{"id":2546,"date":"2011-01-06T07:25:45","date_gmt":"2011-01-06T05:25:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=2546"},"modified":"2011-01-06T07:25:45","modified_gmt":"2011-01-06T05:25:45","slug":"keine-impressumspflicht-fur-baustellenseite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/keine-impressumspflicht-fur-baustellenseite\/","title":{"rendered":"Keine Impressumspflicht f\u00fcr Baustellenseite?"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"und nebenher eine Werbeagentur\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/baustelle.jpg\" alt=\"und nebenher eine Werbeagentur\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht D\u00fcsseldorf hatte \u00fcber die Kosten f\u00fcr eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Versto\u00dfes gegen das Telemediengesetz (TMG) zu entscheiden (<a href=\"http:\/\/sewoma.de\/berlinblawg\/urteile\/internetrecht\/lg-duesseldorf-12-o-312-10\/\" target=\"_blank\">LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 15.12.2010, Az. 12 O 312\/10<\/a>) (via Kanzlei Sewoma) und den Zahlungsanspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, dass es sich bei der abgemahnten Onlinepr\u00e4senz lediglich um eine sogenannte Baustellenseite handelte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Kl\u00e4gerin, die behauptete, neben ihrer T\u00e4tigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte eine Werbeagentur zu betreiben, hatte eine\u00a0 andere Werbeagentur wegen unvollst\u00e4ndigem Impressum gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5 Abs. 1 TMG<\/a> abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung sowie Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren aufgefordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Kl\u00e4gerin hatte festgestellt, dass unter der Internetadresse der Beklagten eine Vorschalt- bzw. Wartungsseite abrufbar war, die ein Firmenlogo der Beklagten enthielt mit der Aussage \u201ealles f\u00fcr die Marke\u201c. Zudem fand sich auf der Seite der Hinweis, dass die Internetseite zur Zeit gr\u00fcndlich \u00fcberarbeitet werde; zugleich wurden die Besucher der Website aufgefordert, die Seite in wenigen Tagen noch einmal zu besuchen. F\u00fcr den Fall einer zwischenzeitlichen Kontaktaufnahme war eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer angegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nachdem die Beklagte eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte, stritten die Parteien nun noch \u00fcber die Erstattung der Rechtsanwaltsgeb\u00fchren. Das Landgericht hat insofern entschieden, dass ein Erstattungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG<\/a> nicht bestehe, da die Beklagte keine Anbieterkennzeichnung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5 TMG<\/a> vorhalten m\u00fcsse, weil die Wartungsseite keine gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Bet\u00e4tigung der Beklagten darstelle.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Gericht f\u00fchrt hierzu aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eDie unter der Internetadresse zu diesem Zeitpunkt abrufbare Vorschalt- bzw. Wartungsseite enthielt als einzigen Hinweis auf Dienste der Beklagten, dass diese sich mit \u201ealle[m] f\u00fcr die Marke\u201c befasst; im \u00dcbrigen wurde der Besucher auf einen sp\u00e4teren Besuch verwiesen. Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe \u201ealles f\u00fcr die Marke\u201c stellt sich dem Besucher als blo\u00dfer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tats\u00e4chlichen T\u00e4tigkeitsfeld.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Unserer Ansicht nach wertet das Gericht die Voraussetzung der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5 TMG<\/a> v\u00f6llig falsch. Nach der Vorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5 TMG<\/a> haben Diensteanbieter f\u00fcr gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die dort genannten Informationen leicht erkennbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar zu halten. