{"id":25474,"date":"2016-04-29T05:33:26","date_gmt":"2016-04-29T04:33:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25474"},"modified":"2018-02-05T18:23:43","modified_gmt":"2018-02-05T17:23:43","slug":"qatar-kein-unterlassungsanspruch-gegen-zwanziger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/qatar-kein-unterlassungsanspruch-gegen-zwanziger\/","title":{"rendered":"Kein Unterlassungsanspruch der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger wegen Bezeichnung als "Krebsgeschw\u00fcr des Weltfu\u00dfballs""},"content":{"rendered":"[:de]\n
\"Qatar
\u00a9 Elnur\u00a0– Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

In einem aktuellen Urteil vom 19.04.2016\u00a0 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 19.4.2016, Az. 6 O 226\/15<\/a>) eine Klage der Qatar Football Association (QFA) gegen den ehemaligen Pr\u00e4sidenten des Deutschen Fu\u00dfballbundes Dr. Theo Zwanziger abgewiesen.<\/p>\n

Dieser hatte zuvor im Zuge der umstrittenen Vergabe der FIFA Weltmeisterschaft 2022 in Qatar in einem Radiointerview Folgendes zum Besten gegeben:<\/p>\n

“Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschw\u00fcr des Weltfu\u00dfballs ist.”<\/p><\/blockquote>\n

WM Vergaben unter stetiger Kritik<\/strong><\/h2>\n

Theo Zwanziger ist selbstverst\u00e4ndlich nicht der Einzige,\u00a0 der die FIFA (F\u00e9d\u00e9ration Internationale de Football Association)<\/a> f\u00fcr ihre Entscheidungen, welches Land die nach Olympia als\u00a0 zweitgr\u00f6\u00dftes Sportereignis der Welt geltende Endrunde der FIFA WM austragen darf, in sch\u00f6ner Regelm\u00e4\u00dfigkeit heftigst kritisiert. Ob dies nun das skandaltr\u00e4chtige Sommerm\u00e4rchen 2006 in Deutschland, die unter heftigen Protesten stattgefundene WM 2014 in Brasilien oder die Vergabe nach Russland im Jahr 2018 war.\u00a0 Nichts sorgte und sorgt f\u00fcr derartige Diskussionen wie die Entscheidung, dass Katar mit seinen 2.155.446 Einwohnern, tats\u00e4chlich die WM-Endrunde austragen darf. \u00a0Trotz\u00a0des seit Jahrzehnten bestehenden Fu\u00dfballkalenders hat die FIFA im vergangenen Jahr durchgesetzt, dass die WM im Dezember stattfindet. Geholfen hat das bei der Akzeptanz in der Fu\u00dfballwelt mit Sicherheit nicht. Auch wenn einer der Entscheidungstr\u00e4ger von damals namens Sepp Blatter aufgrund seiner achtj\u00e4hrigen Sperre die WM ohnehin nicht vor Ort erleben wird, schl\u00e4gt die Entscheidung unver\u00e4ndert hohe Wellen.<\/p>\n

Widerspr\u00fcchliche Meinungen der Fu\u00dfballprominenz<\/strong><\/h2>\n

Und seit seinem R\u00fccktritt als DFB-Pr\u00e4sident und Beginn der DFB-Aff\u00e4re meldet sich auch Theo Zwanziger, der bis 2015 selbst Mitglied des FIFA-Exekutivkomitees war, vermehrt zu Wort. So nannte er Katar in einem Interview im Jahre 2015 frei Schnauze ein “Krebsgeschw\u00fcr”. Daneben machte er wiederholt mit umstrittenen \u00c4u\u00dferungen in Bezug auf die Beteiligungen des Weltmeisters von 1974 G\u00fcnter Netzer und dem zur\u00fcckgetretenen DFB-Pr\u00e4sidenten Wolfgang Niersbach an der WM Vergabe 2006 aufmerksam . Wie das Landgericht K\u00f6ln in einer aktuellen Pressemitteilung vermeldet, haben sich jedenfalls Netzer und Zwanziger zwischenzeitlich au\u00dfergerichtlich geeinigt.<\/p>\n

Doch auch wenn man es kaum f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, es gibt sie tats\u00e4chlich. Diejenigen gewichten Stimmen des Weltfu\u00dfballs, die\u00a0 f\u00fcr die unbestritten aufstrebende Sportnation (wenn auch mit fragw\u00fcrdigen Mitteln) die Lanze brechen. In vorderster Reihe stand jedenfalls hierzulande die Lichtgestalt Franz Beckenbauer. Dieser hatte auf die anhaltende Kritik an Katar reagiert und vor laufenden Mikrofonen<\/a> versichert, in Qatar noch keinen einzigen Sklaven gesehen zu haben.<\/p>\n

“Krebsgeschw\u00fcr” ist eine Beleidigung<\/strong><\/h2>\n

Nat\u00fcrlich wollte Katar von Theo Zwanziger nicht als “Krebsgeschw\u00fcr des Weltfu\u00dfballs” bezeichnet werden und erhob in persona der QFA Unterlassungsklage vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf. In dem Verfahren standen sich das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Fu\u00dfballverbands und das von Art. 5 GG<\/a> gesch\u00fctzte Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung von Theo Zwanziger gegen\u00fcber. Katar sah in der Aussage jedoch eine strafbare Beleidigung im Sinne des \u00a7 185 StGB<\/a>. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht auch im Grundsatz an.\u00a0 So hei\u00dft es in der offiziellen Pressemitteilung:<\/p>\n

