{"id":25451,"date":"2016-04-26T06:22:34","date_gmt":"2016-04-26T05:22:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=25451"},"modified":"2017-04-25T14:29:33","modified_gmt":"2017-04-25T13:29:33","slug":"olg-koeln-wenn-das-haus-nasse-fuesse-hat-oder-wenn-tweets-keinen-urheberrechtlichen-schutz-haben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/olg-koeln-wenn-das-haus-nasse-fuesse-hat-oder-wenn-tweets-keinen-urheberrechtlichen-schutz-haben\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: "Wenn das Haus nasse F\u00fc\u00dfe hat" oder wenn Tweets keinen urheberrechtlichen Schutz haben"},"content":{"rendered":"[:de]\"\"<\/p>\n

Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat laut einer entsprechenden Pressemitteilung vom 20.4.2016<\/a> entschieden, dass dem Ausdruck “Wenn das Haus nasse F\u00fc\u00dfe hat” kein urheberrechtlicher Schutz zukommt\u00a0(OLG K\u00f6ln, Urteil v. 8.4.2016,\u00a0Az<\/abbr>. 6 U 120\/15<\/a>).<\/p>\n

Geklagt hatte ein Verlag, dessen Autor die Zeile f\u00fcr sich reklamiert und der sie als Untertitel eines Buches \u00fcber Mauerwerkstrockenlegung verwandt hat. Er verlangte Unterlassung von der Betreiberin einer Website, die mit dem Slogan auf Twitter f\u00fcr ihr Online-Angebot ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung geworben hatte.<\/p>\n

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts best\u00e4tigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts K\u00f6ln. Der Senat begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass der Ausdruck “Wenn das Haus nasse F\u00fc\u00dfe hat” nicht als Sprachwerk im Sinn des \u00a7 2\u00a0Abs.<\/abbr>\u00a01\u00a0Nr.<\/abbr>\u00a01 UrhG schutzf\u00e4hig sei. Denn es fehle an der erforderlichen sogenannten “Sch\u00f6pfungsh\u00f6he”. Der Kl\u00e4ger hatte damit argumentiert, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchn\u00e4ssten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgesch\u00e4digten Wand Produkt eines geistigen “Sch\u00f6pfungsprozesses” sei.<\/p>\n

Dem folgte das Oberlandesgericht K\u00f6ln nicht. Von einer pers\u00f6nlichen geistigen Sch\u00f6pfung k\u00f6nne nicht ausgegangen werden. Je k\u00fcrzer ein Text sei, umso h\u00f6here Anforderungen seien an die Originalit\u00e4t zu stellen, um noch eine eigensch\u00f6pferische Pr\u00e4gung annehmen zu k\u00f6nnen. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache f\u00fcr den allgemeinen Gebrauch freigehalten w\u00fcrden. Der Ausdruck “Wenn das Haus nasse F\u00fc\u00dfe hat” weise aber schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache m\u00f6gliche Konstruktion. Er sei daher nicht mit dem Zitat von Karl Valentin “M\u00f6gen h\u00e4tte ich schon wollen, aber d\u00fcrfen habe ich mich nicht getraut” vergleichbar, das vom Landgericht M\u00fcnchen im Jahr 2011 aufgrund seiner “Wortakrobatik” als schutzf\u00e4hig angesehen worden sei. Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, handele es sich im Kern um eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werks beziehen, k\u00f6nnten aber grunds\u00e4tzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Dar\u00fcber hinaus lehne sich der Untertitel an das auf der Website “Wikiquote” ver\u00f6ffentlichte Sprichwort “Wer am Fluss baut, muss mit nassen F\u00fc\u00dfen rechnen” an, in dem ebenfalls ein Bezug zwischen Bauen und “nassen F\u00fc\u00dfen” hergestellt werde.<\/p>\n

Die Entscheidung des OLG ist auf Tweets \u00fcbertragbar<\/strong><\/p>\n

Die \u00dcberlegungen des OLG K\u00f6ln sind insbesondere interessant in Bezug auf die Frage, ob den Kurznachrichten \u00fcber Twitter (Tweets) urheberrechtlicher Schutz zukommen kann.<\/p>\n

