der Antragsgegnerin einen beschreibenden Anklang. N\u00e4here Informationen \u00fcber die konkreten Angebote vermittele der Ausdruck allerdings nicht. Ein im Rahmen der Unlauterkeit zu ber\u00fccksichtigendes Freihaltungsinteresse sei ebenfalls nicht zu erkennen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Das Oberlandesgericht K\u00f6ln bejahte in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren den kennzeichnungsrechtlichen Bekanntheitsschutz f\u00fcr den Titel \u201eIch bin dann mal Weg\u201c (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 05.12.2014, Az. 6 U 100\/14). Durch die einstweilige Verf\u00fcgung ist der Antragsgegnerin, einem Touristik-Unternehmen, das unter anderem das Reiseportal “weg.de” betreibt, die Benutzung der Bezeichnung “Ich bin dann mal weg” im gesch\u00e4ftlichen […]<\/p>\n","protected":false},"author":19,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[10],"tags":[1774,1876,2767,3244,3248,3250],"class_list":["post-25521","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-markenrecht","tag-titelschutz","tag-bekanntheitsschutz","tag-verfuegungsgrund","tag-dringlichkeitsvermutung","tag-schutzfaehigkeit-von-slogans","tag-werktitel"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25521","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/19"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25521"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25521\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25521"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25521"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25521"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}