Die Aussage “Krebsgeschw\u00fcr” sei ein Werturteil, das der Qatar Football Association Eigenschaften zuspreche, die in h\u00f6chstem Ma\u00dfe negativ und sch\u00e4dlich seien. Es sei massiv herabw\u00fcrdigend, weil die Qatar Football Association damit den Status einer t\u00f6dlichen Krankheit erhalte, die mit aller Macht zu bek\u00e4mpfen sei. \u201eKrebsgeschw\u00fcr\u201c stehe f\u00fcr einen b\u00f6sartigen Tumor, der sich im menschlichen K\u00f6rper ausbreiteund schlimmstenfalls zum Tode f\u00fchren.<\/p><\/blockquote>\n

Exkurs: Kollektivbeleidung<\/strong><\/h2>\n

Interessant an dieser Stelle w\u00e4re auch, wie das Landgericht die Aktivlegitimation der QFA begr\u00fcndet hat. Denn ausweislich des Zitats von Theo Zwanziger kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er damit den nationalen Fu\u00dfballverband aus Katar gemeint hat. Denn ein Unterlassungsanspruch wegen eines Beleidigungstatbestands setzt eine entsprechende Betroffenheit des sprichw\u00f6rtlichen Betroffenen voraus. Eine solche Betroffenheit bereitet dann Schwierigkeiten, wenn Berufsst\u00e4nde, Volksgruppen oder rechtlich nicht fassbare Gruppen aus dem gesellschaftlichen Bereich wie z.B. die Fu\u00dfballspieler<\/em>, die Raucher<\/em> oder die Autofahrer<\/em> Objekt der Beleidigung sind. In einem solchen Fall spricht man von Kollektivbeleidigung<\/em>. Eine solche Kollektivbeleidigung vermag nur in den F\u00e4llen eine Betroffenheit ausl\u00f6sen, wenn eine ehrverletzende \u00c4u\u00dferung eine zahlenm\u00e4\u00dfig \u00fcberschaubare, aufgrund bestimmter Merkmale aus der Allgemeinheit herausgehobene und konkret abgrenzbare Mehrheit von Personen betrifft. Nicht unmittelbar betroffen sind auch Angeh\u00f6rige bestimmter Nationen. Gegen \u00c4u\u00dferungen, die sich z.B. mit den Amerikanern <\/em>in Deutschland befasst, k\u00f6nnen einzelne Angeh\u00f6rige der betreffenden Staaten oder Gruppen wohl keine Anspr\u00fcche geltend machen.<\/p>\n

Warum hier nun aus der Bezeichnung des Staates als “Krebsgeschw\u00fcr” auf eine Betroffenheit des QFA geschlossen wurde, erschlie\u00dft sich eigentlich nicht.\u00a0 Vielleicht finden sich hierzu in den (noch nicht ver\u00f6ffentlichten) Entscheidungsgr\u00fcnden konstruktive Ans\u00e4tze.<\/p>\n

Dennoch kein Unterlassungsanspruch gegen Zwanziger<\/strong><\/h2>\n

Dennoch \u00fcberwiegt aus Sicht des Landgerichts im Ergebnis das Recht auf Meinungsfreiheit. Die Aussage sei gerechtfertigt, da Theo Zwanziger die \u00c4u\u00dferung in Wahrnehmung berechtigter Interessen gem\u00e4\u00df \u00a7 193 StGB<\/a> get\u00e4tigt habe. Dieses Institut spielt im Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> eine gewichtige Rolle und wird als Magna Charta der Kritikfreiheit <\/em>von Presse und Rundfunk bezeichnet.\u00a0 Das Prinzip stellt ein Korrektiv f\u00fcr eine an sich rechtswidrige \u00c4u\u00dferung dar und ist im Presserecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Demnach ist auch die Verbreitung objektiv rechtsverletzender \u00c4u\u00dferungen nicht rechtswidrig, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Sie ist damit weder strafbar noch tatbestandlich im Sinn der deliktsrechtlichen Bestimmungen.\u00a0 Hierbei kommt insbesondere das \u00f6ffentliche Informationsinteresse in Betracht. Ob ein solches Informationsinteresse als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt muss im Wege einer Interessenabw\u00e4gung gepr\u00fcft werden.<\/p>\n

Die QFA hatte hierbei ins Feld gef\u00fchrt, dass Theo Zwanziger das Interview inszeniert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Hierf\u00fcr spreche nach Auffassung des Landgerichts jedoch nichts. Stattdessen sei der Vergleich noch von Art. 5 GG<\/a> gedeckt und zul\u00e4ssig.<\/p>\n

Der Vergleich der Kl\u00e4gerin mit einem Krebsgeschw\u00fcr \u00fcbersteige (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit und sei keine Schm\u00e4hkritik. Es habe nicht die \u00f6ffentliche Diffamierung der QFA, sondern die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und \u00dcberpr\u00fcfung der Vergabeentscheidung f\u00fcr die Fu\u00dfballweltmeisterschaft 2022 in Katar im Vordergrund gestanden. Wer Kritik an \u00f6ffentlichen Missst\u00e4nden \u00fcbe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschr\u00e4nkt.Im Hinblick auf die sportliche,\u00a0 wirtschaftliche und politische Bedeutung des Austragungsorts einer\u00a0 Fu\u00dfballweltmeisterschaft sei der Zweck der \u00c4u\u00dferung, die Augen der \u00d6ffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, h\u00f6her anzusetzen, als der Ehrenschutz der QFA.<\/p><\/blockquote>\n

Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. (th)<\/p>\n[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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