Bereits vor ca. 2 Jahren hatten wir die Frage beantwortet, ob es unzul\u00e4ssig sein k\u00f6nnte, Tweets ausserhalb von Twitter zu ver\u00f6ffentlichen.<\/a><\/p>\n

Daf\u00fcr k\u00f6nnte sprechen, dass\u00a0Twitter sich als Gegenleistung f\u00fcr die kostenlose Nutzung von allen Nutzern eine kostenlose Lizenz f\u00fcr die weltweite Verwertung aller Nutzer-Inhalte (\u00abContent\u00bb) einr\u00e4umen l\u00e4sst. Diese Lizenz umfasst\u00a0unter anderem auch die kostenlose Verwertung von Tweets durch Dritte wie beispielsweise Zeitungen.\u00a0Allerdings ist\u00a0Voraussetzung f\u00fcr die Lizenzierung eines Texts dessen urheberrechtliche Werkqualit\u00e4t. Existiert aber gar kein Werk, fehlt es schlicht am Gegenstand, an dem (ausschlie\u00dfliche) Nutzungsrechte einger\u00e4umt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n

Bez\u00fcglich ganz besonders kurzer Slogans, gibt es in der Rechtsprechung jedoch nur wenige Beispiele, in denen vereinzelt Urheberschutz bejaht wurde. So hat das OLG D\u00fcsseldorf den Slogan<\/p>\n

\u201cEin Himmelbett als Handgep\u00e4ck\u201c<\/p><\/blockquote>\n

als Sprachwerk eingestuft. (OLG D\u00fcsseldorf,\u00a0DB 1964, 617<\/a>). Das OLG K\u00f6ln fand den Spruch<\/p>\n

\u201eBiegsam wie ein Fr\u00fchlingsfalter bin ich im Forma-B\u00fcstenhalter\u201c<\/p><\/blockquote>\n

urherrechtsw\u00fcrdig (OLG K\u00f6ln, GRUR 1934, 758, 759). Ferner wurde – worauf das OLG K\u00f6ln in seiner Entscheidung\u00a0\u00a0bereits hinweist\u00a0– das Zitat\u00a0von Karl Valentin<\/p>\n

“M\u00f6gen h\u00e4tte ich schon wollen, aber d\u00fcrfen habe ich mich nicht getraut”<\/p><\/blockquote>\n

vom Landgericht M\u00fcnchen im Jahr 2011 aufgrund seiner “Wortakrobatik” als schutzf\u00e4hig angesehen (LG M\u00fcnchen I,\u00a0Urteil v. 8.9. 2011, Az. 7 O 8226\/11<\/a>.<\/p>\n

Es ist allerdings festzuhalten, dass Tweets in ihrer Mehrzahl \u201cvogelfrei\u201d oder, um\u00a0 es mit einem urheberrechtlichen Terminus zu sagen \u201cgemeinfrei\u201dsind und damit nicht nur retweetet, sondern auch ausserhalb von Twitter verbreitet werden d\u00fcrfen. (la)<\/p>\n

(Bild: \u00a9 andreykr – Fotolia.com)[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

[:de] Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat laut einer entsprechenden Pressemitteilung vom 20.4.2016 entschieden, dass dem Ausdruck “Wenn das Haus nasse F\u00fc\u00dfe hat” kein urheberrechtlicher Schutz zukommt\u00a0(OLG K\u00f6ln, Urteil v. 8.4.2016,\u00a0Az. 6 U 120\/15). Geklagt hatte ein Verlag, dessen Autor die Zeile f\u00fcr sich reklamiert und der sie als Untertitel eines Buches \u00fcber Mauerwerkstrockenlegung verwandt hat. Er […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[3382,5],"tags":[16,25,3012,1058,1916,3335],"class_list":["post-25451","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-kurioses-und-interessantes","category-urheber-designrecht","tag-twitter","tag-tweets","tag-urheberrecht","tag-schopfungshohe","tag-werbeslogan","tag-featured"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25451","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25451"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25451\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25451"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25451"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25451"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}