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, ausreichende Informationen \u00fcber Art und Umfang der rechtlichen Verpflichtungen sowie \u00fcber die Person des Vertragspartners zu gew\u00e4hrleisten und damit der m\u00f6glichen Anonymit\u00e4t und schweren Identifizierbarkeit im Internet entgegenzuwirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Merkmal der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit wird im TMG nicht definiert. Vereinzelt wird vorgeschlagen, diesen Begriff mit \u201eberuflich\u201c oder \u201egewerblich\u201c gleichzusetzen, so dass nur unternehmerische Angebote mit Gewinnerzielungsabsicht umfasst w\u00e4ren. Nach der derzeit wohl herrschenden Meinung ist hingegen f\u00fcr die Begriffsbestimmung die Terminologie des damaligen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/3.html\" title=\"&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 3 Nr. 5 TKG<\/a> (Telekommunikationsgesetzes) und die Begr\u00fcndung zum Gesetzesentwurf heranzuziehen. Danach handelt ein Anbieter gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig, wenn er Dienste auf Grund einer nachhaltigen T\u00e4tigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Als nachhaltig ist eine T\u00e4tigkeit anzusehen, wenn sie auf einen l\u00e4ngeren Zeitraum ausgerichtet ist und sich nicht auf einen Einzelfall beschr\u00e4nkt. Ausgeschlossen sind hiernach nur private Gelegenheitsgesch\u00e4fte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine weite Auslegung des Begriffes der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit ist auch im Sinne der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) geboten. In der ECRL ist eine Beschr\u00e4nkung des Begriffes der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit ausschlie\u00dflich auf Erwerbst\u00e4tigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht nicht vorgesehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In dem Fall, den das Landgericht D\u00fcsseldorf zu entscheiden hatte, ist von einer nachhaltigen T\u00e4tigkeit, also einem gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Angebot auszugehen. Gerade die Aufforderung der Beklagten an die Besucher der Website, in wenigen Tagen wieder \u201evorbeizuschauen\u201c sowie die Gew\u00e4hrleistung einer zwischenzeitlichen st\u00e4ndigen Erreichbarkeit und der deutliche Hinweis auf das Gesch\u00e4ftsfeld der Beklagten, n\u00e4mlich \u201ealles f\u00fcr die Marke\u201c, l\u00e4sst allein den Schluss zu, dass hier eine nachhaltige, also auf einen l\u00e4ngeren Zeitraum vorgesehene T\u00e4tigkeit der Beklagten vorliegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Insofern war die Abmahnung wegen fehlendem Impressum berechtigt und somit h\u00e4tte auch der Zahlungsklage\u00a0 stattgegeben werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es steht zu vermuten, dass das Landgericht sich nicht zuletzt von der &#8220;Schweinehundtheorie&#8221; hat leiten lassen. Denn der Vortrag der Kl\u00e4gerin, die nat\u00fcrlich nur rein zuf\u00e4llig ausgerechnet in der Kanzlei besch\u00e4ftigt war, \u00fcber die die Abmahnung auch ausgesprochen worden war, sie betreibe neben ihrer T\u00e4tigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte auch eine Werbeagentur, hat freilich ein &#8220;Geschm\u00e4ckle&#8221;. Wenn er jedoch zutrifft, m\u00fcsste das Gericht das Gesetz anwenden und d\u00fcrfte seinem \u00c4rger nicht \u00fcber eine ergebnisorientierte Rechtsanwendung Luft machen. Andererseits &#8211; und das wird sich auch das Gericht gedacht haben &#8211; ging es in dem Fall nicht um staatstragende Belange, sondern, da die Unterlassungserkl\u00e4rung bereits abgegeben worden war, nur noch um die Kosten des Rechtsanwalts, der diese wohl nicht ernsthaft an seine Angestellte weitergegeben h\u00e4tte und der, wie alle seiner Kollegen, wahrscheinlich ohnehin zu viel verdient&#8230;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ob die Kl\u00e4gerin gegen das Urteil Berufung einlegen wird, bleibt abzuwarten (nh, la).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Update (06.02.2011):<\/strong> Die Kl\u00e4gerin wird vom Kollegen Str\u00f6mer <a href=\"http:\/\/www.stroemer.de\/de\/aktuelles\/aktuelle-verfahren\/1133-lg-duesseldorf-impressum-auch-fuer-eine-blosse-wartungsseite.html\" target=\"_blank\">vertreten<\/a>, der offenbar &#8211; mit guten Aussichten &#8211; Berufung zum OLG D\u00fcsseldorf gegen die Entscheidung eingelegt hat. Wir sind gespannt. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hatte \u00fcber die Kosten f\u00fcr eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Versto\u00dfes gegen das Telemediengesetz (TMG) zu entscheiden (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 15.12.2010, Az. 12 O 312\/10) (via Kanzlei Sewoma) und den Zahlungsanspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. 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